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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 14/16.1890/92
- Erscheinungsdatum
- 1890 - 1892
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454468Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454468Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454468Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig:1891, Heft 23: Textverlust auf S. 179 und 180; 1892, Heft 8: S. 57 - 64 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 14.1890
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1890)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Gesetzentwurf zur Beschränkung des Abzahlungsgeschäfts
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Grahamgang, bei welchem die Ruhe nicht an den Ankerpaletten, sondern an besonderen Ruhearmen stattfindet
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 14/16.1890/92 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1890) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1890) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1890) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1890) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1890) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1890) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1890) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1890) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1890) 65
- ArtikelSchulsammlung 65
- ArtikelGesetzentwurf zur Beschränkung des Abzahlungsgeschäfts 65
- ArtikelGrahamgang, bei welchem die Ruhe nicht an den Ankerpaletten, ... 66
- ArtikelDie Uhr auf dem "Monte Pincio" in Rom 67
- ArtikelTaschenuhr mit zwei konzentrischen Zeigerpaaren zur Angabe der ... 68
- ArtikelAus der Werkstatt 69
- ArtikelDie Prüfung der Deutschen Uhrmacherschule 69
- ArtikelPatent-Nachrichten 70
- ArtikelBriefkasten 70
- ArtikelInserate 71
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1890) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1890) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1890) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1890) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1890) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1890) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1890) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1890) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1890) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1890) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1890) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1890) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1890) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1890) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1890) 185
- ZeitschriftenteilJg. 15.1891 19
- ZeitschriftenteilJg. 16.1892 -
- ZeitschriftenteilJg. 14.1890 -
- BandBand 14/16.1890/92 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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66 Deutsche Uhrmacher - Zeitung tfi No. 9 nJ Zuwiderhandelnden, sowie an Denjenigen, welche andere Personen zu einem nach fcj 5 untersagten Zwecke verwenden, von den politischen Behörden mit Geldstrafe bis z u fl. 50, welche im Falle der Uneinbringlichkeit in eine angemessene Arrest strafe umzuwandeln ist, bestraft. Gegen Hausirer kann auch auf den Verlust der Hausirbewilligung er kannt werden. §7. Wer bei Veräusserung beweglicher Sachen gegen Ratenzahlung den Leichtsinn, die Verstandesschwäche oder Un erfahrenheit des Erwerbers dadurch ausbeutet, dass er diesen zu An schaffungen beredet, welche den wirthschaftlichen Verhältnissen desselben offenbar nicht entsprechen, oder dass er sich oder einem Dritten Gegen leistungen versprechen oder gewähren lässt, welche den Werth der ver- äusserten Sache masslos übersteigen, macht sich, wenn er solche Ge schäfte gewerbsmässig betreibt, eines Vergehens schuldig, und wird mit strengem Arreste in der Dauer von einem Monate bis zu einem Jahre und mitGeld von fl. 100 bis zu fl. 2000 bestraft. Auch kann auf Abschaffung erkannt werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist statt derselben auf Arrest in der Art zu erkennen, dass je fl. 10 durch einen Tag Arrest ersetzt werden. Die mit der Verurtheilung wegen der Uebertretung des Betruges nach den Gesetzen eintretenden Folgen treten auch bei der Verurtheilung wegen des obenbezeichneten Vergehens ein. § 8. Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 3, 4 und 7 finden auf jene Fälle der Veräusserung beweglicher Sachen gegen Ratenzahlung keine An wendung, in welchen das Geschäft auf der Seite des Erwerbers der Sache ein Handelsgeschäft ist. § 9. Auf die Veräusserung von Staats und anderen Loosen gegen Ratenzahlung haben die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes soweit Anwendung zu finden, als die für die Veräusserung solcher Werthpapiere bestehenden besonderen Bestimmungen dieser Anwendung nicht entgegenstehen. § 10. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Der § 4 findet auch auf solche Klagen Anwendung, welche auf Geschäfte sich gründen, die vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes abgeschlossen wurden. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind die Minister des Innern, der Justiz und des Handels betraut. In den Motiven zu dem Gesetzentwürfe heisst es: „Die Veräusserung beweglicher Sachen gegen Ratenzahlung hat in neuerer Zeit einen ganz ausserordentlichen Umfang erreicht. Bei zahl reichen Handelsartikeln ist diese Form der Veräusserung die vorwiegend übliche. An sich kann auch vom volkswirthschaftlichen Standpunkte aus gegen diese Form des Geschäftsbetriebes und des Waarenumsatzes sicherlich eine Einwendung nicht erhoben werden. Insoweit durch das Zugeständniss der ratenweisen Tilgung des Kaufpreises auf der einen Seite die Anschaffung von Waaren verbältnissmässig höheren Werthes auch den unbemittelteren Kreisen der Bevölkerung ermöglicht und in ihnen der Sinn für Sparsamkeit genährt, auf der anderen Seite in Folge der Erleichterung des Absatzes der Waaren die Handelstätigkeit ge fördert wird, muss sogar anerkannt werden, dass die Zunahme der Raten geschäfte nach beiden Seiten hin einen die Einzelwirthschaften be fruchtenden und volkswirtschaftlich günstigen Einfluss zu üben vermag. Die Erfahrung hat jedoch gelehrt, dass der Ratenhandel längst aufgehört hat, sich ausschliesslich auf dieser gesunden Basis zu bewegen. Nach mehreren Richtungen hin sind Ausartungen dieses Geschäftsbetriebes und Ausschreitungen der mit dem Ratenhandel sich befassenden Personen zu Tage getreten, die als dem Volksw ohle geradezu verderblich anzusehen sind, und schon seit geraumer Zeit die Aufmerksamkeit der mit der Wahrnehmung der * Interessen des Handelsstandes in erster Linie betrauten Handels und Gewerbekammern, sowie der Regierung auf sich gezogen haben. Es drängte sich die Ueberzeugung auf, dass die bestehenden Gesetze nicht ausreichend seien, um die durch die gerichtlichen Erhebungen zur Evidenz gebrachten Missstände zu beseitigen. Diese Missstände erwiesen sich als so schwerwiegender Natur, dass es nicht nur zulässig, sondern behufs Wahrung der öffentlichen Moral und zur Sicherung der wirthschaftlichen Existenz breiter Schichten der Bevölkerung sogar geboten erschien, im Wege der Gesetzgebung dagegen einzuschreiten. Es ist eine Eigenthümlichkeit des modernen Ratenhandels, dass er nahezu ausnahmslos unter Ausstellung vorgedruckter Ratenbriefe sich vollzieht, welche von dem Verkäufer dem Käufer bei Abschluss des Geschäfts zur Unterfertigung vorgelegt werden und somit das Vertrags-Instrument bilden, ln dem Bestände dieser Raten briefe, beziehungsweise in der Anwendung, welche die Ratenhändler von denselben machen, muss eine der vernehmlichsten Quellen aller jener Uebelstände und Missbräuche erblickt werden, welche Abwehr oder mindestens Eindämmung durch die Gesetzgebung erheischen. Weitere gleichfalls vollberechtigte Klagen wurden gegen das Treiben der von den Ratengeschäfts-Inhabern ausgesendeten, Stadt und Land förmlich über schwemmenden Agenten erhoben. Die Gerichte wie die Handelskammern bestätigen, dass diese Agenten in der zudringlichsten Weise, vielfach selbst mit betrügerischen Mitteln, die Kunden zur Unter fertigung des Ratenbriefes verleiten. Dabei steht der Werth der Waare meistens in gar keinem Verhältnisse zu dem bedungenen Preise, und er scheint der Käufer weiter auch durch die Uebernahme von Verpflichtungen geschädigt, denen er in der Folge-häufig nur unvollkommen gerecht zu werden vennag und die dann Klagen und Executionsführungen gegen ihn nach sich ziehen. Auch die Fälle, in welchen das Ratengeschäft in einen förmlichen Waarenwucher ausartet, gehören derzeit schon zu den ständigen Erscheinungen. Dass diese hier in allgemeinen Zügen geschilderten vornehmlichsten Uebelstände des Ratenhandels in seiner modernen Entwicklung von der Gesetzgebung nicht unbeachtet gelassen werden dürfen, wird nicht