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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 20.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- German
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454411Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454411Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454411Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 15. November 1907
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 20.1907 1
- Ausgabe1. Januar 1907 1
- Ausgabe15. Januar 1907 13
- Ausgabe1. Februar 1907 25
- Ausgabe15. Februar 1907 37
- Ausgabe1. März 1907 49
- Ausgabe15. März 1907 61
- Ausgabe1. April 1907 75
- Ausgabe15. April 1907 87
- Ausgabe1. Mai 1907 99
- Ausgabe15. Mai 1907 111
- Ausgabe1. Juni 1907 123
- Ausgabe15. Juni 1907 135
- Ausgabe1. Juli 1907 147
- Ausgabe15. Juli 1907 159
- Ausgabe1. August 1907 171
- Ausgabe15. August 1907 183
- Ausgabe1. September 1907 197
- Ausgabe15. September 1907 213
- Ausgabe1. Oktober 1907 227
- Ausgabe15. Oktober 1907 239
- Ausgabe1. November 1907 253
- Ausgabe15. November 1907 267
- ArtikelEinführung in die fachlichen Elementarkenntnisse des Uhrmachers ... 267
- ArtikelVortrag über „Theorie und Reglage der Andreas Huber’schen ... 269
- ArtikelModerne galvanische Elemente 272
- ArtikelRechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung 275
- ArtikelFachliste geschützter Erfindungen 276
- ArtikelGeschäftliches 276
- ArtikelTages-Neuigkeiten aus dem Uhrmacher- und Goldarbeitergewerbe 276
- ArtikelEtablierungen 276
- ArtikelKonkurs-Eröffnungen 276
- ArtikelAuszeichnung 277
- ArtikelVereinsnachrichten 277
- ArtikelBriefkasten 278
- ArtikelFragekasten 278
- ArtikelNeue Mitglieder 278
- ArtikelDomizilwechsel 279
- ArtikelZurückgekommene Zeitungen 279
- ArtikelArbeitsmarkt der Uhren-Industrie 280
- Ausgabe1. Dezember 1907 281
- Ausgabe15. Dezember 1907 293
- BandBand 20.1907 1
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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ALLGEMEINE UHRMACHER-ZEITUNG 275 Rechtsschutz, Gesetzgebung u. Rechtsprechung. Anspruch auf Rechtsschutz — haben nur die Mitglieder des Verbandes. Diesbezügliche Anträge sind an das Schriftamt zu richten. Als Syndikus » des D. U.-O-V. fungiert Herr Hans Meyer, Rechtsanwalt, I Berlin SW 48, Wilhelmstr. 20, Telephon : Amt 6 No. 10681. Nachdruck verboten. Rohmaterial darf nicht gepfändet wer den, sofern es zur Fortsetzung eines gewerblichen Betriebes nicht entbehrt werden kann. Ein Gläubiger liess bei einem Klempnermeister 80 Pfund Zinn pfänden. Auf erhobene Be schwerde durch mehrere Instanzen wurde zuletzt vom Ober landesgericht Köln entschieden, dass dem Meister mindestens 20 Pfund Zinn gelassen werden müssten. Das Zinn gehöre zwar nicht zu dem unentbehrlichen Handwerkszeug, das ge setzlich überhaupt nicht gepfändet werden darf, allein zur Aus übung des Berufes genüge das Werkzeug nicht allein, es müsse auch ein gewisser Vorrat von Rohmaterial, etwa für 14 Tage ausreichend, dem Schuldner belassen werden. Eine telegraphische Zusage ist nur eine Vorverhandlung. Sehr oft werden Offerten gemacht im Handelsverkehr, die dann auf telegraphischem Wege angenom men werden. Etwa mit den Worten: „Einverstanden, oder: an genommen, Brief folgt.“ Wie das Oberlandesgericht Colmar entschieden hat, ist in einem solchen Wortlaut noch kein end gültiges Zustandekommen eines Vertrages zu erblicken, sondern nur eine Vorverhandlung. Denn der Absender hat ausdrück lich angegeben: „Brief folgt“ und damit zweifellos ausdrücken wollen, dass er noch etwas zu sagen habe, sodass das Zu standekommen des Vertrages erst von dem Inhalt des ange kündigten Briefes abhängig gewesen sei. Betriebsschaden durch vorzeitigen Aus tritt eines Technikers. Ein Techniker, der vorzeitig seine Stellung verlässt, haftet nach einem Kammergerichtsurteile vom 20. April 1907 für jeden dem Geschäftsherrn durch eine dadurch verursachte Betriebseinschränkung oder Störung ent standenen Vermögensnachteil. Dieser Nachteil ist frei zu schätzen. Widerrechtlicher Gebrauch eines Auto mobils. Benutzt ein Chauffeur das Automobil seines Brot herrn ohne dessen Wissen und Willen zu seinem eigenen Ver gnügen, so haftet nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe der Automobilbesitzer nicht für die Folgen eines angerichteten Unfalls. Unterhaltsansprüche eines Kindes. Lebt eine Ehefrau getrennt von ihrem Manne, so hat das bei ihr befindliche gemeinsame Kind, wie ebenfalls das Oberlandesge richt Karlsruhe entschieden hat, gegen seinen Vater einen Rechtsanspruch'auf Unterhalt durch eine Geldrente. Frist beim Auszug aus einer Mietwoh nung. Nach § 557 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss dem Mieter zur Erfüllung