veLret« 4S, 48 1109 45 Dekret an die Stände, die Wahl einer Zwischendeputation betreffend. Eingegangen bei der II. Kammer am II. Mai 1900. Seine Königliche Majestät haben zu dem von der Ständeversammlung zu dem Dekrete Nr. 29, den Entwurf eines Enteignungsgesetzes für das Königreich Sachsen be treffend, gefaßten Beschlusse, für die Vorberathnug dieses Gesetzentwurfs aus Mitgliedern der beiden Kammern bestehende gesonderte Zwischendeputationen im Sinne des 8 114 der Verfassung einzusetzen, Allerhöchst Ihre Genehmigung zu ertheilen geruht, und geben den getreuen Ständen anheim, die Mitglieder dieser Deputationen zu wählen, die letzteren sich konstituiren zu lassen und den Erfolg anzuzeigen. Allerhöchstdieselben verbleiben den getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Gegeben zu Dresden, am 11. Mai 1900. Albert. Heinrich Rudolph Schurig. Georg von Metzsch. 4« Dekret an die Stände, den Staatshaushalts-Etat auf die Jahre 1900 und 1901 sowie die Nachträge zu diesem betreffend. Eingegangen bei der II. Kammer am II. Mai 1900. Seine Königliche Majestät haben aus der Ständischen Schrift vom heutigen Tage mit Befriedigung ersehen, daß die getreuen Stände die in dem ihnen vorgelegten Staats haushalts-Etat auf die Jahre 1900 und 1901 sowie die mittels besonderer Dekrete ge stellten Postulate in der Hauptsache genehmigt und die hierzu erforderlichen Mittel be willigt haben. Allerhöchstdieselben erklären Sich auch mit den von den getreuen Ständen an dem vorgelegten Staatshaushalts-Etat beschlossenen Aenderungen und Zusätzen einverstanden und genehmigen, daß den Ständischen Beschlüssen entsprechend der ordentliche Staatshaushalts- Etat für jedes der beiden Jahre 1900 und 1901 auf 92 198 539^ in den Ueberschüsfen und in den Zuschüssen, der außerordentliche Staatshaushalts-Etat aber auf 98 681 086^t festgestellt wird. Dekrete. HI. 278