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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 29/31.1905/07
- Erscheinungsdatum
- 1905 - 1907
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141341Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141341Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141341Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. - Es fehlen folgende Seiten: Jg. 1905, S. 249-298; Jg. 1906, S. 33-48, 65-68, 171-174; Jg. 1907, S. 319-320, 393-394, 403-404
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 29.1905
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 2 (15. Januar 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben
- Untertitel
- IV. Ein scheinbares Fixgeschäft
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 29/31.1905/07 1
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 17
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 19
- ArtikelDie Orientierung am Sternenhimmel (Fortsetzung zu Nr. 1, Seite 7) 20
- ArtikelSchlag-Automaten an Turmuhren in England 22
- ArtikelEin „Jahres-Wechsel“ 23
- ArtikelVereinfachte Spring-Sekunde 24
- ArtikelUntersuchungen über das Verhalten von Schiffschronometern auf ... 25
- ArtikelSchutzring gegen Beschädigung von Taschenuhren durch Fall und ... 26
- ArtikelSprechsaal 26
- ArtikelAus der Werkstatt 28
- ArtikelVermischtes 28
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 29
- ArtikelBriefkasten 31
- ArtikelPatent-Nachrichten 32
- ArtikelRätsel-Ecke 32
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 233
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 299
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 315
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 331
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 347
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 363
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 379
- ZeitschriftenteilJg. 30.1906 -
- ZeitschriftenteilJg. 31.1907 -
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- BandBand 29/31.1905/07 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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Nr. 2 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 19 Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben IV. Ein scheinbares Fixgeschäft achdem wir in dem „Kapitel II, verspätete Lieferung I bestellter Waren“ in Nr. 24 vorig. Jahrgs. die Unterschiede | zwischen einem gewöhnlichen Lieferungsgeschäft und einem sogenannten Fixgeschäfte entwickelt haben, bietet sich uns heute Gelegenheit, an der Hand eines neuen, aus dem Leben gegriffenen Falles dem Leser weitere Belehrung auf diesem Gebiete verschaffen zu können. Am 14. März 1904 kaufte der Kaufmann K- in dem Laden des Herrn Kollegen Lehmann in Potschappel eine Tafeluhr mit Gongschlag zum vereinbarten Preise von 42 Mark. Die Uhr sollte dem Käufer ins Haus gebracht, vorher aber noch reguliert werden. Als L. die Uhr am 31. März dem Kunden brachte, wurde die Annahme wegen verspäteter Lieferung verweigert. Der Kunde behauptete, daß er die Uhr auf den Tag vorher, den Geburtstag seiner Frau, bestellt habe, daß die Lieferung zu diesem Tage zugesichert worden sei und demnach ein Fixgeschäft auf den 30. März Vorgelegen habe; da die Uhr erst am folgenden Tage gebracht wurde, sei der Vertrag somit nichtig geworden. Er machte weiter geltend, daß er den Geburtstag auch schriftlich dem Lieferanten vorher angezeigt, sowie, daß er am 28. März am Geschäft des Herrn L. vorübergegangen sei und ihm dabei zugerufen habe, er solle ihn doch ja mit der Uhr am Geburtstage nicht im Stiche