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Deutsche allgemeine Zeitung : 15.12.1847
- Erscheinungsdatum
- 1847-12-15
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-184712150
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18471215
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18471215
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1847
- Monat1847-12
- Tag1847-12-15
- Monat1847-12
- Jahr1847
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 15.12.1847
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Sanction dieser!kunft ! sten z I I.. van tir. noadvaä Hon. erden >8. sikalien- r, deim uncl sm utsche hr von genden unge«. lobe, fzeitung. kkttfkag- ter. e md° und rbnndenen n. geheftet. Sogen „Jede unbefangene Betrachtung — die erste Bedingung richtiger Bcur- theilung — wird in dem vorliegenden Verhältnisse von den beiden Fragen ausgehen müssen: ob Neuenburg zu seiner Neutralitätserklärung befugt, und ob die Krone Preußen, in dem gegebenen Falle, zu einer l" Erklärung berufen war. ten Anspruch machen konnte; eben darum war Neuenburg durch die stärk sten politischen und moralischen Gründe zur Neutralität und in Gefahr vor ungerechter Bedrängung zur Berufung auf seinen Fürsten angewiesen. Sollte der Fürst diese Berufung ablehnend Sollte er sie auf sich beruhen lassen? Beides hätte eben so sehr der Würde des Souveräns als der Pflicht des Landesvaters widersprochen. Der Auflösung und dem Bürgerkriege gegen über mußte Neuenburg einen sichern, unerschütterlichen Halt an seinem Für sten finden. Wollte man der Krone Preußen das Recht streitig machen, in allen den Fällen energische Einsprache zu erheben, wo die bundesrechtliche Stellung und die nationale Selbständigkeit Neuenburgs von irgend einer Seite her gefährdet wird, so hieße das im Grundss nichts Anderes, als die Bedeutung des Fürsten von Neuenburg zu einem wesenlosen Scheine herabsetzen. Zu dieser Einsprache ist Preußen außerdein stoch als eine der Großmächte berechtigt, welche die Neutralität der Schweif unter Voraussetzung der Auf rechthaltung des Bundesvertrags anerkannt haben. Seit dem Beginne des Bürgerkriegs aber sah Preußen in der Schweiz nur zwei streitende Parteien und kann also unmöglich zugeben, daß Neuenburg ein Opfer der stärker» unter diesen Parteien werde. Von der Lagsatzung fodcrt Preußen nur die Anerkennung der Neutralität Neuenburgs, womit dem Recht und der Ehre der Schweiz nicht der geringste Abbruch geschieht; denn die Voraussetzung, daß in einem Staatenbunde (wie die Schweiz) während eines Bürgerkriegs die Neutralität eines Cantons als strafwürdiges Vergehen zu betrachten sei, würde in den Augen des gebildeten Europa sich selbst richten." sten zu suchen. Ein solcher ganz außergewöhnlicher Fall war beim Ausbruche des schivci- zerischcn Bürgerkriegs für Neuenburg vorhanden, als die bundesrechtliche, verfassungsmäßige Ordnung der Schweiz, factisch aufgelöst und an deren Stelle der Kampf zwischen einer Mehrheit jvnd einer Minderheit von Can tone» getreten war. Jene Mehrheit der 12 Cantone hatte zwar den Na men und die Autorität der obersten Bundesbehörde sich zugcschrieben, was aber vom Standpunkte des schweizerischen Staatsrechtes aus nicht anerkannt werden kann; denn die wahre, verfassungsmäßige, von Europa als neutral anerkannte Schweiz ist nur da, wo entweder alle 22 Stände oder wenig stens volle drei Viertel derselben freiwillig unh in Uebereinstimmung mit den Grundgesetzen des Bundesvertrages zusammen stimmen. Während der Dauer des Bürgerkriegs war in der Schweiz nirgend eine höchste Behörde vorhan den, welche in diesem Sinne auf jene staatsrechtliche Anerkennung unbeding beSvertrage nicht vorausgesehen waren, in Krisen, die vielleicht über die Zu- " des Landes entscheiden könnten, Rath und Schutz bei seinem Für xpedi- tbrigen 3V2I Beilage zur Derrtschett Stagemeinen Zeitung Nr. 34S. (15. December 1847.) Mre « He «. Die Allgemeine Preußische Zeitung stellt die Aktenstücke in der neuen- burgischen Angelegenheit zusammen und knüpft daran folgende Be trachtung: Memorandum der griechischen Negierung an die Vertreter der fünf Grossmächte. DaS bereits früher (Nr. 313) erwähnte Memorandum der griechi schen Negierung, auf welches die Pforte geantwortet (Nr.346), lautet: Die hohe Pforte hat den Vertretern der fünf Höfe ein Memorandum (Nr. M4), zugehen lassen, um ihr Verhalten bei derjenigen Angelegenheit, welche in diesem Augenblick