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Deutsche allgemeine Zeitung : 09.12.1844
- Erscheinungsdatum
- 1844-12-09
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184412094
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18441209
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18441209
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1844
- Monat1844-12
- Tag1844-12-09
- Monat1844-12
- Jahr1844
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 09.12.1844
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3VV9 >ug auf die :nn eS kein !», warum ) behülflich Rosa gege rgehe, falle nmern »er- re Provin- das gänz- imartine onstitution- me Factum feiten und lrtheil nur habe mehr ren Raum cn, hätten ng gcwür- nicht cin- bcweisen, d derAn- Das Mi eren habe, gc er das impfangs- ken Hcr- Pairs- Uer fürs r Herzoge d bckann- es Mcu i Speisc- i so sein, ihm nach nter dem fcrt wer- ivcrsitäl, istillstand Bischöfe, cn, von Langrcß, sondern thandclt, egcnübcr :r ultra- urch die u Kran en muß Itcn bc- «etrieben . Kin- Aeltern reifem inen ei kchrung cht, so ranzösi- da sind atischen Frank- 'pitäler Quäle- Ztaatß, Tonnen »crichen st, wie > ihren 'prachc h wol lt bil- r midi Necha- on die erzeug einen : seine ckcitcn K ha- vicl- nach e. — Die Raub- und Mordanfälle in den Straßen von Paris haben sich in letzter Zeit wieder so vervielfältigt, daß sich von allen Seiten der Ruf nach bessern Polizeieinrichtungen erhebt. Es ist nicht die ungenügende Zahl deS Polizeipersonals, sondern dessen schlechte Verwendung, über die man zu klagen hat. Paris hat gegenwärtig 3200 M. Municipalgarde zu Pferd und zu Fuß, 800 M. Stadtscrgeanlen und etwa IOOO M. militairisch organisirte Spritzenmänner. Dazu kommen fünf oder sechs Corps Spe cialpolizei, als die Schloßpolizci, die Armenpolizei ?c., und außerdem wird die öffentliche Sicherheit durch viele hundert Posten Linicntruppcn und Nationalgarde bewacht. Gleichwol ist die Unsicherheit bei Nachtzeit schwer lich in irgend einer andern europäischen Hauptstadt so groß wie in Paris, wo es in der allgemeinen Meinung für lebensgefährlich gilt, sich zur Nachtzeit in irgend eine entlegene oder einsame Straße zu wagen. Man glaubt, gewiß mit Recht, daß diesem dcmüthigenden Ucbelstande durch die Einführung des rcspcctabcln Instituts der Nachtwächter beinahe vollstän dig abgeholfen werden könnte, und Frankreich wird sich doch zuletzt wol entschließen müssen, auch in diesem Punkte, wie in neuester Zeit bei so vielen andern gemeinnützigen Einrichtungen, das Beispiel des Auslandes nachzuahmcn. Belgien. Nach dem Politiquc wären die jüngst in Umlauf gesetzten Gerüchte von Veränderungen im Ministerium nur eine Wiederholung der jährlich vor den Budgctberathungcn sich wiederholenden Erscheinung, und Diejenigen, welche so nach Belieben für den einen oder andern Minister die Dimission oder ein anderes Amt decrctirten, würden am meisten über rascht sein, wenn einmal der Moniteur wirklich meldete, was sie sich aus- gesonnen hatten, um das träge Blut der und jener Oppositionsmänner etwas in Gang und eine Nuance in Das zu bringen, was sie die politi sche Debatte nennen. Schweiz. Am 24. Nov. langte wieder ein Walliserflüchtling in trau rigem Zustande zu Lavey im Canton Waadt an. Wegen seiner libera len Meinungen von acht Landjägern und acht andern Personen verfolgt, hatte er sich in die Rhone gestürzt und den Strom trotz der großen Kälte und der gegen ihn abgcfcucrtcn vier Flintenschüsse