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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14/16.1890/92
- Erscheinungsdatum
- 1890 - 1892
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454468Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454468Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454468Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig:1891, Heft 23: Textverlust auf S. 179 und 180; 1892, Heft 8: S. 57 - 64 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 16.1892
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zur Krisis der schweizerischen Uhrenindustrie
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Fingerzeige zur Reparatur dünner Goldsachen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Amerikanische Pendeluhr mit elektrischem Glockenspiel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14/16.1890/92 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- ZeitschriftenteilJg. 15.1891 19
- ZeitschriftenteilJg. 16.1892 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 49
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 153
- ArtikelZur Krisis der schweizerischen Uhrenindustrie 153
- ArtikelFingerzeige zur Reparatur dünner Goldsachen 154
- ArtikelAmerikanische Pendeluhr mit elektrischem Glockenspiel 154
- ArtikelDie astronomische Uhr in der St. Marienkirche zu Lübeck ... 156
- ArtikelPunktir-Chronograph 157
- ArtikelEine hundertjährige Thurmuhr 158
- ArtikelAus der Werkstatt 159
- ArtikelVermischtes 159
- ArtikelBriefkasten 160
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 187
- BandBand 14/16.1890/92 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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154 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 20 er ja seine Waare unbedingt losschlagen muss — umsomehr darauf an gewiesen ist, solche Ram sch geschähe aufzusuchen. Bei dem im Mai d. J. hier in Berlin abgehaltenen Grossistentage wurde diese Kalamität leb haft beklagt und das geschilderte Treiben allgemein verurtheilt. Eine grosse Anzahl derartiger Schweizer Firmen wurden genannt und ihre unheilvolle Thätigkeit in Deutschland durch thatsächliche Beispiele erhärtet. Man einigte sich infolge dessen dahin, von allen diesen Fabrikanten in Zukunft überhaupt nichts mehr zu kaufen. Welchen Umfang die geschilderten geschäftlichen Manipulationen jener Schweizer Uhrenfabrikanten namentlich in den Nachbarländern der Schweiz an genommen haben, geht am Besten daraus hervor, dass die Württem- bergische Regierung bereits darauf aufmerksam geworden ist und das Königl. Württembergisclie Ministerium des Innern sich veranlasst gesehen hat, im Amtsblatt No. 13 S. 178 unterm 8. Juni d. J. folgende Verfügung zu erlassen: „Nach den vom Bundesrath getroffenen Ausführungsbestimmungen zu § 44 Abs. 2, § 56 d und § 60 Abs. 4 der Gewerbeordnung — Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Oktober 1883, Reg.-Bl. S. 222 — ist es den inländischen Fabrikanten und Grosshändlern von Gold- und Silberwaaren, Taschenuhren und Bijouteriewaren etc. ge stattet, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Handlungs reisende diejenigen ihrer Waaren, welche Übungsgemäss an die Wieder verkäufer in Stück abgesetzt werden, im Umherziehen an Personen, die damit Handel treiben, feilzubieten und zu diesem Zwecke mit sich zu führen.“ „Die ausländischen Handlungsreisenden besitzen dieses Recht aber weder nach der deutschen Gesetzgebung noch auf Grund vertrags- mässiger Vereinbarungen. Sie dürfen nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich führen.“ „Nach lautgewordenen Beschwerden hat es den Anschein, als ob nicht selten ausländische, z. B. schweizerische Handlungsreisende mit Taschenuhren auf gleichem Fusse mit den Inländern behandelt würden, oder gegen die unbefugte Mitführung von Waaren durch ausländische Handlungsreisende in Folge mangelnder Kontrolle nicht eingeschritten würde.