lassen. Ein Herr Sehr, sei Zeuge dieses Zurufs gewesen. Dem entgegen bestreitet der Kollege L. den Empfang des erwähnten Briefes; er bot seinen Eid dafür an, daß die Uhr zur Ablieferung auf den 31. März bestellt worden sei. Man schob sich gegenseitig den Eid zu, und die Angelegenheit spitzte sich bereits in der ersten Instanz vor dem Amtsgerichte sehr zu. Beide Parteien bestanden darauf, unbedingt Recht zu haben. Uns schien es nicht zweifelhaft, daß Kollege L. im Vorteile war, sodaß wir damals zur Anstrengung der Klage auf Abnahme der Uhr geraten hatten. Vor dem Kgl. Land gericht in Dresden drang denn auch Herr L. in zweiter Instanz, von seinem Rechtsbeistand Herrn Rechtsanwalt Grohmann in Dresden unterstützt, siegreich durch. Die Entscheidungsgründe des Gerichts sind besonders aus dem Grunde bemerkenswert und lehrreich, weil es von einer Eidesleistung überhaupt Abstand nimmt. Es nimmt den für den Kläger ungünstigen Fall an, nämlich die Wahrheit der von dem Beklagten aufgestellten Behauptungen, und gelangt trotzdem zu dem Schlüsse, daß ein Fix geschäft gar nicht vorliege und der Kaufmann K- zur Abnahme der Uhr zu verurteilen sei. Wir geben einige Sätze aus der Begründung des Urteils wieder. „Der Annahme eines Fixgeschäftes steht zunächst das Bedenken entgegen, daß anscheinend überhaupt kein Lieferungskauf, also ein erst künftig zu erfüllendes Geschäft geschlossen, sondern daß eine individuell bestimmte Sache angesichts derselben sorfort fest gekauft worden ist, mit dem Auf träge an den Verkäufer, sie dem Käufer an einem späteren Tage nach inzwischen vorzunehmender Justierung zu überbringen, sodaß die Eigentumsüber tragung bereits beim Kauf e selbst nach § 930 des B. G. B. erfolgt wäre. Dann hätte, um den Beklagten zum Rücktritt zu berechtigen, die Ver säumung des Auftrags dem Vertrage als auflösende Bedingung beigefügt werden müssen.“ Aus dieser Versäumnis allein will aber das Gericht noch nicht zu ungunsten des Beklagten entscheiden. Es nimmt an, die Uhr sollte wirklich schon am 30. März geliefert werden. Dann fehlte immer noch das hauptsächliche Merkmal eines wirklichen Fixgeschäfts, darin bestehend, daß bei diesem die Lieferungszeit ein so wesentlicher Bestandteil der Erfüllung sein soll, daß mit ihrer Einhaltung das Geschäft stehe oder falle. „Eine solche Willensmeinung“, sagt das Gericht weiter, „muß klar und unzweideutig zum Ausdruck kommen. Sie läßt sich aus der bloßen Bestimmung einer Lieferungsfrist noch nicht entnehmen und war auch aus dem, was nach der Behauptung des Beklagten beim Kauf besprochen worden ist, nicht klar erkennbar. Wenn der Beklagte dabei gesagt hat, daß die Uhr als Geburtstagsgeschenk für seine Frau, deren Geburtstag am 30. März wäre, bestimmt sei, und daß deshalb die Uhr am Abend des 29. März 1904 oder am 30. März früh bis 8 Uhr aufgehängt oder abgeliefert werden solle„ so ist damit eben nur, wenn auch vielleicht in besonders dringlicher Weise, eine Frist für die Ablieferung bestimmt, aber nicht genau ausgedrückt worden , daß der Kauf später nicht mehr solle erfüllt werden können.“ . . . „Wenn auch klar war, daß der Beklagte ein erhebliches Interesse an der rechtzeitigen Ab lieferung der Uhr haben mußte, so folgt doch daraus noch nicht, daß die spätere Lieferung für ihn oder seine Frau überhaupt kein Interesse mehr haben würde, daß sie die Uhr später nicht mehr würden gebrauchen können, oder daß ihr Zweck, als Geschenk, insbesondere als Geburtstagsgeschenk zu dienen, vereitelt sein würde. Der Beklagte hätte seiner Frau freilich sagen müssen, daß das für sie bestimmte Geschenk nicht rechtzeitig eingetroffen sei, und