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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14/16.1890/92
- Erscheinungsdatum
- 1890 - 1892
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454468Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454468Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454468Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig:1891, Heft 23: Textverlust auf S. 179 und 180; 1892, Heft 8: S. 57 - 64 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 16.1892
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aufzieh- und Stellvorrichtung an Schlüsseluhren, genannt "Cüvetten-Schlüssel"
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neuheit in Taschenuhrgehäusen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Praktische Anleitung zur Einklagung von Geschäftsforderungen (Fortsetzung von No. 15 und Schluss)
- Autor
- Brandis, W.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Aus der Werkstatt
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14/16.1890/92 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- ZeitschriftenteilJg. 15.1891 19
- ZeitschriftenteilJg. 16.1892 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 49
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 121
- ArtikelBericht über die fünfzehnte auf der Deutschen Seewarte im Winter ... 121
- ArtikelWippenhemmung mit senkrecht stehender Unruhaxe für Stutzuhren ... 123
- ArtikelGravir-Apparat 123
- ArtikelChronograph mit sehr lange wirkendem Minutenzähler 123
- ArtikelAufzieh- und Stellvorrichtung an Schlüsseluhren, genannt ... 124
- ArtikelNeuheit in Taschenuhrgehäusen 125
- ArtikelPraktische Anleitung zur Einklagung von Geschäftsforderungen ... 125
- ArtikelAus der Werkstatt 125
- ArtikelVermischtes 126
- ArtikelBriefkasten 127
- ArtikelInserate 128
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 187
- BandBand 14/16.1890/92 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 16 Deutsche Uhrmacher-Zeitung 125 Stahlbandes b ist von dem Aulzug- und Zeigervierecksloch gleich weit entfernt. Man kann deshalb an dem Klappgriff a die Kanone c in die Höhe heben und je nach Bedarf in das Aufzug- oder Zeigerviereck ein- schnappen lassen, welches man dann mittelst des an der Kanone be findlichen Griffes a nach Erfordern in Umdrehung versetzt. Nach dem Gebrauch lässt man die Kanone c auf dem Aufzugviereck sitzen, klappt den Griff a flach auf den Staubmantel und schliesst den Rückdeckel der Uhr. Einem Verlieren des Uhrschlüssels ist hierdurch vorgebeugt, und da die Kanone c sehr genau passt, ausserdem auch be sonders stark gearbeitet ist, so ist auch die Abnützung eine sehr geringe. Die Erfindung ist verkäuflich (siehe Inserat in heutiger Nummer). Neuheit in Taschenuhrgehäusen. Unter der Benennung «Admirable» bringt die wohlbekannte, sehr rührige Firma Dürrstein & Co. in Dresden eine wirklich elegante Neuheit auf den Markt, die sich bald regen Beifalls erfreuen dürfte. Es handelt sich um eine neue Art von Taschenuhrgehäusen, die aus einem einzigen Stück gearbeitet sind, keine Scharniere haben und auch nicht von der Rückseite geöffnet werden können. Das Uhrwerk ist in diesen Gehäusen dadurch befestigt, dass es von vorn her in das Mittel theil des Gehäuses eingeschraubt wird. Fig. i. Fig. 1 stellt ein derartiges Gehäuse und Fig. 2 das dazu gehörige Werk dar. Letzteres ist von einem entsprechend breiten, kräftigen Staubring s umgeben, der mit einem Schrauben gewinde g in Art der Schrauben an den Ob jektiven der Fernrohre und Mikroskope ver sehen ist. Im Mittel theile des nach vorn offenen Gehäuses be findet sich ein zu der Schraube g passendes Muttergewinde a. Der Glasreif ist von vorn her fest auf den Staub reif geklemmt und durch Stellstifte un verrückbar auf dem selben befestigt. Das Werk kann nun mit Leichtigkeit in das Gehäuse eingeschraubt werden und ist so adjustirt, dass die Zahl XII gerade unter dem Bügel sitzt, wenn