glücklich durchschwommen. Italien. Die Vermählung des Herzogs von Auma le mit der Prinzessin von Salerno hat mit großer Feierlichkeit am 25. Nov. im königl. Palaste zu Neapel stattgefunden, wohin der Herzog sich um 10 Uhr Vormittags in Begleitung des französischen Botschafters Herzogs v. Montebello und des Comthur und königl. Kammerherrn Caraffa begab. Bei dem zuerst in Gegenwart der königlichen Familie und des versammelten Hofs vollzogenen bürgerlichen Trauungsacte vertraten der französische Botschafter, der Ge neral und Adjutant des Königs Graf Durosnel und der Contreadmiral Parseval-Deschcncs Zeugcnstelle von Seiten des Herzogs von Aumale, sowie der Präsident des neapolitanischen Ministeriums und die Minister des Auswärtigen und der Justiz für die Prinzessin von Salerno. Auch der König und die Königin unterzeichneten mit den übrigen Familicnglie- dern die Urkunde. Die kirchliche Trauung fand hierauf in der glänzend er leuchteten und ausgeschmückten Kapelle des Palastes statt, nachdem vorher der Dispens des Papstes verlesen worden war. Während des zum Schluß «»gestimmten Tedcum gaben die Batterien und die französische Escadre, sowie das von Malta zur Feier herübcrgekommcnc englische Linienschiff Formidable zahlreiche «Salven. Beim Prinzen von Salerno war dann großer Empfang, um 5 Uhr Familicndiner beim König und Abends be suchte das ganze königliche Haus das Theater, wo Beifallsbezeigungen dessen Erscheinen begrüßten. Die Stadt war illuminirt. Rußland «ad Wale«. L Petersburg, 24. Nov. Die allgemeine Thcilnahme, welche fast die ganze gebildete"Presse Europas dem Schicksale der Juden Ruß lands schenkt, wird cs wol entschuldigen, wenn ich hierbei eine ganz neue Erscheinung in den jüdischen Angelegenheiten in Rußland mittheile. Es ist ein soeben erschienener Ukas, welcher die Organisation einer staats bürgerlichen Bildung unter den Juden des russischen Kaiserreichs bezweckt und die Errichtung besonderer Schulen für dieselbe anordnet. Der Ukas enthält nur die allgemeinsten Grundlagen einer Herausbildung der Hebräer, nach welchen das Ganze ausgeführt werden soll, und cs ist in diesen schon der große Einfluß der Ocffcntlichkeit nicht zu verkennen; die detaillirte Ausführung ist dem Minister der Volksaufklärung überlassen, und aus sei nem Departement werden in kurzem di: einzelnen Verfügungen erschei nen, die das ganze Verfahren leiten werden. Der Ukas lautet: „Ukas an den Minister der Volksaufklärung. Um unter den Hebräern eine staatsbürgerliche Bildung zu verbreiten und ihnen die entspre chendsten Mittel an die Hand zu geben, durch die sie die ihrem Stand er- theilten Rechte am besten benutzen könnten, wurde in den Verordnungen vom Jahr 1804 und 1835 anbefohlen, die jüdische Jugend in die allgemeinen Lehr anstalten des Reichs zuzulassen. Indessen diese Maßregel hatte leider! nicht den gewünschten Erfolg. Aber fcsthaltend an dem Gedanken, daß die Bil- düng und die Ansichten, die sie über den Nutzen einer productiven Arbeit ver breitet, zur Verbesserung deS LooseS der Hebräer Mitwirken müssen, fanden wir es gut, dieser Angelegenheit eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden; und in Folge dessen haben wir Ihnen aufgetragen, unter Ihrer unmittelba ren Leitung eine Commission von Rabbinern zu errichten, welche die Maßre geln ermjtteln sollte, durch welche unter den Hebräern diejenigen Kenntnisse verbreitet werden könnten, die zur Förderung ihres Wohlstandes nothwendig sind. Nachdem nun die Arbeiten, die