Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 23/24.1899/1900
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454472Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454472Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454472Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: Fehlende Seiten in beiden Jahrgängen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 23.1899
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Miethverhältnisse nach dem neuen Gesetze
- Autor
- Schäfer, Karl
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- ZeitschriftenteilJg. 23.1899 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) 55
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) 83
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) 107
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) 133
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) 161
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) 189
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) 217
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) 245
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) 273
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) 301
- ArtikelAbonnements-Einladung 301
- ArtikelAchter Kongress des Verbandes Deutscher Uhren-Grossisten 301
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 302
- ArtikelDie Miethverhältnisse nach dem neuen Gesetze 302
- ArtikelZwei wichtige Uhrenfunde 303
- ArtikelNeue Verbindungskloben für Leitungsdrähte 305
- ArtikelVerbesserte Begrenzung der Ankerbewegung 305
- ArtikelDie Berechnung der Differentialgetriebe (Schluss von No. 10) 306
- ArtikelEine Wecker-Neuheit 306
- ArtikelDie fabrikationsmässige Herstellung billiger Aufzugkronen 307
- ArtikelAus der Werkstatt 307
- ArtikelVermischtes 308
- ArtikelGeschäftliche Mittheilungen 310
- ArtikelBriefkasten 310
- ArtikelPatent-Nachrichten 311
- ArtikelInserate 311
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) 329
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) 357
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) 385
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) 415
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) 441
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) 473
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) 505
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) 541
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) 573
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) 609
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) 643
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) 679
- ZeitschriftenteilJg. 24.1900 -
- ZeitschriftenteilJg. 23.1899 -
- BandBand 23/24.1899/1900 -
-
275
-
276
-
277
-
278
-
279
-
280
-
281
-
282
-
283
-
284
-
289
-
290
-
291
-
292
-
293
-
294
-
295
-
296
-
297
-
298
-
299
-
300
-
301
-
302
-
303
-
304
-
305
-
306
-
307
-
308
-
309
-
310
-
311
-
312
-
317
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
302 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 12 D©u;ti©li§f B. B und In unserer No. 8 vom 15. April d. J. besprachen wir in dem Artikel „Das Zurückbehaltungsrecht des Uhrmachers an den Re paraturen“ das befremdende Urtheil eines Wiener Gerichtes, welches einen der dortigen Kollegen zwang, eine ihm zur Reparatur übergebene U r dem Eigenthumer derselben wieder auszuhändigen, ohne dagegen die w- r 1 ?! . i Er ® tattu "g der Reparaturkosten fordern zu können. Die Möglichkeit eines üitheils dieser Art war bis dahin so völlig ausser Betiacht gelassen worden, dass es nicht Wunder nehmen kann, wenn der lall die Gemuther der österreichischen Kollegen stark erregte. Aus diesem Grunde, und weil eine prinzipielle Regelung des Falles auch für Deutschland von nicht geringem Interesse sein musste, bemühten wir uns, die Adresse des verurtheilten Uhrmachers zu erfahren, um ihn zu veranlassen, auf unsere Kosten die Angelegenheit vor die nächste Instanz zu bringen und sich dabei von einem tüchtigen Juristen be- rathen zu lassen. Nachdem wir durch Herrn Kollegen Carl Y. Kainz in Wien die gewünschte Adresse erfahren hatten, wandten wir uns in SJESE. "taibe" dM K ° lleg “ U “ d „Vorerst meinen besten Dank dafür, dass Sie für einen Kollegen emtreten wollen; Bravo! Leider lässt sich in der Sache aber nichts mehr thun. Jedenfalls werde ich Ihnen in einigen Tagen le bezughabenden Papiere einsenden; Sie werden daraus sehen, dass ich den Preis vereinbart, dass ich den Mann nicht gekannt