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Erzgebirgischer Volksfreund : 07.07.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-07-07
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-190107077
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-19010707
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-19010707
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1901
- Monat1901-07
- Tag1901-07-07
- Monat1901-07
- Jahr1901
- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 07.07.1901
- Autor
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Erz gebDo lksfreun- Tageblatt für Schneeberg und Umgegend. Lrlegramm>Ndre,i>>! volksfreund Schneeberg. s'ch'-"!'^ ,<< ,, siir die königl. o«d städtischen Lchördm in Am, Grünham, Hartenstein, Zohanu- „ ^VuNövlull georgenstadt, Lößnitz, UeuMtel, Schneeberg, LchwarMberg b)w. Wildenfels. »t. ISS Der „<r«gcbkqlsch« vollrftcund" erscheint täglich mit Aninahm« der Lag« nach den Sonn- lind Festtagen. Aüonnement monatlich 80 Pfa. Inserate: im AmtMattbcjirk der Raum der 8 IP. Pettuctte IS Pfg., dergl. für auswLrli 15 Pfa.. tni amtlichen Theil der Raum der Lsp. Lorpuszeue 4S Pfg., tm Steil.-Theil die 8 sp. CorPuizeil« S6Psg. Sonntag, den 7. Juli 1901. Post-Zeitungilifte Str. SSU. Jnseraten.Annahme für die am Nachmittag erscheinende Nummer bi» »ar. mittag 11 Uhr. Line Bürgschaft für die nächsttiigig« «usnatzne der «»»etaen bez. an dm vorgeschrtebmen Tagm sowie an deftimmter EMle wir» »ich: gegeben. Auswärtige Aufträge nur «am BorauibeAchtung. Für Nüitgab« eingesandter Manustrtpte macht sich die Redartion nicht derantwortttch. 54 Ia-rz«^ Sonntagsruhe in den unter 8 105« der Gewerbeordnung fallenden Gewerbebetriebe« zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hervortretender Bedürfniffe betreffend. Auf Grund von § 105s, der Gewerbeordnung in Berbindung mit 8 1 der Verordnung, die Abänderung einiger Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze über die Sonn-, Fest- und Bußtagsfeier vom 10. September 1870 betreffend, vom 15. März 1895, werden für nach stehende Gewerbebetriebe die dabei angeführten Arbeiten von selbstständigen Gewerbetreibenden und Arbeitnehmern an Sonn- und Fest-, bezw. Bußtagen unter den beivermerkten und den weiteren Bedingungen gestattet, daß a) bei diesen Arbeiten jedes nach Außen hin bemerkbare Geräusch thunlichst vermieden wird und d) Arbeiter, die auf Grund dieser Ausnahmebestimmungen mit Sonntagsarbeiten be schäftigt werden, während' der aus diesen Ausnahmebestimmungen sich ergebenden Ruhezeit, außer bei Gefahr im Verzüge auch nicht zu solchen Arbeiten, die in dem betreffenden Betriebe nach § 105o Absatz 1 der Gewerbeordnung gestattet sind, und auch nicht zu Arbeitm in dem, etwa mit dem Betriebe verbundenen Handelsgeschäfte herangezogen werden dürfen. 1. In Blumenbindereien (Kunst- und Handelsgärtnereien, Blumenverkaufsläden) ist das Binden von Blumen, Winden von Kränzen und dergl. an Sonn- und Festtagen während Ler für den Verkauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen freigegebenen Stunden gestattet. Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern oder die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes hindern, so sind die Arbeiter entweder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends oder an jedem -ritten Sonntage volle 3« Stunden von jeder Arbeit freizulaffen. 2. In Gasanstalte» und Elektrizitätswerken sind an allen Sonn- und Fest tagen Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet. - Bedingung: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden oder für jeden dritten Sonntag 36 Stunden, «der, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeitsschichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag 36 Stunden. