Deutsche allgemeine Zeitung : 07.08.1844
- Erscheinungsdatum
- 1844-08-07
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184408078
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18440807
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18440807
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1844
- Monat1844-08
- Tag1844-08-07
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- Deutsche allgemeine Zeitung : 07.08.1844
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Mittwoch Nr. 220 7. August 1844. Ltipng. Di? A.Mwg »rs<6«:ni cägUch Alands. Au begehen durch aUe Poftiinter d?s Itt- und Auslandes. Deutsche Allgemeine Zeitung. Preis lur daö Vierlil. >adr 2 Mir. — JnserlionSgedühr stir den Raum einer geile 2 Ngr. «Wahrheit rmd Recht, Freiheit und Gesetz!» Ue-erblick. Deutschland. *ÄUS dem nichtpreussischen Westfalen. Die Degrada tion der Beamten. *Uom kU;em. Der Zollverein und Belgien. Karls ruhe. Das Finanzgesetz. — Die Auswanderung nach Polen. H Frank furt a. M. Die Advocatenversammlung- Preußen. ^Berlin. Das Attentat. Der König. Hr. Pelz. * Magde burg. Polemisches gegen die Evangelische Kirchcnzeitung. — Erklärung des Hrn. Heermann in der Mischehcnsachc. — Dankfestc. — Die Lütticher Zeitung über das Attentat. Rvesterreich. *preshurg. Die Bestcuerungsfrage. Die magyarische Sprache. Die Soldatenexcesse- Portugal. Der Herzog von Palmclla. Verfolgungen. Spanien. * Paris. Der Aufruhrplan in Madrid. Hr. Mauguin. Prcß- proceß. Cuba. Großbritannien. Die Times über Otahciti- Der Bcttag für O'Connell- Frankreich. Statistik der Strafrechtspflege. Der Prinz von Joinville, s Paris. Marokko. Niederlande. Die englischen Agenten auf Java. Italien. Floren). Joseph Bonaparte. Verordnung gegen die Unruhigen in Calabrien. Dänemark. Antwort des Königs auf die Viborger Adresse- Untersuchung in Nordschleswig. Schweden und Norwegen. Stockholm. Das Budget. Die Krönung. Der Pricsterstand- Moldau und Walachei. Die Albanesen. China. Die Missionare in China. Nordamerika. * Neuyork. Der Handcistractat. Postvcrbindung mit Deutschland. Teja«. Der Congreß. Personalnachrichten. Wissenschaft und Aunst. * München. A. Oehlenschläger. Friedrich Beck. Handel und Industrie. * Frankfurt a. M. Börsenbericht. *Äus Äurhessen- Die Eisenbahnfrage. * Berlin. Die Gewcrbcausstellung. — Die preußische Schiffahrt. — Wien. Berlin. Neueste Nachrichten. London- Otaheiti. Paris. Pairskammer. Otaheiti. Sknkünbigungen. Deutschland. *Aus dem nichtpreussischen Westfalen, 31. Jul. Als vor einiger Zeit die, öffentlichen Blätter die Nachricht brachten, es sei ein preußischer Beamter „zur Strafe" verurtheilt, in eine kleinere Stadt ver setzt zu werden, diese Degradation sei aber durch königliche Gnadcnhand- lung einstweilen eingehakten, da wurden wir recht lebhaft an unsere frü her einmal (Nr. 120 v. Z.) bei Gelegenheit der Verhandlungen übkr den tz. 29 des neuen preußischen Strafgesetzbuches gemachten Ausstellungen gegen das Strafmittel der Degradation erinnert. Wenn cs überhaupt die Bestimmung des königlichen Begnadigungsrechtes ist, im einzelnen Falle den Buchstaben des Rechts mit dem Geiste der sichern und ewigen Ge rechtigkeit in Einklang zu bringen, so mochte sich, auch in dem vorliegen den Falle dem begnadigenden König eben die Gewißheit aufdrängen, daß die erkannte Strafe zu der dcrmaligcn Auffassung des Bcamtcnstandes im Widerspruche stehe, und so hoffen wir denn, daß überhaupt Zeit- anstcht und Sitte allmälig die Strafe der Degradation in den Hinter grund schieben möge, denn