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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14/16.1890/92
- Erscheinungsdatum
- 1890 - 1892
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454468Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454468Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454468Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig:1891, Heft 23: Textverlust auf S. 179 und 180; 1892, Heft 8: S. 57 - 64 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 16.1892
- Digitalisat
- slub
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 23 (1. Dezember 1892)
- Digitalisat
- slub
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Gesetzentwurf über die Abzahlungsgeschäfte
- Digitalisat
- slub
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Deutsche Uhrmacher-Zeitung
-
Band
Band 14/16.1890/92
-
- Zeitschriftenteil Jg. 14.1890 -
- Zeitschriftenteil Jg. 15.1891 19
-
Zeitschriftenteil
Jg. 16.1892
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis -
- Ausgabe Nr. 1 (1. Januar 1892) 1
- Ausgabe Nr. 2 (15. Januar 1892) 9
- Ausgabe Nr. 3 (1. Februar 1892) 17
- Ausgabe Nr. 4 (15. Februar 1892) 25
- Ausgabe Nr. 5 (1. März 1892) 33
- Ausgabe Nr. 6 (15. März 1892) 41
- Ausgabe Nr. 7 (1. April 1892) 49
- Ausgabe Nr. 9 (1. Mai 1892) 65
- Ausgabe Nr. 10 (15. Mai 1892) 73
- Ausgabe Nr. 11 (1. Juni 1892) 81
- Ausgabe Nr. 12 (15. Juni 1892) 89
- Ausgabe Nr. 13 (1. Juli 1892) 97
- Ausgabe Nr. 14 (15. Juli 1892) 105
- Ausgabe Nr. 15 (1. August 1892) 113
- Ausgabe Nr. 16 (15. August 1892) 121
- Ausgabe Nr. 17 (1. September 1892) 129
- Ausgabe Nr. 18 (15. September 1892) 137
- Ausgabe Nr. 19 (1. Oktober 1892) 145
- Ausgabe Nr. 20 (15. Oktober 1892) 153
- Ausgabe Nr. 21 (1. November 1892) 161
- Ausgabe Nr. 22 (15. November 1892) 169
-
Ausgabe
Nr. 23 (1. Dezember 1892)
177
- Artikel Zum Gesetzentwurf über die Abzahlungsgeschäfte 177
- Artikel Elektrischer Wächterkontrol-Apparat 178
- Artikel F. Bachschmid's "verbesserte Roskopf-Uhr" 179
- Artikel Neue Räderschneid- und Wälzeinrichtung am Drehstuhl 180
- Artikel Neuheiten in elektrischen Gebrauchs- und Luxus-Artikeln 182
- Artikel Die Anwendung des Sextanten und des Chronometers in der ... 183
- Artikel Aus der Werkstatt 183
- Artikel Patent-Nachrichten 184
- Artikel Vermischtes 184
- Artikel Briefkasten 185
- Artikel Inserate 186
- Ausgabe Nr. 24 (15. Dezember 1892) 187
-
Band
Band 14/16.1890/92
-
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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t©>. i® >, wej). i * Insertions • Preis: pr<» ^gespaltene Petit-Zeile oder deren Raum 25 Pfg. Arbeitsmarkt pro Petit-Zeile 20 Pf«. Erscheint monatlich zwei Mal. Alle Korrespondenzen und Sendungen sind an die Expedition Berlin W., Jäererstrasoe 73 zu richten. 1 w Juergensen. Hrghen & Abonnements-Preis: pro Quartal im deutsch, u. österr. Postverb. M. 1,50; für Streifbandsendung? p. Quartal M. 1,75 „ Jahr „ 6,76 pränumerando. Bestellungen nehmen alle Postanslalten und Buchhandlungen an. Streifbandsendungen sind bei der Expedition zu bestellen. W© Fachblatt für Uhrmacher, Mag and Expedition bei K. Stäekel, Berlin W, Jäger-Strasse !5. XYI. Jahrgang. Berlin, den 1. Deeember 1892 No. 28. X.». BädeT* B“k,chmi« ,,v„b«ert. RÄpf-Ok,, Chronometers in der S^ohiiff.hit III. L ioH“,“ V.rkstatt (S„“ wSSj AnT^H V . u '‘‘-““ii ,T “• des Sextanten ond' Vermischtes — r. * _• (.neues erxzeug zum Aus- und Einschlagen der Ovlinrtersnnnrte'i Pofnmf I^Hri t =öffi le V\ ä0hte u k0I2tT j 1 'f Pparat — Baobschmidt’s „verbesserte Roskopf-Uhr.v -- lektrisehen Gebrauchs- und Jjuxus-Artikeln. — Die Anwendung des SoTtonion „„.i Vr..„ ““V. IT uiaauiuilljlll/U Ihronometers in der Seeschifffahrt. III. Aus der Werkstatt'™ Vermischtes, Biiefkasten Patent-Nachrichten. — Anzeigen. Zum Gesetzentwurf über die Abzahlungsgeschäfte. r . Der weherem Vernehmen nach dem Bundesrath jetzt zugegangene Z 1,1 “ Abzahlungsgeschäfte steht auf dem Standpunkte, hehrliS Abzahlungsgeschäft nach Lage der heutigen Verhältnisse unent- rl!n n 1 Geschaftsform daher weder völlig untersagt noch Gegenständen nach beschränkt werden kann. Damit sind von vornherein denjenigen Fabrikationszweigen, welche ihren Aufschwung und dtep- f 611 ! Ab f hlun .gssystem verdanken, z. B. die Nähmaschinen- Aiich P ! an ° fort e-labnkation, die bisherigen Kreditgrundlagen erhalten, dp Ah J n E ° u y u rf ausgesprochene Verzicht auf eine Beschränkung flohtu l ungsgeschafte nach Gegenständen lässt sich nicht direkt an- techten, obgleich nicht zu verkennen ist, dass die Abzahlungsgeschäfte sich