Delete Search...
Deutsche allgemeine Zeitung : 24.10.1843
- Erscheinungsdatum
- 1843-10-24
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184310246
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18431024
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18431024
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1843
- Monat1843-10
- Tag1843-10-24
- Monat1843-10
- Jahr1843
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 24.10.1843
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
2VIL» Elßler, ein Bruder der berühmten Tänzerin. Dieser einsichtsvolle und ruhige Musiker würde sich viel Mühe ersparen und das Einstudiren der Chöre weit rascher bewirken können, wenn er, statt die 12« Stimmen sämmtlich zugleich in demselben Saal einzuüben, sie vorläufig in drei Gruppen (Sopran und Eontrcalt, Tenor, Baß» theilte, die abgesondert gleichzeitig in drei verschiedenen Sälen, unter der Leitung von drei durch ihn gewählten und überwachten Unterleitern einstudirten. Diese analyti sche Methode, die man aus erbärmlichen Gründen der Sparsamkeit und einer Schlendriansgewohnheit bei den Theatern nicht einsühren will, ist dennoch die einzige, welche jede Partie eines Chors gründlich einzuüben und eine sorgfältige und gut nuancirte Ausführung zu erlangen gestattet. Ich habe dies schon früher gesagt und werde nicht müde werden, cs zu sagen. Die Sanger und Sängerinnen der berliner Bühne nehmen in der Reihe der Virtuosen keinen so hohen Platz ein, wie ihn der Chor und das Orchester in ihrer Art unter den Musikkräften Europas erreicht ha ben. Diese Truppe zählt jedoch bemerkenswerthe Talente, unter denen zu nennen sind: Fräulein Marx, ein ausdrucksvoller und sehr ansprechender Sopran, dessen äußerste Saiten in der Tiefe und in der Höhe leider bereits ein wenig angegriffen zu werden beginnen. Fräulein Luczek, ein biegsamer Sopran von ziemlich reinem und behendem Klange. Fräulein Hähnel, eine gut charakterisirte Contrealtstimme. Bötticher, ein vortrefflicher Baß von großem Umfang und schönem Klange; geschickter Sänger, guter Schauspieler, vollendeter Musiker und Notenleser. Zschiesche, ein Baßsänger von unbestreitbarem Talent, dessen Stimme und Methode im Concert noch besser als auf der Bühne zu glänzen scheinen. Mantius, erster Tenor; seiner Stimme fehlt einige Biegsamkeit, auch hat sie keinen großen Umfang. Madame Schröder-Devrient, die erst seit einigen Monaten engagirt ist, ein in der Höhe geschwächter, wenig biegsamer, jedoch glänzender und dramatischer Sopran. Madame Schröder singt jetzt jedesmal zu niedrig, sobald sie die Note nicht kräftig hervorstoßen kann. Ihre Verzierungen zeugen von schlechter Schule, und wie es unsere Vaudevilleschauspieler bei ihren Couplets machen, mischt sie in ihren Gesang gesprochene Phra sen und Jnterjectionen von unangenehmer Wirkung. Diese Schule des Gesangs ist die, auf die man Debütanten Hinweisen kann, damit sie sich hüten, dieselbe nachzuahmen. Pischek, ein vortrefflicher Baryten, über den ich schon bei Gelegen heit Frankfurts gesprochen, ist ebenfalls seit kurzem von Meyerbeer en gagirt worden. Das ist eine werthvolle Erwerbung, zu der man der Direktion des berliner Theaters Glück wünschen muß. Da haben Sie Alles, mein Fräulein, was ich von den Hülfsmitteln weiß, welche die dramatische Musik in der Hauptstadt Preußens besitzt. Vom italienischen Theater habe ich nicht eine einzige Darstellung gehört, und ich unterlasse deshalb, Ihnen etwas darüber zu sagen. Im nächsten Briefe, und bevor ich mich mit der Beschreibung mei nes Concerts beschäftige, werde ich meine Erinnerungen über die Auf führung der Hugenotten und der Armida, der ich beigewohnt, zu sam meln haben, sowie über die Singakademie und die MilitairmusikchLre, Anstalten von wesentlich entgegengesetzter Art, allein von unermeßlichem Werth, deren Pracht, verglichen mit Dem, was wir in dieser Art be sitzen, unsere Nationalcigenliebe tief demüthigcn muß. Ich habe die Ehre zu sein, mein Fräulein, Ihr ergebener und aufrichtiger Bewunderer - H. Berlioz. Handel «nd Industrie. Zur Vervollständigung der Nachrichten über die jetzige