es sprechen verschiedene Gründe dagegen. Es Lßt sich nicht verkennen, daß die drei Hauptträger des gemeinen deutschen Strafrechts, das römische, das canonische und das germanische Recht, be reits in ersten Anfängen das erwähnte Strafmittel enthalten. Allein wie völlig haben sich seitdem die Verhältnisse der Beamten geändert? Jetzt kann man mit Fug und Recht von einem Stande der Beamten reden, die Beamten sind wirklich ein mitzählcndcr und mitwiegcnder Theil der Staatsglicdcrung geworden. Bei der in neuerer Zeit immer vollzähliger gewordenen Menge der Beamten, mit den endlosen Spaltungen in obere, mittlere und untere Behörden, mit den vervielfältigten (irgendwo 14!) Dienstrangstufen, mußte sich folgerecht für diese „Näthe" aller möglichen Art ein künstliches Vor- und Rückschicben ausbilden. So lange die An sicht, cs sei der Staat cinc Maschine mit so und so viel Schrauben, oben schwamm, mußte es natürlich auch als eine Kleinigkeit erscheinen, jedes ge ringe Versehen und Vergehen zu einer Degradation zu benutzen, und so ent wickelte sich denn dieses Strafmittel sehr üppig. Doch man darf diese höchst dürftige Auffassung ja wol mit Recht als überwunden ansehen; wenn auch nicht alle Staatsdicncr ihre Stellung so anschen, so wird doch wol fast allge mein der Staatsdienst dermalen als ein Verhältnis; betrachtet, in dem Treuc, Ergebenheit und Gesinnung, und nicht etwa eine Inentio «t ennckuetin vpernrmn, die belebenden und bewegenden Triebfedern sein sollen. Ist nun diese letztere Auffassung die richtige, so ist die Strafe der Dcgrada tion zu wenig und zu viel. Zu wenig, zu gering ist die Strafe in allen denjenigen Fallen, wo sich der Beamte eines entehrenden Verbrechens oder eines schroff gegen seine dienstliche Stellung «»laufenden Vergehens schul dig markt; cs scheint uns nämlich, als wenn in diesen beiden Fällen Ge rechtigkeit und Billigkeit mit Nothwendigkeit cinc völlige Zerschneidung des dienstlichen Bandes verlangten. Selbst die hier so häufig als Ver mittelung eintretcndc Versetzung in den Subalterndienst können wir nicht billigen; jedes vom Staate verliehene Amt sollte die Vcrmuthung de§ rechtlichen, unbescholtenen Erwerbes haben; wir möchten wol sagen, wenn der Staat die Nachtwächter anstcllt, soll cs keine Strafnachtwächter geben. Wir wissen sehr wohl, daß wir bei. der durch die Macht der Umstände gebotenen fcrnern Nothwcndigkei't, die Menschen nicht brotlos werden zu lassen, etwas viel verlangen; wenn man sich aber einmal über die um liegenden Verhältnisse klar zu werden bestrebt, so mag ein Schrauben bis auf den höchsten Punkt wol zulässig sein. Ganz abgesehen davon, daß Derjenige, der in höher» Stellungen arg gesündigt hat, auch in den klei nern Kreisen viel Unheil anstiften kann, so wird doch den Leuten, und wenn man sie bis zur ultima Uml« versetzte, eine üble Fessel um Hände und Füße gelegt, wenn das Publicum weiß, sie sind zur Strafe auf ihr Amt gesetzt: eine Kenntniß, die bei den auf dem Schub rückwärts ver setzten Beamten niemals ausblciben wird. Wenn wir nun bei den vorgenannten Fällen die Degradation als eine zu geringe Strafe bezeichnen mußten, so erscheint sic uns zu schwer und zugleich von einer andern Seite bedenklich bei allen jenen geringer», nicht entehrenden Vergehen, besonders bei allen geringcrn, auf Mangel an Berufslicbe, auf Saumseligkeit, Unordnung und Unfähigkeit beruhenden Verletzungen des dienstlichen Verhältnisses, wo meistens gar nicht einmal richterliche Entscheidung, sondern Bestimmungen der vorgesetzten Verwal