das Werk ganz festgeschraubt ist. Zum leichteren Festhalten beim Ein- und Ausschrauben ist der Glasreif rändrirt. Dadurch, dass der Staubdeckel vollständig wegfällt, werden diese Uhren -weniger dick als sonst gewöhnlich und erhalten ein hochelegantes Aussehen, welches noch mehr dadurch gewinnt, dass die gewiss nicht zur Zierde gereichenden Scharniere ebenfalls Wegfällen. Ein uns vorliegendes Exemplar dieser Uhren zeigt ganz vorzüglichen, absolut staubdichte!! Verschluss; trotzdem lässt sich das Heraus- und Hineinschrauben des Werkes, nachdem man zuvor die Aufzugkrone aus dem Bügelknopf herausgenommen hat, mit grösser Leichtigkeit bewerkstelligen. Bei schwachen Gehäusen kann statt des Staubringes eine vollständige Kapsel in Anwendung kommen, auf welcher man alsdann den Rückdeckel des Gehäuses aufliegen lässt, wodurch das letztere eine weit grössere Festigkeit erhält. Diese Gehäuse, welche in allen Metallen hergestellt werden, sind eine Erfindung des Gehäusefabrikanten F. Borgel in Genf und dem selben in der Schweiz patentirt. Praktische Anleitung zur Einklagung von Geschäfts forderungen. Von Dr. jur. W. Brandis, Berlin. (Fortsetzung von Nr. 15 und Schluss.) Nachdruck verboten. 3. Die Zwangsvollstreckung. Hat der Gläubiger einen vollstreckbaren Zalilungsbefehl oder ein vollstreckbares Urtheil erstritten, so erwachsen ihm oft noch viele Scherereien bis zur Erlangung des Geldes. Die moralische Genug- thuung, keinen ungerechten Anspruch erhoben zu haben, ist einstweilen die einzige erworbene Befriedigung, denn mancherlei Art sind die Chikanen eines böswilligen Schuldners. Unsere Gesetzgebung hat in humaner Weise den Kreis der Gegen stände und der Forderungen, welche von der Pfändung ausgeschlossen sind, weiter gezogen, als dies früher der Fall war. Ausser der nothwendigen Wohnungseinrichtung, den Kleidungsstücken und zweiwöchigem Mund- vorrath für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde müssen dem selben die etwaige Milchkuh oder 2 Ziegen oder Schafe nebst zugehörigem Futter gelassen werden; Handwerkern und Arbeitern bleibt das Hand werkzeug. Früchte auf dem Halme dürfen erst nach der Reife ver steigert werden, damit wegen der Unsicherheit des Ernteertrages das Gebot nicht zu unbedeutend wird. Auch Gegenstände, welche schon ein anderer Gläubiger für sich hat pfänden lasssen, kann man noch für sich pfänden lassen, sog. Anschlusspfändung. Hat der Schuldner ausstehende Forderungen, so kann man auch diese für sich pfänden lassen. Während man sich bei Pfändung von Sachen aber direkt mit dem vollstreckbaren Urtheile oder Zahlungsbefehle an den Gerichtsvollzieher wendet, muss man wegen der Pfändung von Forderungen das Amtsgericht angehen. Dasselbe überweist mir, als Gläubiger, die Forderung eines Schuldners und verbietet dem Dritt schuldner, an letzteren zu zahlen. Der Drittschuldner muss dem Gerichts vollzieher, der ihm den gerichtlichen Pfändungsbefehl bringt, auf mein Verlangen auch mittheilen, ob und inwieweit er die Forderung als be gründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei, sowie ob noch andere Personen Ansprüche an die Forderung machen. Unpfändbar ist das Diensteinkommen der öffentlichen Beamten und Offiziere, desgleichen die Pension dieser Personen und ihrer Wittwen bis zu 1500 M. für das Jahr; der Mehrbetrag ist zum dritten Theil der Pfändung unterworfen. In noch ungünstigerer Lage befindet man sich mit seiner Forderung gegenüber einem Privatbeamten, z. B. Bank-, Versicherungsbeamten, Fabrik-Buchhalter, Handlungscommis. Das Einkommen dieser Personen ist überhaupt, selbst wenn es mehrere Tausend Mark für das Jahr be trägt, nur in den beiden Fällen pfändbar, wenn der Beamte mindestens auf ein Jahr fest engagirt ist, oder wenn er bei unbestimmter Dienstzeit mindestens dreimonatige Kündigung hat. Ist der Privatbeamte nicht in dieser Weise dauernd engagirt, so ist die Pfändung seines Gehaltes vollständig ausgeschlossen. Ist er aber in