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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 17/19.1893/95
- Erscheinungsdatum
- 1893 - 1895
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454469Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454469Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454469Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- S. 285-288 d. Jg. 1895 sind im Orig. im Anschluss an d. Jg. 1893 gebunden; S. 9/10 d. Jg. 1895 sind nach der S. 4 gebunden
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 17.1893
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1893)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zum Gesetzentwurf über die Abzahlungsgeschäfte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Nachspringender Chronographzeiger mit Isolator
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 17/19.1893/95 -
- ZeitschriftenteilJg. 17.1893 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1893) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1893) 9
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule 9
- ArtikelZum Gesetzentwurf über die Abzahlungsgeschäfte 9
- ArtikelNachspringender Chronographzeiger mit Isolator 10
- ArtikelReisewecker mit Lichtanzünder 12
- ArtikelEinige Bemerkungen zu C. Beuchel's Chronometergang für ... 12
- ArtikelEwiger Kalender an Taschenuhrgehäusen 13
- ArtikelAus der Werkstatt 13
- ArtikelSprechsaal 14
- ArtikelPatent-Nachrichten 14
- ArtikelVermischtes 14
- ArtikelBriefkasten 15
- ArtikelAnzeigen 16
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1893) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1893) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1893) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1893) 41
- AusgabeNr. 7 (1. April 1893) 49
- AusgabeNr. 8 (15. April 1893) 57
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1893) 65
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1893) 73
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1893) 81
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1893) 89
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1893) 97
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1893) 105
- AusgabeNr. 15 (1. August 1893) 113
- AusgabeNr. 16 (15. August 1893) 121
- AusgabeNr. 17 (1. September 1893) 129
- AusgabeNr. 18 (15. September 1893) 137
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1893) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1893) 153
- AusgabeNr. 21 (1. November 1893) 161
- AusgabeNr. 22 (15. November 1893) 169
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1893) 177
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1893) 185
- ZeitschriftenteilJg. 19.1895 285
- ZeitschriftenteilJg. 18.1894 -
- ZeitschriftenteilJg. 19.1895 -
- ZeitschriftenteilJg. 17.1893 -
- BandBand 17/19.1893/95 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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10 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 2 thums die verkaufte Sache wieder an sich genommen, so gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts im Sinne des § 1. § 5. Auf Geschäfte, welche darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts (§ 1) in einer anderen Rechtsform, insbesondere durch miethweise Ueberlassung der Sache zu erreichen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, gleichviel ob dem Empfänger der Sache ein Recht, später deren Eigenthum zu erwerben, eingeräumt ist oder nicht. § 6. Die. Bestimmun gen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, wenn der Empfänger der Sache als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist. § 7. Verträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, unterliegen den Vorschriften desselben nicht. Die Reichsregierung geht in dem Gesetzentwurf von dem Grundsätze aus, dass das Abzahlungsgeschäft zwar mannigfache Missstände hervor gerufen habe, wirthschaftlich aber nützlich sei, also nicht durch die Gesetzgebung unterdrückt werden dürfe. In der Begründung der Vor lage heisst es: Die Abzahlungsgeschäfte, um die es sich handelt, werden in der Art geschlossen, dass die Sache dem Erwerber alsbald zur Benutzung übergeben wird, während er den Preis in Theilzahlungen von bestimmter Höhe und in bestimmten Fristen zu entrichten hat. Hierbei ist es ganz überwiegend üblich, dass bis zur völligen Entrichtung des Preises das Eigenthum der Sache dem Veräusserer verbleibt; zu diesem Zweck wird entweder ein Kaufvertrag unter der Vereinbarung abgeschlossen, dass dem Käufer das Eigenthum der verkauften Sache bis zur Tilgung des Preises Vorbehalten sein soll, oder es wird die Form eines Miet vertrags gewählt, mit der Abrede, dass, wenn die gezahlten