Deutsche allgemeine Zeitung : 24.01.1846
- Erscheinungsdatum
- 1846-01-24
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184601244
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18460124
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18460124
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- Saxonica
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- Ausgabe
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1846
- Monat1846-01
- Tag1846-01-24
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»ürd« weder litairdienste« Verfassung«- sie für eben >e keine, das und dasselbe nese Befehle sei dieser rächten." tzung dersel ben Petitio- rde und noch ich jene 8r- ,d diese An- t nach Kin der diesem rochen wor- die einmal sung aufhe- auMboben ,en Militair den Sinn, id nicht bc- üldcten nie- e ihre« Ei- uslegungen veranlassen, rr Deputa- i §. 7« des r Bcschrei- oder Ber- ungSpaten- zwar den illgemcinen iederum in : in jenen, gegen den chtung der Zaterland" pitcls „ein : wird, so- egsartikel" Ht erreicht andschlagS nen 76 ie Kriegs- gende Fas- meln auch ,en, in ih- ichtung zu wbachtung ist, so ist chriebenen s der Gc- Militairs) ihnen be- azertrenn- n Zweifel >ern jener Änderung derselben, ller, nur licht nach len wäre, auf ein künde iin ung oder elte. Je- Lerpflich- eits oben ingeführt die Ver- aneneib" ichen er- der Eid, ung der des Mi- airs auf egenthcil sein von es Einen s bcson- issig ist, affungs- rselbcn) des Mi- sie doch iger ein ies oder auf hie in die Berfassungsurkunde selbst nicht aufgenvmmen, oder in dieser selbst nicht ent halten. Hierzu kommt noch, daß die damaligen Stände kein Theil der ge setzgebenden Gewalt und daher ihre Verhandlungen und wenn auch noch so bestimmten Erklärungen (wie übrigens die hier in Frage stehende durchaus nicht ist) ohne gesetzliche Kraft und ohne wesentlichen Einfluß auf den Sinn und Umfang oder die logische Auslegung eines Gesetzes, zumal gegen oder über die Worte desselben hinaus waren; daß ferner jener §. 134 selbst und seine Worte ganz klar und verständlich, einer (andern al« wörtlichen) Aus legung weder bedürftig noch fähig, und Zweifel über ein auszulegendes Ge setz nur au« ihm selbst sowol zu erheben als zu lösen; und daß endlich auch die Verhandlungen und Erklärungen der Stände selbst in solchen Staaten, in denen sie das Recht der Zustimmung zu Gesetzen haben, al« materielle HülfSmittel oder al« Quellen der Auslegung, zumal da, wo sie mit dem (auszulcgenden) Gesetze selbst, d. h. mit dessen Wortvcrstandc nicht übexein- stimmen, insbesondere aber zur beschränkenden oder erweiternden oder auS- süllenden Aurlegung nicht, sondern nur als formelle Hülfs- oder Beweismit tel zur grammatischen und deklarativen Auslegung von Gesetzen geeignet sind. Genug übrigen«, wenn die Vereidung des Militair« auf die Verfassung nicht in der Verfassung«urkunde steht, in ihr nicht stehen und in sie als in- tegrirendcr Theil nicht gebracht, als solcher nicht betrachtet und sowol bei ihrer jetzigen Festsetzung als bei ihrer ctwanigen Aufhebung oder Abänderung nicht nach §.162 der Berfassungsurkunde behandelt werden soll. Auch der Einwand, daß, wenn und da Militairpcrsonen wie alle (an dern) Unterthanen, auch ohne Vereidung aus die Verfassung diese als Ge setz zu beobachten haben, diese Vereidung auf sie nicht nothwcndig, vielmehr überflüssig sei und daß promissorische Eide eher zu vermindern als zu ver mehren und neu einzuführen seien, beweist, nach derselben Berfassungsurkunde nicht nur dies, sondern auch die Unnöthigkeit, Ueberflüssigkeit und Unzu lässigkeit der, dennoch in derselben §. 