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Deutsche allgemeine Zeitung : 05.04.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-04-05
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184704050
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18470405
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18470405
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1847
- Monat1847-04
- Tag1847-04-05
- Monat1847-04
- Jahr1847
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 05.04.1847
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82L ^,,und bremer Schiffen, die auk den Häfen der Maak auf denselben Fuß wf^Mderländische Schiffe zu bringen. Alle von ihm verlangten Begünsti- gAW^wurden die auf eine zugestanden. Er wollte nämlich die Schelde cing^WMn wissen, und das wurde aus dem Grunde verweigert, weil die SchelWWkt in Deutschland, sondern in Frankreich entspringt und mit ih ren dem von ihr durchflossenen Gebiete dieses Königreichs eine Strecke schMür ist. Das Zugeständnis wegen der Schelde wurde daher ab gelehnt, da es später hätte zu Schwierigkeiten wegen Verleihung derselben Begünstigungen an französische Schiffe, wie die dadurch an Zollvcreinsschiffc bewilligten gewesen wären, hätte führen können. Wegen Gewährung derselben Begünstigung an die Schiffe der zum Zoll vereine nicht gehörenden Staaten wie an die des letzter», wenn sic aus der Maaß und Elbe inclusive und aus preußischen Häfen kommen, ist zuvörderst in Betracht zu ziehen, daß mecklenburger Schiffe bei der Ankunft in briti schen Häfen aus ihren eignen Häfen nicht auf weniger günstigen Fuß gesetzt werden konnten, als wenn sic aus-,gndern Häfen Deutschlands oder der Nie derlande kommen, und daß ferner ÜrMchc Producte und Manufacturen zu be sonders niedrigen Finanzzöllen in MkWf^urg zu allgemeinem Gebrauche ;u- gclassen werden. Was Hannover und Oldenburg betrifft, so sind die Zölle auf britische Producte und Manufacturen dort im Beraleiche mit denen nach dem Zoll vereinstarif erhobenen ausnehmend Gewährung aber dersel ¬ ben Privilegien an hannoversche und vldW^ßer Schiffe, die aus den Häfen der Elbe bis einschließlich der Maas des Zollvereins kommen, wie an die des Zollvereins, möchte zu crtWWi sein, daß Ihr. Maj. Regie rung vorher diese Begünstigungen durch den Vertrag von 1841 den Zollver- cinsschiffen einschließlich der hannoverschen und oldenburgcr Häfen bewilligt hatte. Die von Hannover und Oldenburg zugcstandene einzige weitere Be günstigung war, was Baron Bülow von Seiten des Zollvereins nicht zur Sprache brachte, nämlich daß ihre aus mecklenburger Häfen anlangendcn Schiffe ebenso wie mecklenburger behandelt werden. Es ist dieselbe, wie Mylords unterrichtet sind, weder für Hannover noch für Oldenburg von irgend einer Bedeutung und für preußische Schiffe von geringem Werthe. Es wird ferner in der Allgemeinen Zeitung behauptet, daß der Vertrag von 1841 (clo Koto einer über Concessionen an den Zollverein) keine Ge genseitigkeit gewähre, weil britischen Schiffen gestattet ist, aus allen Häfen in die Häfen des Zollvereins zu kommen, während die Schisse des letztern mit ihren Ladungen in britischen Häfen nur aus den Häfen Preußens und von der Maas bis einschließlich der Elbe zugelassen werden. Das ist nach dem Buchstaben des Vertrags allerdings richtig, die praktischen Vortheile aber des Vertrags