01 Erzgebirgischer Volksfreund : 05.11.1915
- Titel
- 01
- Erscheinungsdatum
- 1915-11-05
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-19151105011
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-1915110501
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-1915110501
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1915
- Monat1915-11
- Tag1915-11-05
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- 01 Erzgebirgischer Volksfreund : 05.11.1915
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WMWer WWM Tageblatt ° Amtsblatt 68. Jahrg Freitag, den 3. November 1913 Die Unternehmer sowie dis von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen M zum 30. November 1915) cellvr, Der Stadtrat. Schneeberg, um 4. November 1915. unmittelbar an die Heeresverwaltungen und au die Marino vl»8 ihr, m e Erza. erkauf Sonne", «gaben - o, . m-.l^sv.rbailde» der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg hat Geschäftsaufzeichuuugen einzuschen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Unter- " genehmigt, daß für di- Zeit suchnug gegen Empfaugsbestätiguug zu eutnehmen. tie Königliche Krei-rhauptmani sh s Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen » a Tau t: teilweise aus Fleisch bestehen, gilt nicht für die Lieferung Verwaltung. Ju Gastwirtschaften, srischungsräumen dürfen Ml. and. Nachstehend wird die Bekanntmachnng des Stellvertreters des Reichskanzlers vom L8. Oktober 1915 — Reichs-Gesetzbl. S. 714 fg. — zur Einschränkung des FlsiFh- und Fettverbranchs noch besonders bekanntgegeben. der Kal. AnUshauptmannschasten Schwarzenberg u. Zwickau, sowie der Kgl. u. Stiidt. Behörden in Ane, Griinhai», Hartenstein, Johanngeorgenstadt, Lößnitz, Neustödtel, Schneeberg, Schwarzenberg bzto. Wildenfels. Verlag von C. M. Gärtner, Schneeberg. Drahtnachrichten: Volksfreund Schmeberg-Nenstädtel. Fernsprecher: Schneeberg 10, Aue 81, Lößnitz Amt Aue 44>5, Schwarzenberg 19. U 'M Schank- und Speisewirtschaften soivie in Vereins- und Er- Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, >n die Geschäftsräume der dieser Verordnung unterliegenden Perümeu, iimbe- sondcre in die Räume, in denen Fleisch, Fleischwaren und Fett gelagert, zubereiiet ftil- üchalten oder vcrabsolgt werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzuuehmen, DienStagS und Freitags dürfen Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder nicht gewerbsmäßig an Verbraucher verabfolgt werden. Dies 1. Montags und Donnerstags Fleisch, Wild, Geflügel, Fisch und sonstige Speisen, die mit Fett oder Speck gebraten, gebacken oder geschmort sind, sowie zer lassenes Fett und 2. Sonnabends Schweinefleisch nicht verabfolgt werden. Gestattet bleibt die Verabfolgung des nach Nr. 1 oder 2 verbotenen Fleisches als Aufschnitt aus Brot. 8 3. Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt Rind-, Kalb-, Schaf-, Schweinefleisch sowie Fleisch von Geflügel und Wild aller Art. Als Fleischwaren gelten Flcischlvwerven bürste aller Art und Speck. Als Feit gilt Butter und Butterschmalz, Oel, Kunstweisefette aller Art, Rinder-, Schaf- und Schweinefett. Zu der Eroberung de» befestigten Platze» Bela. Palanta an der Rischava vor Risch wird uns ge« Grieben: Ge ge n Ri sch ist der A n gr tff in den letzten Lagen bedeutend vorwSrtS getan, m e n. Bon u da» heißt von Pirat und Kniaschevac k''° Bulgaren vorgedrungen und schon donnern die ^schütze vor dieser Festung, deren Bedeutung bekannt h. B-la.Palanta, der letzte Stützpunkt der befestigten tschava-Linie vor Risch, zwischen Ptrot und Risch war November genommen. Die Festuua -"isch, in dem breiten und fruchtbaren Tal der Morava ""keil Nstr der Rischava gelegen, ist „ich, der M