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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 25/26.1901/02
- Erscheinungsdatum
- 1901- 1902
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141339Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141339Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141339Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 25.1901
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (15. März 1901)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sammlung für das Peter Henlein-Denkmal
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Das Ende des Hydra-Schwindels
- Autor
- Henschel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 25/26.1901/02 -
- ZeitschriftenteilJg. 25.1901 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1901) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1901) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1901) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1901) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1901) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1901) 81
- ArtikelAbonnements-Einladung 81
- ArtikelZur besonderen Beachtung für die Aufgeber von Anzeigen! 81
- ArtikelSammlung für das Peter Henlein-Denkmal 81
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 82
- ArtikelDas Ende des Hydra-Schwindels 82
- ArtikelAufruf an die Besitzer von Straßenuhren! 83
- ArtikelPrüfung der Edelsteine 83
- ArtikelTorsions-Pendel mit elektrischem Antrieb 84
- ArtikelGräuschloses Rechen-Schlagwerk mit Zweier-Trieb für ... 84
- ArtikelDer neue Stern im Perseus 85
- ArtikelDas Beschweren des Pendels als Mittel zur Gang-Verlangsamung ... 86
- ArtikelAus der Werkstatt 87
- ArtikelVermischtes 88
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 89
- ArtikelBrief-Kasten 90
- ArtikelPatent-Nachrichten 91
- ArtikelInserate 91
- AusgabeNr. 7 (1. April 1901) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1901) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1901) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1901) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1901) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1901) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1901) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1901) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1901) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1901) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1901) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1901) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1901) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1901) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1901) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1901) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1901) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1901) 369
- ZeitschriftenteilJg. 26.1902 -
- ZeitschriftenteilJg. 25.1901 -
- BandBand 25/26.1901/02 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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82 Deutsche Uhrmacher-Zeitung No. 6 zusammen 147,40 M. Hierzu die in No. 4 d. Jahrg. quittirten Be träge von 3767,63 M. = 3915,03 M. Indem wir für diese Spenden den geehrten Gebern verbindlichst danken, bitten wir um Zusendung weiterer Beiträge. Geschäftsstelle der Deutschen Uhrmacher-Zeitung VT Verschiedene, sehr wichtige Fragen gaben Veranlassung, für den 6. März wieder eine Sitzung des geschäfts führenden Ausschusses einzuberufen. Die sämmtlichen Mitglieder desselben, nämlich die Herren Bergner, Löbner, Marfels, Oppermann, Packbusch und Schultz nahmen daran Theil. Einige Punkte der Tages ordnung, die den Beistand eines Juristen wünschenswerth erscheinen ließen, hatten Veranlassung zur Einladung des Syndikus des Bundes, des Herrn Bechtsanwalts Martin Henschel gegeben, der unserem Wunsche bereitwillig nachgekommen ist. Mit allseitiger Freude wurde zunächst die eben bekannt ge wordene Mittheilung begrüßt, die das Ende des Gutscheinschwindels bedeutet, nämlich ein Urtheil des Reichsgerichts, wonach das Gut schein-Verkaufs-System nach § 286, Absatz 2 des Reichs-Straf- Gesetzbuches für strafbar erklärt ist. Das Reichsgericht bekennt sich in seiner Urtheilsbegründung zu einer Auffassung, die wir selbst schon früher kundgegeben hatten, nämlich daß das Gutschein-Unwesen eine verschleierte Lotterie sei. In3em wir auf den ausführlichen Artikel verweisen, den wir an anderer Stelle der vorliegenden Nummer über diesen Gegenstand bringen, ersuchen wir die Kollegen, auch bei dieser Gelegenheit nunmehr energisch Front zu machen und alle Gutschein-Vertreiber und Gutschein-Firmen auf Grund des genannten Paragraphen und unter Berufung auf das Reichsgerichts- Urtheil zur Anzeige zu bringen, damit wir in möglichst kurzer Frist die Mittheilung machen können, daß das Gutschein-Unwesen von der Bildfläche verschwunden ist. In erster Linie wird es sich um Firmen handeln, wie Jean Duell in Bonn und die Solinger Ver sandthäuser, die wir in der letzten Nummer namhaft gemacht haben. Erst kürzlich erhielten wir von ei*iem Kollegen einen Gutschein- Prospekt der Firma Zeidler & Warburg in Berlin, die sich in Tageszeitungen als eine Uhren-Großhandlung, die direkt mit dem Privat-Publikum arbeite, empfiehlt; sie kommt zum Glück mit ihren Gutscheinen post festum. Auch ohne Beschluß des Reichstages und des Bundesrathes ist nunmehr eine gesetzliche Basis geschaffen, die