Gestaltung der HandelSverhältniffe in China gehört auch noch folgendes Regle ment für den Handel in den fünf Häfen Kanton, Amoy, Fut- chu, Ningpo und Changhae: „Art. 1. Von den Lootsen. Sobald ein englisches Schiff vor einem der fünf dem Handel geöffneten Häfen Kanton, Amoy, Futchu, Ningpo oder Changhae ankommt, wird es sofort mit einem Lootsen ver sehen, der den Auftrag hat, dasselbe unmittelbar in den Hafen zu führen, und wenn dieses Schiff, nachdem es alle gesetzlichen Abgaben bezahlt hat, auf dem Punkte ist, wieder in sein Vaterland zurückzukehren, werden ihm ebenfalls sogleich Lootsen geliefert, um es ohne Aufenthalt oder Ver zug in See zu führen. Die Bezahlung dieser Lootsen wird von dem für jeden Hafen ernannten englischen Consul billigerweise bestimmt werden. Dieser hat sie in angemessener Art sestzusctzen nach Maßgabe der Ent fernungen, der Gefahren ec. Art. 2. Aollwächter. Der chinesische Zollaufsehcr in jedem der fünf Häfen wird diejenigen Maßregeln treffen, welche er für die geeignetsten hält, die Interessen des kaiserl. Schatzes gegen Betrug und Schmuggelei zu sichern. Wenn der Lootse ein Schiff in den Hafen gebracht hat, wird der Zollaufseher sofort einen oder zwei zuverlässige Zollbeamte bestimmen, deren Pflicht ist, jeden dem kaiserl. Schatze nachtheiligcn Betrug zu überwachen und zu verhindern. Diese Beamten werden nach ihrer Be quemlichkeit entweder in einem eignen Boote leben oder am Bord des englischen Schiffs wohnen. Ihr Unterhalt und Alles, was sie bedür fen, wird ihnen täglich durch die Zollverwaltung geliefert, und unter keinem Vorwande können sie Zahlungen vom Capitain oder Consignatair des Schiffes verlangen. Wenn sie diese Vorschrift verletzen, sollen sie nach Verhältniß des Betrags der von ihnen empfangenen Summen be straft werden. Art. 3. Von der durch die Capitaine selbst bei Ankunft ihrerSchifse zu machenden Declaration. Sobald ein Schiff in einem der obenerwähnten fünf Häfen Anker geworfen hat, muß der Capitain sich innerhalb der nächsten 2ä Stunden nach seiner Ankunft ins englische Consulat verfügen und dem Consul dort die SchiffSpapicre, sein Connossc- ment, sein Manifest rc. übergeben; bei dessen Unterlassung er eine Geldstrafe von 2vU Doll, verwirkt hat. Für die Uebcrgabe eines falschen ManifestS wird die Geldstrafe 500 Doll, betragen. Für ein Anbrechen der Ladung und Beginnen des AusschiffenS der Waaren vor Erlangung der gesetzlichen Erlaubniß wird die Geldstrafe 500 Doll, betragen und die so ausgeschiff ten Waaren werden consiscirt werden. Ist der Consul in Besitz der Schiffspapiere gesetzt, so schickt er dem Zollaufsehcr sofort eine schrift liche Mittheilung zu, welche den Tonnengehalt des Schiffes und die ein zelnen Bestandtheile der Ladung angibt, und nach Erfüllung dieser For malitäten wird die Erlaubniß zur Ausladung ertheilt und die Zölle nach den Bestimmungen des Tarifs erhoben. Art. 4. Von dem Verkehre zwischen den englischen und chinesischen Kaufleuten. Da vereinbart worden ist, daß die engli schen Kaufleute mit allen chinesischen Kaufleuten ohne Unterschied Handel treiben können, müssen die chinesischen Behörden, wenn es vorkäme, daß ein chinesischer Kaufmann betrügerischerweise verschwände oder Schulden machte, die er nicht bezahlen könnte, auf eine förmliche bei ihnen angebrachte Klage alle ihre Anstrengungen aufbietcn, um den Schuldigen der Justiz zu über liefern. Doch ist wohl zu merken, daß die englischen Kaufleute, wenn der Flüchtige wirklich nicht aufgesunden werden kann, oder gestorben ist, oder Bankrott macht und durchaus zahlungsunfähig wird, sich keines wegs auf den frühern Gebrauch berufen können, der sämmtliche Hong kaufleute für die Schulden jedes einzelnen solidarisch verbindlich machte, und daß sie in Zukunft nicht zu erwarten haben, ihre Verluste ersetzt zu sehen. Art. 5. Von dem Tonnengeld e. Jedes englische Schiff wird beim Einlaufen in einen der fünf oben erwähnten Häfen ein Tonnengeld von 5 Mace (-i^o Fr.) für jede Lonne als ganze Schiffsgebühr bezahlen. Die früher beim Einlaufen und Absegeln oder sonst erhobenen Abgaben sind abgeschafft. Art. 6. Einfuhr- und