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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 20.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- German
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454411Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454411Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454411Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 15. Mai 1907
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Literatur
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Etablierungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Zurückgekommene Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 20.1907 1
- Ausgabe1. Januar 1907 1
- Ausgabe15. Januar 1907 13
- Ausgabe1. Februar 1907 25
- Ausgabe15. Februar 1907 37
- Ausgabe1. März 1907 49
- Ausgabe15. März 1907 61
- Ausgabe1. April 1907 75
- Ausgabe15. April 1907 87
- Ausgabe1. Mai 1907 99
- Ausgabe15. Mai 1907 111
- ArtikelZentral-Vorstands-Bekanntmachungen 111
- ArtikelEinführung in die fachlichen Elementarkenntnisse des Uhrmachers ... 114
- ArtikelPatent-Liste 117
- ArtikelAuszeichnungen 117
- ArtikelGeschäftliches 117
- ArtikelVereinsnachrichten 118
- ArtikelDanksagung 119
- ArtikelRechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung 120
- ArtikelLiteratur 120
- ArtikelEtablierungen 120
- ArtikelZurückgekommene Zeitungen 120
- ArtikelNeue Mitglieder 121
- ArtikelDomizilwechsel 121
- ArtikelSprechsaal 121
- ArtikelBriefkasten 121
- ArtikelFragekasten 121
- Ausgabe1. Juni 1907 123
- Ausgabe15. Juni 1907 135
- Ausgabe1. Juli 1907 147
- Ausgabe15. Juli 1907 159
- Ausgabe1. August 1907 171
- Ausgabe15. August 1907 183
- Ausgabe1. September 1907 197
- Ausgabe15. September 1907 213
- Ausgabe1. Oktober 1907 227
- Ausgabe15. Oktober 1907 239
- Ausgabe1. November 1907 253
- Ausgabe15. November 1907 267
- Ausgabe1. Dezember 1907 281
- Ausgabe15. Dezember 1907 293
- BandBand 20.1907 1
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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120 ALLGEMEINE UHRMACHER-ZEITUNG Rechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung. Anspruch auf Rechtsschutz haben nur die Mitglieder des Verbandes. Diesbezügliche Anträge sind an das Schriftamt zu richten. Als Syndikus des D. U.-G-V. fungiert Herr Hans Meyer, Rechtsanwalt, B«rlin SW 48, Wilhelmstr. 20, Telephon: Amt6 No. 10681. Die Mitgift hat der Brautvater dem Bräutigam erst nach vollzogener standesamtlicher Eheschliessung zu zahlen. Ein Bräutigam bestand auf vorheriger Zahlung und da diese ihm verweigert wurde, trat er in letzter Stunde zurück von der ge planten Verehelichung. Er wurde verurteilt, dem Brautvater sämtliche für die Ehe und die Hochzeit gemachten Aufwendun gen zurückzuerstatten. Auf für Motorräder und Motorwagen ver botenen Wegen darf ein Motorrad auch dann nicht ge fahren werden, wenn der Fahrende den Motor abgestellt hat und die Pedale mit den Füssen tritt. Schadhafte, ausrangierte Arbeitsgeräte auf dem Arbeitsplätze, die so zugänglich sind, dass sie von den Arbeitern in Benutzung genommen werden können, machen den Arbeitgeber oder seinen Beauftragten schadenersatzpflichtig, wenn infolge der Schadhaftigkeit des Gerätes ein Unfall eintritt. Sehr off spielen mehrere gemeinsam ein L o 11 e r i e 1 o s. Bleibt jemand mit Zahlung seines Anteils im Rückstand, so ist er verpflichtet, den Restbetrag nachzuzahlen, auch wenn die Nummer nicht gezogen wurde, andrerseits ist er berechtigt, nach Massgabe seines Anteils am Gewinn zu parti zipieren. Um letzteres säumigen Zahlern gegenüber zu ver meiden, müssen die anderen Mitspieler ihm rechtzeitig unter Zeugen oder schriftlich eine letzte Frist stellen und dabei an geben, dass er nach deren erfolglosem Ablauf seinen Mitbesitz am „Gesellschafts-Eigentum“ nebst allen Rechten und Pflichten verliere, also am Lotterielose. Ein junger Kaufmann hatte sich um eine Stellung als Buchhalter beworben und seine Kenntnisse und Fähigkeiten dem Posten angemessen bezeichnet. E- stellte sich jedoch sehr bald seine Unfähigkeit heraus und er wurde kündiguugslos ent lassen. Seine Ansprüche auf Fortzahlung des Gehaltes bis nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist wurden vom Kauf mannsgericht zurückgewiesen, da ein vollauf genügender Grund zu sofortiger Entlassung vorliege. Man diirf c nicht mehr ver sprechen als man leisten kann. Ein Schuh m achc r n ahm einen kranken Ge sellen auf, musste ihn aber am driften Tage wieder ent lassen. Alan hatte vereinbart, erst einmal zu sehen, ob der Mann arbeiten könne oder nicht, aber