und der Schiffahrt zwischen dem britischen Reich und den ZollvercinskaLtkN stellen sich folgendermaßen: nach welcher britische Schiffe in den Häfen des Zoll vereins aus allen Ländern zugelassen werden, ist in der AußüWM^WM. Es ist wohlbekannt, daß kein Zollvcreinsstaat, mit Aus- Preußen, einen von britischen Schiffen mit Ladungen aus frem- besuchten Hafen hat. Selbst wenn das Dazwischcntrctcn Hol- läffvWWHder Rheinschiffahrt aufhörte, würde kein Hafen dieses Stroms höher HMuf als Köln oder Koblenz irgend besondere Anziehungskraft für britische Schiffe mit Ladungen aus andern Ländern als dem vereinigten Kö nigreiche besitzen; diese Häfen aber sind ebenfalls preußische und britischen Schiffen unter denselben Bedingungen wie preußischen Schiffen zufolge des Vertrags vom April 1824 zugänglich. Obgleich nun der Vertrag von Wien und der Vertrag mit Preußen die britische Regierung berechtigen könnte, darauf zu bestehen, daß Preußen und die Niederlande die Beschiffung des Rheins für britische Schiffe öffnen sollten, sind doch die Vorthcile die ser Schiffahrt nicht als von irgend großer Bedeutung durch die britischen Rheder betrachtet worden, und die hohen Zölle des Zollvereins haben die Wichtigkeit dieses Verkehrs für britische Schiffe völlig geringfügig gemacht. Demnach besitzt thatsächlich kein Zollvercinsstaat mit Ausnahme von Preußen im Baltischen Meere irgend einen Hafen, wo britische Schiffe nach dem Vertrage von 1841 den geringsten Vorthcil erzielen können. Was nun diese preußischen Häfen im Baltischen Meere anlangt, so ergibt sich, daß die Be stimmung des Vertrags von 1841 zu Gunsten dort aus andern als britischen Häfen mit Ladungen cinlaufender britischer Schiffe nicht von wichtigem Nutzen ist. Für gewöhnlich langen britische Schiffe in den baltischen Häfen Preußens- nicht mit Ladungen, sondern mit Ballast an, und Zollvercinsschiffe werden aus allen Häfen der Welt mit Ballast in britischen Häfen zugelaffen. Bri tische Schiffe gehen nach den baltischen Häfen Preußens mit sehr geringen Frachten, und der Werth aller Ausfuhren in preußischen und britischen Schif fen nach preußischen Häfen beträgt nicht über ein Siebentheil des Wcrthes der Ausfuhr nach Häfen außerhalb des Zollvereins. (S. Beil. III.) Ein Ausfuhrartikel Großbritanniens, der wichtig als Ballast und Fracht für bri tische Schiffe sein könnte, das Salz nämlich, ist clu Kolo in Folge des preu ßischen Salzmonopols verboten. Kurz, britische Schiffe gehen nach Preu ßens Häfen im Baltischen Meere nicht, um Ladungen dahin zu bringen, welche dort verkauft werden sollen, sondern um Ladungen in den preußischen Häfen angekaufter deutscher Erzeugnisse dort abzuholen. Der Art ist also die Beschränkung der Häfen und der Vortheilc für britische Manufacturen nach dem Vertrage von 1841. Die von Seiten Englands der Schiffahrt des Zollvereins in dem Trac- tate von 1841 gemachten Zugeständnisse bieten dagegen die außerordentlich sten Bortheile, hinreichend in der Lhat, um bei Geschick und Unternehmungs lust allen Staaten des Zollvereins djc Möglichkeit zu gewähren, wie die Scribentcn der Allgemeinen Zeitung wünschen zu wollen scheinen, eine große commerzielle Seemacht, obgleich ohne Seehäfen, zu werden. Die Zollvcr- einsstaaten können Flotten am Rheine, an der Donau und Elbe bauen, und wenngleich Baiern, Württemberg, Sachsen und andere Staaten keine