Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 23/24.1899/1900
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454472Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454472Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454472Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: Fehlende Seiten in beiden Jahrgängen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 23.1899
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (15. Juni 1899)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Miethverhältnisse nach dem neuen Gesetze
- Autor
- Schäfer, Karl
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zwei wichtige Uhrenfunde
- Autor
- Marfels, Carl
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- ZeitschriftenteilJg. 23.1899 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1899) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1899) 25
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1899) 55
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1899) 83
- AusgabeNr. 5 (1. März 1899) 107
- AusgabeNr. 6 (15. März 1899) 133
- AusgabeNr. 7 (1. April 1899) 161
- AusgabeNr. 8 (15. April 1899) 189
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1899) 217
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1899) 245
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1899) 273
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1899) 301
- ArtikelAbonnements-Einladung 301
- ArtikelAchter Kongress des Verbandes Deutscher Uhren-Grossisten 301
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 302
- ArtikelDie Miethverhältnisse nach dem neuen Gesetze 302
- ArtikelZwei wichtige Uhrenfunde 303
- ArtikelNeue Verbindungskloben für Leitungsdrähte 305
- ArtikelVerbesserte Begrenzung der Ankerbewegung 305
- ArtikelDie Berechnung der Differentialgetriebe (Schluss von No. 10) 306
- ArtikelEine Wecker-Neuheit 306
- ArtikelDie fabrikationsmässige Herstellung billiger Aufzugkronen 307
- ArtikelAus der Werkstatt 307
- ArtikelVermischtes 308
- ArtikelGeschäftliche Mittheilungen 310
- ArtikelBriefkasten 310
- ArtikelPatent-Nachrichten 311
- ArtikelInserate 311
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1899) 329
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1899) 357
- AusgabeNr. 15 (1. August 1899) 385
- AusgabeNr. 16 (15. August 1899) 415
- AusgabeNr. 17 (1. September 1899) 441
- AusgabeNr. 18 (15. September 1899) 473
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1899) 505
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1899) 541
- AusgabeNr. 21 (1. November 1899) 573
- AusgabeNr. 22 (15. November 1899) 609
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1899) 643
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1899) 679
- ZeitschriftenteilJg. 24.1900 -
- ZeitschriftenteilJg. 23.1899 -
- BandBand 23/24.1899/1900 -
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- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 12 Deutsche Uhrmacher-Zeitung 303 vermiethung d^m Miether zu bewilligen, so steht für die nach dem 1. Januar 1900 fallende Miethzeit jedem Miether das Recht zu, aus diesem Grunde das Miethverhältniss überhaupt zu lösen unter Einhaltung der im § 565 des Bürgerl. Gesetzb. vorgeschriebenen gesetzlichen Kündigungs frist. Dieser Paragraph schreibt als allgemeine Regel vor, dass bei ver- mietheten Grundstücken, Gebäuden, Wohn- und anderen Räumen die Kündigung für beide Theile jeweils nur am Schlüsse eines Kalender- Vierteljahres zulässig sein soll, falls der Miethzins nach Vierteljahres oder längeren Fristen bemessen ist. Gekündigt kann in diesen Fällen von beiden Theilen bis spätestens am 3. Werktag des begonnenen Kalender-Vierteljahres werden. Ist der Miethzins nach Monaten bemessen, so kann auch die Kündigung für beide Theile nur für den Schluss eines Kalendermonates erfolgen. Gekündigt kann in diesem Balle bis spätestens am 15. des Kündigungsrponates von beiden Theilen werden. Ist der Miethzins nach Wochen bemessen, so kann auch die Kündigung des Miethverhältnisses für beide Theile nur für den Schluss einer Kalender woche erfolgen und sie muss in diesem Falle bis spätestens am ersten Werktag der Kündigungswoche geschehen. Ist der Miethzins nach Tagen bemessen, so kann die Kündigung jeden Tag für den nächstfolgenden Tag