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Deutsche allgemeine Zeitung : 24.10.1843
- Erscheinungsdatum
- 1843-10-24
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184310246
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18431024
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18431024
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1843
- Monat1843-10
- Tag1843-10-24
- Monat1843-10
- Jahr1843
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 24.10.1843
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AWS vielleicht zu enthaupten. Ist der Dey von den Türken befreit, so sendet er einige Geschenke an Ludwig Philipp und dankt unsern Seeleuten, die dann ruhig wieder nach Toulon zurückkehren. Gleich darauf wer den unsere Landsleute allen möglichen Erpressungen unterworfen. Um die leere Schatzkammer zu füllen, bricht der Bey sämmtliche Verträge und verletzt alle Gebräuche deö Handels. Heute erklärt er alle Han delsartikel für Monopole; morgen verbietet er die Ausfuhr dieser oder jener Waare; übermorgen erhöht er alle Zölle, und so macht er durch unerwartete Veränderungen alle Handelsunternehmungcn un sicher, fischt im trüben Wasser und erhebt Zwangsstcuern. Ja er geht noch weiter und nimmt offen Partei für die Feinde, die wir in un sern afrikanischen Besitzungen zu bekämpfen haben. Bald gewährt er den Freibeutern, die uns angrcifen, eine Zuflucht, bald sendet er seine Beduinen ab und läßt sie auf unsere Truppen feuern, ein an deres Mal kauft er Waffen und Kriegsbedürfnisse von unsern guten Freunden den Engländern und verkauft sie an seinen Freund Achmed in Konstantine oder an die Agenten seines Freundes Abd-el-Kader. Dieses artige Verfahren dauert indessen nur elf Monate im Jahre. Am Ende dieses Zeitraums geräth der Bey wieder in Furcht vor Kon stantinopel und schreibt nach Paris um Schutz. Dann segeln Kriegs- fchiffe von Toulon ab, kommen bei Tunis an, bleiben dort vier Wochen und kehren wieder zurück, nachdem sie den Bey vollkommen beruhigt und ihm völlige Freiheit verschafft, seine abscheuliche Behandlung unserer Lands leute abermals zu beginnen, was er denn auch sofort thut. Die unglücklichen Franzosen in Tunis sind der Meinung, daß dieses Spiel schon zu lange dauere, und verlangen von der französischen Regierung fortwährend den Schutz, den der Bey so reichlich erhält. Allein die Regierung läßt die Sache ihren Gang gehen, und je mehr der Bey seine Hände öffnet, desto mehr schließt der französische Consul seine Augen. In diesem Jahre sind die Erpressungen, die unsere Landsleute sich gefallen lassen muß ten, gcwaltthätiger und frecher gewesen als je, und die Regierung von Tunis wartete nicht einmal, daß unsere Schisse außer Gesicht waren, ehe sie ihre gewöhnlichen Feindseligkeiten wieder begann. So landeten die Engländer im September ganz offen Kriegsbedarf, den der Bey beim englischen Consul bestellt hatte, und man erwartete täglich die Ankunft von Kugeln aus London. Für wen sind nun aber diese Kugeln, das Pulver, die Kricgsmittel überhaupt bestimmt? Für die Regierung von Tunis können sie nicht bestimmt fein, denn der sind sie durchaus nutz los , da sie von der Landseite keinen Angriff zu befürchten hat und der Schutz Frankreichs sie von der Seeseite gegen jede Gefahr schützt. Nein, diese Vorrathe sind diesmal wie stets für Algerien bestimmt, und der Bey von TuniS ist einer von den Agenten, durch deren Hände die Hülfsmittel gehen, welche England fortwährend unsern Feinden liefert. Allein dies ist noch nicht Alles. Ein treuer Nachahmer der «chren- werthen» Gebräuche unserer großmüthigen Bundesgenossen, maßt der Bey von Tunis sich selbst das Recht an, unsere Schiffe zu durchsuchen. Neulich hielt ein Kutter des Bey ein französisches Schiff an und nahm gewaltsam eine genaue Untersuchung vor. Den Widerspruch des Ca- pitains beantwortete der tunesische