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Deutsche allgemeine Zeitung : 22.11.1843
- Erscheinungsdatum
- 1843-11-22
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184311221
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18431122
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18431122
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1843
- Monat1843-11
- Tag1843-11-22
- Monat1843-11
- Jahr1843
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 22.11.1843
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rcssions- und NationalitälSstreitigkeiten in diesen Landen für Deutsch land von Wichtigkeit zu werden beginnen, daß sie vielleicht zu einer europäischen Verwickelung führen können. Jener Aufsatz muthmaßte, daß der Herzog Christian August von Augustenburg einem Verzicht auf Schleswig-Holstein nicht abgeneigt sei, zumal da sein Erbrecht auf Schleswig von dänischen Publicistcn nicht unbestritten sei. Hinsichtlich der Neigung des Herzogs von Augustenburg habe ich schon früher die Versicherung des GegentheilS mit Gründen gegeben (Nr. 197); solche Verhältnisse sind zu dclicat, um eine vollständige Veröffentlichung zu zulassen. Das geringste Motiv könnten jene dänischen Publicistcn ab geben, denn ihre Gründe sind so ganz besonderer Art und ihr patrio tischer Eifer ist so groß, daß sie die dänische cognatische Erbfolge auch für Holstein behaupten. Es dürfte interessant sein, diese Gründe zu kennen, zumal da durch eine einfache Ausdehnung derselben Deutsch land und auch vielleicht das übrige Europa daraus die Hoffnung schö-- pfen mag, Anhängsel des Königreichs Dänemark zu werden. Für Schleswig sind cs folgende. Der König-Herzog Friedrich IV. erklärte im Jahre l72l nach dem großen nordischen Kriege seinen mit ihm verfeindeten Gottorffschcn Mitregcntcn von Schleswig für entsetzt, in- corporirte dessen Antheil dem scinigcn und ließ von den gemeinschaft lichen Untcrthancn sich und seinen Nachfolgern «ecunckum tenorom le^ls regia« schwören. Diese vier lateinischen Worte haben nun.ganz Schleswig an Dänemark gebracht, sagen jene Publicistcn, denn sie verstehen darunter das in Schleswig nie gültige dänische Königsgesetz, da cs doch lediglich das königlich-herzogliche Erbgcsetz von 1650, im Gegensätze zum bloS herzoglich (gottorffschcn) Erbgcsetz von 1667 be zeichnen kann. Diese vier Wörtchen haben nun schon seit 1814 einen langen Fe derkrieg hervorgerufcn. Es ist nämlich nachgcwiescn vom Prof. Falck, Laß alle spätem König-Herzoge die agnatischc Erbfolge anerkann ten, und in dem jüngst erschienenen Hefte der Neuen Kieler Blätter aus einem Diplom von 1722 ist gezeigt, daß Friedrich IV. selbst einem Agnaten die Erbrechte auf Norwegen bestritt, weil cs seit 1665 die dänische cognatische Erbfolge hatte, dagegen ihm die auf Schleswig beilegte. Auch das wird bei jenen Publicisten wenig helfen. Denn wenn man ihnen antwortete, jedenfalls sei die Einführung der dänischen Erbfolge eine nichtige Handlung gewesen, weil die Agnaten nicht ein gewilligt, eben so wenig wie die Stände, so erwiderten sic, z. B. ein Nag. Monrad: Agnatischc Rechte beruhten auf der Lehnssuccession, das Lehnswcsen sei aber durch die Vernunft des IS. Jahrhunderts aufgehoben; oder der neueste dänische Schriftsteller, ein Etalsrath Estrup: Agnatenrechte könnten keine Kraft haben gegen das Wohl des Staats und den Willen des Volks; es liege aber im Interesse der (sogenann ten) dänischen Monarchie, daß sic nicht getrennt werde, und das dä nische und schleswigsche Volk wollten zusammen bleiben. Hier ist nun der für Europa wirklich bedenkliche