daß sie es deshalb erst später erhalten werde. Das war ärgerlich, aber ein anderer Nachteil läßt sich nicht erkennen. Nur wenn dem Ver käufer erkennbar gewesen wäre, daß ohneEinhaltung derLieferungsfrist die Lieferung selbst zwecklos sein würde, hätte er aus der Fristbe stimmung entnehmen müssen, daß der Kauf ein Fixgeschäft sein sollte. Durch die bloße Hinzufügung, daß die Uhr als Geburtstagsgeschenk dienen solle, war aber eine solche Bedeutung der Fristbestimmung nicht erkennbar, denn es ereignet sich nicht selten, daß Geburtstagsgeschenke erst nachträglich ge geben werden, und es wäre oft geradezu widersinnig, einen zum Geburtstagsgeschenk bestimmten Gegenstand, z. B. ein Kleidungs stück, deshalb zurückzuweisen, weil es einen Tag zu spät ein trifft.“ Gleichwohl können Fixgeschäfte natürlich auch über Gegenstände abgeschlossen werden, die nach dem vereinbarten Termin ihren Weit behalten und dennoch zurückgewiesen werden dürfen, wenn der Lieferungstag nicht eingehalten wurde. Aber diese Willensmeinung des Käufers muß dann, wie gesagt, mit aller Unzweideutigkeit vorher, beim Abschluß des Geschäftes, zum Ausdruck gekommen sein. „Aber wo,“ heißt es im Urteil weiter, „eine ausdrückliche, unzweideutige Vereinbarung im Sinne eines Fixgeschäftes nicht stattgefunden hat, und daher aus den Umständen die Willensmeinung der Parteien erforscht werden muß, spricht der Umstand, daß die Lieferung auch nach Ablauf der Frist noch ihren Zweck erfüllt, erheblich gegen die Annahme eines Fixgeschäfts. Die Ver säumung der Ablieferungsfrist würde also den Beklagten wohl zur Geltend machung etwaiger Verzugsschäden, nicht aber ohne weiteres zum Rücktritt von dem Kaufe berechtigt haben. Dazu hätte es mindestens der Setzung einer Nachfrist nach § 326 des B. G. B. bedurft, wozu jedoch, nachdem der Kläger die Uhr am folgenden Tage gebracht hatte, keine Gelegenheit mehr war.“ In diesen letzten Worten hat also das Gericht die Vorstellung, daß ein Fixgeschäft vorliege, aufgegeben und die Sache unter dem Gesichtspunkte geprüft, daß ein gewöhnliches Lieferungsgeschäft stattgehabt hätte. Bei einem solchen muß bekanntlich, wie wir im Kapitel II ausgeführt haben, eine angemessene Nachlieferungsfrist gestellt werden, ehe man vom Vertrage zurücktreten kann. Wie zu erwarten war, hat das Gericht weiterhin den oben erwähnten Brief des Beklagten, den der Kläger nicht erhalten hat, als unerheblich bezeichnet, da ein Fixgeschäft nicht einseitig vereinbart werden kann. Der ebenfalls oben erwähnte Zuruf des Beklagten an den Kläger, er solle ihn mit der Uhr am Geburtstage nicht im Stiche lassen, würde aber im Verein mit dem Briefe die Rechtslage geändert haben, wenn jener Zuruf hinreichend deutlich und sehr bestimmt gewesen wäre, derart, daß die Uhr unter keinen Umständen später als am 30. März früh geliefert werden dürfe. Allein der Zeuge Sehr, versagte in diesem Punkte vollständig. Die Berufung des Beklagten wurde daher in vollem Umfange zurückgewiesen. Während das Amtsgericht als erste Instanz das Urteil von der Eidesleistung abhängig machen wollte, erkannte das Landgericht in Dresden am 25. November auf Grund vorstehender Ausführungen ohne weiteres dahin, daß Beklagter die Uhr abzunehmen und die Kosten der beiden Instanzen zu tragen habe. In den angeführten Stellen aus der Begründung des Urteils haben wir durch Sperrdruck das Wichtigste hervorgehoben. Angenehm berührt in der Entscheidung, daß das Urteil, so sehr es auch dem Buchstaben des Gesetzes entspricht, dennoch sehr gut auch den Geist der Bestimmungen zur Geltung kommen läßt.
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