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den Ablösungs mannschaften zu gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen. 3. Bäckereien und Konditoreien. n) In Bäckereien ist die Backarbeit bis Vormittags 8 Uhr, aber wo der Vormit tagsgottesdienst früher beginnt, nicht während des Gottesdienstes, sowie von Abends 10 Uhr an gestattet. Neben dieser Backarbeit dürfen Arbeitnehmer nur von 6 Uhr Abends mit Arbeiten, Lie zur Wiederaufnahme des Betriebes am nächsten Tage nöthig sind, längstens eine Stunde beschäftigt werden. d) In Konditoreien sind die gewöhnlichen Arbeiten von Mitternacht bis Sonn oder Festtags Mittag außerhalb der Zeit des Gottesdienstes gestattet. Im Falle dringenden Bedürfnisses kann jedoch die untere Verwaltungsbehörde für ihren Bezirk oder für Theile ihres Bezirks die Arbeiten auch während des Vormittagsgottesdienstes, aber nicht über 10 Stunden im Ganzen gestatten. In den Nachmittagsstunden ist nur die Herstellung und das Austragen leicht verderblicher Waaren, die unmittelbar vor dem Genüsse hergestellt werden müssen (Eis, Cremes und dergl.) nachgelassen. Zu ») und d) für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaaren, als Konditorwaaren her gestellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die ausschließlich. mit der Herstellung von Konditorwaaren beschäftigt werden, nach den Bestimmungen für Konditoreien, die Beschäftigung Ler übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen für Bäckereien zu regeln. Als Bäckerwaare ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich unter Ver wendung von Hefe oder Sauerteig ohne Beimischung von Zucker zum Teige hergestellt wird. Bedingung (zn » und »»): wie z« 1. 4. Im Fleischereigewerbe sind die regelmäßigen Handwerksarbeiten an allen Sonn- und Festtagen für 3 Stunden, die bis zum Beginne der für den Hauptgottesdienst fest gesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsgewerbe reichen dürfen, gestattet. 5. Im Barbier- und Friseurgewerbe sind die gewöhnlichen Arbeiten an allen Sonn- und Festtagen im Allgemeinen nur bis 2 Uhr Nachmittags freigegeben, darüber hinaus aber nur in den Wohnungen der Kunden gestattet. Bediuguug: wie zu 1. 6. In Wafferversorgungsanstalten ist die Vornahme von Arbeiten, die für den Betrieb unerläßlich sind, an allen Sonn- und Festtagen freigegeben. Bedingung : Bei bloßem Tagesbetrieb wie zu 1, bei ununterbrochenem Betriebe wie zu 2. 7. Den ZettungSdrnckereien ist der Betrieb an allen Sonn- und Festtagen, mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertags, bis 6 Uhr Morgens zur Her stellung der Morgenausgabe gestattet. Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe muß der Bewirb bis um 6 Uhr Morgens des folgenden Werktages ruhen. 8 In photographischen Anstalten ist ») an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten die Aufnahme von Porträts, tos' Kopiren und Retouchiren für 10 Stunden, bis spätestens 7 Uhr Abends, d) an allen übrigen Sonn- und Festtagen die Aufnahme von Porträts für einen fiiuf- stündigen ununterbrochenen Zeitraum, der in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober spätesten« um 5 Uhr Nachmittags, in der übrigen Zeit des Jahres spätestms um 3 Uhr Nachmittags enden muß, zugelassen. Die Ausnahme unter d) findet keine Anwendung auf den ersten Weihnachts-, Oster und Pfingstfeiertag, den Charfreitag, die Bußtage und den Todtenfestsonntag. Bedingung: wie zu 1. 9. Den Garköchen sind die gewöhnlichen Arbeitm an allen Sonn- und Festtag« gestattet: Bedingung: wie zu 1. 10. In den Bekleidnngs- und Ncinigungsgewerben mit handwerksmäßigem Betriebe ist die Ablieferung bestellter Arbeiten an die Kunden bis zum Beginne der für dm Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsbetriebe zugelaffen. Durch gegenwärtige Bekanntmachung werden die Bestimmungen der Bekanntmachung vom 21. März 1895 unter I., d. h. soweit sie sich auf die der Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders hervortretender Bedürfnisse dienenden Gewerbe beziehen, außer Kraft gesetzt. Zwickau, am 1. Juni 1901. T Königliche Kreishaupttnaunschaft. vr Ayrer. Den Communikationswegebau betr. Die Herren Bürgermeister, Gemeindevorstände und Gutsvorsteher werden aufgefordert, nach vorheriger Rücksprache mit den Amtsstraßenmeistern ' bis Mitte September l. Js. anzvzeigen, welche Herstellungen sich an den öffentlichen Wegen und Brücken für nächstes Jahr erforderlich machen und von Ihnen in Aussicht zu nehmen sind. Bis zu gleicher Zeit sind, soweit Staatsbeihilfen hierzu erbeten