ihre Beziehungen zu Griechenland unterbrochen hat, zu rechtfertigen. Die Regierung Sr. Maj. des Königs von Griechenland hat das Recht und die Pflicht, sich ebenfalls zu erklären. Indem sie anfänglich Stillschweigen beobachtete und indem sie jetzt das Wort nimmt, hatte und hat sie keinen andern Zweck, als die Ausgleichung eines bedauerlichen Zwi stes zu erleichtern, welcher die Mächte unangenehm beschäftigt. Soll aus den gegenseitigen Darlegungen ein billiges Urtheil hervor- gchen, so haben nur die Lhatsachen Bedeutung. Die Regierung des Kö nigs wird sich deshalb darauf beschränken, sowol den Vorfall, welcher den Zwist herbcigeführt hat, als daß Verhalten, welches zur Ausgleichung desselben beobachtet worden ist, darzustellen. Diese einfache Darlegung der Lhatsachen wird durch officielle Documente erhärtet werden. Jede Ausein andersetzung, feder Commentar könnte selbst unabsichtlich dem Zwecke entge- genwirken: der Versöhnung. Die Regierung Sr. Maj. des Königs von Griechenland war stets fest überzeugt, daß die freundnachbarlichen Beziehungen zwischen Griechenland und dem osmanischen Reiche, wie die Mächte sie immer gewollt haben, von wahren Interessen des Königreichs dringend erheischt werden. Zur Wieder herstellung dieser Beziehungen war nur bas redlichste Einvernehmen von Wirksämkeit, bei der Befestigung derselben hatten die beiden Regierungen Schwierigkeiten zu überwinden, die nicht von ihnen ausgingen; zu diesem Behufe mußten sie sich außerhalb der und über den Leidenschaften erhalten, welche ein Interesse dabei hatten, die unpolitischen und gefährlichen Aufre gungen fortdauern zu lassen. Von dieser Ansicht durchdrungen, betrachtete die Regierung des Königs den osmanischen Gesandten in Athen als den Vertreter jenes auch von der Regierung Sr. Maj. des Sultans gctheilten Gedankens. Sie wünschte ^in diesem Gesandten einen Agenten zu sehen, der in Uebcrcinstimmung mit U<b-»brtck. ß-reuße« Die Neuenburger Angelegenheit. «kemsrandum der grleebifchew Stegierung an die -Vertreter der fünf Großmächte. Handel und Industrie. «Aus dem Erzgebirge. Die freiberger Ei- senbahn. «nkündigungen. tz!" cheincn, > treues euerlich gegcn- so oft Ment ig erschien , vorräthig: (4858- 5vj Berathung der allgemeinen Angelegenheiten der Schweiz, die Ratification und Vollziehung der Beschlüsse der Tagsatzung, ausschließlich die in Neuen burg residirende Regierung betreffen werden, ohne daß dafür eine weitere Sanction oder Genehmigung erfoderlich sei». Die diesem Artikel bei feiner Abfassung zu Grunde liegende Absicht war offenbar keine andere, als: die fortwährende directe Bethciligung einer europäischen Großmacht an den In nern Angelegenheiten der Schweiz zu verhüten; dem Bunde gegenüber sollte nur die in Neuenburg residirende Regierung und nicht der König von Preu ßen unmittelbar betheiligt sein; schon die Neutralität der Schweiz mußte ja mit Nothwendigkeit diese Bestimmung fodern und in sich schließen. Auch ist von der Krone Preußen niemals irgend eine directe Einmischung in den gewöhnlichen Geschäftsgang der Lagsatzung versucht worden; eben so wenig hat sie ihr Fürstenthum Neuenburg jemals an der Erfüllung seiner schwei zerischen Bundespflichten gehindert. Diese Stellung Preußens zu der Schweiz kann aber unmöglich den Sinn haben, daß Neuenburg des Rechts beraubt wäre: in außerordentlichen Lagen und Fällen, in Collisionen, die im Bun- tous los moz-ens en notro pouvoir Io bien ot l'avantago cio la oom- rnune patrio ot 60 ekaczuo Ltat en partioulior; cio ckütournor tout oe qui pourrait leur nuiro; cio vivro, ckans le bontieur oomm? clans I'in- -ortuno, on oonkocköres ot on kreres, et clv faire tout oo czuo Io cievoir ot I'konneur oxigont cio Kons ot llckölos alliös.» Nach Art. II. des Bundesvertrags sind die Contingente der 22 Stände der Eidgenossenschaft nur dazu bestimmt, die gegenseitige Unabhängigkeit der Cantone und die Neutralität der Schweiz zu schützen; beide Bestimmungen fanden keine Anwendung auf den Bürgerkrieg, den zwölf Cantone gegen sieben andere beschlossen und ausführten. Noch unzweideutiger spricht der Geist wie der Buchstabe deSArt. VIII. für das Recht Neuenburgs; allerdings wird dort der Lagsatzung die Befugniß zuerkannt: den Krieg zu erklären, Len Frieden zu schließen und mit fremden Mächten Verbindungen einzuge hen; doch ist diese Besugniß an die unumstößliche Bedingung geknüpft, daß jedesmal eine Mehrheit von drei Vierteln aller 22 Stände