beiderseits erfolgen. Eine vorzeitige d. h. noch frühere als die gesetzlich zulässige Kündigung ist nur in jenen Fällen wirksam, in denen das Miethverhältniss ohne Einhaltung der gesetzlichen Frist auch vorzeitig gekündigt werden kann. Miethverhältnisse können auf die Dauer der Lebenszeit einer der Parteien eingegangen werden; solche Miethverhältnisse sind unkündbar, solange die betreffende Person lebt und nicht zu einer ausserordentlichen Kündigung Anlass giebt (§§ 553, 554 verb. mit § 567 Bürgerl. Gesetzb.). Diese Fristen gelten für alle am 1. Januar 1900 bestehenden nicht ge kündigten Miethverhältnisse, falls nicht durch besondere Vereinbarung der Parteien eine andere Festsetzung in diesem Punkte getroffen wird. Eine weitere einschneidende Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches, die ihre Wirkung auf alle nach dem 1. Januar 1900 noch laufenden und darnach nicht noch rechtzeitig (Art. 171 Uebergangsvorschriften zum Bürger!. Gesetzb.) gekündigten Miethverhältnisse äussert, ist folgende. Eine Veräusserung des gemietheten Objektes durch den Eigenthümer an einen Dritten während des Laufes der vertragsmässigen oder gesetz lichen Miethzeit bewirkt insofern in dem Rechtsverhältniss des Miethers keine Aenderung, als der neue Erwerber (Käufer) kraft Reichsgesetzes nunmehr innerhalb ganz Deutschland in die Miethverträge seines Ge währsmannes (Verkäufers) einzutreten gezwungen ist, und zwar für die ganze Zeit des Bestehens dieser Verträge. Die dem Verkäufer in seiner Eigenschaft als Vermiet her des veräusserten Objektes gegenüber seinen Miethern obliegenden Verpflichtungen aus den Mietverträgen sind sonst von dem neuen Erwerber wie gelagert zu übernehmen. Diese Neubestimmung ist für diejenigen deutschen Bundesstaaten und die in ihnen wohnenden Miether von Belang, in welchen bisher jener Grund satz zufolge der verschiedenartigen Partikular- und Ortsrechte noch nicht allgemeine und unbestrittene Anerkennung bis dahin gefunden hat. Miethverträge, welche vom 1. Jannar 1900 an für längere Zeitdauer als ein Jahr vereinbart werden, bedürfen der schriftlichen E’orm ohne Rücksicht auf den Parteiwillen, sonst sind sie als solche nicht wirksam und gelten nur als auf unbestimmte Dauer unter den gesetzlichen allgemeinen Bedingungen geschlossen d. h. sie sind für den Schluss des ersten Jahres bereits wieder kündbar. § 542 giebt dem Miether, dem der vertragsmässige Gebrauch der gemietheten Sachen in dem hierfür geeigneten Zustande (§ 536) nicht oder nicht vollständig gewährt wird, oder nach Gewährung ganz oder theilweise wieder ent zogen wird, ein Recht zur ausserordentlichen sofortigen Kündigung erst dann, wenn er (Miether) die Gebrauchsentwährung unter Festsetzung einer angemessenen Abstellungsfrist dem Vermiether angezeigt und dieser die Frist hat unbenutzt verstreichen lassen. Der Miether hat dagegen dem Vermiether für den Schaden zu haften, der daraus entstanden ist, dass im Laufe der Miethzeit die gemiethete Sache Mängel zeigt oder an dieser zur Abwehr unvorhergesehener Gefahren Sicherheitsvorkehrungen nothwendig werden, oder dritte Personen sich Rechte anmassen und Miether die ihm obliegende (§ 545) Anzeige an den Vermiether unter lässt. § 547 giebt nach dem 1. Januar 1900 dem Miether das Recht, Eimichtungen, mit denen er die gemiethete Sache während der Mieth zeit versehen hat, bei Ablauf der Miethzeit wegzunehmen ohne Rück sicht auf deren Zubehöreigenschaft (vergl. hierzu aber die neue Bestimmung in § 561 Abs. 1—2, das gesetzliche Selbsthilferecht des Vermiethers betr.). Der Miethzins braucht, wenn eine gegentheilige Vereinbarung nicht getroffen ist, vom Miether immer erst am Ende derjenigen Zeit entrichtet zu werden, für die er festgesetzt ist. Er ist, wenn dies nicht der Fall, ab 1. Januar 1900 bei Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen u. s. w. spätestens nach Ablauf eines Kalendervierteljahres am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten. Vorstehende Neubestimmungen treten für diejenigen laufenden Miethverhältnisse, deren erster in das Jahr 1900 fallender Kündigungs termin nach dem bisherigen Landrecht nicht mit dem 1. Januar 1900 zusammenfällt, erst nach dem Tage in Kraft, an welchem jener Termin eingetreten und ohne dass Kündigung von beiden Theilen erfolgte, ver strichen