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Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 20.1907
- Erscheinungsdatum
- 1907
- Sprache
- German
- Signatur
- I.788
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454411Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454411Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454411Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- 15. März 1907
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Fragekasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefkasten
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeine Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 20.1907 1
- Ausgabe1. Januar 1907 1
- Ausgabe15. Januar 1907 13
- Ausgabe1. Februar 1907 25
- Ausgabe15. Februar 1907 37
- Ausgabe1. März 1907 49
- Ausgabe15. März 1907 61
- ArtikelZentral-Vorstands-Bekanntmachungen 61
- ArtikelEinführung in die fachlichen Elementarkenntnisse des Uhrmachers ... 61
- ArtikelDie Selbstanfertigung einer Säge und eines Sägeblattes aus einer ... 64
- ArtikelWie man Firmenschilder malen lassen muss 64
- ArtikelSchulnachrichten 65
- ArtikelPatent-Liste 65
- ArtikelVereinsnachrichten 66
- ArtikelFragekasten 70
- ArtikelBriefkasten 71
- ArtikelKurze Mitteilungen und Anfragen aus dem Kreise der Mitglieder 72
- ArtikelNeue Mitglieder 72
- ArtikelDomizilwechsel 72
- ArtikelEtablierungen 72
- ArtikelZurückgekommene Zeitungen 73
- ArtikelAllgemeine Rundschau 73
- ArtikelZur gefl. Beachtung! 73
- Ausgabe1. April 1907 75
- Ausgabe15. April 1907 87
- Ausgabe1. Mai 1907 99
- Ausgabe15. Mai 1907 111
- Ausgabe1. Juni 1907 123
- Ausgabe15. Juni 1907 135
- Ausgabe1. Juli 1907 147
- Ausgabe15. Juli 1907 159
- Ausgabe1. August 1907 171
- Ausgabe15. August 1907 183
- Ausgabe1. September 1907 197
- Ausgabe15. September 1907 213
- Ausgabe1. Oktober 1907 227
- Ausgabe15. Oktober 1907 239
- Ausgabe1. November 1907 253
- Ausgabe15. November 1907 267
- Ausgabe1. Dezember 1907 281
- Ausgabe15. Dezember 1907 293
- BandBand 20.1907 1
- Titel
- Allgemeine Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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ALLGEMEINE UHRMACHER-ZEITUNG Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung zu unterziehen.“ § 131 c aber laufet: „Die Innung und der Lehrherr sollen den Lehrling anhalten, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellen prüfung zu unterziehen.“ Fasst man nun das „Anhalten“ so auf, als ob damit ein Zwang gemeint sei, dem sich der Lehrling zu fügen habe und bringt man hiermit die Strafbestimmung in Zusammenhang, die im § 148 unter 9 enthalten ist und welche lautet: „Mit Geld strafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen wird bestraft: 9. wer die ge setzlichen Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge ver letzt“; so lässt sich hieraus ein Straffall konstruieren und zwar auch dann, wenn der Lehrherr den Lehrling zur Prüfung wohl angehalten, ader nicht gezwungen, hat, denn die Pflichtverletzung des Punkt 9 lässt sich schliesslich auch so weit ausdehnen, als ob sie vorhanden sei, wenn keine Prüfung erfolgt ist, ganz gleich, ob ein vorheriges „Anhalten“ stattgefunden hat oder nicht. Nach der freieren, aber sachgemässeren Auffassung im Sinne des ganzen Gesetzes und auch dem Wortlaute nach liegt die Sache aber ganz anders. Es ist nirgends im ganzen Gesetze von einem durch das selbe gebotenen Prüfungszwange der Lehrlinge die Rede, son dern es ist der Abschluss der Lehre durch eine Prüfung nur als wünschenswert und sogar vorteilhaft hingestellt. Wäre der Zwang vorhanden, sb würde er auch deutlich und zweifellos ausgedrückt sein. Der angeführte § 131 stellt zwar als not wendig hin, dass dem Lehrling die Gelegenheit hierzu geboten werde, er enthält aber kein Wort, was als Zwang aufgefasst werden könnte. Ebenso ist es mit dem „Anhalten“ im § 131 c. Sollte damit ein Zwang gemeint sein, so wäre es deutlich aus gedrückt. Das „Anhalten“ kann sogar nur als eine moralische Beeinflussung, als ein blosser Wunsch oder Rat aufgefasst wer den, dessen Unterlassung noch lange keine Strafe als selbst verständlich im Gefolge haben müsste. Auch in der Straf bestimmung § 148 Punkt 9 ist wohl unter den Pflichtvem letzungen des Lehrherrn gegen den Lehrling etwas ganz an deres gemeint, als das blosse „Anhalten“ im Unterlassungsfälle. Es ist ja überhaupt bekannt, dass die Bestrebungen vieler Handwerker darauf gerichtet sind, in Ermangelung des soge nannten „grossen Befähigungsnachweises“ (der obligatorischen Meisterprüfung) wenigstens den „kleinen“ einzuführen (die Ge sellenprüfung). Mithin kann sie noch nicht als Zwang vorhan den sein, das ist doch ganz klar. Wenn das aber von gewissen Handwerks- oder Gewerbe kammern als schon vorhanden vorausgesetzt wird, so liegt hier nicht nur ein Rechtsirrtum vor, sondern auch wegen der falsch angewendeten Strafbestimmungen