139 vorgcschricbenen Vereidung der CivilstaatSdiener, Geistlichen und Unterthanen auf die Verfassung, da auch diese (als) Unterthanen ohne solche'Vereidung jene als Gesetz zu beobach ten haben. Wenn nun dieser Eid auf die Verfassung schon bei den Civil- staatSdienern und Geistlichen^ die ohnedem weniger eine physische als viel mehr eine intellektuelle und moralische, durch Intelligenz und tiefere Kennt- niß des Rechts, der Religion und Moral geleitete und beschränkte Macht und Gewalt haben, als eine Gewähr der Verfassung nöthig und nützlich ist und in derselben selbst angesehen ist, so ist sie noch weit nöthiger bei dem Militair, als einer mehr physischen Macht, auch wenn sie von der möglich sten Gleichheit des Rechts und der Pflicht der Civil- und Militairstaatsdie- ner, als Bürger eines Staats und Vaterlandes nicht geboten wäre. Hat ja doch auch selbst der König bei seinem fürstlichen Worte die Beobachtung der Verfassung des Landes zu versprechen. Alle die Gründe, welche für die Vereidung der CivilstaatSdiener und Geistlichen auf die Verfassung streiten, sprechen — und zwar noch viel kräf tiger — für die Vereidung auch des Militairs auf die Verfassung. „Aber — wendet man ferner ein — das Militair ist ein Organ der exe- cutiven Gewalt, und bei einem solchen darf man die Befolgung erhaltener Befehle nicht von der individuellen Beurtheilung ihrer Ucberemstimmung mit der Verfassung von Seiten Desjenigen abhängig machen, an den sie erge hen. Das Militair muß wesentlich gehorchend sein; cS wird durch die Ver eidung auf die Verfassung in eine mehr berathende oder gar entscheidende Stellung gebracht; sie schadet der Disciplin oder dem Gehorsame" u. s. w.— Auch dieser Einwand beweist weit mehr, als er soll und will, folglich für die Vereidung dcS Militairs auf die Verfassung. Denn auch die Civilstaats- diener, besonders die bloßen Verwaltungsbeamtcn, sind Organe der exekuti ven, der ausführenden (vollstreckenden) Gewalt und haben im Verhältnisse zu ihpen Obern und deren Befehlen keine auch nur berathende Stimme. Auch sie müssen ihren Vorgesetzten ganz gehorsam und disciplinirt, wesentlich ge horchend sein; auch von ihrer individuellen Beurtheilung der Verfassungs mäßigkeit an sie ergangener Befehle hängt deren Befolgung nicht ab. Den noch sind sie aber auf die Verfassung vereidet. Gesetz, die Verhältnisse der Civilstaat«dicner betreffend, vom 7. März 1836, §. 7: „Die dem Staatsdiener obliegende Beobachtung der StaatSver- faffung berechtigt keinen Diener, die Anordnungen seines Vorgesetzten, deren Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Gesetzen ihm zweifelhaft dünkt, bei Seite zu setzen, vielmehr hat er denselben ohne Verzug nachzugchcn. Er kann daher solchenfalls wegen Befolgung der Anordnung nicht zur Ver antwortung gezogen werden, vielmehr trifft die Verantwortlichkeit Denjeni gen, der die Anordnung ertheilt hat." - Und obwol selbst der Soldat nach §. 9 der „Einleitung" zum oft- erwähntcn Dicnstreglement von 1833 zur Subordination, d. h. zum unbe dingten Gehorsam gegen den Obern verpflichtet sein und nach §. I2 „seinen eignen Willen, ja selbst sein eignes Bestes dem unbedingten Gehorsam un terordnen soll", so darf doch auch er sogar nach demselben Dicnstreglement, Einleitung §. 13, „wenn er glaubt, der vom Obern erhaltene Befehl stimme mit den Dienstgesetzen nicht überein, und wenn eine Verzögerung der Aus führung eines solchen Befehls ohne Gefahr stattfinden kann, dem Vorge setzten bescheidene Gegenvorstellungen machen und um Erläuterung bitten, und selbst dann, wenn der Letztere auf seinem Willen beharrt, der Befehl aber ein Verbrechen fodert, ihn nicht vollziehen". Auch kann — und will man wol auch — den Soldaten so wenig wie den Civilstaatsdienern das bloße Denken oder Berathen verbieten, und cs dcnkt und deliberirt der Soldat, mag er auf die Verfassung vereidet sein oder nicht. Auch selbst unter dem Gewehre kann der