Delete Search...
Deutsche allgemeine Zeitung : 24.07.1858
- Erscheinungsdatum
- 1858-07-24
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id799109797-185807240
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id799109797-18580724
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-799109797-18580724
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDeutsche allgemeine Zeitung
- Jahr1858
- Monat1858-07
- Tag1858-07-24
- Monat1858-07
- Jahr1858
- Titel
- Deutsche allgemeine Zeitung : 24.07.1858
- Autor
- Links
-
Downloads
- Download single page (JPG)
-
Fulltext page (XML)
t solides Gc- npagnon mit tw »U «f°l- d ihm 2t)«/, theilt bereit- Havnier in 12594, einer mit in en Vermögen »barten Aus- einem hoch, v. (ebenfalls mer Perstn- Her Bnnähc- cts rostsm« schwiegenheit s2S9SI I». iS, herrlicher ;n Weberei nd betrieben er kinderlos, eschäfts eine vürden ZO- ^ende Sicher- H selten für Gelegenheit lohnend und sts restante 2599—6061 welche Lust i portofreien rt, Alten- s2583-84, jtsss-ss list und mit >g ganz ver- > bittet, ge- m Allgemei- n zu wollen, 'aus. Ingens habe «de Möbel nd zu der 6,000 Thlr. en bitte sich i ihre Ver ein ich nur ittheilungen üringen u. dt a. d. O. Hr. Adolf ann. —Hr. »Thomas, in Gräfen- — Hr, Or- g mit Frl. Gutsbesitzer lara Nau- in Leipzig launig in l Hermann rl.. Bertha erichtsamts- Frl.. Helene Leipzig ein ein Sohn. Hn. — Hrn. ld D ütz sch- :zbcrg in gustuSburz. Müller, 'senblatt chgräber 12597, ^Kik«Ini, « von Sonnabend. — Nr. 170. — Leipu-. Di« Zeitung er scheint mit Ausnahme de» Aenntag» täglich nachmittag» für den folgenden Tag Pres» für da« Vierteljahr I'/, Thlr; jede einzelne Stummer 2 Ngr Dciitscht AllMM Zcitmg. «Wahrheit und Recht, Freiheit uud Gesetz!» S4. Juli 1888. Zu beziehen durch alle Post ämter de» In- und Auslande», sowie durch die Expedition in Leipzig «Querstraße Nr. «). Änscrtionegebühr für den Raum einer Zelle 2 Ngr. Deutschland. Frankfurt a. M., 21. Juli. Der «Zeit» wird geschrieben: „Der Wortlaut der letzten dänischen Auslassung vom 15. Juli ist gegen wärtig auch in weitern Kreisen bekannt geworden, und ich bin daher im Stande, Ihnen deren wesentliche Stellung mitzntheilcn. Dieselbe beginnt mit einem recapitulirenden Ueberblick der Verhandlungen seit dem Bundes- beschlüß vom 11. Febr. bis zu der letzten Aufforderung an Dänemark vom 20. Mai. Zur Erledigung derselben äußert sich sodann die dänische Er klärung wie folgt: Die königl. Regierung will sich nun auf die vielen in den Ausschußvorträgen zum Vorschein gekommenen Aeußerungen nicht näher einlasscn, welche zu einer Be schwerde oder Widerlegung Stoff enthalten würden, wenn eine in das Detail ein gehende Prüfung nothwendig wäre. Sic will sich im Interesse der Sache darauf beschränken, gegen die in denselben ausgestellten Behauptungen, welche einen Ein griff in die Rechte Sr. Mas. des Königs enthalten, Verwahrung cinzulcgen. Was nun den Bundeßbeschluß selbst betrifft, laut dessen die königl. Regierung ersucht wird, bestimmte MIttheilung darüber machen lassen zu wollen, wie sie in Vollzug des Bundesbeschlusses vom 11. Febr. d. 2., Ziffer 2 lut. a., die Verhältnisse der Herzogthümcr Holstein und Lauenburg zu ordnen gedenke, indem die Bundesver sammlung sich auf dieser Grundlage die Beschlußfassung darüber vorbehält, welcher Werth den in Aussicht gestellten Berathungen mit deren Ständen bcikomme, und ob und in welcher Form weitere Verhandlungen cinzulcitcn sein werden, so ver mag die königl. Regierung nicht einzusehen, wie eine solche Mitthcilung auf dem jetzigen Standpunkte der Angelegenheit, vor Eröffnung der