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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14/16.1890/92
- Erscheinungsdatum
- 1890 - 1892
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454468Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454468Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454468Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig:1891, Heft 23: Textverlust auf S. 179 und 180; 1892, Heft 8: S. 57 - 64 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 16.1892
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Einladung der Seewarte zur Betheiligung an der Konkurrenz-Prüfung von Marine-Chronometern
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Praktische Anleitung zur Einklagung von Geschäftsforderungen (Fortsetzung von No. 14)
- Autor
- Brandis, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Viertelssekunden-Zähler
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14/16.1890/92 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- ZeitschriftenteilJg. 15.1891 19
- ZeitschriftenteilJg. 16.1892 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 49
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 113
- ArtikelEinladung der Seewarte zur Betheiligung an der ... 113
- ArtikelPraktische Anleitung zur Einklagung von Geschäftsforderungen ... 114
- ArtikelViertelssekunden-Zähler 114
- ArtikelNeues Kalenderwerk für Taschen- und Wanduhren 115
- ArtikelDie astronomische Uhr in der St. Marienkirche zu Lübeck ... 116
- ArtikelWie werden die Planeten gemessen und gewogen? (Fortsetzung von ... 117
- ArtikelAus der Werkstatt 117
- ArtikelPatent-Nachrichten 118
- ArtikelVermischtes 119
- ArtikelBriefkasten 120
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 187
- BandBand 14/16.1890/92 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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114 Deutsche Uhrmacher-Zeitung Nach Beendigung der Prüfung wird einem jeden Fabrikanten ein von dem Vorstände des Chronometer-Prüfungs-Instituts unterzeichntes und mit dem Dienstsiegel versehenes Attest über das Verhalten der von ihm ein gelieferten Chronometer gebührenfrei zugestellt werden. Ueber die Resultate der Konkurrenz-Prüfung werden eingehende Berichte in den «Annalen der Hydrographie etc.» veröffentlicht, und werden jedem Fabrikanten, welcher sich an derselben betheiligt hat, Exemplare dieser Berichte zugestellt werden, sowie letztere selbst auch sonst noch in geeigneter Weise in den sich dafür interessirenden fach wissenschaftlichen Kreisen Verbreitung finden werden. Anmeldungen von Chronometern oder sonstige, auf die Prüfung selbst bezügliche Anfragen sind entweder an die Direktion der Seewarte oder an den Direktor der Hamburger Sternwarte, Herrn Professor G. Rümker, als Vorstand der Abtheilung IV der Seewarte, zu adressiren. Der An meldung muss der Name des Fabrikanten, welcher die Chronometer konstruirt hat, sowie die Zahl und die Nummer der einzelnen Chrono meter beigefügt werden. Es wird gebeten, die Anmeldungen baldmöglichst zu machen, und die Chronometer spätestens Ende Oktober einzusenden; Chronometer, welche nach dem 3. November zu den genannten Instituten gelangen, können nicht mehr zur Konkurrenz-Prüfung zugelassen werden. Die Chronometersendungen sind direkt an die «Sternwarte Hamburg» zu adressiren. Bei Sendungen aus dem Innern Deutschlands würde es sich empfehlen, die Chronometer, nach zuvor eingeholter Genehmigung der betreffenden Kaiserlichen Postdirektion, an den Eisenbahnstationen den den Post-Waggon begleitenden Postbeamten zur besonderen Fürsorge direkt zu übergeben, und wird ein Beamter der Seewarte die Uhren, falls der Zug, mit dem sie eintreffen, mit Bestimmtheit angegeben werden kann, in Hamburg am Babnhofe in Empfang nehmen. Bei Sendungen durch die Post werden die bekannten Vorsichts- massregeln wiederum in Vorschlag gebracht und angelegentlichst empfohlen. Ueber den Eingang der Chronometer wird dem Absender eine von dem AbtheilungsVorstände Unterzeichnete Bescheinigung zugestellt werden, und erfolgt die Aushändigung der Chronometer nach beendigter Prüfung gegen Rückgabe dieses Scheines. Sollte es von auswärtigen Uhrmachern gewünscht werden, so können ihnen die Chronometer mittelst der Post, in entsprechender Weise verpackt, wieder zugestellt