Miethzins- raten eine bestimmte Höhe erreicht haben, das Eigenthum der Sache — sei es von selbst, sei es durch besondern Uebergabe-Akt — auf den Miether übergehen soll. Derartige Verträge werden zum grössten Theil von Personen abgeschlossen, deren Betrieb von vornherein auf diese Geschäftsform berechnet ist (Waarenabzahlungsgeschäfte, Abzahlungs bazare und dergl.). Mittels eines ausgedehnten Netzes von Agenten und Provisions reisenden hat sich die bezeichnete Art des Absatzes vielfach auch auf dem platten Lande eingebürgert. Die Schattenseiten dieser Entwicklung sind nicht zu verkennen. Der Abzahlungshandel wirkt dem Baarzählungs- system entgegen und ist geeignet, das Gewähren eines ungesunden Kredits zu befördern. Die Leichtigkeit, sich gegen eine geringe Anzahlung in den Besitz der Gegenstände zu setzen, sowie die Ueberredungskünste der Abzahlungshändler und ihrer Hilfspersonen verleiten zu An schaffungen, die für den Erwerber überflüssig sind oder seine wirt schaftlichen Kräfte übersteigen. Wenn die ausgedehnte Kreditgewährung und die grossen Betriebsunkosten ohnehin zur Festsetzung sehr erhöhter Preise nöthigen, so werden diese von gewissenlosen Geschäftsleuten unter Ausbeutung der Nothlage oder Unerfahrenheit des Abnehmers häufig noch übermässig gesteigert. Zahlreiche Abzahlungshändler über schwemmen den Verkehr mit minderwerthigen Waaren, wodurch zugleich dem reellen Geschäfte eine gefährliche Konkurrenz bereitet wird. Was die rechtliche Gestaltung des Abzahlungsverkehrs betrifft, so führt das Streben der Händler nach thunliehster Sicherung auf der einen, die wirtschaftliche Schwäche ihrer Kunden auf der ändern Seite zur Ver einbarung drückender Vertragsbestimmungen, so insbesondere zu der viel gerügten Abrede, dass bei Nichtentrichtung einer Rate der Ver äusserer zur Rücknahme der Sache befugt sein und gleichwohl die erhaltenen Theilzahlungen behalten solle. Auch wird darüber geklagt, dass bei dem Abschlüsse der Geschäfte mit den vielfach unzuverlässigen Agenten und Provisionsreisenden die Käufer über den Inhalt der schrift lichen Vertragsurkunden im Unklaren gehalten und durch mündliche Zusicherungen irregeleitet werden, die sie demnächst gegen den Ab zahlungshändler nicht zur Geltung bringen können. Den geschilderten Uebelständen stehen jedoch auch gewichtige Vorzüge gegenüber. Wenn das Abzahlungsgeschäft nicht selten der Uebervortheilung dient, so fussen andererseits viele, durchaus reelle industrielle Betriebe zu einem wesentlichen Theil auf der gleichen Geschäftsform. Reizt diese Art der Kreditgewährung einerseits zu über flüssigen und übermässigen Anschaffungen, so wirkt sie anderseits auch wieder als Sparzwang, insofern als der Käufer zur Innehaltung der Theil zahlungen Beträge erübrigt, die er ohne eine solche Veranlassung nicht zurücklegen würde. Vor allem aber wird Unbemittelten durch das Abzahlungsgeschäft der Weg zur Anschaffung auch kostspieliger Produktionsmittel erschlossen, so z. B. von Nähmaschinen und sonstigen Kleinmaschinen, von Klavieren für den Unterrichtsgebrauch, von Wohnungseinrichtungen zum Zweck der Zimmervermiethung. Wie auf diese Weise das Abzahlungsgeschäft für Viele durch Eröffnung neuer Erwerbsquellen wohlthätig wirkt, so wird man auch der Entnahme von Möbeln und, Gerätschaften auf Abzahlung zur Begründung einer Häuslichkeit oder zur Hebung der Lebenshaltung oder bei vorübergehender Bedrängniss in gewissen Grenzen die Berechti gung nicht absprechen können. Eine wesentliche Beschränkung des Ab zahlungsverkehrs würde zur Folge haben, dass die darauf angewiesenen Klassen auf die Besserung ihrer Lage verzichten oder die zu diesem Zweck erforderlichen Baarmittel anderweit und vielfach theurer borgen müssten. Mit Recht ist in letzterer Hinsicht betont worden, dass das Abzahlungssystem gewissermassen dem Geldwucher entgegenwirke. Die Regierung beabsichtigt daher keine wesentliche Beschränkung des Abzahlungsverkehrs, sondern nur eine Schranke gegen die bei dieser Geschäftsform vorkommenden Härten und Missbräuche. Ob sie nun freilich in dem Gesetzentwürfe die richtige Form für die Bethätigung ihrer Absicht getroffen hat, ist sehr zu bezweifeln. Diese Vorlage sucht in erster Linie die Käufer gegen den Verkäufer zu schützen, da in vielen Fällen der letztere grausam auf seinen Schein besteht, wodurch Tausende von ehrlichen Menschen in’s Unglück geführt worden sind. Nach der Vorlage soll, wenn der Käufer säumig wird, der Verkäufer die Sachen zurückfordern dürfen, aber auch die erhaltenen Theilzahlungen zurückerstatten müssen. Die Bemessung des Schadenersatzes und die Vergütung für die Nutzung der Sache soll dem freien Ermessen des Richters anheimgegeben werden. Alle entgegenstehenden Abreden sind nichtig. Ein