“ Am Schlüsse jenes Ministerial-Erlasses werden die Polizeibehörden dann angewiesen, für eine entsprechende Aufsicht gegen derartige Zuwider handlungen ausländischer Handlungsreisender zu sorgen und vorkom- mendenfalls dagegen einzuschreiten. Wir sind der Königl. Württembergisehen Regierung sehr dankbar dafür, dass sie nicht nur auf das den deutschen Uhrenhandel schädigende Treiben aufmerksam macht, sondern auch die Behörden ausdrücklich an gewiesen hat, demselben durch die gesetzlich zur Verfügung stehenden Mittel zu steuern. In obiger Ministerial-Verfügung sind die geschäftlichen Befugnisse der ausländischen Fabrikanten und Händler sowie deren Reisenden in ihrer gesetzlichen Beschränkung genau angegeben. Die Schweizer Fabri kanten haben danach nicht das Recht, mit fertigen Uhren im Deutschen Reiche umherzuziehen und dieselben zu verkaufen, sondern sie dürfen nur Proben mit sich führen und auf Grund derselben Bestellungen an nehmen. In den Motiven zu '§ 56 d der Deutschen Reichsgewerbeordnung lieisst es: „Auf die Bestimmungen des § 44 können die ausländischen Firmen sich nicht berufen, weil derselbe nur von den Vorrechten der in ländischen Firmen handelt; Absatz 1 des § 44 in Verbindung mit Absatz 2 des § 42 schlies-d auch ausdrücklich den Geschäftsverkehr der ausländischen Firmen von diesen Vorrechten aus.“ Wir sehen also, dass es sehr wohl möglich ist, einen argen Missstand, der den heimischen Uhrenhandel in schlimmster Weise trifft, durch die zu Kraft bestehende Gesetzgebung zu beseitigen, wenn nur die Behörden ein wachsames Auge auf jene Ueberschreitungen der gesetzlichen Be stimmungen haben. Wir hoffen daher, dass auch die Regierungen der anderen deutschen Staaten dem Beispiel der Kgl. Württembergisehen Regierung folgen und ihre Behörden mit ähnlichen Weisungen versehen werden. Sache der Grossisten sowie unserer Kollegen wird es aber sein, den geschilderten Missstand, nachdem sie jetzt genaue Kenntniss von ihm erlangt haben, aufmerksam zu verfolgen und alle ihnen nach dieser Seite hin zur Kenntniss gelangenden Gesetzesüberschreitungen den Behörden mitzutheilen. Fällt es uns schwer genug, gegen so manchen ähn lichen Uebelstand anzukämpfen, bei dem die Mittel zur Abhilfe nicht leicht zu finden sind, so sollten wir uns doch angelegen sein lassen, mit aller Energie dort einzugreifen, wo uns die gesetzliche Handhabe so leicht geboten ist wie hier. Wir sind überzeugt, unsere Regierungen werden uns in dem heut’ so schweren Kampfe unseres Daseins ihre thatkräftige Unterstützung nicht versagen, wenn wir sie auf Uebelstände aufmerksam machen, deren Beseitigung in der Gesetzgebung bestimmt vorgesehen ist. Wir selbst werden den Gegenstand im Auge behalten und noch weiter auf ihn zurückkommen. Fingerzeige zur Reparatur dünner Goldsachen. Den zahlreichen Lesern unseres Blattes, die sich mit Reparatur von Goldwaaren beschäftigen, dürfte es willkommen sein, im Nachstehenden einige Winke über die Behandlung leichter Goldsachen bei der Reparatur derselben zu erhalten. Bekanntlich werden immer mehr dieser leichten dünnen Artikel fabrizirt, die allen Scharfsinn herausfordern, um einen Unfall bei der Arbeit zu verhüten, wenn es sich darum handelt, solch ein beschädigtes Stück zu repariren. Am schwierigsten sind die Goldreparaturen an dünnen gefärbten Goldsachen. Bei Empfangnahme eines solchen zu reparii enden Gegen standes, besonders, wenn es ein ziemlich alter ist, von dem man vorauszu setzen kann, dass er bereits mehrere Male reparirt wurde, ist das Erste, sich zu vergewissern, ob er vielleicht irgendwo mit weichem Lothe ge- löthet ist. Denn, wenn dies der Fall ist und man zu hartem Lothe greift, ohne erst das Zinn zu entfernen, so ist der Erfolg der, dass das weiche Loth durch die Oberfläche des Goldes durchquillt und sie der artig zerstört, dass nichts mehr damit anzufangen ist. Findet man also, dass weiches Loth vorhanden ist, so entferne man dies so viel wie mög lich durch Schaben und tauche den Gegenstand dann in eine Lösung von 4 Theilen Salzsäure und 1 Theil Wasser; diese Mischung muss in einem thönernen Töpfchen, nicht etwa in einem Metallgefäss angestellt werden. Erwärmt man das Bad, so verschwindet das Loth schneller; doch ist diese Massregel nicht nothwendig, da man auch bei der kalten Mischung zum Ziele kommt und bei der warmen der Uebelstand hinzutritt, dass die schädliche Dampfentwickelung eine grössere ist. Ist der Gegenstand vom Lothe befreit, so muss er mit klarem Wasser in einer kupfernen Pfanne ausgekocht werden, damit jede Spur von Säure vernichtet wird. Bevor wir nun zum Hartloth greifen, bedecken wir die Arbeit mit