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Deutsche allgemeine Zeitung : 30.09.1854
- Erscheinungsdatum
- 1854-09-30
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-185409307
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18540930
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18540930
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1854
- Monat1854-09
- Tag1854-09-30
- Monat1854-09
- Jahr1854
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 30.09.1854
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Sonnabend. Rr. 229. 3V. September 1854. Ar. 2.) «Wahrheit m»d »echt, Freiheit «ad GesetzI» Htret« str da« Bierttl- jatzr l'/, Thlr.; jede ei«, jelue Nummer 3 Ngr. EktPzia, Die Zeitung -SM- DEt Mgmeme Ztitmlg Zu beziehen durch alle Postämter de« In- und Auslandes, sowie durch di« Erpedition ln Leipzig (Querstraße Nr. 8). qnseett»n«ge»uhe für den Raum einer Zeil« 2 Ngr. diglillg : regel- n laßt, deren Provi- nterl-it. on der 380-831 der. Atettio e-chm. r>/. über SUtI« Venlo nach n In Vraa; »achm. 2b, n. kstmd.i senach u. , ohne Un- rnachien von Halle s- I. n. II. vchwetn- I, Siürn- ?rgn« 6 u.; ZI Perfo- sür sich al. ersonenvef., . - 3svsr- 2> L-irgn« g, Han- bei, von in Wagen- ;n« 7V, 0. mch Man- >ch M«S - inachten nzng «bd« »erloncnbe. - »wen! 7, n Orlen. lbr. fi!N Lag dnerLtr. Andino! debause«. 3-6U. enn//Se/- ibeno« tn ilgass« l. tz. iwttz mit :. Amts- :l. Agnes »it Frl. i-Dehsa v. Ernä nitz. - Pusch, srl. Sto ¬ ner in tnh old loß in nmrich i. Ferd. rmacher Walther eb. Al- tcassirer Das Bundcspreßgesetz. n. (Bgl. Nr. 223.) — Leipzig, 29. Sept. Von dm strafrechtlichen Bestimmungen des neuen BundeSpreßgesetzes erregen uns namentlich die über die Verant wortlichkeit für dm Inhalt auSgegrbener Druckschriften (§. 20) durch ihre Unklarheit Bedenken. ES ist dasselbe auch bei unserm Preßgesetz der Fall. Man sollte doch endlich zu dem so einfachen und nach beiden Seiten hin ausreichenden Grundsatz der stufenweisen Verantwortlichkeit (vom Drucker oder Verleger rückgreifend auf den Herausgeber, Redacteur und Verfasser und der vollgültigen Vertretung der einen dieser Personen durch die andere, den man 1848 allerwärts ganz richtig vorangestellt hatte) zurückkommen! Besonders bedenklich ist der weite Spielraum, der auch im vorliegenden Preßgrseh wieder den Behördm hinsichtlich der Zuerkennung außerordent licher Geld- oder Freiheitsstrafen eingeräumt wird. Völlig unverständlich erschien unö anfänglich der folgende Sah (§. 21): „Wenn Druckschriften den Lhatbestand einer strafbaren Handlung enthalten, so ist ihre Unter drückung oder Vernichtung zu erkennen, auch wenn die Verurtheilung einer strafbaren Person nicht damit verbunden werden kann, oder überhaupt eine Person, gegen welche ein« Anklage gerichtet werden könnte, nicht gegeben iss." Bei den so ausgedehnten Bestimmungen über die strafrechtliche Haf tung sür Druckschriften vermochten wir uns den Fall, wo gar keine unter Anklage zu stellende Person vorhanden sein sollte, durchaus nicht zu denken. Henn selbst bei einer ohne Angabe eines Druckers oder Verlegers erschie nenen (übrigens ebendarum schon preßpolizcilich unzulässigen und ohne wei teres der Hinwcgnahme verfallenden) Schrift unterläge doch immer der Verbreiter (also der Sortimentshändler) einer strafrechtlichen Verantwortung. Bei dem Anklageverfahren, wie es dermalen fast überall in Deutschland stattfindet und auch da, wo dies noch nicht der Fall, wie bei uns in Sach sen, hoffentlich bald eintreten wird, fällt auch jene, dem ältern Strafprocesse eigenthümliche Art der Lossprechung von der Strafe ohne völlige Schuld- loscrklärung, die sogenannte ubgolutio ub instantia, hinweg, welche allen falls eine Anwendbarkeit dieses mysteriösen §. 21 bedingen könnte. Im Anklageproccsse würde es eine merkwürdige, durch nichts zu rechtfertigende Anomalie sein, wenn das Vorhandensein eines „verbrecherischen Thatbe- standes", also auch eines Verbrechens, constatirt und doch keine Anklage gegen eine bestimmte Person, beziehentlich keine Verurtheilung einer solchen, ins Werk gesetzt werden könnte. Nun wirft §. 