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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 20/21.1896/97
- Erscheinungsdatum
- 1896 - 1897
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454470Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454470Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454470Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 20.1896
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 14 (15. Juli 1896)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Was ist unlauterer Wettbewerb, und was nicht?
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 20/21.1896/97 -
- ZeitschriftenteilJg. 20.1896 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1896) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1896) 21
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1896) 41
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1896) 63
- AusgabeNr. 5 (1. März 1896) 85
- AusgabeNr. 6 (15. März 1896) 107
- AusgabeNr. 7 (1. April 1896) 129
- AusgabeNr. 8 (15. April 1896) 151
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1896) 171
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1896) 191
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1896) 211
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1896) 227
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1896) 243
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1896) 261
- ArtikelWas ist unlauterer Wettbewerb, und was nicht? 261
- ArtikelBilder von der Berliner Gewerbe-Ausstellung (Fortsetzung von No. ... 263
- ArtikelElektrisches Schlagwerk 265
- ArtikelEin Wunder der Industrie 265
- ArtikelDie Nacht als Förderin der Zeitmeßkunst (Fortsetzung von No. 12) 266
- ArtikelAus der Werkstatt 267
- ArtikelVermischtes 268
- ArtikelBriefkasten 269
- ArtikelPatent-Nachrichten 270
- ArtikelInserate 271
- AusgabeNr. 15 (1. August 1896) 279
- AusgabeNr. 16 (15. August 1896) 301
- AusgabeNr. 17 (1. September 1896) 321
- AusgabeNr. 18 (15. September 1896) 343
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1896) 365
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1896) 389
- AusgabeNr. 21 (1. November 1896) 409
- AusgabeNr. 22 (15. November 1896) 433
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1896) 459
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1896) 483
- ZeitschriftenteilJg. 21.1897 -
- ZeitschriftenteilJg. 20.1896 -
- BandBand 20/21.1896/97 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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<©> 1®’, ■ Abonnementspreis: für Deutschland u. Oestr.- Ungarn bei direktem Bezüge von der Ex pedition in Streifbandsendung vierteljährlich 1,75 Mark, jährlich 6,75 Mark pränumerando. Bestellungen nimmt ferner jede Postanstalt oder Buchhandlung zum Preise von 1,50 Mark pro Quartal entgegen. Abonnementspreis für’s Ausland lährllch 7,50 Mark pränumerando. W w Uuergensea Kessels A.Lange FnTiede Preise der Anzeigen: die viergespaltene Petit-Zeile oder deren Raum fiir Geschäfts- und vermischte Anzeigen 30 Pf*., fiir Stellen-Angebote und Gesuche 20 IM'if. Die ganze Seite (400 Zeilen ä 30 Pfg) wird mit 100 Mark berechnet. Die Deutsche Uhrmacher-Zeitung erscheint am 1. und 15. eines jeden Monats. Einzel ne Nummern kosten je 30 Pfg. Probenummern (aus überzähligen Beständen) werden auf Verlangen gratis und franko zugesamit. für XJhrm&Qli© r« ($*& Post-Zeitungsliste No. 1826. Verlag von Carl Marfels, Berlin W., Jäger-Strasse 78. Fernsprech-Anschluss: Amt I, No. 2984. XX. Jahrgang. Berlin, den 15. Juli 1896, No. 14. Nachdruck ohne ausdrückliche Genehmigung der Redaktion unbedingt untersagt. Inhalt: Was ist unlauterer Wettbewerb, und was nicht? — Bilder von der Berliner Gewerbe-Ausstellung. IY. — Elektrisches Schlagwerk. —■ Ein Wunder der Industrie- — Die Nacht als Förderin der Zeitmesskunst. III. — Aus der Werkstatt (Schwarzbrennen von Stahlgehäusen. — Das Auffrischen von Regulatorgehäusen. — Antriebs-Vorrichtung für Zapfenrollirstühle). — Vermischtes. — Briefkasten. — Patent-Nachrichten. — Anzeigen. Was ist unlauterer Wettbewerb, und was nicht? (Nachdruck verboten.) Nur wenige Tage sind vei flössen, seit das Gesetz, betreffend den unlauteren Wettbewerb, in Kraft getreten ist, und schon hat die Anzahl der Zuschriften, die uns Anfragen bezüglich aller möglichen und un möglichen Vergehungen gegen dieses Gesetz brachten, eine respektable Höhe erreicht. Wir ersehen daraus zweierlei: Erstens, dass der diesem Gesetze zu Grunde liegende Gedanke in der Geschäftswelt festen Boden gefasst hat, dass die