c i‘ war eben nicht leist ungsfähig, sondern musste sogar ins Krankenhaus gehen. Eine Anmeldung zur Krankenkasse hatte der Meister in Anbetracht der t Imstande zunächst nicht vorgenonmieu und so wurde er vei ui teilt, die Krankenhauskosten bis zur Entlassung zu zahlen. D i e A r b e i t s, I ö h n e werden in grossen Betrieben viel fach in Tüten verpackt, die den Namen des betreffenden Ar beiters tragen. Ein Arbeiter behauptete einige Stunden nach Empfang, es sei zu wenig in seiner Tide gewesen, die Gegen partei behauptete, der Inhalt sei richtig gewesen. Auf erfolgte Klage wurden die Ansprüche des Arbeiters abgewiesen, da ei serne Behauptung nicht Ivweisen könne. Die Arbeiter seien verpflichtet, den ihnen so oder so übergebenen l ohn sofort nach zuzählen, vvic man das auch sonst allgemein tue. ^ 1 ‘ l g e, ob eine Ehefrau sich trotz ehemännlichen, wegen der Kosten ergangenen Verbotes o|vriereu lassen dürfe, ist ztishnimemi entschieden worden. Das Verbot des Mannes stellt sich als Missbrauch seines Rechtes dar. Die t rage bedarf überhaupt nicht der ehcuuuuilichen Entscheidung. Die Kosten dei Ojteration hat der Ehemann zu tragen. Ein Gegenstand darf in Katalogen, Inseraten u. s. w. nur dann als gesetzlich geschützt resp. patentiert bezeichnet wer den, wenn er tatsächlich und zwar in Deutschland patentiert oder geschützt ist. Ein Kaufmann wurde zu Geldstrafe verur teilt, weil er innerhalb Deutschlands einen Artikel als paten tiert bezeichnete, obwohl dieser nur in der Schweiz patentiert war. In einem Prozess hatte ein Rechtsanwalt an seinen auswärtigen Mandanten eine telephonische Anfrage gerichtet und die Kosten hierfür dem unterlegenen Gegner mit in Ansatz ge bracht. Dieser bestritt die Berechtigung hierzu, da die Sache sich hätte brieflich viel billiger erledigen lassen. Das Gericht aner kannte, däss die Gebühr zu Unrecht erhoben sei. Auch im Stadtverkehr dürfen Anwälte Telephongebühren nicht in Ansatz bringen, da die Kosten eines Telephons als allgemeiner Büro aufwand gelten. Literatur. Das Fachzeichnen des Uhrmachers. Ein Leitfaden für den Zeichenunterricht an Fortbildungsschulen sowie zum Selbstunter richt. — Nach eigenen Erfahrungen zusammengestellt von C. Josef Linnartz, Uhrenmachermeister, Lehrer im Fachzeichnen für Uhrmacher an der allgemeinen gewerblichen Fortbildungs schule der Stadt Köln. Verlag von Wilhelm Knapp, Halle a. S. Preis broschiert 3 Mk. Der Leitfaden enthält 28 Tafeln Zei chenvorlagen, sowie den erklärenden Text dazu. Auch sind darin nützliche Fingerzeige gegeben über die Behandlung und Wahl der Zeichengeräte. Das Ganze ist leicht verständlich ge halten, die Zeichnungen gut ausgeführt und dürfte sich daher dieses Werk besonders 'für das Selbststudium sehr gut eignen. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. Neueste Fassung. — Preis Mk. 0,60. Verlag L. Schwarz & Comp., Berlin S. 14, Dresdenerstrasse 80. Das Buch enthält die jetzt gütigen Straf gesetze. Schon wegen ihres handlichen Taschenformats dürfte die Ausgabe viele Abnehmer finden. Neueste vollständige Gewerbe - Ordnung für das Deutsche Reich einschliesslich des Innungs - und Handwerker- Gesetzes nach der neuesten amtlichen Veröffentlichung nebst dem Reichs -Fleischbesch au- Gesetz. — Preis 1.— Mark. Verlag L. Schwarz & Comp., Berlin S. 14, Dresdener- strasse 80. Für jeden Handel- und Gewerbetreibenden, sei er Fabrikant, Kaufmann, Handwerker oder Arbeiter, sei er Land wirt, Gastwirt oder in irgend einem anderen gewerblichen Be triebe tätig, ist es von ungemeiner Wichtigkeit, mit den Be stimmungen der Gewerbeordnung genau vertraut zu sein. Das neue Innungs- und 1 landwerkgesetz ist mit aufgenommen und das Reichs-Fleischbeschau-Gesetz als Anhang beigegeben. Das handliche Format wird als ganz besonders praktisch begriisst werden. Etablierung. Unser lieber Kollege und Mitglied Herr Otto Haupt hat sich in Gingst auf Rügen etabliert. Wir wünschen ihm zu seinem Unternehmen viel Glück und guten Erfolg. Der Zentral-Vorstaud. I. A.: C. Schulte. Zurüchgehommene Zeitungen. 2411. A. Müller, Tangerhiitte. - IS84. E. Schäfer. Rade- heuI-Dresdeu. - JEU. ||. Eose, Hannover. NH). R. Hamei, Braunschweig. 18 ( >g. E. Torkl. Dresden-A. 240$. H. Schmidt, Deubeu b. Dresden. — 2351. O. Muinka, Mielku- sclnitz i. Sehl. 2-lN). W. Pohike, Dan/ig. I 28o. C. Haa- manii, Brandenburg a. II. 2540. B. Wittiber, Altona-Ham burg. 2125. P. Richter, Plauen i. V. — 2284. H. Kahl, Strassburg i. I Is, 2425. P. Hasshotf, Elberfeld. 1*228. H, Schnaars, Karlsruhe i. B.
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