22 aus jenes Dunkel des tz. 21 ein Schlaglicht, welches allerdings dasselbe aufzuhellcn, nicht aber über die dort erhobenen Bedenken zu beruhigen geeignet ist. Die Worte des H. 21: „ist auf Unterdrückung oder Vernichtung der Druckschrift zu er kennen", scheinen, dem gewöhnlichen Sprachgebrauch nach, lediglich und ausschließlich auf eine richterliche Entscheidung hinzuwcisen. Im tz. 22 da- gegen erfahren wir, daß nach der Ansicht der Urheber dieses Preßgesetzes auch die Verwaltungsbehörden die definitive Unterdrückung und Vernichtung einer Druckschrift sollen verfügen können. Jetzt freilich wird uns klar, wie ! eine solche Unterdrückung erfolgen könne ohne vorausgegangene Verurthei- lung, ja selbst ohne Erhebung einer Anklage gegen eine bestimmte Person. Die Fälle möchten häufig, vielleicht nur zu häufig vorkommen, wo nach der Ansicht der Verwaltungsbehörden „Druckschriften den Thatbestand einer strafbaren Handlung enthalten", wo aber entweder zu einer rechtlichen Ver- urtheilung (wegen abweichender Ansicht der richterlichen Behörden) nicht zu gelangen wäre, oder wo man wol gar, in Voraussicht der abfälligen Entscheidung dieser letztern, nicht einmal eine Anklage vor Gericht zu er- heben gedächte. Wir müßten uns sehr irren, wenn nicht die praktische Veran- , lassm^-und das sxemplum probans zu der vorstehenden Bundestags- bestitmbung in einem gewissen vielbesprochenen Preßprocesse der jüngsten Zeit und der im Lauf« desselben von dem Vertreter der Regierung abgege benen Erklärung: die Regierung werde, wie auch die Entscheidung des Gc- ^Ls ausfallen möge, gemäß ihrer Pflicht der Selbsiverthcidigung verfahren, zu finden sein sollte. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Ueber- ! nähme der eigentlich nur den Gerichten zustehenden Function, auf das Vor- i handensein des Thatbestandes einer verbrecherischen Handlung zu „erkennen" > und demgemäß die Vernichtung einer Druckschrift zu verfügen, wird zwar im H. 22 nicht geradezu ausgesprochen oder angeordnet, denn cs heißt darin nur: „Ueber die Zuständigkeit der Gerichte zur Aburtheilung der durch den Inhalt von Druckschriften begangenen Verbrechen oder Vergehen sowie über die Zuständigkeit derselben oder der Administralivbehörden zu dem Erkenntnisse über Unterdrückung von Druckschriften entscheiden die Landcsgesetze." Allein nachdem der Paragraph dieses Bundesgesetzes denselben Administralivbehörden bereits die Befugniß zugesprochen hat, auch ohne richterliche Verurtheilung Buchhändlern oder Buchdruckern sogar die Fortsetzung ihres Gewerbsbetriebs zu untersagen, wenn dieselben Schriften verbreiten, die nach der Ansicht der Administrativbehörden strafbar sind, wird man diesen letztern das Recht zur Unterdrückung einzelner Druckschriften auf dem gleichen Wege (jedenfalls ein Minus im Vergleich zu jenem andern) schwerlich mit Erfolg versagen oder bestreiten können. Daß man von dem Standpunkt aus, auf welchem das vorliegende Preßgesch sich bewegt, eine „vorzugsweise Verweisung der durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen vor daS Geschworenengericht oder zur öffentlichen Verhandlung" nicht wünscht, finden wir begreiflich. Nun ist zwar eine solche nicht geradezu verboten, indessen wird der hier gegebene Fingerzeig für die Behandlung dieser Angelegenheit in den Einzelflaaten nicht ohne maßgebenden Einfluß sein. Für einen der bedenklichsten Paragraphen halten wir tz. 24, der so lautet: „Veröffentlichung von Gcrichtsacten, Ge richtsverhandlungen und Abstimmungen «von Verhandlungen anderer Be hörden oder politischen Körperschaften», dann über Truppenbewegungen und Vertheidigungsmittel des Landes oder des Deutschen Bundes in Zeiten von Kriegsgefahr oder innern Unruhen, können von der «zuständigen Behörde» aus Rücksichten für den öffentlichen Dienst oder die Staatsintereffen, «untcr Androhung angemessener Strafen», verboten oder beschränkt werden. Die Namen der Geschworenen dürfen