habe und dessenungeachtet die Uhr ohne sofortige Entlohnung für meine Arbeit abgeben musste. Hochachtungsvoll mit kollegialem Gruss Wien, 26. Mai 1899. Albert Korolanyi. Die uns in Aussicht gestellten Schriftstücke sind bis jetzt nicht ein getragen ; sobald sie in unseren Händen sind, werden wir an eine nähere nifung gehen, um wenn möglich doch einen Punkt zu entdecken wo wir von neuem einsetzen können, trotzdem die eigentliche Berufungsfrist wohl inzwischen schon verstrichen ist. rvio ® ei Gelegenheit der Mittheilung der Adresse des Herrn Korolanyi machte uns Herr OY. Kunz mit einem anderen Falle bekannt der interessant genug ist, um eine Wiedergabe an dieser Stelle zu verdienen. Herr K. schreibt: „len habe seinerzeit einen ähnlichen Anstand gehabt. Für die Reparatur einer silbernen Anker-Remontoir-Uhr verlangte ich den Preis von 4 fl den der Kunde zu zahlen sich weigerte. Da ich die Uhr nicht ausfolgen ollte, ging der Besitzer der Uhr zum Polizeikommissariat, von wo ich hall A e u ^ lt - P° rt bedeutete man mir, dass ich kein Recht hatte, die Uhr dem Eigenthumer vorzuenthalten. Auf meine Frage, wie sich der Geschäftsmann in diesem Falle zu verhalten habe, um zu seinem Gelde zu kommen, wurde mir die Antwort ertheilt, dass ich klagen müsse; dann wurde ein gerichtlicher Sachverständiger die Reparatur ab- schatzen. Ich bemerkte hierauf, dass ich bisher weder mit Gericht noch L° e ‘ etwaa , zu tbun gehabt hätte und wegen des einen Kunden das Gericht nicht bemühen wolle. Ich verzichtete auf die Reparatur kosten zu Gunsten der Armen meines Bezirkes und stellte dem „Kunden“ trei einen ihm angemessen erscheinenden Betrag zu deponiren Nun zeigte sich der Herr auf einmal generös, indem er sofort den ganzen vn,’, “u t A “S ele Sf n beit löste sich damit in Wohlgefallen auf - w , glebt dieses lehrreiche Geschichtchen manchen Kollegen einen Wink, wie man einen sonst nicht einziehbaren Betrag, wenn nicht für sich, so doch für einen ändern guten Zweck retten kann. — • ^freulicherweise haben eine Anzahl der von uns an die Regierungen gerichteten Eingaben wider das überhandnehmende Hausiren mit Taschen uhren wieder nach Lage der Sache befriedigend zu nennende Erfolge erzielt. Die Herren Regierungs-Präsidenten zuKönigsberg(Pr ) Danzil Marienwerder, Gumbinnen und Bromberg haben uns die Mit-’ theilung zugehen lassen, dass sie unsere Eingabe den unterstellten Be horchen zur Beachtung und weiteren Veranlassung zugehen liessen Wir werden m unserer Arbeit auf diesem Gebiete fortfahren und hoffen, dass sich mit der Zeit eine Minderung des Hausirens mit Taschenuhren doch bemerkbar machen wird. Auch unsere Hausirprämie ist abermals und zwar m zwei lallen — m Eberswalde und Nürnberg — zur Aus zahlung gelangt. — s w - Die Heilanstalt in Lähn (Schlesien) hat sich in dankenswerther Weise bereit erklärt, denjenigen Mitgliedern unseres Bundes, welche sie benutzen wollen, Vergünstigungen zu gewähren. Mitglieder, welche hiervon Gebrauch zu machen wünschen, wollen sich behufs weiterer Einzelheiten direkt an die Verwaltung der Anstalt wenden. Bemerkt sei hier noch, dass die Kuranstalt in Lähn nicht theuer ist, und dass das schon und ruhig gelegene Badeplätzchen auch der Kneipp’schen Kurmethode besondere Aufmerksamkeit widmet Die Miethverhältnisse nach dem neuen Gesetze Von Dr. Karl Schäfer Für Jeden, der ein gewerbliches Lokal gemiethet oder vermiethet hat, ist die Kenntniss nachfolgender Uebergangsbestimmungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch unerlässlich. Laufende Miethverhältnisse, die für den 1. Januar 1900 nicht ge kündigt werden, oder ihr vertragsmässiges Ende ohne Kündigung vor dem 1. Januar 1900 nicht erreicht haben, laufen in ihrer Geltungsdauer auch nach dem 1. Januar 1900 weiter. Auf diese nicht gelösten Mieth verhältnisse äussert aber das an diesem Tage in Geltung tretende bürger liche Gesetzbuch insofern eine einschneidende Wirkung, als die aus jenen Verhältnissen sich ergebenden wechselseitigen Beziehungen des Miethers zum Vermiether sich nunmehr nach den neuen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ohne Rücksicht auf Gewohnheiten und Ortsgebräuche beurtheilnn. In Geltung bleiben nur diejenigen landes gesetzlichen Fristbestimmungen, mit deren Ablauf gemiethete Räume vom Miether geräumt werden müssen bei Beendigung der Miethe. Ausserdem bleibt bei allen Miethsverträgen mit vertragsmässig im Voraus festgelegter bestimmter Dauer für die betreffende Zeitspanne das bis herige Recht massgebend