einer Mischung von feinem, , mit Wasser angeriebenen und mit Holz kohlenstaub zu einer dünnen Paste verarbeiteten Borax und tragen diese mittels eines Kameelhaarpinsels auf den ganzen zu reparirenden Gegen stand auf, der jetzt allmählich erhitzt wird, ohne jedoch zu viel Wärme zu erhalten. Hierauf müssen wir ihn in einer schwachen Lösung von Salpetersäure und Wasser auskochen und in heissen Sägespänen trocknen. Feine Buchsbaumspäne sind am besten, weil sie kein Harz von sich geben, wie es bei gewöhnlichen Hölzern der Fall ist. Jetzt erst sind wir im Stande, in der gewöhnlichen Weise mit Gold- oder Silberlotli, je nachdem es der Fall erfordert, zu löthen. Bei Benutzung von Silber- loth an Goldsachen vergolde man nachher die Löthstelle. Eine in dieser Weise ausgeführte Reparatur wird allseitig befriedigen. Manchmal ist ein Gegenstand zu repariren, der bereits so abgetragen und geflickt ist, dass es zur absoluten Unmöglichkeit wird, Hartloth irgend welcher Art zu verwenden. In solchen Fällen muss man s’ch natürlich mit Weichloth zu helfen suchen, doch kann dies in viel besserer und ansprechenderer Weise geschehen, als es im Allgemeinen der Fall zu sein pflegt. Ein wichtiger und nicht zu übersehender Umstand ist es, dass Weichloth nie dort Grund fassen wird, wo auch nur die geringste Spur von Schmutz vorhanden ist. In Berücksichtigung dessen waschen wir also den Gegenstand in heissem Sodawasser und mit Seife unter Benutzung einer weichen Bürste aus, trocknen ihn in heissen Sägespänen und schaben dann die zusammen zu iöthenden.Btallen .r-ei«- und glänzend. Wenn irgend ein Theil anzufügen ist, z. B. eine Oese an eine Brosche oder dergleichen, so bedecke man die zu verbindenden Flächen in der Weise mit einer Lothscliicht, dass man einen am Ende abgeflachten und mit Zinn belegten Kupferdraht unter Erwärmung auf den zu verbindenden Flächen unter Hinzunahme von etwas Löthwasser oder venetianischem Terpentin reibt. Man nennt dies „Grund machen.“ Der Kupferdraht ist in Wirk lichkeit ein Löthkolben im Kleinen. Jetzt legen wir die beiden Flächen zusammen, geben wieder etwas Löthwasser daran und erwärmen mit leichtem Blasrohrstrahl, bis das Loth fliesst. Diese Methode ist jener weit überlegen, bei welcher, gleichwie beim Hartloth verfahren, kleine Zinnstücke an die Aussenkante gelegt werden, welch’ erstere dann schmelzend hineinziehen sollen; dies ist ein Irrthum, da das Loth auf die Aussenflächen überzufliessen vorzieht und so viele Unannehmlichkeiten verursacht. Wo Löthwasser benutzt worden, muss der Gegenstand in kaltem Wasser gewaschen werden, da heisses sich nur noch fester anlegen würde und den Gegenstand beim Vollenden in schmutzigem Scheine erstehen liesse. Ist venetianischer Terpentin als Löthmittel ver wendet worden, so wasche man den gelütlnten Gegenstand in gewöhnlichem Terpentin und trockne ihn in heissen Sägespänen. Nach dem jetzt folgenden Aufputzen bedarf es nur noch eines geringen Nachpolirens, dem wieder Auswaschen in heissem Seifenwasser und Trocknen in Säge spänen zu folgen hat. (Journ. f. Goldschm.) Amerikanische Pendeluhr mit elektrischem Glockenspiel. In manchem deutschen Hause sieht man noch heute auf dem Flur eine jener alten englischen oder holländischen Pendeluhren (sogen. „Dielen uhren“) st°hen, die den Ablauf jeder Viertel- oder Halbestunde durch einen auf Glocken erklingenden Akkord oder gar durch Abspielen eines ganzen Chorals anzeigen. Solche Uhren sind fast immer alte Familien erbstücke und als solche von ihrem Besitzer sehr werthgeschätzt, ob gleich die eigentümliche Schlagweise derselben viel zu lärmend ist, als dass man sie einen Ohrenschmaus nennen könnte. Das verfeinerte Ohr der jetzigen Menschengeneration versteht eben unter einem „musikalischen Genuss“ etwas ganz Anderes als das, was durch solche überlauten Glocken töne geboten wird, zudem haben jene Glockenspiel werke meistens vom Zahn der Zeit so sehr gelitten, dass man von einer Melodie nicht mehr viel erkennen kann, sondern in der Regel nur ein wüstes Durcheinander von schnell auf einander folgenden Glockentönen zu hören bekommt. Es fehlt also hierbei ganz und gar an jenem ergreifenden Eindruck, den z. B. die Töne einer tief klingenden Kirchenglocke auf das mensch-
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