werden; die Un kosten der Verpackung werden alsdann mittelst Postnachnahme erhoben, doch wird für etwaige Beschädigung eine Verantwortlichkeit nicht über nommen. Eine Versicherung der Chronometer gegen Feuersgefahr erfolgt nicht, so dass keinerlei Ersatz für Feuerschaden während der Dauer der Kon kurrenz-Prüfung geleistet wird. Hamburg, im Juli 1892. Die Direktion der Seewarte. Dr. Neumayer. Praktische Anleitung zur Einklagung von Geschäfts forderungen. Von Dr. jur. W. Brandis, Berlin. (Fortsetzung von Nr. 14). Nachdruck verboten. In dem ersten Termine, ebenso wie in allen späteren Terminen, lese man auf die Frage des Richters, welchen Antrag man stelle, aus der stets mitgebrachten Klage den darin gestellten Antrag vor. Ist der Be klagte nicht erschienen, so kann man beantragen, das Versäumnissurtheil gegen ihn zu erlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Klage spätestens am 4. Tage vor dem Termine dem Beklagten zugestellt ist. Gegen das Versäumnissurtheil kann der Beklagte binnen 14 Tagen Einspruch er heben, ohne dass er Gründe für seine Versäumniss anzugeben brauchte; seine Strafe sind die von ihm zu tragenden Kosten des Versäumniss- urtheils. Erhebt er binnen 14 Tagen keinen Einspruch, so ist das Urtheil rechtskräftig, wie jedes andere Urtheil. Erhebt er rechtzeitig Einspruch, so kommt nun der Prozess zur Verhandlung. Da bei amtsgerichtlichen Prozessen, also bei Forderungen bis zu 300 M., der Gläubiger seinen Prozess nicht selten selber führen wird, aber auch dann, wenn er einen Anwalt hat, es durchaus nicht schadet, wenn er mit den Hauptgrundsätzen des Prozessverfahrens bekannt ist, so wollen wir diese jetzt kurz darstellen. Der Richter ertheilt das Wort und kann es Demjenigen, welcher seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat durch Fragen dahin zu wirken, dass die Parteien über alle erheblichen Thatsachen sich vollständig erklären, und ist ihm für den amtsgerichtlichen Prozess auch zur Pflicht gemacht, zu sorgen, dass die Parteien die „sachdienlichen“ Anträge stellen. Er soll insofern ein Gehilfe der Parteien sein, aber beider gleichmässig, also unparteiisch. Er kann das persönliche Erscheinen einer Partei zur Aufklärung des Sachverhältnisses anordnen. Erscheint die Partei trotzdem nicht, so hat der Richter zwar seine Zwangsmittel, er wird aber die Folgerungen ziehen, die man vernünftigerweise aus dem Ungehorsam ziehen muss. In der mündlichen Verhandlung sollen die Parteien ihre Vorträge in freier Rede halten, die Anträge dürfen sie vorlesen. Auch wenn eine Partei einen Anwalt hat, darf sie gesetzlich neben demselben das Wort ergreifen, so ungern dies auch Anwalt und Richter zu sehen pflegen, denn wozu hat sie denn einen rechtsgelehrten Beistand, wenn sie mit demselben die Streitsache nicht gründlich durchsprechen will, oder wenn dieser ihre Interessen nicht gehörig wahrnimmt. Gewiss hält manche Partei gleichgiltige Nebenumstände irrthiimlicherweise für wichtig, aber oft hat man auch von Rechtsanwälten gehört, welche trotz der doch gewiss auskömmlichen Gebühren bei Anhörung der Parteien noch weniger Geduld haben als mancher Richter; oft übersieht oder vergisst auch ein überbürdeter Rechtsanwalt wichtige Thatsachen. Da ist ein Eingreifen der Partei ganz nützlich. Viele, besonders stark beschäftigte Anwälte, behandeln den Prozess in erster Instanz sehr nachlässig, empfehlen, wenn infolge dessen die gerechte Sache verloren geht, der Partei die Einlegung der Berufung und holen hier das Versäumte nach. Das ist für den Anwalt sehr bequem, für die Partei aber höchst gefährlich, denn bei der Un sicherheit des Ausganges der Berufungsinstanz wird die Partei doch nicht immer Lust haben, auch noch die vermehrten Kosten einer zweiten Instanz zu riskiren, und schliesslich kann sie, auch wenn sie gewinnt, noch in die Kosten ganz oder theilweise verurtheilt werden, nämlich wenn sie auf Grund'eines neuen Vorbringens obsiegt, welches sie nach freiem Er messen des Gerichts in erster Instanz geltend zu machen im Stande war. Statt durch einen Anwalt kann eine Partei sich auch durch jede andere prozessfähige Person, also auch durch jede volljährige weibliche Person vertreten lassen. Nur Personen, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, geschäftsmässig vor Gericht verhandeln, sogenannte Winkel