sich dafür erklä ren müßte, das heißt also: ltt'/, Stimme. Der Beschluß des Bürgerkriegs war aber lediglich das Werk von 12^/, Stimmen, konnte also nach dem un verkennbaren Geiste des BundekvertragS keine bindende Kraft in den Augen Neuenburgs haben. Eine unparteiische Würdigung der Grundsätze desBun- deSvertrags konnte sich nicht darauf berufen, daß in jener Bestimmung des Art. VIII. der Bürgerkrieg nicht buchstäblich mit inbegriffen, oder daß ein striez von zwölf Ständen gegen sieben Bürgerkrieg sei. Es, hieße aller Va- wrlandsliebe, Sittlichkeit und der gelobten Treue Hohn sprechen, wollte man Len Krieg gegen Fremde für wichtiger und ernster erklären als den Krieg gegen Mitbürger und Bundesbrüder, indem man nur für jenen und nicht nuch für diesen drei Viertel der Stimmen erfoderlich fände. Neuenburg ist in der Angelegenheit, gegen welche der Beschluß der zwölf Stimmen der Lagsatzung gerichtet war, nicht betheiligt gewesen; es hatte keine Jesuiten bei sich ausgenommen und war dem Sonderbunde nicht Leigetreten; seine Stimme in der Lagsatzung gehörte weder der einen noch Ler andern Partei an; sie sprach für den Frieden und für die Aufrechthal tung des tractatmäßigen Rechts. Wenn Neuenburgs Neutralität selbst nach Lem Buchstaben 1>eS formellen Bundesrechts wohl begründet erscheint, so spricht auch der Gesammtgeist des bisherigen eidgenössischen Rechts eben so laut da für; Neuenburg hatte in seiner schwierigen und eigenthümlichcn Stellung ganz besonders die Aufgabe, für ein Princip einzustehen, das die erste und wesentliche Grundlage des schweizerischen Staatenbundes bildet: die Canto- «alsouverainetät. Diese wäre in ihrer innersten Bedeutung verletzt, ja ver nichtet, wenn es gelänge, die dem bisherigen schweizerischen Staatsrecht un bekannte Herrschaft einer Zwölf-Stimmen-Majorität einzuführen und unter Lem Scheine formeller Legalität sich thatsächlich über Form und Geist des Bundesvertrags hinwegzusehen. Endlich ist die neutrale Stellung Neuenburgs auch durch die dringend sten Gründe politischer Moral gerechtfertigt. Hatte jener Canton den Bür gerkrieg in seinem Ursprünge wie in seinem Fortgange bekämpft und in sei nem Ausbruche verabscheut, so wäre die endliche Lheilnahme daran Verrath an der eignen Ueberzeugung; es wäre nur Feigheit gewesen, die Neuenburg, gegen Gewissen und Rechtsgefühl, in den brudermörderischen Krieg hätte führen können. Dagegen konnte gerade seine neutrale Stellung dem wahren Wohle der Schweiz später, bei gegenseitiger Verständigung und Versöhnung der Parteien, große Dienste versprechen. Ganz besonders in einem Bürger krieg ist für die streitenden Theile ein drittes, unangetastetes und unpar teiisches Gebiet zugleich eine politische und moralische Wohlthat. Wenn nun im Obigen der Beweis geführt ist, daß der Buchstabe und der Geist des Bundesvertrags eben so sehr als die sittlichen Foderungen der politischen Ehre und Pflicht den Canton Neuenburg zur Neutralität nicht nur berechtigten, sondern nöthigten, so werden hierin auch die Beweggründe für die Sanction jenes Neütralitätsbeschlusses von Seiten Sr. Maj. des Kö nige, souverainen Fürsten von Neuenburg, gefunden werden. Nicht« ist na türlicher, als daß Neuenburg beim Herannahen einer die ganze Schweiz er schütternden Katastrophe sein Auge zu seinem angestammten Fürsten erhob, um, von allen Seiten verlassen und bedroht, doch dort nicht vergeblich An erkennung und Zustimmung für seinen pflichtgetreucn Beschluß zu suchen. Zwar beruft sich die Majorität der Lagsatzung dagegen auf den Arti kel der Vdreinigungsacte vom 6. April und IS. Mai, welcher festsetzt, daß: «die Erfüllung aller Verpflichtungen, welche dem Staate Neuenburg als Glied der Eidgenossenschaft obliegen, die Lheilnahme dieses Standes an der auf. sicher Qua- zen zu an- : bin, und Diensten ahme mit bcrg liegr. irk«, berg. wert Leipzig, e 1847. Ouvvr- :e»s uncl igea von » m siner eon u 8teg- ,4rio aus c». 8falzl oe, oom- >n Herrn Die Berechtigung Neuenburgs, in dem Bürgerkriege neutral zu bleiben, stützt sich auf die ausdrücklichen Bestimmungen des Bundesvertrags und auf den Eid, den sich die zur Eidgenossenschaft verbündeten 22 Stände gegen seitig geleistet haben: «cke maintonir sonslamment et lo^alemont I'allmnos ' «los Lonköcköres ä tonour clu pavte 6u 7 .4oüt 1815, qui vient ck'ötre 1u; cko savriüer clans oo but nos bions ed nos vis«: cko proeurer psr
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