un^esundr Tt “1? wt Gegen * tande bemächtigt und hierdurch eine wefWdl teditwirthschaft zur Entwicklung gebracht haben; allein ninb*9 t, Ulgememen entscheiden, was Luxusgegenstände sind, was und ha,,fr oh 1 ® lcbn . ot b wendiger und zur Befriedigung wirthschaftlichen Jfi 11U , lllc ^ R Bedl urfnisses dienender Gegenstand kann nach der wirth- während pr h des . E i nen als ein gewisser Luxus bezeichnet werden, IWw pd i" ’ em Anderen nothwendig und selbstverständlich ist. Die Begründung dos Entwurfes erkennt deshalb an, dass eine Untersagung des des Z betr n |rlp S h ila d S - ±Ür Sachen ’ die im einz elnen Falle nur dem Luxus Pinp vI;f v , r ' 5 S dlenen ’ zwar grundsätzlich zu rechtfertigen sein würde, Art aber dle Sicherheit des Geschäftsverkehrs schädigen musste. Auch die Massnahmen auf steuerpolitischem und dt ppl?° n • u“ Gebiete werden als unabwendbar bezeichnet und a ^e et ffeberischeii Vorschläge lediglich auf die Bekämpfung einzelner Auswüchse auf dem fraglichen Gebiete beschränkt. Der Thatbestand mittet S ° * aUf v 6 gewerbs ‘ oder gewohnheitsmassige Ausbeutung wnohp S i? g0 v ei ! S , 0r \ erträge ausgedehnt werden und somit auch ein wucherisches Verhalten in dem Gewerbebetriebe der Abzahlungsverkäufer Bestrafung nach sich ziehen. Indem aber die unter das Strafgesetz “ en ^ e rff g ? mphtig und die Schuldner zur Rückforderung ihrer eistungen befugt sein sollen, übt diese Strafbestimmung zugleich eine weitgreifende Wirkung auf das Vertragsverhältniss aus. Rpplitpa no lgea .. 1S ! das Abzahlungsgeschäft dem Boden des gemeinen Rechtes nicht entrückt, wenn auch einzelne Bestimmungen des Entwurfes besondere Beschränkungen der Vertragsfreiheit enthalten und enthalten müssen wenn man den Auswüchsen bekommen will. Gewissen Abreden ist im Entwürfe die Wirksamkeit versagt, so namentlich der sogenannten Nachdruck, soweit nicht untersagt, nur mit vollständiger Quellenangabe gestattet. Verwirkungsklausel. Die Abrede, dass der Verkäufer das Recht behalte wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurückzutreten, berechtigt künftig den Käufer, gegen Rückgabe der empfangenen Sache die Zurückgewährung der von ihm geleisteten Theilzahlungen zu fordern. Jede entgegenstehende Verein barung ist nichtig. Der Eigenthumsvorbehalt ist damit nicht als unzu lässig erklärt. Im Gegentheil erkennt der Gesetzgeber dessen Berechtigung- ja Notwendigkeit im Hinblick auf die soliden Abzahlungsgeschäfte an Der Eigenthumsvorbehalt liegt auf dem Gebiet des Realkredits. Der Käufer ist fast in allen Fällen nicht in der Lage, irgend eine andere dingliche Sicherheit für den Kaufpreis zu leisten. Wird von seiner Seite der Vertrag nicht erfüllt, so kann der Verkäufer den Gegenstand zurück nehmen und ausser dem Ersätze für solche Beschädigungen der Sache weiche durch einen vom Käufer zu vertretenden Umstand verursacht sind, nur eine angemessene Vergütung für die dem Käufer überlassene Nutzung der Sache verlangen. Eine entgegenstehende Vereinbarung sowie die vor Ausübung des Rücktrittsrechtes erfolgte vertragsmässige Festsetzung der Hohe der Vergütung ist nichtig. Die hier vorgeschlagene gesetzliche Feststellung der Grundsätze, nach welchen dem Gläubiger eine Entschädigung wegen dieser Benutzung zu gewähren ist, gilt auch auf anderen Rechtsgebieten. Die Entschädigung des Gläubigers richtet sich nicht nach dem zufälligen und vertragsmässigen Kaufpreise, sondern unmittelbar und unabhängig hiervon nach der objektiven Abschätzung der zuruckgegebenen Sache. Das Gericht entscheidet hierbei unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung, wenn zwischen Käufer und Verkäufer Streit entsteht. Die Nichtigkeit anderweitiger Vereinbarungen Beider bei Abschluss des Verkaufsgeschäftes erstreckt sich also nicht auch auf Vereinbarungen derselben nach Ausübung des Rucktnttsrechtes. uv Konventionalstrafen für den Fall der Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtung sind principiell zugelassen. Jedoch ist das Gericht zu deren Herabsetzung nach billigem Ermessen befugt. Einer Umgehung des Gesetzes zum Nachtheile des Gläubigers durch Vertrags- massige hohe Konventionalstrafen ist damit vorgebeugt. Auch auf mieth- weise Ueberlassung von Gegenständen findet das Gesetz Anwendung wenn dieselbe darauf abzielt, die Zwecke des Abzahlungsgeschäftes in dieser Rechtsform zu erreichen. Die Bedeutung des Entwurfes beziehungsweise der durch denselben zu regelnden wirthschaftlichen Materie wird durch die Bestimmung, dass das Gesetz keine Anwendung finden solle, wenn der Empfänger der
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