Punkt; denn mit derselben Wahr heit liegt es im Interesse desselben, daß es sich Dänemark unterwerft, und wollen die deutschen und die übrigen Europäer sich mit Dänemark zu einer ähnlichen Löwengescllschaft zusammcnthun? Die Behauptung der dänischen Erbfolge für Holstein ist eben so alt und beruht auf ähnlichen Gründen. Im Jahr 1806 bei der Auflösung des deutschen Reichs wurde durch Patent vom 9. Sept. Holstein „mit dem gesamm- ten Staatskörper der unserm köntgl. Sccptcr untergebenen Monarchie als ein in jeder Beziehung unzcrtrenntcr Theil derselben verbunden". Das ist nun nach jenen dänischen Publicistcn die ewige Inkorporation Holsteins, die vermeintliche. Untcr dem gesummten Staalskörpcr ver stand König Christian VII. nicht den Staat Dänemark, sondern den damaligen Ländercomplcx (Norwegen, Dänemark, Schleswig), in wel chem Dänemark damals die Suprematie hatte. In einer vor zwei Monaten erschienenen Schrift: „Widerlegung des Aufsatzes in der Bcrlingschen Zeitung" rc. (Hamburg 1843), deren Urheber sich nicht genannt hat, sich indeß leicht crrathcn läßt, wird ein bisher unbekann tes Factum in.Bezug auf jene Jnccrporation erzählt, welches zum richtigen Verständnisse sehr beitragen kann. Bei der Berathung jenes Patents im Staatsrathe war der damalige, jetzt verstorbene Herzog von Augustenburg zugegen. Statt „unzcrtrenntcr Thcil" stand im Entwürfe des Patents „unzertrennlicher Thcil". Da dcr Kronprinz- Regent sich damals in Kiel befand, erklärte der Herzog von Augusten burg in einem Briefe, wie er von den guten Absichten des Kronprin zen vollkommen überzeugt, indessen gegen diese Fassung des Patents protcstircn müsse, „damit in dcr Zukunft eine den Sinn dcr königl. Declaration entstellende chicanöft Auslegung nicht den Eibrcchtcn sei nes Hauses nachtheilig werden solle." Hierauf ward statt „unzertrenn licher" daö nichtssagende „unzertrcnnt" gesetzt. AuS diesen wenigen Bemerkungen mag hervorgehcn, mit welchen vortrefflichen Gründen die Dänen das Zusammcnbleiben der jetzigen Monarchie unterstützen; in der That ist die Erbfolge nur bezweifelt, nicht zweifelhaft; auch ist eS hinlänglich bekannt, daß der König-Herzog persönlich daS Recht seiner Agnaten auf Schleswig-Holstein vollkommen anerkennt, für Schleswig ist dies sogar durch daS sogenannte königliche Wort officiell geschehen. Indessen verdienen jene Publicisten immerhin doch Beach tung, weil sie den sehr bestimmten Willen ihres Volkes aussprechen, die „deutschen Provinzen" nicht nur durch Danisirung an sich festzu- kettcn, sondern auch durch Behauptungen rechtlicher Natur ihre Ab trennung zu verhindern. Preußen. * Aus Thüringen, 19. Nov. Unter allen Proceßordnungen wird diejenige die beste sein, welche die Willkür am zweckmäßigsten zu bannen versteht und der Scheinjustiz, die mit der richterlichen Willkür verschwistert ist, keine Vorwände bietet. Zu einer gewissen Willkür gibt in Preußen besonders die dem Richter eingeräumte Befugniß in Verlegung dcr Termine nach seinem Ermessen Anlaß. Man muß eine Anzahl von nach den Vorschriften dcr Allgemeinen Gerichtsordnung verhandelten Proceßactcn gelesen haben, um es für möglich zu halten, „welche unglaubliche Menge von nutzlosen Terminen abgchallcn wer den". Die Anberaumung eines neuen Termins hängt lediglich vom Richter ab. Hat eine Sache das Unglück, daß der Deputirtc wechselt, was oft dcr Fall ist, so komm! die Sache vor lauter Terminen nicht zum Spruche. Die Vorschriften wegen der Verlegung dcr Termine bedürfen durchaus einer Acndcrung. Die Gesetzgebung ist darin auch viel zu nachsichtig und zu mild gegen die Beklagten