ist. Zwei wichtige Uhrenfunde Von Carl Marfels Es dürfte verhältnissmässig nur Wenige geben, die nicht die Ver gangenheit des Menschengeschlechts, sein Werden und seine Entwickelung interessirte. Wie mögen die Menschen der frühesten Zeiten ausgesehen, wie sich die in ihnen schlummernden Fähigkeiten entwickelt haben? Auf welche Weise mögen die grössten der unzähligen Erfindungen ge macht worden sein, über die sie heute verfügen? Diese und tausend ähnliche Fragen beschäftigen von jeher Jeden, der nicht gerade gedankenlos in den Tag hineinlebt, und für den der Prometheus der Sage das göttliche Licht nicht ganz vergebens dem Himmel entwendet hat. Ueber viele Fragen hat die Wissenschaft schon Auskunft zu geben vermocht, wenn auch theilweise nur in Form von Hypothesen, die zu- beweisen erst einer späteren Zukunft Vorbehalten bleibt, soweit sie nicht überhaupt ewig unbeweisbar bleiben werden. Zweifacher Art sind die Mittel, die uns zum Erforschen früherer Kulturperioden an die Hand gegeben sind: auf der einen Seite dieüeber- bleibsel früherer Zeiten, wie Gebäude, Denkmäler und kunstgewerbliche Alterthümer; auf der anderen Seite schriftliche und bildliche Ueber- lieferungen aller Art. Es ist nun leicht einzusehen, dass die Alterthums- wissensehaft niemals zu einem Abschlüsse gelangen wird; mit jedem neuen Funde werden frühere Ansichten umgestossen und unsere Kenntnisse über die Vergangenheit erweitert und geklärt. Einen ausserordentlich grossen Antheil hieran haben die zahlreichen Sprachforscher, deren Lebensaufgabe darin besteht, die in unseren Museen und Archiven auf bewahrten Papyrusrollen, Steinbriefe, Hieroglyphensammlungen und die sonstigen auf uns überkommenen uralten Sanskrit- und Keilschriften zu durchforschen und an ihrer Hand uns ein Bild von dem Leben und Treiben längst vergangener Geschlechter zu geben. Diesen rastlosen Forschungen verdanken wir es, dass wir über Gebräuche von Völkern Kenntniss haben, die volle 5000 Jahre vor uns lebten, und auf die das Byron’sche Wort zutrifft: Dust long outlasts the storied stone, But thou thy very dust is gone — Staub überdauert den sprechenden Stein der Geschichte; Aber von Dir ist auch der Staub längst nicht mehr. Ihnen verdanken wir ferner, dass unsere Kenntniss der wichtigsten geschichtlichen Ereignisse früherer Jahrhunderte derjenigen unserer Vor fahren weit überlegen ist, trotzdem diese den Geschehnissen zeitlich näher stehen als wir. Auch in unserem Fache sind die Akten über die Vorzeit noch nicht abgeschlossen; die nachfolgenden Ausführungen sind ein neuer Beweis dafür. Allgemein hatte man in letzter Zeit angenommen, die spiralförmige Uhrfeder, die Zugfeder, sei eine Erfindung Peter Henleins, v des Er finders der Taschenuhren; man hatte sich ferner daran gewöhnt, zu glauben, Uhren in der Kleinheit unserer heutigen ölinigen Damenührchen seien eine spezielle Erfindung unseres Jahrhunderts. Die älteren Fach schriftsteller, wie den Franzosen Pierre Dubois, die in beiden Dingen anderer Meinung sind, war man geneigt, als Flunkerer anzusehen. Nun hatte ich aber das Glück, zwei Uhren-Reliquien zu erwerben, die die landläufigen Anschauungen vollständig umstossen und nebenbei beweisen, dass, wie in der Natur, auch in der gewerblichen Entwickelung keine Sprünge stattfinden, sondern dass alles sich sozusagen organisch, eins aus dem anderen hervorgehend, nach und nach entwickelt und umbildet. Das eine dieser Alterthümer ist eine messingne Platine mit Federhaus und Schnecke und der eingeschlagenen Jahreszahl 1509, das andere ein nur 9 mm grosses goldenes Halsührchen aus der Zeit von etwa 1640! Die nach folgenden Abbildungen geben ein annäherndes Bild der beiden Kuriositäten. Fig. 1 Die messingne Platine gehörte zu einer viereckigen Reiseuhr, einer sogenannten Tischuhr; sie besitzt, wie gesagt, bereits ein Federhaus mit Feder und eine tief eingeschnittene eiserne Schnecke; das Federhaus des Gehwerks fehlt; es ist, nachdem die Platine in den Messingkasten gewandert war, jedenfalls in Verlust gerathen. Die gegenüberliegende Seite der Platine trägt die Inschrift: 4M» 0 *MAC*S* *i»y*o *9 • Fig. 2 Das geübte Auge des Kenners sieht der Marke und dem ganzen Werke auf den ersten Blick an, dass alle Theile echt sind und zu 1
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