advokaten, kann der Richter zurückweisen. Parteien, Zeugen und sonstige Personen, welche den zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Befehlen nicht gehorchen, kann das Gericht aus dem Sitzungszimmer entfernen, auch zur Haft abführen und bis zu längstens 24 Stunden fest- halten lassen. Wer sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig macht, den kann das Gericht, also auch der Einzelrichter, in eine Ordnungsstrafe bis zu 100 M. oder bis zu 3 Tagen Haft nehmen und diese Strafe sofort vollstrecken lassen. Nachdem der Richter aus den Verhandlungen ein klares Bild über die Streitpunkte gewonnen hat, erlässt er, wenn die Wahrheit der vor getragenen Behauptungen sogleich in Gewissheit gesetzt ist, z. B. durch Anerkenntniss des Beklagten oder durch Urkunden, das Urtheil. Sind erhebliche Thatsachen unter den Parteien noch streitig, so ordnet der Richter durch einen Beweisbeschluss die Beweisaufnahme an. Jede Partei muss angeben, wie sie die Wahrheit ihrer vom Gegner bestrittenen Be hauptungen beweisen will, ob durch richterlichen Augenschein, oder durch Zeugen oder Sachverständige, durch Urkunden oder schliesslich durch Eid. Das wichtigste Beweismittel sind die Zeugen. Oft hört man die Aeusserung: Den X. nehme ich als Zeugen nicht an. Es ist zu entgegnen, dass die Partei nicht das Recht hat, einen Zeugen abzulehnen, sondern dass es Sache des Gerichts ist, welchen Werth es der Aussage beilegen will. Die Zivilprozessordnung schreibt nur bezüglich gewisser Personen vor, dass sie zunächst unbeeidigt zu vernehmen sind. Dies sind Personen, welche bei dem Ausgange des Rechtsstreits unmittelbar betheiligt sind, ferner der Verlobte oder Ehegatte, die Eltern, Grosseltern, Kinder, Gross kinder, Onkel und Tante, Neffe und Nichte, die Schwieger-Eltern und-Kinder, Schwager und Schwägerinnen, auch wenn die betreffende Ehe nicht mehr besteht. Das Prozessgericht kann die nachträgliche Beeidigung anordnen. Die aufgeführten Verwandten haben das Recht, das Zeugniss vollständig zu verweigern. Ausserdem hat Jedermann das Recht, als Zeuge die Antwort auf solche Fragen abzulehnen, deren Beantwortung ihm oder einem der benannten Verwandten einen unmittelbaren vermögensrecht lichen Schaden verursachen, oder ihm oder einem Angehörigen zur Unehre gereichen oder in Gefahr, bestraft zu werden, bringen würde, oder wenn der Zeuge ein Kunst- oder Gewerbegeheimniss verrathen müsste. Bezüglich des Beweises durch Urkunden ist zu bemerken, dass es sich oft um eine Urkunde handelt, welche sich in den Händen des Gegners befindet und die dieser dem Gerichte vorzulegen sich weigert. Hier ist der Gegner zur Vorlegung verpflichtet, wenn es sich um eine gemeinschaftliche Urkunde handelt, z. B. einen Vertrag zwischen den Parteien, überhaupt immer dann, wenn gegenseitige Rechtsverhältnisse darin beurkundet sind. Ueber Thatsachen, für welche man keine Beweise hat, bleibt nichts übrig, als dem Gegner den Eid zuzuschieben. Derselbe muss sich dann erklären, ob er den Eid annehmen oder zurückschieben will. Handelt es sich bei dem Eid um Handlungen oder Wahrnehmungen nicht des Schwörers selbst, sondern seiner Vertreter, z. B. der die Kunden bedienenden Ehe frau oder sonstiger Personen, oder um Handlungen und Wahrnehmungen des bisherigen Inhabers des Geschäftes — über Handlungen und Wahr nehmungen anderer fremder Personen ist die Eidesschiebung nicht zu lässig — so wird der Eid dahin geleistet, dass man, nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung, die Ueberzeugung erlangt oder nicht erlangt habe, dass die Thatsache wahr sei. Wird schliesslich der Schuldner verurtheilt, so übergiebt man das Urtheil dem Gerichtsschreiber mit dem Ersuchen, dasselbe mit dem Vollstreckungsbefehl zu versehen. (Schluss folgt). Viertelssekunden-Zähler. Von manchen Technikern, die genaue chronographische Beobachtungen zu machen haben, werden, wahrscheinlich der genaueren Ablesung wegen, die Viertelssekunden-Zähler mit blitzartig herum schnellendem Sekunden zeiger (sogen, «seconde foudroyante») den Fünftelssekunden angebenden Chronographen vorgezogen. Diese Anordnung erfordert aber bekanntlich ein eigenes Laufwerk für die Viertelssekundenangabe, ähnlich den «secondes mortes», und macht deshalb die damit versehenen Uhren sehr tlieuer
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