und besonders ge gen die Schuldner, sehr zum Nachtheile des Verkehrs und der Be triebsamkeit. Die Verlegung eines Termins, glM viel in welcher Pro- ceßart, sollte stets nur bei sofort bescheinigtem Hinderniß erfolgen. Nur da, wo diese Bedingung nach den besondern Verhältnissen nicht zu ermöglichen ist, mag eine Ausnahme statlfinden. Auch in Processen, wo Justizcommissare auftreten, müßte ein Gleiches gelten, und den Parteien der Regreß gegen diese frei bleiben. Bestimmte Fristen, in welchen sich die einzelnen Handlungen, bei Strafe des Berzichtß und dcr Nichtigkeit, bewegen müssen, sind ein nothwcndigcs Erfoderniß einer guten Proceßordnung. Vor lauter Fristbewilligung nicht zur Entscheidung kommen ist im Wesentlichen so viel als säumig sein. Ist denn nicht als gewiß anzunchmcn, daß die Versäumnisse und Verspätungen nur in höchst seltenen Fällen noch vorkommen werden, wenn die Gericht«-iw der An wendung dcr Gesetze^wirklich^nst zeigen-'und für DaS, was nicht zu entschuldigen ist, keine Entschuldigung mehr gelten lassen? Wird dann die oft intrigante Art, mit dcr jetzt häufig Processe durch die willkürlichen TerminSvcrlcgungcn und Fristerstreckungen in die Länge gesponnen werden, nicht ein für alle Mal unmöglich gemacht sein? Wird nicht Jeder, dem sein Recht lieb ist, verziehen, Alles zu rechter Zeit vorzubringen, als cs zu Hinterhalten oder sorglos zu verträumen? Warum in aller Welt scheut man sich in Preußen so sehr, Präjudi- cicn zu realisiren und Fristen zu bewahren? Ist denn nicht die Partei im Voraus davon instruirt, was ihr droht, wenn sie der richterlichen Auflage nicht genügt? Der Richter braucht sich gewiß den Vorwurf dcr Härte nicht zu machen, wenn er auf den urkundlichen Beweis hin, daß vorher Alles geschehen, die Partei zur Wahrung ihres Rechts zu vermögen, die gedrohten geschlichen Nachthcile streng ausspricht und alle spätcrn Beschwerden, auf die Selbstverschuldung hinweisend, ablehnt. Macht der Richter von dem ihm anheimgcgebcncn Ermessen in Erthcilung der Fristen zu vielen Gebrauch, oder sind die Fristen nicht genau vorgcschriebcn und bemessen, so hängt cS von ihm ab, dcnPro- ccß zu verlängern und thätig zu sein oder nicht. Aber des Richters Pflicht ist: dafür zu sorgcn, daß so schnell wie möglich jeder Streit im gesetzlichen Wege entschieden werde. Daher die Nothwcndigkeit der UngchorsamSstraftn, die, in dem Grundorganismus des ProccßrcchtS liegend, leider durch eine dem Richter in dieser Beziehung cingeräumte Willkür ganz und gar verkannt wird. Es ist also die Aufgabe dcr Gesetzgebung: dieser Willkür abzuhelfen und nicht nur auf die lebhaf teste Betreibung der Parteircchtc Bedacht zu nehmen, sondern auch das rechte Mittel zu finden, um die Thätigkeit des Richters rege zu erhalten. Statt seinem Ermessen die Fristgestattungen anheimzugcben, sollte ihm vielmehr durch ein besonderes Gesetz vorgeschricben werden, in welchen Terminen er seine Obliegenheiten zu erfüllen hat; und dies geschähe am besten durch Rormalfristen, die für jede Function in einem billigen Verhältniß angeftht werden müßten. Die Parteien kann man durch ein conftquenteS Contumacial- systcm in Schranken halten; aber dcr Richter, der kein so nahes In teresse, keine pccuniaire Bctheiligung an der Sache hat, kann bloS durch Ehrgefühl, oder, wo dies nicht spornend genug ist, durch Stra fen angclrieben werden, seiner Pflicht nachzukommen. Haben mehre auf des Richlers Ehrgefühl berechnete Mahnungen keinen Erfolg und ist auch die Entschuldigung nicht genügend ausgefallen, so müßte d«S
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