Seehäfen besitzen, die von ihnen erbauten Schiffe selbst künstlich seichte Flüsse hinabschaffen, mit denselben aber Rotterdam, Dordrecht, Amsterdam, den Tcxel, alle Häfen der Südersce, von Oldenburg und Hannover, ebenso Hamburg als Zollvercinshäfcn benutzen und mit ihren Ladungen alle Häfen des vereinigten Königreichs, des britischen Nordamerika, von Westindien, Südamerika, Afrika, Ceylon, sowie aller australischen Colonien mit densel ben Vorrechten wie britische Schiffe, vom britischen Ostindien unter den be stehenden Handels- und Schiffahrtßgesetzen der Ostindischen Compagnie auf demselben Fuße wie die begünstigtste fremde Nation besuchen. Was also den Handelsverkehr und die Schiffahrt für britische Schiffe anlangt, so ist die Erneuerung dcS Vertrags von 1841 von möglichst geringem Werthe, sein Erlöschen dagegen würde alle darin dem Zollvereine bewilligte Zugeständnisse und Vortheilc aufheben." Beilage I. Die wichtiger» Producte oder Fabrikate der Zollvcreins- staaten, welche seit 1833 zur Einfuhr in Großbritannien zollfrei oder im Zolle herabgesetzt worden, sind: u) Butter von l Pfd. St. auf 10 Schill., Käse von 10^ Schill, auf 5 Schill, der Ctr.; Glas und Glaswaaren von 30—85 Proc. vom Werthe auf circa 2 Proc.; Seidenwaaren, Velvets und halbseidene Waarcn von 30 auf 15 Proc.; Schmälte von 4 Pence das Pfd. auf 10 Schill, der Ctr.; Spirituosen von l Pf. St. Schill, die Gallone auf 15 Schill.; Holz nach Durchschnittssätzcn der verschiedenen Klassen von der Last zu 50 Kubikfuß: Stabholz von 2 V, Pfd. St. auf I Pfd. St. und von 1848 an auf 15 Schill.; Bretcr von 4 Pfd. St, zwcizölligc und stärkere eichene Planken von 6 Pfd. St. 16 Schill, auf 1 Pfd. St. ; Latten von 6 Pfd. St. 16 Schill, auf I Pfd. 4 Schill.; Masten, Raacn, Bugspriete und nicht besonders angeführte, 8 Zoll und darüber im Durchmesser starke Eichen und weiche Hölzer von 2 Pf. St. 15 Schill, auf 15 Schill. I>) Faßdauben waren mit 2 Pf. St. 13 Schill., Pottasche mit 6 Schill., Holzborkc und Gcrbelvhe mit 8 Pence der Ctr., Borsten mit 2'/, Pence kaS Pfd., Flachs und Hanf I Pence der Ctr., Iltisfelle 2 Schill, und Marder 6 Schill, das Dutzend, rohe Häute trocken mit 4 Schill. 8 Pence und frische mit 2 Schill. 4 Pence; Klee-, Lein- und Rübsaat mit I Schill, bis 1 Schill. 3 Pence der Quarter oder Bushel, Zink mit 2—10 Schill, der Ctr., Schafwolle mit '/2—l Penny das Pfund, gefärbte und gedruckte baumwollene Waaren mit Werthzöllcn von 10 Proc., Leinenwaarcn waren mit Werthzöllcn von 40 Proc. belegt und sind jetzt völlig zollfrei. Beilage II. Erhöhungen, des Zollvercinßtarifs von 1833—46 auf britische Producte und Fabrikate: Waaren, d. h. ungcwalkte, aus Wolle, allein oder mit andern; nichtscidencn.Gespinnst, Umschlagetüchcr oder Shawls mit angenähten gemusterten Kanten, Cords und fayonnirt gewebte, gestickte oder brochirte Waaren, Posamentier-, Knopfmacher- und Stickereiwaaren von 30 Lhlr. der Centner auf 50 Lhlr.; Baumwollengarn, ungebleicht und ein- oder zweidrähtiges von 2 Lhlr. auf 3 Lhlr. der Centner; rohes leine nes Maschinengarn von 5 Sgr. auf 2 Lhlr.; gebleichtes oder gefärbtes Lei nengarn von I Thlr. auf 3 Lhlr., Zwirn von 2 Lhlr. auf 4 Thlr. der Centner; rohe (nicht appretirtc) Leinwand, roher Zwillich und Drillich von 2 Thlr. auf 4 Lhlr. der Centner; gebleichte, gedruckte und überhaupt ap- prctirte, auch aus gebleichtem