tttelp u n t t einer großen Anzahl h e r v a r- Nordin Ed" st < a b e n, von denen eine nach ''"dea östlich de, großen Eisenbahnlinie Nisch-Belgrad, I" - > > IVM eine zweite nach Westen nach UeSküb, sowie eine nach Süden und eine nach Osten abgehen, sondern Nisch ist auch der wichtigste E i s e nba h n t na t e u p n n t t, über den Serbien verfügt. Van hier au» gehe» Linien nach Sofia, UeSküb und Belgrad ab. Die Festung ist ferner der südlichste Kapfpuukt der wichtigsten Eisenbahn, llnie Semrudrta—Nlsb, deren nördlicher Kopfpunkt die Festung Scmeudrla .ist. Wir sehen somit in Nisch den südliche» Schlitz der'großen Heerstraße, die sich von der Ungar scheu Grenze nach Süden säst durch ganz Serbien erstreckt und bei dem gebirgige» Charakter der Lande» ein« ungewöhnlich, Bedeutung hat. Die Festung selbst ist, wie all, serbisch», Festung»,, bel Ausbruch de» »riege» modernen Anforderung«, in keiner Wris« ent» lvnchend gewesea. Wir Haban aber erst jüngst gehört, daß mit größter Eile an dem AuSban 6er Befestigung»- werke in letzter Zeit gearbeitet wurde, da «» sich um eine« der bedeutendsten Stützpunkte de» ser bischen Heeres für Aufmarsch und Rückzug handelt. Die Festung von Nisch befindet sich auf deck rechien Ufer de» Flusse» und besteht aus einer Fünftor« umwaHung mit Grabe» und Unterk»»ft»raum. Vvn de» vorgeschobenen Werke i ist in erster Reihe da» im Norden d.r Stadt befindliche Fort Mithad - Pascha zu erwähnen. Anh nach Oste«, Westen und Süden sind mehrere Werke, wie z B. tm Süden da« Fort Paschaval ja, zu ,,w«hn«i. Da» Fort Mithad-Pascha llegt jenseits -er große» Heerstraß», di« von Belgrad «ach Nisch, und zwar tm Norden dlesor Stadt führt und von hier au» sich vetter nach Nord«» Anzeigen-Annahm« für die am Nach mittag erscheinende Nummer bis vor- mittag« 11 Uhr tu den HauptgeschNftS- stellen. Sin» Gewähr für die Ausnahme der Anzeige» am nächsten oder am vor- geschrleben«» Lage, soiote an bestimmter Stelle wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Fernsprecher ausgegebenen Anzeige». — Für Rückgabe unverlangt eingesandter Schrijtstiick« kann die Schriftleitung nicht verantwortlich gemacht werden. Hauptgeschäftsstellen in Schneeberg, Aue, Lößnitz und Schwarzenberg. : und deren Herkunft sowie über Art und Umfang des Absatzes zu erteile». - 8 5. Die Sachverständige» sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der , Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche dnrch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung nnd Verwertuug der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie und hierauf zu vereidigen. 8 6. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung iu ihren Verkaufs- unv Betriebsräumen ausznhängen. 8 7. Mit Geldstrafe bis zu eiutauseudfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monate» wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des § 1 oder des 8 2 zuwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften des 8 5 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; 3. wer den im 8 0 vvrgeschriebcnen Aushang unterläßt; 4. wer den nach H 10 erlassenen Aussührnngsvorschrifteu zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag deS Unternehmers ein. 8 8. Die zuständige Behörde kann Gastwirtschaften, Schank- nnd Speisewirtschaften, Ver eins- nnd Erfrischuugsräume schließen, deren Unternehmer oder Betriebsleiter sich in Befolg ung der Pflichten unznverlüfsig zeigen, die ihnen durch diese Verordmmg oder die dazu er lassenen AnSsührungsbestimmnngcn anferlegt sind. Das gleiche gilt für sonstige Geschäfte, iu denen Fleuch, Fleischwaren nnd Speisen, die ganz oder teilweise ans Fleisch bestehen, feilge- halten werden. Gegen die Verfügnng ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde eutscheidet dir höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 8 9. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Verbrauchervereiuiguugeu An wendung. 8 1V. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführuug dieser Ver ordnung. Sie bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anznsehen ist. Tie Landeszentralbehördeu oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind befugt, an Stelle der in den 88 1 ""d 2 bezeichneten Tage andere zu bestimmen sowie Ausnahmen vvn den Vorschriften in den 88 1 bis 3 zn gestatten. 8 ii. Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 28. Oktober 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Der Bundesrat hat auf Gruud des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. L. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- WMW, delr. die ZUWÜW des ». MeMMs. aus Bleisch bestehen, gewerbsmäßig an Verbraucher zu verabfolgen. Dies betrifft, wieder Wortlaut deutlich ergibt, nicht nur Laden Geschäfte, sondern auch Gastwirtschafteil und alle »Kien gewerblicher Spciseanstalten. Dagegen enthält die Verordnung kem Verbot des Flcischocrbrcillch.o im Sause für diese Tage. Ein solches Verbot würde, da die Uebcrwachung kaum durchfu^bar ist, leinen anderen Erfolg haben, als die Aufforderung, auch in den Familien freiwlllia am Dienstag und Freitag auf den Geuns; der Speisen zu verzichten, die gewerbsmauig nicht verabfolgt werden dürfen. Dieser freiwillige Verzicht entspricht aber lelbstverstandllkh dem Sinne der 'Verordnung, die bezweckt, dnrch „fleischlose Tage" an dem zu sparen, was nicht mehr iu wlcheu Mengen zur Verfügung steht, wie iu Friedenszciten. Es wird daher erwartet, das; jeder sich eine Ehrenpflicht daraus macht, durch Einhaltung der beiden fleischlosen Tage mit zn sparen und daß EUtlich auch die wohlhabenderen Familien sich diese Beschränkung au,erlegen. Wer am Abend vor dem Dienstag und Freitag sich Fleisch für den Verbrauch am nächsten Tage aus deu Geschälte» holt oder hole» läßt, handelt jedenfalls dein Sinne der Maßnahmen zuwider, die im vaterländischen Interesse einen sparsamen Verbrauch von Fleisch und Fett fordern. . . Dresden, den 2. November 1S1S. Miuisterinm des Innern. hjö zm» 30. November 1 Smwarzenbera daS Weizenmehl ungemischt abgeben sind verpflichlet, den Beamten der Polizei und den Sachverständige» Ausk»nft über das 1. der Bez,rkSvervauo «Schwarzenau Verfahre» bei Herstellung ihrer Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe S bei der"Bereitung von W-izeubrot uud Semmel Weizenmehl i» -m-r Mischung verwendet wird, die statt 30 Gewichtstelleu nur o Gewicht».eile Roggenmehl uuter 100 Teilen des Gesamtgewichts enthalt. Die Königliche Amtshanptmannschast Schwarzenberg, am 1. November 1915. Sonu- und Festtagen. LS » L - gfpalt.KorpuSzeile 45 Pfg, im Neklame- Tell die Zelle SOPfg. Bank-Konto: Erzgeb. Bant, Schneeberg- Neustödtel. ipso» Postscheck-Konto Leipzig Nr. 122-8. M8." I Zem »t 6.//, oNvuä lickten, zucken, ickerei Ter am 1. November d. I. fällig gewesene 4. Termin x^lt/lllij. Stadtanlagen ist spätestens bis zum 24. November ds. Js. an unsere Ctadtstenercinnahme zn bezahlen. Schneeberg, den 4. November 1915. Der Stadtrat. Wegen vorzunehmender Reinigung werden in den Geschäftsräumen de» Rathauses Montag nnd Dienstag, den ll. und S. November 1915, nur dringliche Angelegenheiten erledigt. Das Standesamt tst Montag vormittags I!—»re Nhr geöffnet. JohanngeorgcrEadt, am 3. November 1915, Der Bürgern»etster. Amtliche Bekanntmachnngen befinden sich auch in der Beilage. Hst ei» »rat. äÜL Ihr:
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