Soldat sogar über die Befehlt seines Obern bei sich denken und berathen, was er will, nur nicht aussprechen. Dies und die Subordination wird durch die Vereidung des Militairs nicht im mindesten geändert. Alle Einwendungen beweisen - daher nichts gegen die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der ausdrücklichen Vereidung des Militairs auf die Ver fassung; sie beweisen nicht nur gegen diese, sondern sie streiten alle auch gegen die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Beobachtung der Lan desverfassung und Gesetze von Seiten des Militairs und gegen dessen Unter werfung unter sie überhaupt und für die Beschränkung derselben nur auf die Militairgesetze. Denn der Eid auf die Verfassung ist eine bloße Ver stärkung der bereits ohne ihn einem jeden Soldaten obliegenden Beobach ¬ tung der erster», nicht erst die Verpflichtung zu dieser und Unterwerfung unter sie. Vielmehr besteht diese, wie oben nachgewiesen, auch ohne jenen Eid. Wäre überhaupt der Eid de« Militairs auf die Verfassung unvereinbar mit den Pflichten desselben, so dürste kein Staatsbürger, der den Eid auf die Verfassung bereits vor seinen, Eintritt in den Militärdienst geleistet hat, in diesen eintreten, auch keine Militairperson Grundstücke, bei deren Erwerbung in der Regel der Unterthanencid auch auf Beobachtung der Landesverfassung zu leisten ist, haben oder besitzen, da er von jenem auf keine Weise und durch Niemanden entbunden werden kann. Allein dennoch geschieht erstere« sehr häufig. Wollte man endlich noch cinhalten, der Soldaten- oder Militairstand sei nur ein vorübergehender, kein bleibender, so ist dies an sich schon ein auf die Entscheidung der vorliegenden Frage ganz einflußloser, mit ihr in gar keinem nähern Zusammenhänge stehender Umstand, selbst wenn er eben so wahr wäre, als er es nicht ist, z. B. bei dem Offizierstande und bei dem in unserer Militairstrafgcsehgcbung gültigen und befolgten Systeme der Zu lässigkeit der Stellvertretung Militairpflichtiger durch bereits gediente Sol daten. Aber auch abgesehen hiervon ist der Stand des Militairs an sich ein bleibender, selbst wenn die Individuen wechseln, und umgekehrt ist auch der Stand der CivilstaatSdiener und der Geistlichen in und bei einzelnen Individuen nur vorübergehend und wechselnd. Wenn endlich die Deputation noch die ausdrückliche Meinung ausspricht, daß die von ihr beantragte bestimmtere Vereidung des Militairs auf die Verfassung oder die diesfallsige Fassung der Eidesformel von der Regierung nicht allein, sondern nur im Einverständnisse mit den Ständen durch ein Gesetz definitiv geordnet und bestimmt werden solle, so macht sie darauf auf merksam, daß auch der Eid der CivilstaatSdiener in einem Gesetze, in dem vom 7. März 1835, eben so aber auch die Verpflichtung der Bürger von Städten in §.57 der allgemeinen Städtcordnung vom 2. Fcbr. 1832, einem Gesetze, vorgeschrieben, und die Regierung wie die Ständeversammlung von 1842/43 auch die Bestimmung über den Staatsunterthancneid der Bewohner des platten Landes als einen Gegenstand der Gesetzgebung erkUMt hat; daß ferner dieser Eid auf die Verfassung etwas, für diese und ihre Garantie, mithin auch für die verfassungsmäßigen Rechte des Königs wie der Unter- thancn sehr Wesentliches und Wichtiges, daher allerdings Gegenstand eines Gesetzes um so mehr sein muß, damit ihn die Regierung ohne Zustimmung der Stände nicht einseitig aufhcben oder abändern könne. Endlich versteht es sich von selbst: daß durch Annahme obigen Gut achtens der Deputation die sämmtlichcn oben erwähnten, diesen Gegenstand betreffenden Petitionen als erledigt zu betrachten sind; dies dürste jedoch noch besonders auszusprcchen, in jedem Falle aber werden die an die ganze Ständeversammlung gerichteten Petitionen