der angegebenen Weise dauernd angestellt, so ist der 1500 M. für das Jahr übersteigende Betrag seines Gehalts voll und ganz der Pfändung unterworfen. Die Bestimmung, dass der Beamte mit mindestens drei monatiger Kündigung angestellt sein muss, um die Pfändung seines Gehaltes zuzulassen, beruht auf dem Gesetze vom 21. Juni 1869. Die selbe entspricht den heutigen Verhältnissen unserer schnelllebigen Zeit nicht mehr, und sollten die Gewerbekammern darauf dringen, dass auch gegen Angestellte mit kürzerer Kündigung die Pfändung hoher Gehälter nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Ist der Gläubiger in der angenehmen Lage, einen Schuldner zu haben, der im Besitz von Gegenständen ist, welche gepfändet werden dürfen, so erhebt nicht selten die Ehefrau den Anspruch, Eigenthümerin zu sein, und strengt Klage gegen den Gläubiger an, die Sachen von der Pfändung freizugeben. Man lasse sich nicht durch jede solche sogenannte Intervention schrecken, denn das Gericht giebt dem Ansprüche der Frau nur Folge, wenn dieselbe ihr Eigenthum beweist, — also dass die von ihr in die Ehe eingebrachten Sachen dieselben sind, wie die ge pfändeten, — und nur wenn die Frau ihr Eigenthumsrecht glaubhaft gemacht hat, lässt es dieselbe zum Ergänzungseide zu. Als Gläubiger ist man der Intervention der Frau gegenüber in unsicherer Lage; man prüfe sofort nach Erhebung der Ansprüche die quittirten Rechnungen, welche die Frau zum Beweise des Erwerbes der jetzt gepfändeten Sachen dem Gerichtsvollzieher vorzuzeigen pflegt und auf Wunsch sicherlich auch dem Gläubiger nicht vorenthalten wird. Erscheint der Anspruch glaubhaft, wenn auch nicht ganz klipp und klar, so gebe man die Sachen frei. Anders verhält es sich, wenn die Ehefrau oder die Ver wandten des Schuldners Sachen demselben abgekauft haben wollen. Solche Geschäfte sind ungiltig, wenn sie in dem letzten Jahre ab geschlossen sind. Ist die Zwangsvollstreckung fruchtlos ausgefallen, und hat man Verdacht, dass der Schuldner Vermögensstücke verheimlicht hat, so kann man ohne Weiteres verlangen, dass der Schuldner den Offenbarungseid leistet. Verweigert der Schuldner dessen Ableistung, so kann der Gläubiger, nachdem er die Verpflegungskosten für einen Monat im Voraus eingezahlt hat, dessen Verhaftung fordern. Entsteht, noch ehe eine Forderung ausgeklagt ist, begründete Be fürchtung, dass demnächst die Vollstreckung des Urtheils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, z. B. wenn der Schuldner seine Habe veräussert, oder wenn er auszuwandern vorhat, so kann der Gläubiger zur Sicherung seiner demnächstigen Befriedigung die Anordnung des Arrestes beantragen. Voraussetzung ist, dass er nicht nur seinen An spruch, sondern auch den Arrestgrund glaubhaft macht. Ein sehr gutes Mittel zur Glaubhaftmachung der Forderung ist ein Brief des Schuldners, worin er selber ersucht, sich mit der Zahlung noch gedulden zu wollen. Fehlt es hieran, so verschaffe man sich schriftliche Zeugnisse der Personen, welche den gelieferten Gegenstand dem Schuldner verkauft oder hingetragen haben, ferner Zeugnisse darüber, dass der Schuldner sein Vermögen veräussert oder aus wandern will. Wegen Richtigkeit der Forderung erbiete man sich zu eidlicher Versicherung und erkläre sich womöglich bereit, den Betrag der Schuld bei Gericht zu deponiren. Sind hiermit die Grundzüge und einige praktische Winke für die gerichtliche Beitreibung ausstehender Forderungen gegeben, so glauben wir doch in Anbetracht der Zeitversäumnisse und der unvermeidlichen Aufregungen, die jeder Rechtsstreit mit sich bringt, mit dem alt bewährten Rath schliessen zu sollen: „Ein magerer Vergleich ist besser, als ein fetter Prozess.“ Aus der Werkstatt. Spiralsucher „System Adam.“ (Gebrauchsmusterschutz Nr. 5974.) Ein praktisches und recht handliches Instrument zum Abzählen der Unruheschwingungen beim Aussuchen einer neuen Spiralfeder bringt
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