unverhältnissmässig hoher Betrag einer Vertragsstrafe kann vom Richter herabgesetzt werden. Die Abrede, dass mangels rechtzeitiger Leistungen der Theilzahlungen die Restschuld fällig sei, wird auf den Fall beschränkt, dass der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Theilzahlungen und mit mindestens dem zehnten Theile des Kaufpreises im Verzüge ist. Das Gesetz findet auch auf Geschäfte An wendung, die das Abzahlungsgeschäft verschleiern. Entsprächen diese Bestimmungen derart dem Interesse des Käufers, wie es die Verfasser des Entwurfs anscheinend glauben, so würde das Abzahlungsgeschäft zu einer Seltenheit werden. Denn schwerlich würden sich viele Geschäftsleute darauf einlassen, mit den Käufern zu pro zessieren und eine Entschädigung zu erstreiten, die ihnen vielleicht sowohl an sich wie in Anbetracht der Mühen des Prozesses ganz ungenügend erscheint, zumal auch der Prozessgegner nicht immer die Sicherheit für die Erfüllung des Urtheils bietet. Mancher Käufer, den später der Handel gereute, könnte das Gesetz als Handhabe benutzen, um die geleisteten Theilzahlungen zurückzuerhalten, auch wenn er die übrigen Theil zahlungen zu leisten vermöchte. Die Möglichkeit der Chikane müsste viele Verkäufer abschrecken, sich auf Abzahlungsgeschäfte überhaupt einzulassen. Indessen bietet das Gesetz nicht einmal den angestrebten Schutz des Käufers. Denn einmal sagt § 3: «Die Herabsetzung einer entrichteten Strafe ist ausgeschlossen.» Danach kann der Verkäufer von vornherein eine beträchtliche Anzahlung fordern und deren Verwirkung als Vertrags strafe Verabreden. Ist die Strafe einmal gezahlt, so darf sie der Richter, auch wenn sie unverhältnissmässig hoch ist, nicht herabsetzen. Sodann zwingt Niemand den Verkäufer, den Rücktritt vom Vertrage zu erklären; er kann vielmehr die ausstehenden Theilzahlungen auf Grund des Ver trages einklagen, die verkauften Sachen auf Grund des erstrittenen Urtheils pfänden lassen und dann für ein Billiges erstehen. Auf diese Weise ist er wieder im Besitz der verkauften Sachen und behält die früheren Theilzahlungen, der Käufer aber ist nicht nur die Sachen los, sondern auch die übrigen Theilzahlungen noch schuldig, wegen welchen er vom Verkäufer auf's Neue angegriffen werden kann. Die Abzahlungsgeschäfte bedürfen allerdings dringend einer gesetz lichen Regelung, bei der sowohl die Interessen der Käufer wie der Ver käufer gewahrt werden, so weit sie berechtigt sind. Der vorliegende Gesetzentwurf der Reiohsregierung zeigt indessen, dass die Materie noch nicht so weit geklärt ist, um spruchreif zu erscheinen, und dass noch manche Lücke darin ausgefüllt werden muss, wenn ein dem Bedürfniss wirklich entsprechendes Gesetz geschaffen weiden soll. Nachspringender Chronographzeiger mit Isolator. Die Chronographen mit nachspringendem Zeiger leiden unter einem unangenehmen üebelstand, welcher einerseits die sichere Funktion der beiden Chronographzeiger erschwert, andererseits die Regulirung der Uhr beeinträchtigt. Dieser Üebelstand besteht in folgenden Thatsachen: Wird der Springzeiger angehalten, während der andere Chronograph zeiger weiterläuft, so entsteht durch den auf dem Herz des letzteren Zeigers aufliegenden kleinen Hammer, der dazu dient, nachher den an gehaltenen Zeiger dem in Bewegung gebliebenen nachzuschnellen, eine Reibung, die an dieser empfindlichen Stelle naturgemäss nicht ohne Einfluss auf den Gang der Uhr bleiben kann; man bemerkt deshalb auch fast bei allen Chronographen mit nachspringendem Zeiger eine merkliche Abnahme der Schwingungsweite, sobald der Springzeiger angehalten wird. Um nun diesen Fehler auf ein möglichst geringes Mass zurückzuführen, pflegt man den Umfang des erwähnten Herzens abzurunden und sorg fältig zu poliren, ausserdem aber auch die den kleinen Fallhammer auf das Herz pressende Feder möglichst wenig anzuspannen. Durch letzteren Umstand wird aber nunmehr die Funktion des Nachspringens leicht un sicher, indem bei zu schwachem Federdruck der auf dem Herz auf liegende Fallhammer den Springzeiger nicht bis zum Nullpunkt herum schnellen kann. Man hat also stets unter zwei Uebeln zu wählen: Entweder darf man nicht auf unbedingt sichere Funktion des nachsprin genden Zeigers rechnen, oder man muss die Unregelmässigkeit im Gange der Uhr, die sich bei gehörig angespannter Fallhammerfeder zeigen wird — je nachdem der nachspringende Zeiger mitläuft oder angehalten ist — mit in den Kauf nehmen. Ein renommirter schweizerischer Fabrikant komplizirter Taschenuhren, Herr William Piguet in Sentier (Kanton Waadt) hat nun, um diesem Mangel abzuhelfen, eine sinnreiche Vorrichtung erdacht, durch welche der erwähnte Fallhammer in demselben Augenblicke, wo der nachsprin-
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