der Commission obgelegen, beendigt und in einem besondcrn Comite durchgesehen worden sind, befehlen wir al- lergnädigst: I) daß, unabhängig von der den Juden gegebenen Erlaubniß — tztz. 1305 und 1308 '1'om. IX des Gesetzbuchs — die allgemeinen christlichen Lehranstalten besuchen zu dürfen, zur Bildung der hebräischen Jugend beson dere Schulen zweierlei Art errichtet werden: Elementarschulen, oder Schulen ersten Ranges, in denen der Unterricht so hoch als in den christlichen Ele mentarschulen geht; und höhere Schulen, oder Schulen zweiten Ranges, in denen der Unterricht so hoch als in den Kreisschulen ertheilt wird, und die vorzüglich Realschulen sein sollen; und dann zur Bildung hebräischer Reli- aionslehrer und Rabbiner Rabbinerschulen, die in Betreff der weltlichen Gegenstände so hoch wie die Gymnasien gehen; 2) daß die Aufsicht über den Unterricht und die moralische Aufführung der Lernenden in allen diesen Anstal ten, sowie die Art ihrer administrativen Verwaltung, nach den allgemeinen Ver ordnungen, die für das Ministerium der Vvlkßaufklärung gelten, geregelt werde; daß aber, nach Ihrer Anordnung, in allen Fällen, die sich auf die Religion und die Gebräuche der Hebräer beziehen, die nöthigc Rücksicht genommen werde; A) daß zur Ertheilung des Religionsunterrichts in den hebräischen Lehran stalten Lehrer aus den Hebräern angestellt werden; daß aber zur Ertheilung des Unterrichts in den übrigen Lchrgegcnständcn sowvl Christen als Juden, die nach den bestehenden Vorschriften das Recht zum Unterricht erhalten ha ben, angestellt werden können; 4) daß den christlichen Beamten und Leh rern, die an den hebräischen Lehranstalten angestellt werden, dieselben Rechte und Vortheile zugestanden werden, die ihnen an den, den hebräischen Schu len corrcspondircndcn Lehranstalten zukommcn würden; 5) daß die Hebräer, die als Jnspcctoren und Aufseher der Rabbinerschulen oder als Lehrer an al len von der Regierung errichteten hebräischen Lehranstalten angestellt werden, sowie diejenigen Hebräer, die zu bcsondern Aufträgen bei dem Minister der Volksaufklärung und den Curatorcn der Lehrbezirke stehen, so lange sie den ihnen übertragenen Dienst bekleiden, von der persönlichen Rekrutenpflicht befreit sind; 6) daß die Vorrechte der allgemeinen Lehranstalten, die in den 88- 288 — 294 des Ustavs vom 8. Dec. 1828 angegeben sind, auch allen hebräischen Schulen, die vom Ministerium errichtet werden, ertheilt werden sollen*); 7) daß, um die Abneigung der Hebräer gegen die Bildung zu beseitigen, auch alle Die jenigen, die die hebräischen, vom Ministerium der Volksaufklärung errichte ten Schulen besuchen werden, der Vorrechte theilhaftig sind, die im Gesetz- buchc denjenigen Hebräern zugcstanden sind, die die allgemeinen christlichen Lehranstalten besuchen; 8) daß für die Hebräer, die die Schulen des Mi nisteriums der Volksaufklärung, zu welchen auch die jetzt zu errichtenden hebräischen Lehranstalten gehören, besucht haben, falls sie zu Rekruten ge nommen werden, die Dienstzeit folgendermaßen abgekürzt werde: s) für Die jenigen, die den wissenschaftlichen Lehrkreis, wie er in den Kreisschulen ge lehrt wird, absolvirt haben, um zehn Jahre; und l>) für Diejenigen, die den vollkommenen Gymnasialcursus beendigt haben, um >5 Jahre. UeberdieS wer den die Schüler, die den Gymnasialcursus in vollem Umfange mit Auszeichnung beendigt und bei einer musterhaften Aufführung besondere Fortschritte in der russi schen Sprache und Literatur gemacht haben, persönlich von der Rekrutenpflicht be freit. 