tungsbehörden die Degradation verfügen. Wer den Staatsdienst richtig auffaßt, für den ist doch unverkennbar die Degradation eine entehrende Strafe; wo aber diese letztere zu freigebig angcwendet wird, da verliert sie offenbar an ihrer Schärfe, womit denn von selbst auch die Ehre und das Ehrgefühl geschwächt werden; man wird sich afl die Degradationen gewöhnen und das Beschimpfende wie ein geprügelter Hund abfchütteln, wenn man nur in. seinen Einnahmevcrhältnisscn erträglich dabei fährt. Wer in dieser Beziehung Gelegenheit zu Beobachtungen gehabt hat, der wird uns bezeugen können, daß wir nicht zu stark aufgetragen haben. Habt ihz; wol ein Auge auf jene Naturen gehabt, die alle fünf Jahre weitet nach unten avancircn? werden sie nicht immer erbärmlicher, ist es nicht empörend, wie sie per tu« «t nvtas wenigstens ihr Dasein zu fristen su chen? Nun aber die Rücksichtslosigkeit gegen die unschuldiacn Behörden, denen ein auf diese Weise bestrafter Diener zugesellt wird! Muß nicht eine Behörde und die Behörde einer kleinen Stadt cbcnsowol aus unbeschol tenen Männern bestehen als einc Oberbchörde und das Collegium der Re sidenz? Was sollen diese Leute, die mit Liebe und Ernst ihrem Beruf obliegen, vielleicht in einer traurigen, öden Gegend, unter einer rohen Bevölkerung noch saurer dienen müssen als andere Beamte, dazu sagen, wenn ihnen auf diese Weise ein Botanybai-Charakter aufcrlegt wird? Ist das nicht eine poem» --ine crimmv? Dem unheimlichen, durch diese Art der Degradation hervorgerufenen Gefühl entspricht völlig die Unzufrieden heit darüber, wenn man.das Strafmittel „des Verlusts der Adelsvor- rcchte" zu einer „Versetzung in den Bürgerstand" macht, zu deren Aus gleichung jüngsthin ein badischer Abgeordneter für den Bürgerstand nicht unwitzig die Strafe „der Versetzung in den Adelstand" beanspruchte. Wir können nicht u;nhin, zu bemerken, daß der Staat, wenn er die von uns getadelten Degradationen anwcndct, selbst die beste Veranlassung bie tet, Unzufriedenheit in seinem Bcamtcnstande zu erzeugen. Wir sehen z. B. den Fall (vielleicht ist er wirklich vorhanden), eine von dem eigent lichen Stammland abgesonderte Provinz diene besonders zur Ablagerung der Degradirten und sonstwie misliebigcn Dienerschaft^.sollte sich dadurch nicht wirklich in einem solchen Klcinsibiricn unter Beamten und Nichtbeam- tcn der Geist der Unzufriedenheit und Opposition entwickeln? Und wer hat dann den Samen gesäet? Doch wahrlich nicht die Zeitungen und die Advocate», die heutiges Tages so viel gcthan haben sollen. Möchte doch in Folge dieser hingeworfcnen Bemerkungen eine Sache ernstlichere Auf merksamkeit auf sich ziehen, die im Ganzen noch wenig untersucht ist; wir glauben, daß eine sparsamere und ängstlichere Anwendung der De gradationen von Beamten viel dazu beitragen wird, Ehrliche und Ehren haftigkeit des Bcamtcnstandes zu beleben, wie sic nur im Interesse des Staats sein kann. * Dom Rhein, 2. Aug. Das belgische Ministerium hat durch die Or- donnanz vom 28. Jul. (Nr. 216), welche den preußischenSchisfcn die ihnen seither eingcräumten Begünstigungen in den belgischen Häfen bisauf weiteres entzieht, nun seinerseits eine Gcgcnniaßrcgel gegen die Rctorsions- maßnahmc des Deutschen Zollvereins verfügt. Es ist jene Ordonnanz eine (inutntis mutrmcli!?) gleichlautende Abschrift einer am 22. Oct. 1842 gegen die Schiffe dcr Vereinigten Staaten von Nordamerika erlassenen Ver fügung. In Washington gab man damals nach. Meint man in Brus-
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