zur Vernichtung des gemeinschädlichen Systemes ausreichen wird. — Von Herrn Kollegen Eggert in Ueckermünde ist uns eine interessante Zuschrift zugegangen, deren wesentlichen Inhalt wir nach stehend wiedergeben: In einer Annonce hatte ich mich als Uhrmacher und Goldarbeiter bezeichnet. Gegen diese Anzeige hat der hiesige Goldarbeiter beim Amtsgericht eine Verfügung erwirkt, wonach mir bei einer Strafe von 50 Mk. untersagt wird, mich in öffentlichen Bekanntmachungen Goldarbeiter zu nennen, da das Gericht von der Erwägung ausging, daß ich die Goldarbeiterei nicht erlernt hätte. Dem Kläger wurde allerdings aufgegeben, seinen Antrag innerhalb acht Tagen zu be gründen und mich vor Gericht zu laden. Das Kgl. Landgericht zu Stettin hat diese Verfügung aufgehoben. In den Entscheidungs gründen heißt es dem Sinne nach: Ob Kläger sich Goldarbeiter nennen darf, hänge davon ab, ob er Goldarbeiten thatsächlich aus- füiive oder nicht. Nun bestätige der Kläger selbst, daß Beklagter Goldarbeiten ausführe, und auch eine Anzahl Personen habe dies eidesstattlich bekundet. Die Aussage des Klägers, daß Beklagter schwierige Reparaturen oder Neuarbeiten in Fabriken her stellen lasse, sei nebensächlich. Ferner sei nachgewiesen, daß Beklagter sieh von dem Goldarbeiter-Gehilfen S. habe unterweisen lassen. Die einst weilige Verfügung des Amtsgerichts sei daher aufzuheben und dem Kläger sämmtliche Kosten aufzuerlegen.“ —■ Gegen dieses Erkenntnis hat der Kläger Berufung eingelegt; am 9. März steht der neue Termin vor dem Stettiner Oberlandes gericht an. Hinter dem Kläger steht der Goldarbeiter-Verband, der die Kosten bezahlt. — Der geschäftsführende Ausschuß war einstimmig der Ansicht, daß hier ein prinzipiell sehr wichtiger Fall vorliege, da bekanntlich eine sehr große Zahl der Kollegen auch Goldwaaren führen und Goldarbeiten ausführen, und sich demzufolge auch Goldarbeiter nennen. Es wurde beschlossen, Kollege Eggert zu benachrichtigen, daß er den Fall nöthigenfalls bis zum Reichsgericht ver folgen möge; für die entstehenden Kosten trete der Bund ein. Wir zweifeln kaum daran, daß auch die folgenden Instanzen dem Stettiner Landgericht Recht geben und den Kläger abweisen werden, und werden auf den Fall noch zurückkommen. — Von den übrigen Punkten der Tages-Ordnung erwähnen wir noch den ebenfalls zum Beschluß erhobenen Antrag unseres Herrn W. Schultz, der den Zweck verfolgt, diejenigen Kollegen, die im Besitze einer Straßenuhr sind, von Zeit zu Zeit durch einen Aufruf daran zu erinnern, wie wichtig es für den geschäftlichen Ruf der Uhrmacher im Allgemeinen ist, daß diese Uhren stets genau richtige Zeit zeigen. Der Uhrmacher muß in diesem Punkte seine Über legenheit vor Nichfachleuten deutlich beweisen und darf dabei keine Mühe sparen. Wir bringen an anderer Stelle dieser Zeitung eine entsprechende Notiz, die hoffentlich dazu beitragen wird, daß aucli auf diesem Gebiete noch weitere Besserung eintritt. — Wegen Hausirens mit Uhren auf Abzahlung wurde in Straubing der Geschäftsreisende G. Blümeling aus Nürnberg bestraft. Wir übermittelten unsere Hausirprämie Herrn Kollegen Paul Zemanek in Straubing zur Aushändigung an den in Betracht kommenden Beamten. Mit Bundesgruß Die Geschäftsstelle des Deutschen Uhrmacher-Bundes Carl Marfels. Berlin SW, Zimmers tr. 8. Das Ende des Hydra-Schwindels Von Rechtsanwalt Henschel, Berlin Ein überaus erfreuliches Ereigniß ist aus der jüngsten Recht sprechung des Reichsgerichts zu melden. Der Vertrieb von Gut scheinen nach dem Hydra- (Gella-, Schneeball-, Lawinen-) System ist für strafbar erklärt worden. Das Urtheil wird entsprechend seiner- außerordentlichen Tragweite aller Orten mit aufrichtiger Genugthuung begrüßt werden. Ein jahrelanger mühsamer Kampf gegen einen weit verbreiteten Unfug ist zu siegreichem Ende geführt, und der ehrliche Gewerbestand wird, wie von einem drückenden Alp befreit, aufathmen. Berechtigter Stolz darf Diejenigen beseelen, die ihre Kraft in den Dienst der guten Sache stellten und thätig an der Bekämpfung des Uebels Theil nahmen, und deshalb erfüllt es uns mit Freude, konstatiren zu können, daß der Deutsche Uhrmacher-Bund allezeit in der vordersten Reihe der Kämpfer stand. Der Vertrieb von Uhren nach dem Gutschein-System breitete sich weithin aus, und aus allen Theilen des Deutschen Reiches drangen Klagen über die schwere Schädigung des reellen Uhrengeschäfts zur Leitung des Bundes. Seit dem Jahre 1899 hat kaum eine Sitzung des Deutschen Uhrmacher- Bundes stattgefunden, in welcher nicht die ernste Frage des Gut scheinhandels und die Ergreifung wirksamer Abwehr-Maßnahmen zur Berathung stand. Unermüdlich sind seit jenem Zeitpunkte ausführlicli begründete Eingaben an die zuständigen Behörden gerichtet, unab lässig sind den Bundes-Mitgliedern eingehende Belehrungen ertheilt worden. Hochinteressant ist die Thatsache, daß der Bundes-Vorstand bereits im November 1899' aus Anlaß einer Eingabe an die Königl. Staats anwaltschaft in Bonn wörtlich schreibt: „Der auf eine Uhr spe- kulirende Inhaber eines Gutscheins spielt geradezu Lotterie.“— Er hat damit den Kern der Sache getroffen und gleichsam vor ahnend den strafbaren Inhalt des Gutscheinsystems so charakterisirt, wie es in seiner jüngsten Entscheidung das Reichsgericht ge- than hat, nachdem inzwischen viele Leute sich vergeblich den Kopf zerbrochen hatten, mit welcher strafrechtlichen Bestimmung man dem Gutscheinschwindel zu Leibe gehen könnte.
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