9) Daß alle Kosten, die zur Errichtung und Erhaltung der Hebräerschulen nothwcndig sind, aus den besondcrn Mitteln gedeckt werden, die zu diesem Zwecke dem Ministerium der Volksaufklärung zur Verfügung gestellt werden, und daß die Summen, die etwa am Ende eines Jahres übrig bleiben dürf ten, zur Bildung eines hebräischen Schulfonds verwendet werden sollen; 10) daß die hebräischen Privatschulen und Hauslehrer den allgemeinen hier über gültigen Vorschriften, mit den dem Wesen der Sache nach nothwendigen Abänderungen, untergeordnet werden sollen. Nach den hier angegebenen Principien werden Sie nicht unterlassen, die nöthigen Vorschriften zur Organisation der Bildung der Hebräer zu entwer fen, und auf den Grund derselben zur Ausführung zu schreiten. Und um die gegenwärtigen hebräischen Lehr - und gelehrten Anstalten sowie die Hausleh rer zu ermitteln und sie unter die Leitung des Ihnen anvertrauten Ministe riums zu bringen, überlasse ich es Ihnen, nach den an die betreffenden Behörden hierüber erlassenen Mittheilungen an den Orten, an welchen die Juden wohnen, zeitliche Kreis- und Gouvernementscommissionen von Christen und Juden zu errichten und sie mit den gehörigen Vorschriften Ihrerseits zu versehen. Wir hoffen, daß dieser neue Beweis unserer Fürsorge für die mo ralische Verbesserung des Zustandes der Hebräer dieselben aneifern wird, auch *) Diese Vorrechte sind: 8- 288. Alle Kronslehranstalten, die den Universitäten untergeordnet sind, werden bei ihren amtlichen Papieren vom Gebrauche des StcmpclpapierS befreit. 8- 289. Jede von diesen Lehranstalten hat ihr eig nes Siegel mit dem Reichswappen und der Aufschrift: Gymnasium des und des Gouvernements, oder die und die Kreisschule rc- 8- 290. Alle Papiere und alles Gepäck bis zum Gewicht eines Puds, die unter dem Siegel dieser Lehranstalten versendet werden, werden auf der Post ohne Entrichtung der Postgclder angenommen. 8-291. Kaufbriefe, SchenkungSacte oder fchristliche Acten anderer Art, durch welche die Schulbehörde für die Kronslehranstalten Häuser oder andere Güter erwirbt, werden bei allen Gerichtsbehörden ohne Entrichtung der vorschriftmäßigcn Laxen und ohne Bezahlung für das Stem- pclpapier vollzogen. Von den Geldsummen, die laut Testament oder auf irgend eine andere Art diesen Lehranstalten geschenkt werden, sowie für ihre gewöhnlichen Ausgaben, oder für die besondcrn, die zum Ankäufe von Bibliotheken oder an dern Sammlungen, zum Unterhalt armer Schulen, oder zur Zulage zum Gehalte der Lehrer, oder für Pensionen der Witwen derselben rc. bestimmt sind, wird keine Taxe erhoben. §. 292. Die eignen Häuser der Directoren, Inspektoren oder Lehrer der Gymnasien sowie die der Aufseher und KreiSschulcn, wenn sie dieselben selbst bewohnen, sind von jeder Einquartierung befreit. 8-293. Gegen kein Indivi duum, das unter der Schulbehörde steht, kann ohne einen Depurirtcn von Sei ten dieser Behörde eine gerichtliche Untersuchung vollzogen werden. 8-294. Die Lehrer und diejenigen Beamten, die bei den Schulen dienen und die bei ir gend einer Gelegenheit von der Polizeibehörde verhaftet werden, werden un verzüglich von derselben ihrer Behörde zugestcllt; eine Ausnahme hiervon findet nur dann statt, wenn sie an einem Criminalverbrechcn Theil genom men oder der Thcilnahme verdächtig sind, aber auch dann hat die Polizei unverzüglich die Schulbehörde davon in Kenntniß zu setzen-
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