Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 29/31.1905/07
- Erscheinungsdatum
- 1905 - 1907
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141341Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141341Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141341Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. - Es fehlen folgende Seiten: Jg. 1905, S. 249-298; Jg. 1906, S. 33-48, 65-68, 171-174; Jg. 1907, S. 319-320, 393-394, 403-404
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 29.1905
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Neujahrs-Betrachtung
- Autor
- Marfels, Carl
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben
- Untertitel
- III. Ausgeliehene Uhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 29/31.1905/07 1
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- ArtikelAn unsere Leser! 1
- ArtikelDas Abonnement 1
- ArtikelSchulsammlung 1
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 2
- ArtikelNeujahrs-Betrachtung 3
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 4
- ArtikelDie Orientierung am Sternenhimmel 5
- ArtikelDie Prager Kunstuhr 8
- ArtikelSprechsaal 11
- ArtikelAus der Werkstatt 12
- ArtikelVermischtes 13
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 14
- ArtikelBriefkasten 15
- ArtikelPatent-Nachrichten 16
- ArtikelRätsel-Ecke 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 217
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 233
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 299
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 315
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 331
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 347
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 363
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 379
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- ZeitschriftenteilJg. 30.1906 -
- ZeitschriftenteilJg. 31.1907 -
- ZeitschriftenteilJg. 29.1905 1
- BandBand 29/31.1905/07 1
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- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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4 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG Nr. 1 starken der Städte zu nutzen. Wir sagten dabei „zunächst“, denn in letzter Linie wird dadurch nur das arbeitslose Einkommen aus dem städtischen Grund und Boden vermehrt. Die Grund- und Bodenpreise der Städte und die Preise der Laden- und Wohnungsmieten steigen, und die Grundrente ist schließlich diejenige Instanz, die allein dabei gewinnt. Sie allein reißt auf die Dauer die großen Vorteile an sich, die mit jedem Fortschritte verknüpft sind, und verurteilt die große Menge zum Darben und Einschränken. Diese Erkenntnis hat, seit wir sie an dieser Stelle vor etwa acht Jahren zum ersten Male als die Lehre des genialen Volkswirtschaftslehrers Henry George*) verkündeten, auch in den Kreisen der Regierung und städtischen Be hörden ganz enorme Fortschritte gemacht; wenn sie erst noch tiefer in die Massen eingedrungen sein wird, dann dürfte der Tag nicht mehr fern sein, da jedes neugeborene Kind, jede Witwe und Waise Anteil hat an demjenigen Ertrage, den der Grund und Boden ihres Landes arbeitslos abwirft, und dieser Zustand wird dann nicht allzu weit von dem noch idealeren Gesellschaftszustand entfernt sein, der alle Staatsangehörigen wie die Mitglieder einer einzigen Familie umschließt. Selbstredend kann ein solcher Zustand nicht künstlich und durch Machtspruch geschaffen werden, sondern nur in allmählicher, jahrhunderte langer Umbildung heranreifen. Auch darf man nicht glauben, daß dann ein paradiesisches Nichtstun und eitel Zufriedenheit herrschen werde. Vielmehr werden andere Sorgen an die Stelle der heutigen getreten sein; andere Bestrebungen werden diejenigen von heute abgelöst haben. Jedes Zeitalter hat ja ein großes, alles andere in den Hintergrund drängendes Ziel, dem es mit aller Kraft nachstrebt: in den frühesten Zeiten war das Ziel der Völker, ihre Selbständigkeit zu wahren; dann kämpfte man für die Freiheit des Glaubens; zu noch anderen Zeiten stritt man gegen Sklaverei und Leibeigenschaft; im letzten Jahrhundert kämpfte man für eine konstitutionelle Regierungsform und ein einiges Deutschland, und heute ist die Sehnsucht der Massen auf größere soziale Gleichheit und Gerechtigkeit gerichtet. Das Leben bedarf ja auch des steten Kampfes; nur in ihm können die großen Eigenschaften und Kräfte, die im Menschen schlummern, geweckt und zu einem Ziele geführt werden, das zwar kein Sterblicher völlig erfassen, das aber der Weise doch dunkel ahnen kann. Rechtsfragen aus dem Geschäftsleben III. Ausgeliehene Uhren |in recht alltägliches Vorkommnis im Uhrmacherladen ist die Forderung des Kunden nach einer Uhr zum Ersätze für die jenige, die er dem Uhrmacher