auch an die erste Kammer abzu- gebcn sein. Zum Schluffe ist endlich noch zu bemerken, daß ein Mitglied der De putation diesen gutachtlichen Bericht nicht mit genehmigt und unterschrieben hat. Dresden, den 18. Dec. 1845. Die vierte Deputation der zweiten Kammer. Tzschuckc. Kasten. Brockhaus. Zische, vi. Schaffrath, Bericht erstatter. Metzler. Separatvotum. Wenn eineStheils das Gesuch, daß das königl. sächs. Militair auf die Ver fassung de« Königreichs Sachsen besonders vereidet werden möge, laut aus gesprochen, andernthcilS aber die Gesetzmäßigkeit und Zulässigkeit dieser Ver eidung wo nicht zugegeben, doch mindestens in Zweifel gelassen worden ist; so findet der Unterzeichnete sich zu der Erklärung genöthigt, daß, seiner Ueberzeugung nach, hierüber ein Zweifel nicht obwaltet, daß er vielmehr eine besondere Vereidung des Militairs auf die Verfassungsurkunde aus folgen- >en Gründen für unzulässig halten muß. Er hält selbige 1) für ver- qssungSwidrig. Die Verordnung der Verfassungsurkunde §. 139, den Zid auf dieselbe betreffend, lautet: „Der Unterthanencid und der Eid der CivilstaatSdiener und der Geistlichen aller christlichen Confessionen ist, nächst dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen den König und die Gesetze des Landes, auch auf die Beobachtung der Landesverfassung zu richten." Drei Classen oder Berufsverhältnisse der Staatsangehörigen, nicht mehr und nicht weniger, werden bezeichnet als solche, welche den Eid auf die Verfas- üng neben dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen König md Gesetze noch besonders erfodern: das Verhältniß des Unterthanen im Allgemeinen, das des CivilstaatSdienerS und das der Geistlichen christlicher Confessionen. Daß das Verhältniß des Militairs, als solches, unter diese zesstzliche Bestimmung nicht einzuzählen, von derselben vielmehr auSzuschlie- >en sein solle, ergibt sich aus der Zusammenstellung der Begriffe selbst. Der Begriff des Unterthanen, als der weiteste, umfaßt zwar, wie manchen andern Stand oder Beruf, auch den des Soldaten. Aber als solcher und in dieser peciellen Eigenschaft hervortretend, soll Letzterer keineswegs hier eine beson dere Classe bilden. Hätte dies in der Absicht der Gesetzgebung gelegen, so würde in der angeführten Stelle da« Militair gleichmäßig mit den Civil- taatsdienern erwähnt worden sein- Dies ist aber nicht nur nicht geschehen, ändern jeder Zweifel auch noch dadurch beseitigt, daß nicht von „StaatS- >ienern" überhaupt, zu welchen in einem weitern Sinne Militairpersonen wol gerechnet werden könnten, sondern ausdrücklich von Civilstaatsdienern (im Gegensätze des Militairs), und neben diesen von den in dem Gesetze über die Verhältnisse der CivilstaatSdiener gleichfalls nicht mit begriffenen Geistlichen die Rede ist. ES leuchtet demnach wol ein und ist als mit dem Staatsgrundgesetze verabschiedet zu betrachten, daß eine besondere Vereidung des Militairs auf die Berfassungsurkunde der klaren Bestim mung derselben in §- 139 widerstreiten würde. Wollte man dagegen den Schluß aufstellen, daß die beim Militair nach dem Dicnstreglement bisher übliche, auf Befolgung der Landesgesetze gerichtete Eidesformel auch zugleich einen Eid auf die Verfassungsurkunde in sich fasse und wirklich enthalte, so würde man jener Stelle derselben, statt sie auszulegen, etwas Fremdartige« unterzulegen Gefahr laufen. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die besondere Vereidung des SoldatenstandeS auf die Landesverfassung nicht anders als in Folge eines Antrag« auf Abänderung oder Erläuterung der Verfassungsurkunde, in Gemäßheit §. 162 derselben eingeführt werden könnte. Würden aber einem solchen, nur durch die entschiedenste Rothwendigkeit und
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