werden, die erforderlich« Gesuche unter genauer Bezeichnung der Wegestrecken nach den hier zu entnehmend« Formular« anher einzureichen. Schwarzenberg, am 3. Juli 1901. Königliche Amtshauptmannschast. Krug von. Nidda. Die Königliche Amtshauptmannschast mit dem Bezirksausschuß haben dem Gendarm Möge! in Eibenstock und dem Forstaufseher Friedrich Unger in Blauenthal für Ermittelung von Baumfrevlern eine Belohnung von je 1« Mark — Pfg. bewilligt. Schwarzenberg, am 5. Juli 1901. Königliche AmtShauptmamrschast. Krug von Nidda. Neustädtel. Amtsstnnde». Gemäß einem Rathsbeschlusse sind während des Sommerhalbjahrs d. i. bis 30. Sep tember d. I. die für die Erledigung amtlicher Geschäfte beim unterzeichnet« Stadtrathe (ein schließlich der Sparkasse) bestimmten Stunden an Sonnabende« in ununterbrochenem Dienste auf die Zeit von 8 Uhr früh bis 3 Uhr Nachmittags festgesetzt Word«. Neustädtel, den 1. Juli 1901. Der Stadtrat h. vr. Richter. L. Kulturgras-Auction in Lößnitzer Stadtwaldung. Montag, den 8. Juli d. I. . soll das in den jünger« Stadtwaldkulturen und auf einer Waldwiese anstehende Gras an die Meistbietenden unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen gegen Baarzahlung versteigert werd«. Sammelpunkt: Schießhaus: Vorm. 9 Uhr das Bahnwärterhaus oberhalb Unger's Fabrik: Nachm. 3 Uhr. Rath der Stadt Löstnitz, am 5. Juli 1901. Zieger, Brgrm. Bekanntmachung. Nr. 29 des diesjährig« Reichsgesetzblattes ist erschienen und liegt in der Expedition der unterzeichnet« Behörden 14 Tage lang zur Einsichtnahme aus: Inhalt: Gesetz zur Abänderung des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte vom 29. Juli 1890. Die Stadträthe von Aue, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg und Schwarzenberg, die Bürgermeister von Grünhain, Hartenstein, Johanngeorgenstadt und Wildenfels, die Gemetndevorstände des amtshan-tmannschaftlichen Bezirks Schwarzenberg. Der englifch-abeffynifche Feldzug gegen den „tollen" Mahdt. Dem verfrühten Vorstoß der Abessynier unter dem Fitau rari Gabris in das Herz des Ogadsn (Dscherlogubi) hatte sich Mohamed-bm-Abdallah durch einen raschen Abmarsch nach Nord osten entzogen, der ihn erst in den Osten, dann gar in den Nord osten der kleinen englischen Streitmacht bei Burao führte. Aber sobald der Mahdi — Ende Mai — Kenntniß von dem Abzüge der Abessynier aus Ogadön erhielt, machte er kehrt und wandte sich wieder nach Südosten. Mit bemerkenSwerther Kühnheit folgte ihm die kleine englische Schaar (1500 Eingeborene) von Burao aus in Eilmärschen bis Dschebile. Dieser auf den Karten nicht verzeichnete Ort sollte 225 Km von Burao und 45 km von dem gleichfalls unauffindbaren Nahelle, dem angeblich fest« Standort (?) des Mahdi liegen. Indessen scheint Dschebile un weit von El Dab (8° 55' n. Br. und 46" 30' östl. 8. n. Gr.) zu suchen zu sein, wo die Engländer am 1. Juni ein Lager be zog«. El Dab und Burao sind aber in der Luftlinie nur etwa 110 km von einander entfernt: also eine Uebertreibung der Marschlänge um das Doppelte. — Von dem Lager El Dab a uS unternahm, wie die K. Z. berichtet, am 2. Juni der Haupttheil des Expeditionscorps eine Vorbewegung gegen Nahelle. Mit taktischer Gewandtheit ließ der Mahdi den Haupthaufen an sich Vorbeigehen und griff, erst mit 500 Rei tern, die anscheinend keine Geduld zum Wart« gehabt haben, dann mit 1500 Fußgängern das von 300 Mann vertheidigte englische Lager an. Die Feuerkraft der modernen Hinterlader im Verein mit der Befestigung des Lagers nach Art einer Seriba (Dornm- und Steinumwallung) ließ diese Angriffe unter einem Verluste von 4—500 Mann scheite«. Da aber auch auf feiten des hinter Deckung liegend« Vertheidigers 10 Mau« getödtet und 9 Mann verwundet wurden, darf man auf ein« heftigen Kampf schließen. Wäre das Lager mit sein« Vorräth« in die Hand des Mahdi gefallen, so würde das Schicksal der ganzen Expedition besiegelt gewesen sein. Und aus dieser, aus der Anregung des Gegners hervorgegangenen Lage hat di« britische Berichterstattung gemacht : es ist dem Gros grlung«, sich zwischen die Streitkräfte Les tollen Mullah und dessen Lager
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