Verhandlungen ohne eine Anticipation thunlich sein solle, welche mit dem Zweck selbst, der Erreichung einer gütlichen Uebercinkunft über die endliche Ordnung der von dein Herzogthum Holstein und dem Herzogthum Lauenburg einzunchmenden Stellung in der gemein schaftlichen Verfassung des Gcsammtstaates im Widerstreit stehen würde. Rücksichtlich des HerzogthumS Lauenburg glaubt die königl. Regierung sich auf ihre unterm 4. Febr. d. I. abgegebene Erklärung beziehen zu können. Dieselbe erlaubt sich nur, da in dem Ausschußberichte vom 11. Febr. die Aeußcrung sich fin det, daß die von der königl. Regierung ausgesprochene Auffassung des Verhältnisses zwischen der Gesammtverfassung und der besonder« lauenburgischen landständischen Verfassung nicht mit Bestimmtheit aus den in der Gesammtstaatsverfassung in de ren jetziger Form enthaltenen Bestimmungen zu entnehmen sei, ausdrücklich hinzu zufügen, daß sie nicht ungeneigt sein wird solche ausdrückliche verfassungsmäßige Normen zu veranlassen, durch welche jeglicher Zweifel an der Richtigkeit der von der königlichen Regierung in der, Erklärung vom 4. Febr. ausgesprochenen Ansicht hinfällig werden würde. Eine augenblickliche Verhandlung mit der lauenburgischen Ritter- und Landschaft über eine ausdrückliche Abgrenzung der bcsondern Angele genheiten mit Beziehung auf das Herzogthum Laucnburg ist der königl. Regierung nicht nothwendig oder zweckmäßig erschienen, da in den hergebrachten Verhältnissen keine Veränderungen vorgenommen worden sind und jedes Bedenken von feiten der Ritter- und Landschaft durch die Durchführung der eben angedcutctcn Maßregel wegfallen muß. Mit Beziehung auf das Herzogthum Holstein hingegen ist die Stellung eine andere. Wie der hohen Bundesversammlung erinnerlich sein wird, haben die hol steinischen Provinzialstände ungeachtet der Gelegenheit, welche ihnen im vorigen Jahre gegeben wurde, sich über die Abgrenzung zwischen den gemeinschaftlichen und bcsondern Angelegenheiten zu äußern, sich nicht veranlaßt gefunden, zur Beantwor tung dieser Frage für das Herzogthum Holstein beizutragen. Die königliche Re gierung hätte erwartet, daß die Provinzialständc, wenn ihnen auf diese Weise wie derum Gelegenheit gegeben würde, sich sowol hierüber wie überhaupt über die Stel lung des HerzogthumS in der Gesammtverfassung auszusprechcn, einer desfallsigen Aeüßerung sich nicht würden entziehen können, ohne daß füglich angenommen wer den müßte, entweder daß die in der jetzigen Ordnung enthaltenen Bestimmungen billigerwcisc nichts zu wünschen übrig ließen, oder daß die Wünsche allenfalls der Natur wären, daß man sich, ihnen bestimmten Ausdruck zu verleihen, nicht getraue, eine Berücksichtigung derselben mithin nicht in der Möglichkeit läge. Es erschien der königlichen Regierung um so wünschenswerther, eine Aeußcrung seitens der Pro vinzialstande zu erhalten, bevor die in der diesseitigen Erklärung vom 26. März vor geschlagenen Verhandlungen eröffnet wurden, als nicht wird verkannt werden kön nen, daß die seitens der Bundesversammlung mit Beziehung auf das Herzogthum Holstein gegen die in der Gesammtverfassung vom 2. Oct. 1855 enthaltene Ord nung erhobenen Einreden weder so einfach noch so unzweideutig sind, daß eine be stimmte Mitthcilung über die Art und Weise, wie die Regierung diese Einreden zu beseitigen gedenke, als die natürliche und unmittelbare Antwort sich darbieten könnte. Die Erfahrung hat vielmehr gelehrt, wie wenig die von Sr. Maj. dem König ge machten Einräumungen in dem Geist gewürdigt wurden, in welchem sie gemacht worden find, weshalb die königliche Regierung befürchten