soeben zur Reparatur oder Reinigung übergeben hat. Kollegen, die mit solchen „Leihgeschäften“ mehr als gut ist in Anspruch genommen werden, pflegen sich einen kleinen Vorrat billiger Metalluhren für diesen Zweck zu halten. Sie werden natürlich nicht leicht in die Lage kommen, daß eine bessere Uhr bei ihnen für die geliehene im Stiche gelassen wird, und geschieht dies wirklich einmal, so läßt es sich verschmerzen. Indem man in einem solchen Falle die nicht abgeholte Reparatur nach dem bekannten Verfahren durch einen Gerichtsvollzieher versteigern läßt, kommt man dabei wohl immer auf seine Kosten. Aber nicht immer ist eine billige Metalluhr zur Hand, und nicht selten ist der Uhrmacher auch so wenig vorsichtig, daß er großmütig dem Kunden für dessen Taschenuhr eine viel wertvollere leihweise über läßt. Nun sind ja die meisten Kunden anständige Leute, die dieses Vertrauen nicht mißbrauchen. Aber schwarze Schafe gibt es nun doch einmal überall. Wie verfährt der Uhrmacher, wenn er an ein solches schwarzes Schaf geraten ist? Kollege N. in R. lieh einem Kunden, der ihm eine silberne Uhr zur Reparatur brachte, eine goldene auf acht Tage. Nach Ablauf von acht Tagen wurde der Kunde benachrichtigt, daß seine Uhr fertig sei; er möge sie daher gegen Zurückbringung der geliehenen Uhr und gegen Erstattung der Reparaturkosten abholen. Das „schwarze Schaf“ gab darauf keine Antwort, und auf drei weitere Zu schriften reagierte der unrechtmäßige Inhaber einer goldenen Uhr ebensowenig. So wurden aus den acht Tagen zwei Monate. Es muß eben doch sehr schwer sein, sich von einer goldenen Uhr zu trennen, wenn man bislang mit einer schnöden Silberuhr sich hatte begnügen müssen! Der Kollege hatte aber zu derartigen ästhetisch-moralischen Erwägungen wenig Lust, wandte sich an seinen Rechtsanwalt und klagte gegen den Kunden. Hierbei machte er jedoch den Fehler, auf Leihgebühren, bezw. Abnutzungsgebühren zu klagen, sodaß er vom Gerichte in der ersten Instanz abgewiesen wurde. Gebühren dieser Art kann man mit rechtlicher Wirkung naturgemäß nur fordern, wenn sie vorher zwischen beiden Parteien für den Fall der Über *) Das herrliche Buch George’s „Fortschritt und Armut“ (Preis 2 Mark Verlag Bodenreform, Lessingstr. 11, Berlin NW.) sollte jeder strebsame Mensch lesen! r> j Die Red. schreitung der Leihfrist vereinbart worden sind. Sonst liegt nur eine einseitige Forderung vor, die der Gegner nicht anzuerkennen braucht. Daß es gleichwohl einen gesetzlichen Weg gibt, um Kunden dieser Art haftbar zu machen, beweisen die nachstehenden Ausführungen unseres Rechtsbeistandes, des Herrn Justizrat Henschel. Sie lauten: „Der Uhrmacher hat seinem Kunden den Gebrauch der Uhr unentgeltlich überlassen, die Uhr ihm also geliehen. Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der bestimmten Zeit zurückzugeben. Der Uhrmacher hat den Schuldner wiederholt gemahnt, die Uhr zurückzugeben, der Schuldner ist also in Verzug gekommen. Gemäß § 286 des Bürgerl. Gesetz-Buches hat er dem Uhr macher den durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen, und hierunter fallen die Veränderungen und Verschlechterungen, die durch den Gebrauch der Uhr über die vertragsmäßige Zeit hinaus herbeigeführt worden sind. Ich bin daher der Meinung, daß der Schuldner den Schaden, der durch Veränderung oder Ver schlechterung während der Zeit des vertragswidrigen Gebrauches entstanden ist, ersetzen muß.“ Hätte Kollege N. in R. auf dieser Grundlage geklagt, so würde er unsererer Überzeugung nach obgesiegt haben. Wir empfehlen daher, in geeigneten Fällen in der angegebenen Weise vorzugehen. - Einer geliehenen Uhr können aber noch andere Schicksale zustoßen. Sie kann z. B. einem Dritten verkauft, oder sie kann ver setzt werden. Welche Rechte hat der Uhrmacher in diesem Falle? Wenig genug. Die Meinung, daß man in solchen Fällen die Uhr von dem „Dritten“ unentgeltlich herausfordern könne, ist recht verbreitet und auch schon öffentlich in einer für Fachkollegen bestimmten Mit teilung vertreten worden. Gleichwohl ist die Ansicht in dieser Allgemeinheit falsch. Wenn der Kunde die ihm geliehene Uhr ver kauft, so kann er in strafrechtlicher Hinsicht mit einer Anzeige wegen Unterschlagung fremden Eigentums, in zivilrechtlicher mit einer Klage auf Schadensersatz für die Uhr bedacht werden. Der „Dritte“ dagegen ist, wenn er nur die Uhr in gutem Glauben erworben hat, weder straffällig, noch zur Herausgabe der Uhr verpflichtet, es sei denn gegen entsprechende Entschädigung. Läßt sich dagegen nachweisen, daß der Dritte wußte oder den Umständen nach hätte wissen müssen, daß die Uhr nicht dem Überbringer, der sie zum Kaufe anbot, gehörte, so würde er strafbar sein. In solchen Fällen kann er auch zur unentgeltlichen Hergabe der Uhr gezwungen werden.
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