Deutsche allgemeine Zeitung : 16.08.1843
- Erscheinungsdatum
- 1843-08-16
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184308165
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18430816
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18430816
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1843
- Monat1843-08
- Tag1843-08-16
- Monat1843-08
- Jahr1843
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- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 16.08.1843
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Mittwoch —— Rr. 138. 1«. August 184». Deutsche Allgemeine Zeitung. RAU «Wahrheit und Recht, Freiheit und Gesetz!» Ueb-rbtick. jveutschlanb. "Aus Mitteldeutschland. Die Eide. * Dresden. Verhandlungen der II und der l. Kammer, sowie königliches Decret über den Gesetzentwurf, den Schutz der Rechte an literarischen Er zeugnissen betreffend. — Frankfurt a. M. Eine Erklärung der neuen Judensekte und Auszüge aus einem Schreiben des vr. Stern. 'Frank furt a. M. Der Bundestag. Personalien. Der Auslieferungsstreit mit Kurheffen. Preußen. ^Pon der öaale. Martin und der preußische Strafgesetz entwurf. -4-Berlin. Der König. Die Prinzessin Albrecht. tvefterreich. "ülien. Die neue Zollordnung. Gräfin Hahn-Hahn. Gpanien. 'Paris. Concha'S Bericht über seine Verfolgung Espar- tero's. Die Junten wollen nicht aufgelöst werden. Die Carlisten. Großbritannien. Oberhaus: Interpellation in Betreff Espartero's. Die Colonie Hongkong. Unterhaus: Interpellation in Betreff des Don Carlos. 'Dublin. Der katholische Klerus. O'Connell über den Brief Lcdru - Rollin's und über das Sklaventhum. Frankreich. Die französischen Journale über Ledru-Rollin's Brief. Die brasilische Flotte ist für eine türkische gehalten worden. Munoz soll nach Madrid gereist sein. Der Colonialrath von Guadeloupe über das neue Zuckergesetz, -j-Paris. Die Presse über die Beförde rung Bugeaud's. Nachrichten aus Algerien. -Schweiz. Ein Communist. Nordamerika. "Neuyork. Die Staatenschulden. DieHandclskrisis.- Meja». "Neuyork. Unräthlichkeit der Anlegung deutscher Colonien in Tejas. Die dortigen Wirren. Handel und Industrie. 'Leipzig. Das neue brasilische Zollsystem. Ankündigungen. Deutschland» **AuS Mitteldeutschland, 12. Aug. Daß es angemessen sei, den Antritt von staatsbürgerlichen Verhältnissen durch eine feier liche Handlung begehen zu lassen, durch welche das neue Verhältniß seine Weihe empfängt und der Genuß und die Leistung der damit ver bundenen Rechte und Pflichten möglichst, d. h. nicht blos rechtlich, son dern auch moralisch, gesichert werde, kann Niemand in Zweifel ziehen. Worin aber diese Handlung bestehen, wie sie formell beschaffen sein soll, und ob es nicht ein arger Luxus ist, allenthalben, wo der Ge sellschaft ein feierlichcs.Versprechen geleistet werden soll, Gott zum Zeu gen anzurufen, darüber scheint gegenwärtig noch immer eine seit Jahr hunderten gewohnte Verwechslung des Wesens mit der Form deS Ei des, der sittlichen Natur dieser Handlung mit der Sitte des Ceremo- nielö obzuwalten. Auffallend ist cS schon, wenn man in der Praxis zwischen „solennen Eiden" und andern einfachen Eidesleistungen, bei welchen die Formalität eine Menge von Abstufungen bezeichnet, und dann zwischen solchen Eiden und Gelöbnissen mit Handschlag „an Ei desstatt" materiell unterscheidet, da alle diese Handlungen doch inöge- sammt Eide find, und zwar an sich als solche von gleichem Gewicht, in Bezug aus die öffentliche Sittlichkeit sowol als das Gewissen des Ge lobenden durch die mehren oder weniger» Formalitäten diesem Gewichte nichts zugelegt und nichts abgenommcn werden kann, und das Cere- moniel daher nicht dem Objecte deS Eides, wie dies der Gebrauch vor- auSseht, sondecn dem Subjecte desselben angemessen sein soll. Das ist doch gleich viel und kann dem Wesen dieser Handlung nichts anha ben, ob die Anrufung Gottes direct oder indirect, ausgesprochenerma ßen oder blos vorausgesetzt, ob der Eid auf daS Erucifix, daö Evan gelium, das Gesetzbuch, die Verfassung, das Statut, die Fahne, die Fanone, durch Unterschrift eines Formulars oder einfach durch Hand schlag, der "in diesem Fall auch nicht» weiter als ein Symbol ist, ge leistet wird; es ist überall ein Eid und Jeder ist sich bewußt, das Ge- lödniß im Angesichte Gottes abzulegen, wobei die Fiction dcö Hand schlags und die Umgehung der Anrufung der „Gnade GotteS", so bald daöGelöbniß „anEidesstatt" gegeben wird, die moralische Ueber- zeugung, daß man hier in der That eine« Eid geleistet hat, schwerlich wird verdunkel» können. Jede solche Handlung aber bedarf der So- lennität, um durch den Eindruck d«S Ceremonielö die Wichtigkeit deS ActrS möglichst an daS Gewissen zu legen, und wie wichtig eS sei, zur