Garn gewebte Leinen, gebleichter oder über haupt apprctirtcr Zwillich und Drillich, neues Tisch- und Bcttzcuch und Handtücher, im Stück wie verarbeitet, sowie neue Leibwäsche von II Thlr. auf 211 Lhlr. der Centner; leinen Band, Battist, Borten, Fransen, Gaze, Kammcrtuch, gewebte Kanten, Schnüre, Strumpfwaaren, Gespinnst und Lressenwaarcn aus Metallfäden und Leinen, jedoch außer Verbindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl, von 22 Thlr. auf 30 Thlr. der Centner; Zwirnspitzcn von 55 Thlr. auf 60 Thlr. der Centner; ge schmiedetes und gcwalrtcs Eisen, fayonnirtes ausgenommen, in Stäben von '/> Quadratzoll preußisch im Querschnitt und darüber, Luppcncisen, Eisen bahnschienen, Noh- und Cemcntstahl, Guß- und raffinirter Stahl von 1 Lhlr. auf I'Z, Lhlr., geschmiedetes und gewalztes, nicht fanonnirtes Eisen in Stäben unter '/2 Quadratzoll auf 2'/, Thlr. der Centner- Beilage III. Der Wcrth der britischen Ausfuhren nach nieder ländischen Häfen war 3,131,070 Pf. St. im Jahr 1844 und 3,439,035 Pf. St. im Jahr 1845, nach deutschen Häfen außerhalb des Zollvereins 6,151,528 Pf. St. im Jahr 1844 und 6,517,796 Pf. St. im Jahr 1845, nach preu ßischen Häfen nur 505,384 Pf. St. im Jahr 1844 und 577,999 Pf. St. in; Jahr 1845. Frankreich. Paris, 31. März. Die Sitzung der Pairskammcr begann gestern mit einem kleinen Wortwechsel zwischen dem Fürsten von der Moskwa und General Faboicr, welchem Jener eine gestern nicht deutlich verstandene, ihm erst aus dem Bericht im Moniteur bekannt gewordene Acußcrung (daß nämlich eine vom Fürsten von der Moskwa geschehene Behauptung gänzlich falsch sei) als völlig unparlamentarisch vorhielt und deshalb eine Erklärung federte. Der General entsann sich der Worte nicht mehr und verlangte zu wissen, was er falsch genannt haben sollte. Darauf ließ sich indessen der andere Theil nicht ein, sondern behauptete, daß keine von ihm gegebene Ver sicherung so zu bezeichnen sei, während General Faboicr erklärte, er werde sich das Neckt nicht nehmen lassen, Das falsch zu nennen, was wirklich falsch sein sollte. Später glich die Sache sich damit aus, daß der Ge neral nach genommener Einsicht des Moniteur sich dahin aussprach, wie er gefunden habe, daß er im vollständigen Rechte gewesen, indem cr eine jedenfalls irrthümlich vom Fürsten von der Moskwa erhobene Be schuldigung abgewicscn habe. Wie Dem jedoch sein möge, werde derselbe überzeugt sein, daß er, welche Berichtigung von seiner Seite erfodcrlich werden könne, dabei nie für den Sohn des Marschalls Ney verletzende Ausdrücke gebrauchen würde. Der Minister des Innern übergab die ge stern von der Dcputirtcnkammcr angenommenen zwei Crcditgesctzcntwürfe und erwiderte auf eine Anfrage, daß in der nächsten Woche der Gesetz entwurf über den Sccundairunicrricht der Kammer vorgelegt werden solle. Der Gesetzentwurf über die Avancirung zu spcciellcn Dienstleistungen com- mandirter Lieutenants zu Hauptleuten ward nach kurzer Verhandlung an genommen. Die Kammer beschäftigte sich dann noch mit Bittschriften um sofortige Aufhebung der Sklaverei in den Colonien, über welche Graf Beugnot Bericht erstattete. Es waren deren von der Gemeinde Calmont und Gibcl mit 75, von Mazcres mit 55 Unterschriften, von 642 Geist lichen der pariser und anderer Diöcesen, von 396 Einwohnern von Nancy
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