eine Kompetenzüberschreitung. Die Strafen könnte man höchstens dann als gerechtfertigt an- sehen, wenn sich die Lehrherrn gegen die Prüfungen wehten, weil dadurch dem „Anhalten“ entgegengewirkt wird. Hierbei wäre aber auch dann wieder vorauszusetzen, dass die Stiaf- bestunmutig § 148d zuträfe, so dass die Pflichtverletzung nicht nur auf diesen Fall bezogen werden könnte, sondern s gar müsste. Das ist aber auch wieder zweifelhaft, weil et nicht tiesonders angeführt ist, wie doch eigentlich vorauszusetzen wate. füll Gesetz darf doch keine l iiklarheiten enthalten, die zu verschiedenen Auslegungen Veranlassung geben könnten. Uebrt- gens steht das Strafmass von bis zu 1 3) Mark oder 4 Wochen Haft im Missverhältnisse zur Siche selbst. Ueber das „Anhalten“ des § 131 c hat sich schon mancher Handwerker den Kopf zerbrochen oder ihn wenigstens gcsihüt telt. Doch dürfte unsere letzte Auslegung schon deswegen die richtige sein, weil sie sich m t cberemstimmung mit den Vet Handlungen bei dem Beschlüsse des jetzigen Gesetze befindet. Etwas anderes ist es natuihcherweise mit den Bestnumun gen der Innungen. Vur sich diesen uuterwnh. was allerdings tthon dadurch bestätigt wird, dass man den Lein 1mg zu einem Innungftmilghcde m die lehre gibt, dei imiss alleidtugs auch sich dm vo« den Innungen lur ihre Mugh*-det due Gehilim 71 und Lehrlinge gütigen Bestimmungen unterwerfen, hat aber auch an den Rechten teil, die für ihn hieraus erwachsen können. Dass man überhaupt die Gesellenprüfung als den natür lichen Abschluss der Lehrzeit betrachtet, ist aber auch fraglich, ln unserem Fache kommen wir wenigstens dann mit dieser Auffassung in die Brüche, wenn wir die auf der Deutschen Uhrmacherschule zu Glashütte für ihre regelmässigen Lehrlinge ■ festgesetzten dreijährigen Lehrkurse betrachten. Die dann mit den jungen Leuten erreichten Ziele liegen viel weiter hinaus, bedeutend weiter, als die gewöhnlichen Ziele, die bei der Meisterlehre und ihrem Abschlüsse in Betracht kommen. Nach § 131 b „hat diese Prüfung nur den Nachweis zu erbringen, dass der Lehrling die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Hand griffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und sowohl über den Wert, die Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch über die Kennzeichen ihrer guten und schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist.“ Eins schickt sich nicht für alle! Wird uns in unserem Fache der erste Teil dieser Bestimmungen als recht minimal Vor kommen, so ist uns der zweite ziemlich fremd. Wenn wir die vorstehenden Auseinandersetzungen in un serem Blatte aufnehmen, so geschah es nicht bloss um ihrer selbst wollen, sondern hauptsächlich auch um damit zu zeigen, wie notwendig es ist, dass man die Gewerbe ordnung nicht nur besitzt, sondern sie auch studiert! Frage: Wie richtet man am besten eine Kompensations- Unruhe? Frage: Wie befreit man antimagnetische Spiralfedern von Grünspan? Wie entfernt man Quecksilber von vergoldeten Uhr feilen? Gibt es Uhrketten, blau-weiss-goldenes Band mit Uhr macher-Emblem? Wo und zu welchem Preise erhält man dann dieselben? H. Frage: Momentan befindet sich bei uns eine alte Dielenuhr mit Viertelschlagwerk zur Reparatur. Auf dem Zifferblatt be findet sich folgende Inschrift: W; R; Lichte; Nauer; Kolleu. Wie alt mag dieselbe sein, bezw. wann und wo lebte der Ver fertiger? I486. Frage: Wie reinigt man weissen Marmor von Oelflecken? Frage: 1. Wie erzielt man den Sonnenschliff an Remt.- Rädern? 2. Weshalb ist auf den Zifferblättern die Zahl 4 nicht so IV geschrieben, anstatt IIII? Frage: Wie biegt man eine Tonnen-Spiralfeder? Antwort: Derartige Arbeiten tadellos auszuführen, ist nur für die darin Geübten und Geschulten möglich, denen nicht nur das dazu gehörige Rohmaterial und die vorgearbeiteten Zutaten, sondern auch die nötigen Werkzeuge und Vorrichtungen zu Gebote stehen. Aber auch dann noch bieten sie Schwierig keiten, das beweisen die verhältnismässig hohen Pieise solchei aussergewöhnlichen Spiralen. Handelt es sich um eine 1 dn/elherstellung aus Stahl, ohne tiass die Ansprüche hoch gestellt werden, so ist zunächst mittels Zieheisen die weiche Sfalüklinge herzustellen, diese auf eine Schablonentonne zu winden und an den Faulen zu befestigen, dann muss das Ganze m Kohle verpackt, gehärtet und blau an- geiassen werden. Natürlicherweise liegen aber wieder hier zwischen so viel damit ziisamireuhänguide Massnahmen, dass das käufliche Beschallen viel einfacher ist und bessere Resultate verspricht. Von einem Biegen nach der Art der Brepuet- .spiralen kann bei weitem keine Rede sein. Briefkasten. ( t ! (ig, Sch. Sl. unikii jft/t dtu N.ulu 1 .uii num ly | ruhen lassen. Besten Dank und Grus*' ' R F l äng. Sie müssen den I ext des Inserats deutliche! i abtaswn und nicht kutzrii Ihic Wunsche sind nicht zu eriateu.
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