616 IZelLret«?. S6 2« Dekret an die Stände, den Entwurf eines Gesetzes, die Zwangsvollstreckung in das unbeweg liche Vermögen betreffend. Eingegangen bei der I. Kammer am 18. Dezember 1899. Wir, Albert, von Gottes Gnaden König von Sachsen ic. ic. w. lassen den getreuen Ständen den Entwurf eines Gesetzes, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend, nebst Begründung zur verfassungsmäßigen Berathung zugehen und sehen der hierauf abzugebenden Erklärung in Huld und Gnaden entgegen. Gegeben zu Dresden, am 15. Dezember 1899. Albert. Heinrich Rudolph Schurig. Gesetz, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreffend; vom Wir, Albert, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. ic. re. verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwaugsverwaltung, in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 713 flg.), was folgt: 8 1. In einem nach dem 31. Dezember 1899 beantragten Zwangßversteigerungsverfahren findet die Vorschrift im § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Reichsgesetzes auch dann Anwendung, wenn die Zwangsverwaltung vor dem 1. Januar 1900 beantragt worden ist. 8 2. Den öffentlichen Lasten deS Grundstücks stehen gleich 1. die zur Landes-Brandversicherungsanstalt zu entrichtenden Beiträge; 2. die Landrenten; 3. die im § 28 des Gesetzes zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetz buche zusammenhängender Reichsgesetze, vom (GVBl. S. . .) genannten Ablösungsrenten; 4. die Landeskulturrenten, die im § 30 des Gesetzes, die Ausführung des Bürger lichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Einführungsgesetzes von dem-