muß, daß eine gütliche Schlichtung, selbst wenn sic sollst zu erreichen wäke, durch eine solche verfrühte Mitthrilung unmöglich gemacht werden würde. Mit Rücksicht auf den zweiten Beschluß des Bundes, die Auslegung des Bun- desbcschlusseS vom 25. Febr. d. I. betreffend, kann die königliche Regierung zwar nur in der Ueberzcugung beharren, daß bei der Ordnung der Gesammtverfassung mit Beziehung auf die Herzogthümer Holstein Und Läuenvurg sowol von der Re gierung, welche zu derselben den Grund gelegt, als vdk derjenigen, welche auf die sem Grunde den Bau weiter auSgeführt hat, ein durchaus vcrfassun^mäßigeß Ver fahren befolgt worden ist. Es hat jedoch diesseit schon früher dem Bundestage in gewissen Richtungen eine Competenz nicht abgesprochen werden können, durchweiche die königliche Regierung sich bewogen finden möchte, mit Beziehung auf die Hcr- zogthümer Holstein und LauenbüLg Beschlüssen dieselben, auch solchen, deren Be gründung Nicht anerkannt Werden könütc/Folge zu leisten, und dieselbe will in ih rem angelegentlichen Interesse der Vermeidung eines verderblichen Zusammenstoßes sich bereit finden lassen, der in dem wiederholten Bundcsbcschlussc Nr. 2 ausgespro chenen Ansicht möglichst Rechnung zu tragen, ob sie gleich fortdauernd die Triftig keit der Gründe, auf welche diese sich stützt, cinzusehcn nicht vermag. Von diesen Motiven geleitet, ist die königliche Regierung, um jedes formelle Bedenken zu be ¬ seitigen, welches den Bundestag etwa weniger geneigt machen könnte, auf eine Ver handlung der von hier aus vorgcschlagcnen Art, welche der diesseitigen Ansicht nach die einzige ist, wodurch eine gütliche Schlichtung herbeigeführt werden könnte, cin- zugehen, bereit, unter der genannten Bedingung in Uebereinstimmung mit >^nBun- dcsbeschlüsscn vom 25. Febr. sowie 20. Mai d. I. Nr. 2 die Gesammtverfassung von« 2. Oct. 1855 als für die Herzogthümer Holstein und Laucnburg mittlcrwollc außer Wirksamkeit seiend zu betrachten, dergestalt, daß die Verhandlung zwischen den Delcgirten unter ausdrücklichem Vorbehalt der unverletzlichen Gerechtsame Sr. Maj. des Königs und der Rechte von allcrhöchstdesselben zu dem Deutschen Bunde nicht gehörenden Landcstheilcn einfach die endliche Festsetzung der verfassungsmäßi gen Stellung dcs HerzogthumS Holstein und des HerzogthumS Lauenburg in der allgemeinen Organisation dcS GcsammtstaatS, in welcher die vollen Rechte Sr. Maj. des Königs in ihrem ganzen Umfange neben der allerhöchstdemsclbcn als Mitglied- des Deutschen Bundes mit Beziehung auf die Herzogthümer Holstein und Lauen burg obliegenden Pflichten gewahrt werden, zum Zweck habe, und wird alsdann darauf zu rechnen sein, daß die interimistische anomale Stellung von kurzer Dauer sein werde. — Zu der Nachricht der Allgemeinen Zeitung, Oesterreich und — mit Oester reich Baden — habe darauf verzichtet, der mit Baden vereinbarten rastadter Convention Folge zu geben. Die Besatzungsverhältnisse würden zunächst bleiben wie ste seien (167), wird der «Zeit» aus Frankfurt a. M. vom 31. Juli geschrieben: „So erfreulich cs wäre, wenn Oesterreich die bisher Deutschland und Preußen gegenüber befolgte aggressive Politik offen und rückhaltslos aufgäbe, so liegt doch über eine derartige Wendung bisjetzt kein anderes tatsächliches Documcnt als Zeitungscorrespondenzcn vor. Aller dings ist die Abstimmung über den preußischen Antrag auf Anhörung der Militärcommission, welcher den 25. Juni fällig war, bis heute noch nicht erfolgt. Dieser Aufschub ist aber von Oesterreich bisjetzt nicht zu Verstän digungsvorschlägen benutzt worden. Ob daher der fragliche