Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 23/24.1899/1900
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454472Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454472Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454472Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: Fehlende Seiten in beiden Jahrgängen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 24.1900
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1900)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- ZeitschriftenteilJg. 23.1899 -
- ZeitschriftenteilJg. 24.1900 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1900) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1900) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1900) 27
- ArtikelWarnung 27
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 27
- ArtikelFreuden eines Uhrmachers in Kiautschou 29
- ArtikelEntmagnetisir-Maschine 29
- ArtikelDent’s Dreizahn-Gang 30
- ArtikelSprechsaal 31
- ArtikelElektrische Neben-Uhr 32
- ArtikelPhysikalische Unterhaltungen 32
- ArtikelAus der Werkstatt 33
- ArtikelVermischtes 34
- ArtikelDiebstähle, Gerichtliches etc. 35
- ArtikelGeschäftliche Mittheilungen 36
- ArtikelBriefkasten 36
- ArtikelPatent-Nachrichten 38
- ArtikelInserate 38
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1900) 39
- AusgabeNr. 5 (1. März 1900) 51
- AusgabeNr. 6 (15. März 1900) 63
- AusgabeNr. 7 (1. April 1900) 75
- AusgabeNr. 8 (15. April 1900) 89
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1900) 103
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1900) 117
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1900) 129
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1900) 139
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1900) 151
- AusgabeNr. 14 165
- AusgabeNr. 15 (1. August 1900) 175
- AusgabeNr. 16 (15. August 1900) 199
- AusgabeNr. 17 (1. September 1900) 211
- AusgabeNr. 18 (15. September 1900) 227
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1900) 243
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1900) 259
- AusgabeNr. 21 (1. November 1900) 271
- AusgabeNr. 22 (15. November 1900) 287
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1900) 299
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1900) 315
- BandBand 23/24.1899/1900 -
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- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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28 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 3 fähig sind (§§ 31 und 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes), im Be zirke der Handwerkskammer ein Handwerk mindestens seit drei Jahren selbständig betreiben und die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen (vergl. § 29 der Gewerbe ordnung und Artikel 7 des Gesetzes betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 26. Juli 1897). Die Stimmzettel müssen genau die Namen, Vornamen und Wohnungen der Gewählten enthalten und sind bis zum 27. Januar d. Js. an mich, Stralauerstr. 3—61, zurückzureichen. Stimmzettel, aus denen die Personen der Gewählten nicht zu erkennen sind, oder welche mehr Namen enthalten, als Personen zu wählen sind oder verspätet eingehen, haben keine Giltigkeit. Der Wahlkommissar Alberti Magistrats-Assessor. Wie ferner aus dem Vermerk am Kopfe der erwähnten Stimmzettel hervorging, handelte es sich um eine an den Vorstand gerichtete Auf forderung, für die nunmehr ins Leben zu rufende berliner Handwerks kammer einen Vertreter des Bundes und einen Ersatzmann für denselben zu wählen. Die Wahl ist nach dem Gesetze durch den Vorstand selbst vorzunehmen. Während aber die Innungen und kleineren Vereinigungen nicht direkt Vertreter wählen können, sondern nur Wahlmänner, ist dem Deutschen Uhrmacher-Bunde in Berücksichtigung der großen Zahl seiner Mitglieder die hervorragende Vergünsti gung gewährt worden, einen Vertreter und einen Ersatz mann für die Handwerkskammer direkt zu wählen. Die Handwerkskammern bilden bekanntlich die Krönung der neuen Handwerks-Organisation, wie sie durch das Eeichsgesetz vom 26. Juli 1897 in die Wege geleitet wurde. Erst mit ihrer Errichtung wird auch der Rest der bis jetzt noch nicht wirksamen Paragraphen des genannten Gesetzes in Kraft treten können. In dem Bezirke, für welchen die Hand werkskammer errichtet wird, stellt sie das Organ der Interessenvertretung und Selbstverwaltung des Handwerks dar. Sie hat die Gesammtinteressen der Handwerker und auch die Interessen der einzelnen Handwerke ihres Bezirks den Staatsbehörden gegenüber zu vertreten, theils durch Erstattung von Gutachten, die die Behörden einfordern, theils durch Anträge, die aus eigenen Entschließungen der Handwerkskammer hervorgehen; sie hat ferner die Aufgabe, den Ausbau solcher gesetzlichen Bestimmungen, die sich als lückenhaft erweisen, in die Hand zu nehmen und zu fördern, die Durchführung der gesetzlichen und der von ihr selbst erlassenen Vorschriften in ihrem Bezirk zu regeln und endlich solche Veranstaltungen zu treffen, zu deren Begründung und Unterhaltung die Kräfte der bereits bestehenden kleineren Organisationen nicht ausreichen. Bei dem Interesse, das "ein derartiges Institut für unsere Leser be anspruchen darf, glauben wir, nachstehend einige der wichtigsten Be stimmungen des Statuts der Handwerkskammer wiedergeben zu sollen. Nach § 2 erfolgen die Wahlen zur Handwerkskammer auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Mitglieder und der Er satzmänner aus. Das erste Mal bestimmt das Loos die Ausscheidenden, dann die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur solche Personen, welche zum Amte eines Schöffen fähig sind, das 30. Lebens jahr zurtickgelegt haben, im Bezirk der Handwerkskammer ein Hand werk mindestens drei Jahre selbständig betreiben und die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. Die Mitglieder der Kammer ver walten ihre Aemter als Ehrenämter unentgeltlich, jedoch sind gewisse Entschädigungen für Reisekosten und Zeitversäumnisse bei Sitzungen vorgesehen. — Für jedes Mitglied wird nach § 3 ein Ersatzmann ge wählt, der im Falle des Ausscheidens des Ersteren für den Rest der Amtsdauer desselben, sowie in Behinderungsfällen einzutreten hat. Die Einberufung des Ersatzmanns in Behinderungsfällen des ersten Mitglieds wird vom Vorsitzenden der Handwerkskammer angeordnet. — Bis zu einem Fünftel ihrer Mitgliederzahl kann die Kammer sich durch Zuwahl von sachverständigen Personen selbst ergänzen, eine solche Ergänzung braucht aber nicht gleichzeitig mit der Eröffnung der Kammer zu ge schehen. Ferner bestimmt § 7 der Statuten, daß die Kammer auch Sach verständige mit berathender Stimme zu ihren Verhandlungen zuziehen kann. Nach § 8 liegt der Handwerkskammer insbesondere ob: 1) das Lehrlingswesen näher zu regeln; 2) die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen; 3) die Staats- und Gemeinde-Behörden in der Förderung des Handwerks durch thatsächliche Mittheilungen und Er stattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, die die Verhältnisse des Handwerks berühren; 4) Wünsche und Anträge, die die Verhältnisse des Hand werks berühren, zu berathen und den Behörden vorzulegen, sowie Jahresberichte über ihre die Verhältnisse des Hand werks betreffenden Wahrnehmungen zu erstatten; 5) Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Ge seilen-Prüfung (laut § 131, Absatz 2 der Gewerbeordnung) und 6) einen Ausschuß zur Entscheidung über Beanstandungen von Be schlüssen der Prüfungsausschüsse (§ 132 der Gewerbe-Ordnung) zu bilden. Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen, die Ge- sammtinteressen des Handwerks oder die Interessen einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. Außerdem ist die Handwerkskammer befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen (Gehilfen) und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen Zu diesen Aufgaben sind namentlich zu rechnen: die Einrichtung von Meisterkursen zur Ausbildung von Handwerksmeistern und Ge hilfen in Aufstellung von Anschlägen, Buchführung und verbesserten Arbeitsmethoden; die Aufstellung von Wanderlehrern;'die Veranstaltung ständiger Ausstellungen von mustergiltigen Kraft- und Arbeits-Maschinen; die Errichtung von gewerblichen Auskunfts stellen; die Bildung und Unterstützung von Kredit-, Rohstoff-, Werk- und Magazin-Genossenschaften. Ueber die Einberufung der Sitzungen bestimmt § 27: Sitzungen der Handwerkskammer finden statt, wenn der Vorstand sie beschließt oder sie von dem Kommissar oder dem fünften Theile der Mitglieder unter Angabe des Zweckes bei dem Vorsitzenden beantragt weiden, mindestens jedoch halbjährig. Die Sitzungen sind öffentlich, soweit die Natur der Berathungsgegenstände nicht die Ausschließung der Oeffent- lichkeit erforderlich macht. Nach § 34 werden von der Handwerks kammer'Ausschüsse gebildet, insbesondere ein Ausschuß für das Lehrlingswesen und ein Berufungsausschuß; außerdem können für den einzelnen Fall außerordentliche Ausschüsse gebildet werden. Ueber die Mitwirkung der Gehilfen bestimmt § 42: Zur Mit wirkung bei den Geschäften der Handwerkskammer wird nach Maßgabe der Wahlordnung ein Gesellenausschuß gebildet, der aus 12 Mit gliedern und ebensoviel Ersatzmännern besteht. Die Machtbefugnisse der Kammer werden durch den § 60 wie folgt zusammengefaßt: Die Kammer ist befugt, durch Beauftragte die Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften in den Be trieben ihres Bezirkes zu überwachen und von der Einrichtung der Be triebsräume und der für die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume Kenntniß zu nehmen. Die Beauftragten werden nach Maßgabe der von der Kammer beschlossenen Grundsätze von dem Vorstand angestellt und mit Dienstanweisung und einem zur Legitimation bestimmten Ausweise ver sehen. Die Beauftragten haben die von ihnen zu bethätigende Kontrolle möglichst rücksichtsvoll und unter möglichster Vermeidung von Betriebsstörungen vorzunehmen. Sie haben sich namentlich von der Art der Beschäftigung der Lehrlinge in den Werkstätten und von der Ein richtung der für die Unterkunft der Lehrlinge bestimmten Räume, sowie der Betriebsräume Kenntniß zu verschaffen. Falls sie finden, daß die Einrichtung der Betriebsräume oder die Art der Unterbringung der Lehrlinge die Gesundheit und Sittlichkeit derselben gefährdet, so haben sie sich behufs Abstellung der Mißstände mit dem Lehrherrn uud den Eltern oder Vormündern und, falls der Betrieb einer Innung untersteht, mit dem Innungsvorstand in Verbindung zu setzen. Sol ten diese Ver handlungen zu keinem Ziele führen, so haben sie dem Vorstand der Handwerkskammer Anzeige zu erstatten. — Schließlich möchten wir dem Statut noch entnehmen, daß die Kosten der Handwerkskammer von der Kreisgemeinde aufgebracht werden. — Aus dem Mitgetheilten erhellt die große Tragweite, die dem Institut der Handwerkskammern und der von ihnen gebildeten Ausschüsse als letzte Instanz in der neuen Organisation des Handwerks innewohnt, zur Genüge. So giebt uns das Recht der Handwerkskammer, Wünsche und Anträge, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, zu berafhen und den Behörden vorzulegen, voraussichtlich die Möglichkeit, über so einschneidende Fragen, wie das berüchtigte Verkaufssystem mittelst Hydra-Coupons und dergl., über die Frage der Stempelung acht- karätig goldener Uhren, über den Vertrieb von Taschenuhren auf Jahrmärkten, über freiwillige Auktionen durch Gerichts vollzieher etc. durch Vermittelung der Handwerkskammer Berathungen und Beschlußfassungen herbeizuführen, die höheren Orts sich einer be sonderen Beachtung zu erfreuen und daher erhebliche Aussicht auf Durch führung haben würden. Zweifellos wird auf diesem Wege, der durch das neue Institut vorgezeichnet wird, viel leichter etwas zu erreichen sein, als auf dem verbrauchten Wege der Petitionen, die sich nun einmal bei den Behörden keiner besonderen Werthsehätzung rühmen können. Die Wahl zur Handwerkskammer mußte bis zum 27. Januar vollendet sein, die oben bereits erwähnte Vorstands-Sitzung hatte sich in diesem Punkte daher sofort schlüssig zu machen. An der Sitzung nahmen Theil die Herren F. L. Löbner, A. Oppermann, A. Packbusch, W. Schultz und der Unterzeichnete, während Herr Kommissionsrath A. Felsing leider am Erscheinen verhindert war. — Der geschäfts führende Ausschuss hat es nun für richtig gefunden, eines seiner Mit glieder zur Handwerkskammer zu wählen, in der Erwägung, daß er da durch ständig in enger Fühlung mit derselben bleiben und bei dem einen oder anderen wichtigen Punkte leichter die Vermittelung seiner Ansichten erreichen könne. Es ist auch leicht begreiflich, daß ein Mit glied des geschäftsführenden Ausschusses infolge der zahlreichen Sitzungen desselben viel mehr und eingehender über die Wünsche und Ziele der Kollegen unterrichtet ist, als dies Kollegen zu sein vermöchten, die zu einer solchen Zentralstelle keine ständigen persönlichen Beziehungen unterhalten können. Aus dieser Frwägung heraus fiel die Wahl ein stimmig auf Herrn Kollegen Albert Packbusch, Berlin, der schon infolge seiner Thätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger für
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