seiner Vertragspflicht beim Auszug eine nach Treu und Glauben oder nach ortsüblicher Verkehrssitte angemessene Erist gewährt werden. Für diese f rist noch Miet zins zu verlangen, ist nach einem Urteil des Oberlandes-Ge- richtes Stuttgart vom 27. September 1007 unzulässig. D o p p e I t e A n w a 1 t s g e b ü h r e n. Wird eine Klag- >ache vom Amtsgericht an ein I andgerieht verwiesen, so sind die Gebühren nur dann für zwei Anwälte, also dop]X-lt zu zahlen, wenn in der Person des Anwaltes deshalb ein W echsel emtreten musste, weil der erste Anwalt Ix-iru 1 andgericht nicht zugelassen ist. Vertretung d ti r c h e i n e n H u i r a u v o r s t e h e r in B e w e i s t e r m in e n. W ird der |>ro/essl>evoiimai liligle An wall in einein auswärtigen BeweiMermin durih seinen Bureau Vorsteher vertreten, so ist die Anrechnung einer B«-wei gebühr unzulässig. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Breslau vom 26. März 1907 können nur die wirklich nachgewiesenen Aufwendungen zur Erstattung liquidiert werden. Diese Reise kosten sind aber auf alle Fälle erstattungsfähig, wie zufällig am gleichen Tage auch das Oberlandesgericht Naumburg ent schieden hat, weil jede Partei das Recht hat, sich bei Beweis terminen vertreten zu lassen. Warenforderungen dürfen vom Gehalte nicht ab gezogen werden. Eine Verkäuferin hatte durch Unterschrift auf ihre Rechte aus § 63 Absatz 1 des Handels gesetzbuches verzichtet und war damit einverstanden, dass ihr jeder Tag, den sie im Geschäft fehle, vom Gehalte abgezogen werden dürfe. Sie wurde krank und verlangte 24,85 Mk. Rest gehalt. Der Beklagte hatte der Verkäuferin für ca. 30 Mark Waren geliefert, und wollte diese Forderung auf rechnen. Das Kaufmannsgericht Hamburg hat entschieden, dass diese Auf rechnung nach § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 1 des Lohnbeschlagnahmegesetzes unzulässig sei. Beklagter hat den Restgehalt zu zahlen, die Warenlieferung ist eine For derung für sich. Ausgehen ohne Erlaubnis ist sofortiger Entlassungsgrund. Ein Handlungsgehilfe, der in das Haus seines Prinzipals aufgenommen war, also dort wohnte, hatte sich heimlich einen Hausschlüssel beschafft und war ohne Erlaubnis ausgegangen. Der Prinzipal hatte den Gehilfen da raufhin sofort entlassen. Auf erhobene Klage gab das Kauf mannsgericht Magdeburg dem beklagten Prinzipal Recht. Es liege eine erhebliche Verletzung der Hausordnung vor. Das Urteil ist etwas unverständlich. Die Freizeit gehört doch dem Gehilfen. Unfall-Entschädigung für ein Kind. Ein Kind unter 13 Jahren darf nach § 135 der Gewerbeordnung nicht in einer Fabrik etc. beschäftigt werden. Ein Dienstver trag wäre zivilrechtlich ungiltig. Dennoch ist ein Kind, das in einer Fabrik etc. beschäftigt wird, von der Unfallversiche rung und also auch von der Unfall-Entschädigung nicht aus geschlossen, denn, so hat der 3. Senat des Reichsgerichtes am 22. März 1907 geurteilt, die Unfallversicherung setzt nach dem Gesetz nur ein tatsächlich bestehendes Arbeitsverhältnis vor aus, nicht aber verlangt das Gesetz das Vorhandensein eines zivil rechtlich gütigen Dienstvertrages. Wert eines Diebstahlsobjektes. Nach einem Urteil des 2. Strafsenats des Reichsgerichtes vom 22. Januar 1907 ist ein Diebstahlsobjekt nach demjenigen Werte zu be messen, den es zur Zeit der Entwendung hatte. Gestohlene Feldfrüchte sind also nicht nach dem Werte zu beurteilen, den sie bei ihrer Reife haben würden, sondern wenn der Diebstahl schon vorher geschah, unter Umständen sogar als wertlos zu bezeichnen. Zurückbehaltung der Invalide n- Qu it- t u n g s k a r t e. Nach den Vorschriften der Gesinde-Ordnung darf ein Dienstbote ohne gesetzmässigen Grund den Dienst nicht verlassen und er kann durch Zwangsmittel zur Fort setzung des Dienstes angehalten werden. Dennoch darf ein Arbeitgeber die Herausgabe der von ihm verwahrten luvalideu- Quittungskarte nicht verweigern; denn auch beim Fortbestand des Dienstverhältnisses darf, nach einem Kammergerichtsurteil, der Dienstherr eine solche Karte nicht gegen den W illen des Eigentümers zurückbehalfen. M u s s e i n e F h e f r a u ihr e m F h e m a u n e i n s Ausland folgen? Das Oberlaudesgericht Karlsruhe hat als Berufungsinstanz entschieden, dass eine Ehefrau durchaus nicht verpflichtet ist, a u f a 1 1 e lall e ihrem I hemaiin im. Ausland zu folgen; die Frage ist vielmehr ganz nach I age des konkreten I alles zu entscheiden. M a k 1 e r - P t o v i s i o n. 1-4 durch die I atigkeit eines Maklers ein Vertrag zu Stande gekommen, so hat die-er auch dann Anspruch auf den ihm zuge agten lohn, wenn, u ie da - < Ümtlandesgerieht Karlsruhe entschieden hat, der Vertrag nach (täglich wieder aufgehoben wird.
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