Vermeidung geistiger Vorbehalte, oder deS absolute» Meinei des, von der aus dem Zeitalter der falschen Aufklärung in die Gegen ¬ wart verschleppten laxen Observanz zur stricte» Anwendung des solen nen Ceremoniels überzugchen, hat sich bereits überall da erwiesen, wo man in neuester Zeit zur Abnahme assertorischer Eide bei den Gerich ten eigne Schwurzimmer, mit kirchlichem Schmuck ausgestattet, ein gerichtet und dem Cercmoniel Alles bcigelcgt hat, was zur Gewissens schärfung für den entscheidenden Moment nur immer beitragen kann. Praktische Juristen werden beistimmen, daß bei solchen Gerichten die Zahl der zurückgewicscnen Beweiseide verhältnißmäßig die bei andern, wo die laxe Observanz noch stattfindet, verkommenden Fälle auffal lend übersteigt. Wenn der Eid als die ultima ratio des Gesetzes, als ein nur in den dringendsten Fällen anwendbares verzweifeltes Rechts mittel zur härtesten Prüfung des Gewissens, um möglichst scharfe Prä- cautionen und Sicherheit zu gewinnen, angesehen werden muß, so läßt sich schon in Bezug auf die, der Lage der Gesellschaft nach, unentbehrlichsten assertorischen Eide schwer entscheiden, welcher von die sen in den Gesetzbüchern noch ungcstrichenen, in Hinsicht auf die da durch in Versuchung geführte Sittlichkeit und den MiSbrauch der bei dieser Handlung vorausgesetzten Stellung des Menschen zur Gott heit, der bedenklichste sei. ,Um so bedenklicher aber müssen die im Uebermaß angewandten promissorischen Eide erscheinen, welche weder die Unentbehrlichkeit für sich haben, noch in Rücksicht auf die Bestimmt heit ihres Objects ihre Zulässigkeit überall, so wie jene, oft selbst nicht entfernt, beweisen können. Wie dringend es sich bei eidliche» Gelöbnissen anempfiehlt, die Formeln möglichst allgemein zu fassen, um nicht entweder den unnatürlichsten Gewissenszwang oder unver meidlichen Eidbruch zu provociren und wie sehr allgemein gefaßte For meln geistigen Vorbehalten oder leichtfertige» Selbstdispensationcn Hin- terthüren offen halten, bedarf keiner Ausführung. Der schlagendste Beweis gegen die Zweckmäßigkeit der meisten promissorischen Eide ist schon in dem Umstand enthalten, daß seit ihrer Einführung jin daS StaatSleben fast alle Rechtsverletzungen an den Objecten derselben irr andere Strafkategorien übertragen werden, um nicht durch stricte und konsequente Auslegung des strafrechtlichen Begriffs in die schreiendste Härte ausarten zu müssen; denn es liegt auf der Hand, daß sonst z. B. jedes simple Dienstvergehen, jeder Grund zur Ehescheidung, selbst jeder DiSciplinarfehler schon auch als Eidbruch peinlich verfolgt werde» müßte. Die Denker haben an diesem Umstande mit Recht Anstoß ge nommen und haben die Federung der Sittlichkeit für sich, wenn sie auf Verminderung der promissorischen Eide dringen, welche sich in un serm Zeitalter nur noch beim Antritte solcher staatsbürgerlichen Ver hältnisse rechtfertigen lassen, wo zur rechtlichen Natur deö Verhältnisses zur Staatsgesellschaft noch eine besondere politische oder moralische Be ziehung hinzutritt und die Pflichten der Stellung durch eine besondere und möglichst strenge sittliche Zucht zu sichern sind. Hierher wären z. B. die Amts - und Diensteide zu rechnen. Bei andern Treueiden, wo es, wie z. B. beim Eintritt in Stadt- oder Landgemeinden, oder in ein unterthäniges Verhältniß zum Grundherrn, alö Inhaber der Gerichtsbarkeit, sich blos um ein engeres Verhältniß zur Staatögesell- schaft handelt, scheint der Recurs auf das allerletzte, rigorose Auskunfts mittel zur Befestigung rechtlicher Verhältnisse in der That eben so ge wagt als überflüssig. Als die Gesetze noch vielfach willkürlicher Deutung unterlagen und diese gewissermaßen das Privilegium der Obrigkeiten auömachte, auf der andern Seite daher der Gehorsam, weil schwerer und oft unerträglich, auch weniger zuverlässig und eben so illusorisch wie die Gerechtigkeit war, harmonirte die strenge Form des Treueides bei solche» Verhältnissen auch mit den Bedürfnissen gesetzlich lockerer Zustände. Aber gegenwärtig, wo die bürgerliche Ordnung und der Gehorsam wesentlich auf Sitte und Achtung vor dem Gesetze gegrün det sind und dieses eine über alle andern Rücksichten herrschende und dem Gemüthe wie dem Verstände gleich imponirende Gewalt erlangt hat, und in der Sprache des gemeinen Lebens „ der Obrigkeit treu und ge wärtig sein" mit „dem Gesetze unterthan sein" identisch ist; wo daS Recht nicht mehr rhapsodisch nach lange vsxkannten ursprünglichen Wahr heiten der Gesellschaft langsam zuwächst, sondern diese, in jeder Ge neration, jenes als ein zwar im yetail EntwickelungSfähiM im Gan zen als System aber Beendete- -»trifft, und Jeder mit dem Ge-
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