mit der einen Massnahme, dass im Falle der Veräusserung des Miethobjektes durch den Eigenthümer nach dem 1. Januar 1900 das Verhältniss des neuen Erwerbers (Vermiethers) zum Miether sich nach dem bürgerlichen Gesetzbuch bestimmt. Will der Miether oder Vermiether obigen Rechtswirkungen aus- weichen, so muss er dem anderen Theil spätestens für den nach dem 1. Januar 1900 nach dem alten Recht noch anfallenden Termin aufkündigen. Dieser Termin für die Kündigung nach bisher geltendem Recht (Landgesetz, Ortsgebrauch, Miethveitrag) kommt also für ihn noch in Betracht und ist der letzte nach altem Miethrecht. Kündigt ein Theil noch bis zu jenem Termin dem ändern Theil, so'läuft das bisherige Miethverhältniss noch nach dem bisherigen Rechte zu Ende. Kündigt keiner von beiden Theilen bis zu jenem letzten Termin, so unterliegt das bisherige Miethverhältniss für beide Theile vom 1. Januar 1900 ab dem neuen bürgerlichen Gesetzbuch und dieses neue Recht ist für das Miethverhältniss das allein massgebende. Wir heben einige bemerkens- werthe Grundsätze jenes neuen, auf ganz Deutschland sich erstreckenden Rechtes, das kein Gewohnheitsrecht noch Ortsgebräuche neben sich duldet, hier besonders hervor. Veräusserungen des gemietheten Gegenstandes (Werkstätte, Fabrik, Laden, Haus etc.) seitens des Eigenthümers, sind, sofern der Gegenstand am 1. Januar 1900 bereits vermiethet war, was die Wirkung der Veräusserung auf den Miether und das Miethsverhältniss anbelangt, lediglich nach den Vorschriften zu beurtheilen und zu regeln, welche das Bürgerliche Gesetzbuch über die Wirkung der Veräusserung von gemietheten Objekten während des Laufes der Miethzeit gibt. Besass im Falle der Veräusserung des Miethobjektes während der Miethzeit der Miether nach dem bisherigen Rechte gegenüber dem neuen dritten Er werber noch weitergehende Befugnisse, als sie das Bürgerliche Gesetz buch ihm einräumt, so kann er diese Befugnisse auch ferner gegen den neuen Erwerber geltend machen, soweit vom Vermiether eine Kündi gung nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches für den nach dem bisherigen Recht noch letztzulässigen Termine (nach dem 1. Januar 1900) noch nicht erfolgt ist. In diesem Falle löst sich das Miethver hältniss nach altem Recht einfach auf. Mit Bundesgruss llie Geschäftsstelle des Deutschen Uhrmacher-Bund es Berlin SW., Zimmerstrasse 8. Die bisher zwischen Miether und Vermiether geschlossenen Miet verträge stehen mithin, was die rechtliche Tragweite der in ihnen auch nicht ausdrücklich zur Regelung gebrachten Verhältnisse betrifft, vom 1. Januar 1900 ab unter vollständig neuem Recht, sofern nicht noch eine rechtzeitige Auflage des Mieths-Verhältnisses von irgend einem der beiden Theile erfolgt. Hierzu ein Beispiel. Nach dem bisher in München geltenden Miethrecht hat der Miether einer Räumlichkeit gegenüber seinem Vermiether das Recht, den Gebrauch der gemietheten Sache an einen Dritten zu gleichem Gebrauchszwecke weiter zu vermiethen (Unter- vermiethung, Aftermiethe). Es kann hiergegen der Vermiether nicht Widerspruch erheben, falls er nicht in dem mit dem Miether abge schlossenen Vertrag (Mietvertrag) die Unzulässigkeit solcher Weiter- vermiethung mit dem Miether vereinbart hat Nach dem 1. Januar 1900 tritt hier die wichtige Aenderung ein, dass nunmehr der Miether ein Recht zur Unter- oder Aftervermiethung für gewöhnlich nicht hat, auch wenn der Mietvertrag sich zu diesem Punkt ausschweigt. Der Miether eines Ladens oder einer Werkstätte kann also künftig die gemietheten Räume nur selbst in Benutzung nehmen, nicht aber deren Gebrauch an fremde dritte Personen überlassen, weder unentgeltlich, noch mietweise. Hierzu ist künftig die spezielle Erlaubniss des Vermiethers nothwendig. Will mithin ein Miether auch nach dem 1. Januar 1900 das ihm bisher zugestandene Recht der Aftervermiethung noch besitzen, so muss er sich dasselbe für die Folgezeit vom Vermiether im Voraus ausdrücklich ein räumen lassen, sonst darf er nicht willkürlich untervermiethen oder seine Miethrechte auf Zeit an Dritte zur Ausübung abtreten. (Vergleiche hierzu auch § 553 Bürgerl. Gesetzb., ausserordentliches sofortiges Kündigungs recht des Vermiethers im Falle nicht gebilligter Gebrauchsüberlassung: an Dritte). Weigert sich indess der Vermiether, das Recht der Unter-
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- No fulltext in gridpage mode.
- Show single page
- Rotate Left Rotate Right Reset Rotation
- Zoom In Zoom Out Fullscreen Mode