Beamte durch eine Berufung auf ausdrückliche Befehle des Bey. Welche Genugthuuna hat unsere Re gierung dafür erhalten? Nach einem im Jahr 1832 abgeschlossenen Vertrage zwischen Tunis und Sardinien haben die Sardinier das Recht, gegen Bezahlung der Zölle mit allen Waaren Handel zu treiben, wenn nicht den Consuln zwei Monate vorher eine entgegenstehende Verfü gung kund gemacht worden. Nach einem Vertrage von 1830 zwischen Frankreich und Tunis sollen französische Unterthanen wie Lie am mei sten begünstigte Nation behandelt werden und alle andern Völkern bewilligte Vorrechte ebenfalls genießen. Im Widerspruche mit dem Vertrage von 1832 fiel es aher dem Bey neulich ein, unter dem Vor wande, daß eine Theuerung zu befürchten sei, die Ausfuhr von Getreide zu verbieten (Nr. 195), ohne dies zwei Monate vorher angczejgt zu haben. Die europäischen Kaufleute beschwerten sich darüber und die englischen und sardinischen Consuln unterstützten ihr Gesuch, Ersterer als ein Recht, Letzterer als eine Gunst. Der französische Consul schwieg! Der gleichen Thatsachen sprechen für sich selbst. Sie zeigen die heillose Schwäche, welche unsere Regierung in auswärtigen Beziehungen an den Tag legt. Möge der Bey beschützt werden, aber unsere Lands leute auch!" Italien. fUoM, 9. Oct. Gestern hatte der Fürst Borghese in seiner Villa vor Porta del Popolo dem römischen Volke ein Fest veranstal tet, zu dem eine ungeheure Volksmenge aus allen Ständen zusammen geströmt war. Es bestand, wie auch schon in früher» Jahren, in Vor stellungen in dem nach antiker Weise eingerichteten Circus, zu welchen eine hier anwesende Kunstreitergesellschaft in Dienst genommen war. Reiter, zum Theil stehend auf zwei und drei Pferden, hielten Wett rennen, denen Wagenrennen nach antiker Art und mit nach anti ker Weise eingerichteten Wagen folgten. Den Beschluß machten die Produktionen eines Elefanten, der? auf einem in der Mitte des Cir- cuS errichteten Gerüste gezeigt wurde, und um so größern Jubel er regte, da, wie cs heißt, seit längerer Zeit kein solcher hier gesehen wurde. Das Ganze ging in vollkommenster Ruhe und Ordnung vorüber, wie denn überhaupt bei ähnlichen Gelegenheiten stets das ita lienische und zumal daß römische Volk einen Sinn für Ordnung an den Tag legt, wie man ihn anderwärts nicht leicht finden würde. Man muß dabei zugleich die musterhaften Anordnungen der Polizeibehörden erwähnen, welche bei dem häufigen Vorkommen solcher Volkszusammen künfte stets ihre Maßregeln so zu nehmen wissen, daß fast nie Un glücksfälle vorkommen. — Der Papst kehrte heute früh von Castell Gandolfo, wo er dieses Mal nur acht Tage verweilt hat, in die Stadt zurück. — Ein großer Theil der Wachtposten ist jetzt von den auS den Provinzen hierher berufenen Milizen besetzt, während die Linie mehr und mehr nach der Romagna geschickt ist. Reisende, welche aus der Romagna ankommcn, begegnen noch stets Truppenzügen auf den nach dem Norden sührenden Straßen. Es scheint, daß sich im Gebirge noch einzelne Banden hcrumtreibcn, die indcß ohne Zweifel in kurzem ausgerieben oder zersprengt sein werden. Rußland und Polen. Warschau, 14. Oct. Der Kaiser hat, wie die hiesigen Zei tungen melden, um dem Statthalter des Königreichs Polen, General- seldmarschall Fürsten von Warschau, Grafen Pas kennt sch v. Eri wan, einen Beweis der vollkommensten Anerkennung seiner unermü deten Fürsorge und Anstrengung zum Besten des seiner Verwaltung anvertrauten Landes zu geben, mittels Verfügung aus Brzcsc Litewsn vom 28. Sept, eine Schuldfoderung, welche der Schatz des König reichs an denselben zu machen hatte, gänzlich niedergeschlagen. — Aus den Vorschriften über die Militairpflichtigkeit derJuden(Nr. 204) heben die hiesigen Blätter noch einige Hauptpunkte hervor. Auf Befreiung vom Dienste sollen die von der Regierung ernannten Rab biner, wenn sie sich über diese Ernennung