in Zeitungen nur bei Mittheilung über die Bildung des Schwurgerichts genannt werden. Ebenso darf die Anklage- schrift oder ein anderes Schriftstück eines Criminalprocesscs nicht eher ver- öffentlicht werden als bis die mündliche Verhandlung stattgefunden oder der Proceß auf anderm Wege sein Ende erreicht hat." Besonders die mit Anführungszeichen versehenen Worte sind es, welche uns die allerschwersten Bedenken erregen. Eine „Behörde", also nicht die höchste gesetzgebende Ge walt im Staate, Regierung und Kammern im Verein, soll ein Verbot er lassen und für Uebertretung dieses Verbots Strafen nach ihrem Ermessen androhen können! Es soll also neben dem durch die regelmäßigen Gcsetz- gebungsfactoren eines Landes fcstgestellten Preßgesetze und Prcßstrafgesetze noch eine zweite Art von Gesetzen der gleichen Kategorie, mit Verboten, Beschränkungen und Strafen, beiherlaufen, ausgehend lediglich von einer „Behörde", d. h. doch wol einer Verwaltungsbehörde, denn welche andere „zuständige Behörde" ließe sich denken, die „aus Rücksicht für die Staats interessen" ihre Anordnungen träfe? Und auf diesem Wege (des rein ad ministrativen, polizeilichen Verbots) soll, von Anderm zu schweigen, die „Veröffentlichung von Verhandlungen politischer Körperschaften" beschränkt oder nach Befinden gänzlich untersagt werden können? Bekanntlich waren während des Bestehens der Censur die Verhandlungen der deutschen Lan desvertretungen das Einzige, was ungehindert und unbeschränkt von der Presse veröffentlicht werden durfte, das Einzige, wogegen einzuschreiten die Censur niemals wagte. Die geheimen Wiener Confcrenzbeschlüffe von 1834 setzten zwar (Art. XXXIII) fest, daß „dec Abdruck der ständischen Protokolle in Zeitungen allen für die Redaction, Censur und Beaufsichtigung dieser letz ter« bestehenden Vorschriften unterliege", allein die Censurbehörden — wol überall in Deutschland — hatten so vielRespect vor Dem, was in Erfüllung ihres Berufs die gesetzlichen Landesvertreter sprachen, oder so viel Scheu vor dem Skandal, Das zu streichen, was in Gegenwart vieler Hundert Zeugen öffentlich gesagt worden war, daß selbst in den Zeiten vor dem Jahre 1848 uns kein Fall eines solchen Censurstrichs in dem Abdruck stän- bischer Verhandlungen bekannt ist. Die Ausführung der Bestimmung in §. 24 würde uns also in eine schlimmere Lage versetzen, als in der wir uns unter der Censur befanden. Und will man denn den Gerichten zu- muthen, sich nach solchen „Verordnungen" (denn Anderes können die Ver fügungen bloßer Verwaltungsbehörden, denen die Zustimmung der Stände fehlt, niemals sein) bei ihren Entscheidungen zu richten und auf Strafen zu erkennen, welche nicht im regelmäßigen Gesetzgebungswege angedroht sind? Die praktische Unausführbarkeit schon schlägt diese Bestimmung zu Boden. In den Protokollen des ältern Bundestags befindet sich ein Vortrag des oldenburgischen Gesandten v. Berg über die Angelegenheiten der Presse, erstattet in der Sitzung vom 12. Oct. 1818, ein äußerst lichtvoller und er schöpfender Vortrag, wie „sämmtliche Stimmen" in jener Sitzung untcr „ver bindlichem Dank" gegen den Verfasser anerkannten. Darin ward auf eine wirklich sehr klare und offene Weise die Möglichkeit eines doppelten Systems für die Behandlung der Presse: des Polizeisystems und des Justizsystems, dargelegt und die Grenzen zwischen beiden scharf gezeichnet. Bis zum Jahre 1848 bestand im ganzen Umfange des Deutschen Bundes bas Polizrisystem in anerkannter und eingestandener Wirksamkeit. Im Jahre 1848 erkannte der Bundestag selbst die Unhaltbarkeit dieses Systems an und gab den einzel nen Negierungen die Aufhebung der Censur, also den Uebcrgang zum Re pressiv- oder Justizsystem, frei. Seitdem sind in allen Bundesstaaten Preß- gcsetze auf dieser Grundlage entstanden. Der Unterschied zwischen Censur und (gesetzlich geregelter) Preßfreiheit geht nun in der That, seinem letzten Grunde nach, auf jenen Gegensatz zwischen Polizei und Justiz zurück, wie
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