Ausfuhrzölle. Die in einen der fünf obenerwähnten Häfen eingeführten oder aus einem derselben auSgeführtcn Waaren werden in Zukunft nach dem bestimmten und vereinbarten Tarif besteuert werden, ohne daß irgend etwas außer der in diesem Tarif fest gesetzten Summe verlangt werden kann. Alle von einem englischen Schiffe zu entrichtenden Gefälle, sowol der Einfuhr- und Ausfuhrzoll aufWaa ren, wie die Tonnengelder müssen erst sämmtlich entrichtet werden, dann ertheilt der Zollausscher eine Erlaubniß zum Auslaufen aus dem Hafen, und wenn diese dem englischen Consul vorgezeigt wird, gibt er dem Ca pitain die Schiffspapiere zurück und läßt das Schiff seine Abfahrt be werkstelligen. Art. l. Untersuchung der Waaren auf dem Zollamte. Je der englische Kaufmann, der eine Ladung auszuschiffen oder einzuschiffen hat, muß zunächst dem Consul in allen Einzelheiten Kenntniß davon geben, und dieser wird sofort einen bei seinem Consulat angcstellten und beglau bigten Dolmetscher absenden, um dem Zollaufsehcr eine vollständige Nach richt zu geben, damit die Waaren gehörig untersucht werden und man auf keiner Seite Verlusten ausgesetzt ist. Der englische Kaufmann muß auch zur Ueberwachung seiner Interessen, wenn die Waaren untersucht werden, eine gehörig geeignete Person aufstcllen, sonst würden seine Be schwerden, wenn er später solche anbringen wollte, als nicht vorhan den betrachtet werden. In Betreff der vom Tarif einem Werthzoll un terworfenen Waaren müssen, wenn der englische Kaufmann sich mit den chinesischen Beamten über die Feststellung ihres Werthes nicht vereinigen kann, beide Theile zwei bis drei Kaufleute zur Besichtigung der Waaren berufen, und der höchste Preis, für den einer der Kaufleute sie zu kau fen erbötig ist, bestimmt den Werth, über den man uneinig war. Um die Tara bei den Waaren zu bestimmen, nimmt z. B. beim Thee, wenn der englische Kaufmann sich mit den Zollbeamten nicht einigen kann, jede der beiden Parteien eine Anzahl von Kisten für jedes Hundert, diese Kisten werden zusammen gewogen und die Lara berechnet, und die Durch- schnittStara dieser Kisten bildet die Lara für das Ganze. Nach demsel ben Grundsätze wird die Lara für alle in Kisten befindlichen Waaren be stimmt. Kämen noch andere Punkte vor, über die man sich nicht ver ständigen könnte, so würde der englische Kaufmann sich an seinen Consul wenden und dieser mit dem Zollaufseher Rücksprache nehmen, damit sie in Güte erledigt werden. Die Anrufung des Consuls muß an demselben Tage stattfinden, wo die Sache vorkommt, sonst ist sie ungültig. So lange der Zwist nicht erledigt ist, wartet der Zollaufseher mit der Ein tragung der Waaren, die den Streit veranlaßt haben, in seine Bücher, damit die gehörige Zeit bleibt, die Sache reiflich zu erwägen und gerecht zu entscheiden. Art. 8. Bon dem bei Bezahlung des Zolls zu beobach tenden Verfahren. Schon oben ist gesagt worden, daß jedes in einen der fünf Häfen eingelaufene englische Schiff alle Zollgefälle und das Tonnen geld bezahlen muß, bevor ihm abzusegeln erlaubt wird. Der Zollaufseher wählt zu diesem Zweck einige Wechsler oder Bankiers von anerkannter Zah lungsfähigkeit aus, denen er Licenzen ausstellt, wodurch sie ermächtigt werden, die von den englischen Kaufleuten für Rechnung der Regierung bezahlten Abgaben in Empfang zu nehmen und die Quittung dieser Ban kiers für das von ihnen empfangene Geld gilt einer RegierungSquittung gleich. Zur Bezahlung dieser Abgaben kann man sich der verschiedenen ausländischen Geldmünzen bedienen, allein da die ausländischen Münzen nicht so rein sind wie das Syccesilbcr, so werden die in den verschiedenen englischen Häfen beglaubigten englischen Consuln sich nach Zeit, Ort und Umständen in jedem einzelnen Hafen mit dem Zollaufsehcr vercinbarcn, um die Münzen, welche zur Zahlung angenommen werden können, zu bestimmen und die Procente sestzustellen, welche nöthig sind, um sie dem reinen Silber gleich zu machen. Art. i>. Vom Maß und Gewicht. Probcwagen, zum Wägen der Waaren und der Münze, sowie auch Probemaße, genau eben so beschas-
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview