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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 23/24.1899/1900
- Erscheinungsdatum
- 1899
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454472Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454472Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454472Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: Fehlende Seiten in beiden Jahrgängen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 24.1900
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 19 (1. Oktober 1900)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Neun-Uhr-Ladenschluß
- Autor
- Marfels, Carl
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Vereinbarte Preise und Lieferfristen bei Reparaturen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- ZeitschriftenteilJg. 23.1899 -
- ZeitschriftenteilJg. 24.1900 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1900) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1900) 13
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1900) 27
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1900) 39
- AusgabeNr. 5 (1. März 1900) 51
- AusgabeNr. 6 (15. März 1900) 63
- AusgabeNr. 7 (1. April 1900) 75
- AusgabeNr. 8 (15. April 1900) 89
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1900) 103
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1900) 117
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1900) 129
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1900) 139
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1900) 151
- AusgabeNr. 14 165
- AusgabeNr. 15 (1. August 1900) 175
- AusgabeNr. 16 (15. August 1900) 199
- AusgabeNr. 17 (1. September 1900) 211
- AusgabeNr. 18 (15. September 1900) 227
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1900) 243
- ArtikelDas Abonnement 243
- ArtikelSchulsammlung 243
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 243
- ArtikelDer Neun-Uhr-Ladenschluß 244
- ArtikelVereinbarte Preise und Lieferfristen bei Reparaturen 245
- ArtikelEine Album-Uhr 246
- ArtikelDas Riesenfernrohr auf der Pariser Weltausstellung 246
- ArtikelNeuer Apparat zum Nachweis der Achsendrehung der Erde 248
- ArtikelPraktische Werkzeuge für die Reparatur von Taschenuhren ... 248
- ArtikelAus der Werkstatt 250
- ArtikelDie Leipziger Uhren-Ausstellung (Fortsetzung von No. 18 und ... 250
- ArtikelVergleich zwischen Hand- und Maschinenarbeit 251
- ArtikelAcetylen-Lampe für den Werktisch 252
- ArtikelSprachgeschichtliches von der Uhr 253
- ArtikelSprechsaal 254
- ArtikelVermischtes 254
- ArtikelDiebstähle, Gerichtliches etc. 254
- ArtikelGeschäftliche und Vereins-Mittheilungen 255
- ArtikelBriefkasten 255
- ArtikelPatent-Nachrichten 256
- ArtikelInserate 256
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1900) 259
- AusgabeNr. 21 (1. November 1900) 271
- AusgabeNr. 22 (15. November 1900) 287
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1900) 299
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1900) 315
- BandBand 23/24.1899/1900 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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No. 19 Deutsche Uhrmacher-Zeitung 245 3. nach näherer Bestimmung der höheren Verwaltungsbehörde in Städten, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung weniger als zweitausend Ein wohner haben, sowie in ländlichen Gemeinden, sofern in denselben der Geschäftsverkehr sich vornehmlich auf einzelne Tage der Woche oder auf einzelne Stunden des Tages beschränkt. Die Bestimmungen der §§ 139 c und 139 d werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. § 139 f. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Geschäftsinhaber kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich unmittelbar zusammenhängende Gemeinden durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde behörden für alle oder einzelne Geschäftszweige angeordnet werden, daß die offenen Verkaufsstellen während bestimmter Zeiträume oder während des ganzen Jahres auch in der Zeit zwischen acht und neun Uhr abends und zwischen fünf und sieben Uhr morgens für den geschäftlichen Verkehr geschlossen sein müssen. Die Bestimmungen der §§ 139b und 139d werden hier durch nicht berührt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der betheiligten Geschäfts inhaber hat die höhere Verwaltungsbehörde die betheiligten Geschäftsinhaber durch ortsübliche Bekanntmachung oder besondere Mittheilung zu einer Aeußerung für oder gegen die Einführung des Ladenschlusses im Sinne des vorstehenden Absatzes aufzufordern. Erklären sich zwei Drittel der Ab stimmenden für die Einführung, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die entsprechende Anordnung treffen. Während der Zeit, wo Verkaufsstellen auf Grund des Absatz 1 ge schlossen sein müssen, ist der Verkauf von Waaren der in diesen Verkaufs stellen geführten Arten sowie das Feilbieten von solchen Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbe betriebe (42 b Absatz 1, Ziffer 1) sowie im Gewerbebetrieb im Umherziehen (§ 55 Absatz 1, Ziffer 1) verboten. Ausnahmen können von der Ortspolizei behörde zugelassen werden. Die Bestimmung des § 55 a Absatz 2, Satz 2 findet Anwendung. § 139 i Die durch § 76 Absatz 4 des Handelsgesetzbuches sowie durch § 120 Absatz 1 begründete Verpflichtung des Geschäftsinhabers findet an Orten, wo eine vom Staate oder der Gemeindebehörde anerkannte Fachschule besteht, hinsichtlich des Besuches dieser Schule entsprechende Anwendung. Der Geschäftsinhaber hat die Gehilfen und Lehrlinge unter achtzehn Jahren zum Besuche der Fortbildungs- und Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Wir ersehen aus diesem Wortlaute die klare Absicht des Gesetz gebers, den selbständigen Gewerbetreibenden sowohl, als deren Ange stellten und Lehrlingen Erleichterungen zu verschaffen. Es bildet dieses Gesetz genau genommen die Fortführung des Gedankengangs, von dem sich der früheste geschichtliche Gesetzgeber Moses leiten ließ, als er vor nahezu viertausend Jahren zur Entlastung und zum Schutze der Be drückten gebot, den siebenten Tag zu ruhen —, eine weise Maßregel, die der arbeitenden Welt mehr Nutzen gebracht hat, als alle späteren wirthschafts- politischen Gesetze zusammengenommen. Und dabei hat jene Verordnung nicht einmal den Nachtheil, daß sie das Einkommen der Arbeitenden beein trächtigt, denn es ist heute eine ausgemachte Thatsache, daß eine Ver minderung der Arbeitszeit das Einkommen der Arbeitenden nicht ver kürzen, eine Verlängerung derselben es auf die Dauer nicht erhöhen kann. Mit anderen Worten: wenn z. B. die Sonntagsfeier aufgehoben und in Zukunft jahraus, jahrein ohne Unterbrechung gearbeitet würde, so würde der Arbeiter auf die Dauer doch keinen Pfennig mehr verdienen als heute. Bei dem heutigen Stand der Dinge erhält der Arbeitende im Großen und Ganzen als Gegenwerth seiner Arbeit nur etwa so viel, als er zum Leben gebraucht; der Ueberschuß seiner Leistungen über dieses Erforderniß hinaus fällt in letzter Linie als Grundrente den Eigenthümern unseres Planeten zu, in Gestalt von Miethen, hohen Kohlen- und Petro leumpreisen und dergleichen. In Bezug auf ihr Einkommen werden unsere Leser daher auf die Dauer nicht geschädigt werden, wenngleich der Uebergang bei manchen derselben finanzielle Schädigungen im Gefolge haben mag. Dagegen wird das neue Gesetz oft störend eingreifen, wenn es sich darum handelt, irgend welche Neuarbeiten oder Reparaturen recht schnell fertig zu stellen, denn nach § 139 d darf der Angestellte nur an den Tagen länger als 14 Stunden beansprucht werden, die von den Ortsbehörden ausdrücklich festgesetzt werden. Selbstredend ist das Gesetz nur auf Kollegen anwendbar, die eine offene Verkaufsstelle, einen Laden besitzen, nicht aber auf Uhrmacher, die nur eine Eeparaturwerkstätte haben, also kein Ladengeschäft betreiben. Denjenigen unserer Leser, die ihren außer dem Hause speisenden Gehilfen und Lehrlingen seither nur eine einstündige Mittagspause gestatteten, wird das neue Gesetz gleichfalls unbequem sein, denn es fordert hierfür eine Mindestpause von 1% Stunden. Auch besteht für diejenigen Gewerbetreibenden, die seither gewohnt waren, ihre Laden lokale erst um neun oder zehn Uhr zu schließen, noch die Gefahr, daß sie nach § 139 f, falls zwei Drittel der in Frage kommenden Gewerbe treibenden dafür stimmen, gezwungen werden können, schon um acht Uhr zu schließen. Man sieht aus dem Gesagten, daß das neue Gesetz auch Nachtheile mit sich bringt; immerhin aber glauben wir, daß die übergroße Mehrheit unserer Leser der neuen Verordnung, die sie persönlich entlastet und ihnen eine größere Erholung als seither gewährleistet, sympathisch gegenüber stehen wird. Vereinbarte Preise und Lieferfristen bei Reparaturen Ueber diese beiden Themata erhalten wir von einem langjährigen Freunde unseres Blattes die nachfolgenden Ausführungen, deren Studium vielen unserer Leser gewiß von Nutzen sein dürfte. Unser in Geschäfts sachen sehr erfahrener Gewährsmann schreibt: Sehr geehrter Herr Redakteur! Der Schlußsatz Ihres Artikels in No. 15, „Das Zurückbehaltungsrecht des Uhrmachers u. s. w.“, welcher darauf Bezug nimmt, „daß es für den Uhrmacher sehr wichtig sei, die gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und geeigneten Falles zu seinen Gunsten anzuwenden“, veranlaßt mich, in demselben Sinne noch einige weitere Anregungen zu geben. Mein 25jähriges Geschäftsjubiläum liegt längst hinter mir, und da habe ich denn genug Gelegenheit gehabt, die verschiedensten Sorten Reparatur-Kunden kennen zu lernen, wie sie mit Mißtrauen, Verdächtigungen, Feilschen u. s. w. dem Uhrmacher entgegen treten. So habe ich denn gegebenen Falles auch meine Rechtskundig- keit angewandt und bin dabei noch immer sehr gut gefahren. Nehme ich z. B. von dem Eigenthümer oder von dessen Beauf tragten eine Uhr oder dergleichen zur Reparatur unter Verabredung eines festen, eines ungefähren oder eines unbestimmten dafür zu zahlenden Preises an, unter gleichzeitiger Vereinbarung einer Lieferfrist, Leistung bestimmter Arbeiten, Lieferung gewisser Anlagen u. s. w., so ist hiermit zweifellos ein Vertrag geschlossen, welcher ein seitig nicht gelöst werden kann. Beide Theile sind rechtlich ver pflichtet, einerseits die vereinbarten Arbeiten und Leistungen zu erfüllen, andererseits die Zahlung zu leisten. Die getroffenen Verabredungen sind durch kurze Notizen (etwa auf dem Reparaturzettel) festzulegen. Nun giebt es bekanntlich Leute, welche trotz solcher Abmachungen beim Abholen der Uhr u. s. w. den Versuch machen, unter irgend einem Vorwande von dem verabredeten ungefähren oder festen Preise etwas abzuhandeln. Sie bemängeln die Höhe des Preises, bestreiten die Ver abredungen u. s. w.; ja sie ergehen sich sogar in verletzenden Aeuße- rungen und sind jeder sach- und fachgemäßen Aufklärung unzugänglich. Ist der Betreffende nun ein sogenannter „Eintagskunde“, an dem mir nicht viel liegen darf, so erweitert sich die Unterhaltung etwa wie folgt: Ich: Also Sie weigern sich, mir den verabredeten Preis zu zahlen? Er: Selbstverständlich, ich werde doch nicht u. s. w. Ich: Schön, das freut mich, daß Sie von unserer Verabredung zurück treten, ich trete auch zurück; denn da ich es der Uhr vorher nicht ansehen konnte, daß die Zugfeder und ein Stein erneuert werden mußten, so habe ich damals den Reparaturpreis zu niedrig angesetzt und halte mich jetzt schadlos. Die Uhr kostet jetzt also 6,50 M. und nicht wie vorher 4 M. Er: Das wäre ja noch schöner, da werde ich doch u. s. w. Ich: Bitte, thun Sie, was Ihnen beliebt, die Uhr wird nur gegen Zahlung von 6,50 M. herausgegeben. — Der Kunde geht wüthend ab. — Ich aber habe in solchen Fällen noch immer einen erhöhten Preis herausgeschlagen. Unerwähnt möchte ich nicht lassen, daß ich auf’s allerreellste arbeiten lasse und jederzeit einem etwaigen Sachverständigen- Gutachten mit Ruhe entgegensehen kann. Das Endresultat in dem be sprochenen Falle ist also folgendes: Durch seine Weigerung hebt der Kunde den geschlossenen Vertrag einseitig auf, und zwar unbewußt und unbeabsichtigt. Dadurch nun, daß ich mich sofort damit einver standen erkläre, ist der Vertrag thatsächlich von beiden Seiten aufgehoben, die Vereinbarungen und Verabredungen sind nichtig. — Eine weitere Rechtsfrage betrifft die Frist für eine auszu führende Arbeit. Wird mir eine Uhr übergeben, um daran eine kleine Ergänzung vorzunehmen, beispielsweise Glas, Bügel, Zeiger aufzusetzen, so darf der Kunde erwarten (falls nicht eine Anderes bestimmende Ver abredung besteht), daß solche Arbeiten in entsprechend kurzer Frist fertiggestellt werden und ablieferbar sind; anderenfalls hat der Auftrag geber unzweifelhaft das Recht, fragliche Uhr im ursprünglichen Zustande sofort zurück zu verlangen. Anders verhält sich dagegen die Sache, wenn mir ohne besondere zeitliche Festsetzung z. B. eine Uhr behufs gründlicher, d. h. erheblicher Reparatur, Reinigung oder dergl. übergeben wird. Erscheint dann der ungeduldige Kunde bereits nach wenigen Tagen und verlangt seine Uhr, und häufig sogar aus gleichgiltigem Grunde, unreparirt zurück, so steht es ganz in meinem Belieben, ob ich die Uhr herausgeben will oder nicht. Der Kunde muß sich bescheiden, wenn ich ihm sage: „In zu verlässig geordnetem Zustande kann die Uhr erst dann und dann abge liefert werden“; denn auch hier liegt ein Vertrag vor. Die Uhr ist mir als Sachverständigem übergeben, damit ich nach bestem Wissen und Ermessen gewisse Arbeiten daran vornehme, wozu mir auch die nöthige Zeit gewährt werden muß. Der Vertrag kann auch hier nicht einseitig gelöst werden; derselbe hört erst auf durch Uebergabe und Abnahme der betreffenden Uhr. Für die Regulirung und Beobachtung einer reparirten Uhr bis zur Vollendung halte ich einen Zeitraum von 8 bis 10 Tagen als Minimalgrenze und in besonderen Fällen auch von 2 bis 3 Wochen zwischen Ein- und Ablieferung für zulässig. — Diesen vortrefflichen Darlegungen haben wir nichts weiter hinzu zufügen, als die Bitte an alle unsere Leser, aus ihren persönlichen Er fahrungen ähnliche Schutz- und Erziehungsmittel gegen unangenehme Kundschaft, wie im ersten Theile des vorliegenden Aufsatzes ein solches angegeben ist, bei Gelegenheit mitzutheilen. Der Nutzen davon kommt eir-iem weiten Kreise von Kollegen zu gute. 11
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