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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14/16.1890/92
- Erscheinungsdatum
- 1890 - 1892
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454468Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454468Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454468Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig:1891, Heft 23: Textverlust auf S. 179 und 180; 1892, Heft 8: S. 57 - 64 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 16.1892
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 22 (15. November 1892)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetzentwurf über die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14/16.1890/92 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- ZeitschriftenteilJg. 15.1891 19
- ZeitschriftenteilJg. 16.1892 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1892) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1892) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1892) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1892) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1892) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1892) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1892) 49
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1892) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1892) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1892) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1892) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1892) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1892) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1892) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1892) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1892) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1892) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1892) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1892) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1892) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1892) 169
- ArtikelGesetzentwurf über die Einführung einer einheitlichen ... 169
- ArtikelViertelrepetiruhr ohne Laufwerk 170
- ArtikelNeue Ankergabeln für Taschenuhren 171
- ArtikelElektrischer Sicherheits-Apparat "Traître" 172
- ArtikelVerstellbarer Taschenuhrständer mit Preishalter 173
- ArtikelOriginelle Nachtuhr, genannt "Flaschenuhr" 174
- ArtikelDie Anwendung des Sextanten und des Chronometers in der ... 174
- ArtikelAus der Werkstatt 175
- ArtikelVermischtes 175
- ArtikelBriefkasten 176
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1892) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1892) 187
- BandBand 14/16.1890/92 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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Iasertions- Preis: pro 4gespaltene Petit-Zei'a oder deren Raum 2.» Pfg. Arbeitsmarkt pro Petit-Zeile 20 IM-. Erscheint monatlich zwei Mal. Alle Korrespondenzen und Sendungen sind an die Expedition Berlin W., Jwrstrasie 73 zu richten. Juergensen. Äeese/s, Länge. Fr. Tiede. •ossmann Wgnm f §er£houd Abonnements-Preis: pro Quartal im deutsch, u. österr. Postverb. M. 1,50; für Streifbandrendung; p. Quartal M. 1,75 „ Jahr „ 6.75 pränumerando. Bestellungen nehmen alle Postanstalten und Buchhandlungen an. Streifbandsendungen sind bei der Expedition zu bestellen. F a q h b 1 a 11 f v r Vorlag und Expedition bei R. Stäekel, Berlin W., Jäger-Strasse 73. XVI. Jahrgang. * Berlin, den 15. November 1892. No. 22. Inhalt: Gesetzentwurf über die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung. — Viertelrepetiruhr ohne Laufwerk. — Neue Ankergabeln für Taschenuhren. — Elektrischer Sicherheitsapparat „Traitre“. — Verstellbarer Taschenuhrständer mit Preishalter. — Originelle Nachtuhr, genannt „Eiaschenuhr“. — Die Anwendung des Sextanten und des Chronometers in der Seeschifffahrt. II. — Aus der Werkstatt (Instrument zum Abnehmen der Hebelscheibe von der CJnruhwelle). — Vermischtes. — Briefkasten. — Anzeigen. Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit vollständiger Quellenangabe gestattet. Gesetzentwurf über die Einführung einer einheitlichen Zeitbestimmung. Der vorstehend erwähnte Gesetzentwurf, welcher kürzlich im Bundes rath von den Ausschüssen für Handel und Verkehr sowie für Eisenbahnen, Post und Telegraphen berathen wurde, setzt als die gesetzliche Zeit in Deutschland die mittlere Sonnenzeit des fünfzehnten Längengrades östlich von Greenwich fest. Der Entwurf wird dem Reichstage in der bevorstehenden Session zur Berathung und Beschlussfassung unterbreitet werden und soll das Gesetz (nach dem Entwurf) mit dem 1. April 1893 in Kraft treten. In der Begründung wird ausgeführt, dass bei der Schnelligkeit des Verkehrs, der durch Eisenbahnen, Telegraphen und Fernsprecher vermittelt wird, sich das Bedürfniss nach einer einheitlichen Zeitbestimmung für grössere Ländergebiete ergeben hat. Im Telegraphenverkehr ist die Einheit innerhalb Deutschlands schon durchgeführt, bei den Eisenbahnen besteht im inneren Dienst schon seit 1890 die Einheitszeit (mittel europäische Einheitszeit, M. E. Z.); seit dem 1. April d. J. ist sie für den äusseren Dienst in Bayern, Württemberg, Baden und Eisass- Lothringen eingeführt; zum 1. April 1893 soll sie auch auf den preussischen, sächsischen und hessischen Bahnen eingeführt -werden. Im Allgemeinen kann hiernach die Einführung der Einheitszeit vom 1. April ab für die Eisenbahnen in Deutschland als abgeschlossen gelten. Weiter heisst es in der Begründung: Würde jedoch die Einführung der Einheitszeit auf den Eisen bahndienst allein beschränkt, so würde der Misstand herbeigeführt werden, dass überall — abgesehen von den wenigen Orten, die der 15. Länge grad selbst durchzieht— die Eisenbahnzeit von der für das gesammte bürgerliche Leben massgebend bleibenden Ortszeit mehr oder weniger abwiche. Eine höchst nachtheilige Verwirrung würde die Folge sein, namentlich würden für die einerseits mit den Eisenbahnen in nächster Beziehung stehende und andererseits mit dem bürgerlichen Leben eng verwachsene Postverwaltung geradezu unleidliche Zustände hervorgerufen werden. Die Reichspostverwaltung hat deshalb in den süddeutschen Landestheilen, in denen am 1. April d. J. die mitteleuropäische Zeit im äusseren Eisenbahndienste zur Einführung gelangt ist, diese Zeit auch ihrerseits angenommen und die Reichs-Telegraphenverwaltung zu dem gleichen Zeitpunkt dieselbe Einheitszeit im Reichs-Telegraphen gebiete eingeführt. Die Frage, ob die Einführung einer Einheitszeit für das bürgerliche Leben in Deutschland an sich zweckmässig sei, ist vielfach in der Oeffentlichkeit erörtert worden. Wenn als Einheitszeit für Deutschland die allein in Betracht kommende mittlere Sonnenzeit des 15. Längen grades östlich von Greenwich gewählt wird, so ist es ein besonders günstiger Umstand, dass dieser Meridian — eine Zeitstunde östlich von Greenwich — Deutschland nahezu in der geographischen Mitte schneidet; er zieht 6 Zeitminuten östlich von Berlin annähernd über Stargard, Sorau und Görlitz; die Ostgrenze des Reichs ist 31 Minuten, die West grenze 36 Minuten von ihm entfernt. Während die überwiegende Mehrzahl der lautgewordenen Stimmen in der Einführung dieser Einheitszeit auch für das bürgerliche Leben in Deutschland einen Fort schritt erblickt, sind allerdings auch Bedenken gegen dieselbe erhoben. Es ist besonders geltend gemacht, dass die durch die Sonnenzeit bedingte natürliche Tageseintheilung von altersher die Grundlage für eine Menge von Lebensgewohnheiten und für die Regelung der Thätigkeit auf zahl reichen Arbeitsgebieten bilde. Wenn für kleinere Länder die Anwendung einer Einheitszeit ohne Nachtheil sein möge, so würde die verhältniss- mässig erhebliche Ausdehnung Deutschlands über fast 17 Längengrade bei Einführung einer mittleren Einheitszeit bedeutende Verschiebungen der jetzt üblichen Tageseintheilung verursachen, die an den äussersten westlichen und östlichen Grenzen mehr als eine halbe Stunde betrügen. Dazu komme die periodisch bis zu 16 Minuten steigende Ausgleichung der wahren Sonnenzeit gegen die mittlere Zeit. Etwa ein Drittel der Bevölkerung würde eine Zeitverschiebung von mehr als 20 Minuten erleiden, was störend auf die jetzigen gewohnten Verhältnisse einwirken müsste. Namentlich für die landwirthschaftliche Thätigkeit Averde stets die wirkliche Sonnenzeit massgebend bleiben müssen. Auch für die astronomische Wissenschaft sei die Beibehaltung der verschiedenen Orts zeiten von Bedeutung. Durch Einführung einer Einheitszeit würden im wesentlichen nur dem kleineren Theile des Publikums Vortheile gewährt werden, welcher Reisen unternehme und künftig nicht mehr seine Uhr nach der mittleren Zeit seines jeweiligen Aufenthaltsortes zu stellen brauche. Diesen Bedenken gegenüber ist darauf hinzuweisen, wie unver gleichlich viel grössere Aenderungen in der Eintheilung der Tageszeit und den damit zusammenhängenden Lebensgewohnheiten sich im Laufe der Jahrzehnte und Jahrhunderte ohne Schwierigkeit und zu allgemeiner Befriedigung vollzogen haben. Für die landwirtschaftlichen Arbeiten wird zwar unter allen Umständen das Tageslicht massgebend bleiben, aber gerade, weil dies der Fall, beginnt und endigt der Landwirth seine Arbeit im Sommer und Winter zu ganz verschiedenen Stunden und legt wenig Werth auf die Zeitangaben der Uhren; er wird Abweichungen
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