bestritten werden können, wenn man die Zahl der aus den Ratengeschäften hervorgegangenen, bei Gericht an hängig gewordenen Streitsachen in Rücksicht zieht. Mehrere Bezirks gerichte erwähnen, dass mindestens 50 Procent aller Bagatellklagen aus Ratengeschäften herstammen, einzelne Gerichte stellen sogar noch höhere Verhältnisszahlen auf, indem sie die aus den Ratengeschäften ent- spnngenden Klagen mit zwei Dritteln und selbst mit 80 Procent aller bei Gericht einlangenden Klagen beziffern. Dabei soll die von Jahr zu Jahr wahrnehmbare Zunahme der Bagatellklagen vornehmlich in dem Anwachsen der Klagen aus Ratengeschäften ihren Grund haben. Eine Wiener Firma, die ausschliesslich Ratengeschäfte in Oelfarbendruckbildern macht, hat in einem Jahre mindestens 1500 Klagen bei einem und dem selben Bezirksgerichte in Wien überreicht; von einzelnen Ratenhändlern lauten oft 100 bis 150 Klagen an einem Tage bei Gericht ein. Vor die Aufgabe gestellt, Massregeln gegen die Auswüchse des Ratenhandels in Anregung zu bringen, glaubte die Regierung sich vor Allem gegenwärtig halten zu sollen, dass neben den durch die Verwaltung und durch die Gesetzgebung berechtigterweise zu bekämpfenden Ratengeschäften im Verkehr zwischen Producenten, Händler und Consumenten auch ein legitimer, des vollen Schutzes und der Förderung würdiger Ratenhandel besteht, und dass^ auf das Sorgfältigste darauf Bedacht genommen werden müsse, durch die in Vorschlag zu bringenden Verfügungen diesen legitimen Ratenhandel in keiner Weise zu unterbinden. Diesem Gesichtspunkte tragt der Entwurf gleichfalls Rechnung.“ Es steht zu erwarten, dass der von der deutschen Reichsregierung einzubringende Gesetzentwurf ähnliche Bestimmungen zur Beschränkung des Abzahlungsgeschäfts enthalten wird, namentlich aber wäre zu wünschen dass der § 5 des österreichischen Entwurfes, worin den Hausirern und deren Agenten der Abschluss von Verkaufsge- schaften gegen Ratenzahlung, sowie die Einladung zum Abschluss solcher Geschäfte gänzlich untersagt wird, darin nicht fehlen möge. Sobald wir Genaueres über den Gesetzentwurf der Reichsregierung erfahren haben, werden wir nicht unterlassen, unsere Leser davon m Kenntniss zu setzen. Wer Gelegenheit und die nöthige Zeit hat, sich mit dem Studium der älteren Fachlitteratur zu beschäftigen, der findet darin mitunter ganz interessante Abhandlungen, welche beweisen, wie ernst es den alten Meistern unseres Faches mit ihrem Streben nach Verbesserung der Zeit messinstrumente war. Wenn auch weitaus die meisten Erfindungen wie dies in der Natur der Sache liegt — nur Experimente geblieben sind, deren Werthlosigkeit für die Praxis sich nachträglich herausstellte, so ist doch die Beschäftigung mit solchen Konstruktionsverbesserungen für Jeden, der mit theoretischen Erörterungen vertraut ist, schon deshalb von unbestreitbarem Werth, weil jede Variation eines bekannten Mecha nismus dazu dienen wird, die Vorzüge und Mängel der ursprünglichen Konstruktion klarer vor Augen zu führen. Von diesem Gesichtspunkte aus dürfte die dem letzten Heft des „Horol. Journal“ entnommene und nachfolgend beschriebene Hemmung für Pendeluhren, welche ungefähr im Jahre 1804 von dem berühmten englischen Uhrmacher Reid erfunden wurde, auf hervorragendes Interesse Anspruch machen, indem sie eine Abänderung des jetzt so sehr ver breiteten und geschätzten Grahamganges darstellt. Der genannte Künstler beabsichtigte dabei hauptsächlich, die sogenannte „todte Reibung“ des Grahamganges, d. i. den Druck der Steigradzähne auf die Paletten während der Schwingungsdauer des Ergänzungsbogens zu vermeiden, und wird die Art und Weise, wie er diese Aufgabe-löste, aus beistehender Zeichnung ersichtlich. Das hierbei ver wendete Gangrad R ist ein doppeltes, indem es ausser den gewöhnlichen, sehr lang und zart gehaltenen Zähnen noch seitwärts ein gebohrte dünne Stahlstifte trägt, welche eine be liebige Stellung zu den Zähnen haben können, jedoch ebenso genau ein- getheilt sein und dieselbe Anzahl wie die Steigrad zähne haben müs sen. Die Ruhe des Rades findet an den Zahnspitzen statt, die Hebung BLdiLv, UlC HcUUDi dagegen an den Stiften, und müssen deshalb die letzteren so dünn sein als es nur die Rücksicht auf ihre Haltbarkeit erlaubt, damit die Hebungs flächen an den Ankerpaletten recht breit gemacht werden können. i» • b l h 5i 1c e: l'I Grahamgang, bei welchem die Ruhe nicht an den Ankerpaletten, sondern an besonderen Ruhearmen stattfindet.
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