Einführung des Gesetzes gegen unlauteren Wett bewerb thatsächlich „einem langgefühlten Bedürfnisse entsprochen“ hat; zweitens aber auch, dass sehr viele unserer Leser nur zu sehr geneigt sind, bei der Anrufung dieses Gesetzes in Uebertreibungen zu verfallen. Vor dieser letzteren möchten wir aber umsomehr warnen, als es sich bei der Ausführung des Gesetzes keineswegs nur um eine einfache Anzeige bei dem Staatsanwalte handelt — der nur in ganz bestimmten lällen von Amts wegen Strafverfolgung einleitet, nämlich wenn es sich um Verschleierungen des Gewichts oder Masses handelt —, sondern um eine beim Amts- oder Landgerichte gegen den unlauteren Konkurrenten anzustrengende Klage, die im Falle einer Abweisung dem Kläger unter Umständen hohe Kosten auferlegen kann. Wir überlassen nun zur Erörterung der in der Ueberschrift aus gesprochenen Fragen unserem bewährten Mitarbeiter, Herrn Dr. jur. W. Brandis, das Wort, indem wir an passender Stelle Antworten auf einige der bezeichnendsten von den uns zugegangenen Anfragen mit einflechten. Herr Dr. Brandis schreibt: Die Leser der Deutschen Uhrmacher-Zeitung kennen die Grundzüge des Reichsgesetzes „zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs“, welches vom 1. Juli 1896 an gilt. Sie kennen sie, aber wenn z. B. die Frage aufgeworfen werden sollte, ob denn durch das neue Gesetz der Kaufmann, der Handwerker und Fabrikant im geschäftlichen Verkehre unbedingt zur Wahrheit verpflichtet werde, wenn er sich nicht der Gefahr einer Schadensersatzklage oder gar einer Bestrafung aussetzen wolle, so würde man sofort erkennen, wie wenig geklärt noch die Auf fassung in den betheiligten Kreisen ist. Zwar ist nicht Jeder solcher Gefahr ausgesetzt, denn: „Ein guter Mensch in seinem dunklen Drange ist sich des rechten Weges wohl bewusst“. Und hierzu zählt ohne .trage die grosse Mehrzahl unserer Geschäftsleute. Gerade zu ihrem Schutze gegen unlautere Kniffe und Lügen ist das Gesetz erlassen. Dasselbe verbietet hauptsächlich dreierlei: 1) Die unwahre Reklame, 2) Schlechtmachen des Konkurrenten, 3) den Verrath von Geschäfts und Betriebsgeheimnissen, ausserdem Quantitäts-Verschleierungen und täuschende Benutzung eines fremden Namens. Mit der sprichwörtlichen deutschen Gründlichkeit und deutschem Fleiss hat man versucht, in Worten genau zu beschreiben, was unlautere, was Schmutz-Konkurrenz sei, damit der Geschäftsmann deutlich die Grenzlinie kenne, bis zu der er gehen könne, und der Richter eine klare Richtschnur für sein Urtheil habe. Ein unmögliches Beginnen, wie sich bald heraussteilen wird; aber auch ein ganz unnöthiges Bemühen, wie die französische Praxis zeigt, die auf Grund des auch bei uns bestehenden allgemeinen Verbots der unerlaubten Schädigung eines Anderen zu einem weitgehenden Schutze gegen die unanständige Konkurrenz gekommen ist. Doch bevor ich mich den Einzelheiten zuwende, seien einige all gemeine Bemerkungen vorangeschickt. Das neue Gesetz verbietet nicht jede unlautere Konkurrenz, sondern greift nur eine Anzahl von Fällen heraus, die sich besonders häufig bemerkbar gemacht 'und das solide Geschäft gestört haben. Der unlautere Wettbewerb soll in leichteren Fällen durch Befehl der Unterlassung und durch Schadenersatzpflicht, in schwereren Fällen zugleich durch Geldstrafen, an deren Stelle nöthigenfalls Freiheitsstrafen treten, bekämpft wörden. Der Zweck dieser Bekämpfung ist keineswegs der Schutz des Käüfers eines Gegenstandes oder des Bestellers einer Arbeit, vielmehr bleibt es bezüglich der Rechte der Käufer und Besteller ganz bei dem bisherigen Rechte, d. h. dieselben können wegen unwahrer Angaben bei einer Reklame und bei allen übrigen durch das Gesetz bekämpften schwindelhaften Gebahren des Verkäufers oder Lieferanten nur dann einen Anspruch erheben, wenn sie wirklich betrogen, d. h. geschädigt sind. Das Gesetz hat, wie schon angedeutet, nur den Zweck, unsere soliden Gewerbetreibenden gegen eine schmutzige Konkurrenz ihrer eigenen Berufsgenossen zu schützen. Mittelbar wird das Gesetz ja auch dem grossen Publikum zu gute kommen, insofern es Treu und Glauben im Geschäftsverkehr mehr befestigen wird. In Uebereinstimmung mit dem Zwecke des Gesetzes ist in Fällen des unlauteren Wettbewerbs auch nicht Jedermann ein Recht der Klage gegeben, sondern nur der geschädigte Gewerbetreibende, oder in Fällen der unwahren Reklame jeder Gewerbetreibende, der W aaren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art her stellt oder verkauft, kann auf Schadenersatz oder auf Unterlassung der
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