Conflict in der That als ausgeglichen zu betrachten, läßt sich mit Sicherheit so lange nicht beurtheilen, als nicht die Art und Weise «des Verzichts auf die badische Convention» authentisch constatirt. Sollte derselbe nur vorläufiger und auf schiebender Natur sein, sodaß die rastadter Convention, wie die dänische Gesammtverfassung «mittlerweile ruhend bliebe», so würde Preußen ein sol ches Schwebenlassen der Frage in keiner Weise als eine Erledigung des Conflicts betrachten können, und das um so weniger, als der faktische bun- desrcchtswidrige Zustand der Besetzung Rastadts durch das Regiment Be nedek dabei bleibt, wie er ist. In der bundesrcchtlichen Sanktion des fak tischen dem Kriegszustand Rastadts entsprechenden Verhältnisses liegt die eigentliche Bedeutung der qu. Convention. Den Termin dieser Sanktion vertagen — heißt nicht den Conflict ausgleichcn und erledigen; der Weg zu diesem Ziel muß vielmehr mit einem Verzicht auf die Einholung dieser bun desrechtlichen Sanction selbst beginnen. Hoffen wir, daß man in Wien und Karlsruhe diese Bahn betreten wird." Preußen. ^Berlin, 22. Juli. Vor einigen Tagen hat in Pots dam ein interessanter politischer Preßproceß stattgefunden. Es ist in den öffentlichen Blättern mehrmals eine in Zürich unter dem Titel: „Eine El- bingcr Denkschrift" erschienene Broschüre erwähnt worden. Das Schrift, chen, welches hier und im ganzen Lande wahrhaft verschlungen worden ist, gibt eine Darstellung der polizeilichen Maßregelungen rc., welche der Stadt Elbing unter dem gegenwärtigen Ministerium zu Theil geworden sind, resp. der „wesentlichsten und am meisten charakteristischen" unter den betreffenden Thatsachcn, „deren Wahrheit", wie ausdrücklich hinzugefügt wird, „durch Documente und vollgültige Zeugen noch heute vor jedem unabhängigen Ge richtshöfe bewiesen werden können". Der Eindruck, welchen man aus der Lectüre des SchriftchenS schöpft, ist, um einen sehr gelinden Ausdruck zu gebrauchen, der allerpeinlichstc. Uebrigens referirt das interessante Schrift- chen nur, und cs ist, wenn auch allerdings in scharfer Opposition gegen das gegenwärtige Ministerium, im Tone echt preußischer Loyalität geschrie ben. Es ist darum wegen deS schweizerischen Druckorts nichts weniger als an eine „subversive Tendenz" zu denken; das Büchelcheu ist offenbar nur deshalb im Auslande gedruckt worden, weil kein inländischer Buchdrucker, wegen zu fürchtender „ConcesfionSentziehung", dasselbe übernommen haben würde. In Potsdam ist das Schriftchen nun mit Beschlag belegt worden und hat der betreffende Proceß dort am 16. Juli stattgcfunden. Wie man hört, ist bei verschlossenen Thürcn verhandelt und schließlich auf Confisca- tion der bei den Potsdamer Buchhändlern befindlichen Eremplare erkannt worden. Die betreffenden Proccßverhandlungen find uns nicht näher be kannt, auch sind unS die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen augenblicklich nicht zur Hand; wir können uns daher in dem Folgenden irrew; lieb wäre es uns indessen, wenn uns ein Jrrthum, principiell, nachgewlesen würde Das Schriftchen ist anonym erschienen und der Drucker wohnt im Aus lande; Verfasser, Drucker und Verleger konnten also nicht citirt werden, und daS Gericht stand eben der einfachen Broschüre gegenüber. Natürlich konnte bei solcher Lage der Dinge auch von keiner Beweisführung für die Richtigkeit der angeführtcn Thatsachcn die Rede lein, und cs ist daruni, von juristischem Standpunkte, auch nichts dagegen zu sagen. wenn das Ge-
- Current page (TXT)
- METS file (XML)
- IIIF manifest (JSON)
- Show double pages
- Thumbnail Preview