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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 20.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- German
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454411Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454411Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454411Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 15. September 1907
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 20.1907 1
- Ausgabe1. Januar 1907 1
- Ausgabe15. Januar 1907 13
- Ausgabe1. Februar 1907 25
- Ausgabe15. Februar 1907 37
- Ausgabe1. März 1907 49
- Ausgabe15. März 1907 61
- Ausgabe1. April 1907 75
- Ausgabe15. April 1907 87
- Ausgabe1. Mai 1907 99
- Ausgabe15. Mai 1907 111
- Ausgabe1. Juni 1907 123
- Ausgabe15. Juni 1907 135
- Ausgabe1. Juli 1907 147
- Ausgabe15. Juli 1907 159
- Ausgabe1. August 1907 171
- Ausgabe15. August 1907 183
- Ausgabe1. September 1907 197
- Ausgabe15. September 1907 213
- ArtikelEinführung in die fachlichen Elementarkenntnisse des Uhrmachers ... 213
- ArtikelDie Werkzeuge des Uhrmachers (Fortsetzung und Schluss) 215
- ArtikelStaatliche Aufwendungen zur Förderung des Gewerbes in Preussen ... 216
- ArtikelGeschäftliches 217
- ArtikelPatent-Liste 217
- ArtikelRechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung 218
- ArtikelLitteratur 219
- ArtikelSchulnachrichten 219
- ArtikelVereinsnachrichten 220
- ArtikelBriefkasten 222
- ArtikelFragekasten 222
- ArtikelFamilien-Nachrichten 223
- ArtikelKurze Mitteilungen und Anfragen aus dem Kreise der Mitglieder 223
- ArtikelNeue Mitglieder 223
- ArtikelDomizilwechsel 223
- ArtikelZurückgekommene Zeitungen 224
- ArtikelAllgemeine Rundschau 224
- ArtikelDeutscher Uhrmachergehilfen-Verband 225
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Gehilfen-Verband 226
- Ausgabe1. Oktober 1907 227
- Ausgabe15. Oktober 1907 239
- Ausgabe1. November 1907 253
- Ausgabe15. November 1907 267
- Ausgabe1. Dezember 1907 281
- Ausgabe15. Dezember 1907 293
- BandBand 20.1907 1
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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ALLGEMEINE UHRMACHER - ZEITUNG Rechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung. £ Anspruch auf Rechtsschutz haben nur die Mitglieder des Verbandes. Diesbezügliche Anträge sind an das Schriftamt zu richten. Als Syndikus des D. U.-G.-V. fungiert Herr Hans Meyer, Rechtsanwalt, Berlin SW 48, Wilhelmstr. 20, Telephon: Amt 6 No. 10681. Nachdruck verboten. Züchtigungsrecht der Stiefmutter. Nach Paragraphen 1631, 1634 des Bürgerlichen Gesetz buches steht jeder Mutter gegenüber ihrem ehelichen Kinde das gleiche Züchtigungsrecht aus Ausfluss des Erziehungsrechtes zu, wie dem Vater des ehelichen Kin des. Der Stiefmutter hingegen steht, wie der 4. Straf senat des Reichsgerichts am 28. November 1905 ent schieden hat, ein Züchtigungsrecht überhaupt nicht zu. Dieses Urteil des höchsten Gerichtshofes ist befremdlich. Der Kaufmannslehrling als Stadt reisender. Wenn ein Kaufmannslehrling aus irgend welchen Gründen als Stadtreisender beschäftigt wird, so bleibt er deshalb immer noch Lehrling. Unter schlägt er in seiner Eigenschaft als Stadtreisender von einem Kunden empfangenes Geld, ohne zur Empfang nahme ermächtigt worden zu sein, so ist nicht sein Prinzipal geschädigt, sondern der Kunde, der ihm das Geld gegeben hat. Letzterer wird also von seiner Schuld nicht befreit. Urteil des 4. Strafsenats des Reichsgerichts vom 28. November 1905. Provisionsbezüge. Bezieht ein Handlungs gehilfe feste Bezüge, so kann er nebenbei je nach Ver einbarung auch noch Provision beziehen für solche Geschäfte, die von ihm selbst angebahnt und abge schlossen worden sind. Das Oberlandesgericht in Hamm hat am 16. Dezember 1905 entschieden, dass für den Anspruch der vereinbarten Provision Voraus setzung ist, dass das Geschäft wesentlich auf der Initia tive des Klägers beruht, resp. dass also ohne seine Initiative das Geschäft überhaupt nicht zustande gekom men wäre. Für eine blosse Mitwirkung an Geschäfts abschlüssen steht ihm kein Recht auf Provision zu, denn eine solche Mitwirkung wird bereits durch die festen Bezüge (Gehalt) entlohnt. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass das Geschäft ausserhalb des Geschäfts lokals von dem Handlungsgehilfen emgefädelt wurde. K o s t e n d e s R e c h t s s t r e i t s b e i einem Konkurs. Bestreitet ein Konkursverwalter eine an gemeldete Forderung, und es kommt zum Rechtsstreit, so sind die entstehenden Kosten des Rechtsstreits Masse kosten, wie das Oberlandesgericht Breslau am 5. Dez. 1905 entschieden hat; auch insoweit, als die Kosten oder ein Teil davon schon vor Eröffnung des Konkurses entstanden sind. Gerichtsstand bei einem Wechsel. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes in Cassel vom 11. Dezember 1905 ist es durchaus ge stattet, auf einem Wechsel einen besonderen Gerichts stand zu vereinbaren. Es sind nur solche Erklärungen unzulässig, welche im Gesetz ausdrücklich verboten sind oder gegen die Natur des Wechsels verstossen. Diese Entscheidung ist gar nicht so unwichtig, wie sie aussieht. L o t t e r i e. Wenn einem Lotteriespieler ein Er- neuer]ungslos zugesandt wird, so erwirbt er dieses nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes in Rostock regelmässig nur dann, wenn er es vor der Ziehung bezahlt, es sei denn, dass er mit dem Verkäufer besonders vereinbart hat, das Los auf Kredit zu be ziehen. Auch dann, wenn eine solche Kreditzusage ge schehen ist, bezieht sie sich im Zweifel nur auf diejenige Klasse, deren Ziehung eben bevorsteht. DunkleTreppen. Geht jemand eine dunkle Treppe herab und vergewissert er sich dabei durch Tasten mit dem Fusse etc. nicht, ob noch eine Stufe vorhanden ist, so verschuldet er nach einem reichsge richtlichen Urteil vom 17. Septbr. 1906 einen etwaigen Sturz ebenso, wie der Gastwirt, der seiner Beleuch tungspflicht nicht genügt hat. Fund Objekte in Bankgeschäften. Wie das Oberlandesgericht in Hamburg am 10. Mai 1906 entschieden hat, ist eine Bank eine dem öffentlichen Verkehre dienende Verkehrsanstalt im Sinne des § 978. Werden in einem Bankgebäude Gegenstände von Ange stellten gefunden, so besteht daher keine Pflicht zur An zeige und Ablieferung der gefundenen Gegenstände an die Polizeibehörde. Die Laien werden wohl allgemein entgegenstehender Ansicht sein. Verschweigen von steuerpflichti gem Einkommen. Der Strafsenat des Kammerge richts in Berlin hat in einer Entscheidung vom 27. Sep tember 1906 erklärt, dass man strafbar ist, wenn man in einer Steuererklärung ein gewisses Einkommen anzu geben unterlässt in dem Glauben, dass von dem Vor handensein dieses Einkommens die Steuerbehörde be reits Kenntnis hat, auch wenn letzteres tatsächlich der Fall ist. Fleischverkauf in Markthallen. Die Belegung eines Standes auf einem Wochenmarkte, als welcher sich auch der Verkehr in einer Markthalle dar stellt, erscheint nicht als gewerbliche Niederlassung, wie der Strafsenat des Kammergerichts am 2. Juli 1906 ent schieden hat. Aus dem Feilbieten von Fleisch in einer Markthalle kann also nicht der Betrieb eines stehenden Gewerbes gefolgert werden. Betrug beim Spiel. Ansprüche aus Spiel verträgen können nicht bei Gericht geltend gemacht werden, auch wenn das Spiel weder gegen die guten Sitten noch gegen ein gesetzliches Verbot verstösst. Es kann aber Vorkommen, dass ein Spieler durch einen an deren Spieler in Irrtum versetzt und bestimmt wird, ihm seine Geldeinsätze zu überlassen, obwohl er nach den Spielregeln hierzu nicht verpflichtet wäre. Der Strafsenat des Reichsgerichts hat am 24. Juni 1907 ent schieden, dass mit einer solchen Täuschung eine ab sichtliche Vermögensbeschädigung erblickt werden kann, also auch die Aneignung eines rechtswidrigen Ver mögensvorteils. Testament. Das Reichsgericht, 2. Senat, hat es am 11. Juni 1907 für zulässig erklärt, dass ein Testa ment teils mit Tinte, teils mit Bleistift geschrieben wird. Im vorliegenden Falle war das Testament rechtsgiltig mit Tinte geschrieben und mit Einhaltung der erfor derlichen Formen ein Zusatz gemacht, dieser aber mit Bleistift geschrieben worden. Geschäftsabwickelung. Haben zwei oder mehrere irgend ein Geschäft abgewickelt und vollstän dig abgerechnet, so kann nach einer Entscheidung des Oberlandesgericlites Cassel nicht nachträglich eine For derung auf Rechnungslegung und Vorweisung von Be legen erhoben werden. Verdienst durch Kinder. Wenn ein so genanntes Hauskind durch irgendwelche Dienstleistung ausserhalb des Hauswesens oder Geschäftes der Eltern etwas verdient, so gehört, nach einem Urteil des Ober landesgerichts Colmar vom 3. Mai 1907, dieser Ver dienst dem Kinde und kann von Gläubigern der Eltern nicht gepfändet werden.
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