ausweisen, Anspruch haben, jedoch nur für ihre Person und so lange sie ihre Amtspflichten verse hen. Juden, welche die Meister-Befähigung erlangt haben und als Meister in jüdischen Fabriken beschäftigt sind, sollen, wenn sic sich hier über gehörig ausweisen, nach den allgemeinen in Lieser Hinsicht für die Christen geltenden Vorschriften von der Aushebung zum Militair- dienstc befreit sein. Jüdische Äckersleute, die auf Staats- und Pri vatgrundstücken nicht einzeln, sondern in besondern Colonien angcsicdelt und ansässig sind, sollen, wenn sie sich wirklich selbst mit der Land- wirlhschaft beschäftigen, nach folgenden Regeln vom Militairdienstc be freit sein. Wenn eine von Juden bewohnte besondere Colonie wenig stens aus zehn jüdischen Häusern (Wirthschaften) mit einer zum min desten 40 Köpfe starken männlichen Bevölkerung besteht, so soll eine solche Colonie 50 Jahre lang von der Militairpflichtigkeit befreit sein; wenn aber eine von Juden bewohnte Colonie aus wenigstens fünf Häusern mit einer 20 Köpfe starken männlichen Bevölkerung besteht, so soll eine solche Colonie 25 Jahre lang nicht militairpflichtig sein. Alle andern kleinern oder vereinzelten jüdischen Ansiedelungen sindjder Conscription unterworfen. Die Befreiung vom Militairdicnst aus Rück sicht auf Betreibung des Ackerbaues soll nur denjenigen Juden zuge- standcn werden, welche, wenn sie in besondern Colonien angesicdelt sind, daselbst eine vollständige Ackerwirthschaft mit allem dazu nothigen land- wirthschaftlichcn Zubehör eingcrichtct'haben. Auch soll diese Befreiung nur den Wilthen selbst, sowie ihren Nachkommen in gerader Linie, also Söhnen, Enkeln rc., gewährt werden, so lange sie mit Ackerbau be schäftigt sind. Juden, die nicht in gerader Linie mit den in solchen Colonien angesiedelten Wirthen verwandt sind, unterliegen der Mili- tairpflichtigkcit. Getaufte Juden oder solche, die vor der allgemeinen Aushebung zum Militairdienstc sich taufen zu lassen begehren, sollen von der Conscription befreit sein, wobei jedoch darauf geachtet werden soll, ob Lie Letztem ihre Absicht auch auöführen; Juden dagegen, die während der allgemeinen Aushebung die Taufe verlangen, sollen des senungeachtet zum Militairdicnste genommen und den jüdischen Gemein den angercchnet werden. Conscribirte Juden von 20 Jahren und dar über sind einer Untersuchung hinsichtlich ihrer Gesundheit, ihres Wuch ses, Körperbaues und anderer Eigenschaften unterworfen, nach den all gemeinen über den Militairdicnst im Königreiche bestehenden Vorschrif ten. Wenn aus Mangel an hinreichenden Beweisen über das wirk liche Alter eines jüdischen Conscribirtcn ein Zweifel obwaltet, so hat die Aushcbungsbehörde diesen Zweifel zu entscheiden. Es ist den Ju den gestattet, bei jeder'Obermilitaircommission ihren Bevollmächtigten zu haben, dessen Befugnisse sich darauf beschränken sollen, Vorstellun gen dagegen zu machen, wenn er bei der Entscheidung über die Besä-' higung von Juden zum Militairdicnst und bei ihrer Aushebung zur Armee irgend ein Versehen oder einen Misbrauch wahrgcnommen zu haben glaubt. Griechenland. Das griechische Wahlwesen richtet sich nach folgenden Be stimmungen: „In jedem Orte hat das Volk mehre durch allgemeine Rechtlichkeit bekannte Männer zu wählen; die Gewählten haben sich hierauf, mit den von der Einwohnermehrzahl unterschriebenen Wahl- zcugnissen, an den Hauptort der Negierung zu begehen, welcher eben falls Wahlmänncr zu stellen und zu beglaubigen hat. Die Zahl der Wahlmänner richtet sich nach der Familienzahl eines OrteS; cs wer den auf 15 —20 Familien I, auf 50 — 100 2, auf 100 — 200 3 zc. gerechnet. Alle Wahlmänner haben gemeinschaftlich nach Stimmen mehrheit einen Volksvertreter auf Jahresfrist unter den weisesten und- rcchtlichsten der Bezirkseinwohner zu wählen; jedoch wird hierbei Lie
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