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Amts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung : 10.08.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-08-10
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id426615816-191708104
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id426615816-19170810
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-426615816-19170810
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungAmts- und Anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und ...
- Jahr1917
- Monat1917-08
- Tag1917-08-10
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mz eines : als Ge ben wird, v George rhere Mi- unter der ß e n" im ickelte sich durch di« l bringen. Engländer Front im rt?n, daß lben wür- isive noch ere ernste chl festzu- s an Be soffensiv« kn des 4. t merklich ie Erobe- ussen zu Fakta-- rüg der en wir ellm, daßi sein wirb, Udet, daß ;r aö go- Loudon Präsident re Unter- uetts und :ten b«i- rus Lon- sgeuossert die heute ot weilen nservative mingpost" nden Wi- tockholmer )azu: Die en Berich- rferenz »en krzgcb., son 707. >tterie li 1917» bsl. Transport für Zug ne welche r Verkauf. nmer. »nt ! ettel Druckerei »oh«. Amts- Md Anzeigeblatt für den^lmtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung VezugSpret» virrteljährl. Mk. 2.1« «inschließl. de« Ausü. UnterhaltungSblatteS" in der Geschäfts stelle, bet unseren Boten sowie bei allen RetchS- postanstalten. — Erscheint täglich abend« mit tluSnahm« der Sonn- und Feiertage sür den folgenden Tag. I» Kal« tzohtrer Sewall — «n'g »d«r lonftlger lrgendwelcher Störung«» de« B-,riebe« der Zeitung, der Lieferanten oder d«r »«lirderungdetnrtchlungen — ha» der Le»teher keine» »nspruch aut Li«i«>ung »der Rachlieieruna der Zeitung oder aus Xk«- -ahlung de» Be,ug«»reise«. del. Adr.: Amtostatt. ^?1S3 für Gbensto», Larkfeld, hmdrhübel, ^ugrvzutl Neuheid«,GberMtzengrSn,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, Unterstvtzengrün, Mdrnthal usw. Berantwortl. Schriftleiter, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. > » —- «4. Jahrgang. — Freitag, den 10. August 1S17 Anzeigenpreis: die kleinspalttg« Zeile li Psg. Im Reklameteil die Zoile T) Psg Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile SO Psg. Annahme der Anzeigen bis spätesten» vormittag« 1V Uhr, für größere TagS vorher. Tine Gewähr für die Ausnahme der Anzeigen am nächsten oder am vorgeschriebenen Tage sowie an bestimmter Stell« wird nicht gegeben, ebensowenig für die Richtigkeit der durch Kern- sprechrr ausgegebenen Anzeigen. Fernsprecher Mr. 1l0. Nachdem der Bundesrat wegen der Außerkurssetzung der Zweimarkstücke die aus der Bekanntmachung unter D ersichtliche Bestimmung getroffen hat, werden di« Staatskassen angewiesen, im Sinne dieser Bekanntmachung zu verfahren. Die eingelösten Stücke sind der nächsten Zwetganstalt der Reichsbank mit Beschleunigung zuzuführen. Dresden, am 27. Juli 1917. 3729 Sämtliche Ministerien. O Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Iweimarkkücke. Vom 12. Juli 1917. Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1 des MünzgesetzeS vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) und des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des BundeSrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. T. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Die Zweimarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Januar 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkte ab ist außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. § 2. Bis zum 1. Juli 1918 werden Zweimarkstücke bei den Reichs- und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung genommen als auch gegen Retchsbank- noten, Retchskassenscheine oder Darlehnskassenscheine umgetauscht. 8 3- Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf ver fälschte Münzstücke keine Anwendung. 8 4. Der Reichskanzler wird ermächtigt, Ausnahmen zu gestatten. 8 5. Auf die in Forni von Denkmünzen geprägten Zweimarkstücke finden die Vorschrif ten dieser Verordnung keine Anwendung. Berlin, den 12. Juli 1917. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Roedern. Bekanntmachung, den Kandel mit Getreide, Külsenfrüchten. Buchweizen und Kirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken betreffend. Auf Grund des 8 8 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (RGBl. S. 507) und der dazu vom Herrn Präsidenten des Kriegsernährungs amtes erlassenen Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsensrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 609) hat das Direktorium der Reichsgetreidestelle über die Zulassung von Händlern zum Saatguthandel folgendes bestimmt. Der Antrag auf Zulassung zum Saathandel ist in allen Fällen bei dem Kommunalverband, in welchem der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat, auf einem besonders vorgeschriebenen Formular zu stellen In dem Anträge sind die Fruchtarten gesondert zu bezeichnen, auf die sich der Handel zu Saatzwecken er strecken soll. Zum Saathandel können nur solche Händler zugelassen werden, die schon in den Jahren 1913/14 Saathandel mit der betreffenden Fruchtart getrieben haben, für welche die Zulassung begehrt wird. Ferner muß die Zuverlässigkeit des Händlers in bezug auf Beachtung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften feststehen und ein Bedürfnis für die Zulassung in dem Gebiete, in dem der Händler zugelassen zu werben wünscht, vor handen sein. Der Händler hat sich in dem Anträge schriftlich zu verpflichten, alle für den Saat gutverkehr gegebenen Vorschriften und Bedingungen sorgfältig zu beachten und sich für jeden Fall der Uebertretung einer von der zulaffenden Stelle festzusetzenden, nach Höhe der in Frage kommenden Fruchtmenge bis zu 50 M. für den Doppelzentner zu bemes senden, an den Kommunalverband zu zahlenden Vertragsstrafe zu unterwerfen. Der Händler hat für die Erfüllung dieser Verpflichtung vor der Zulassung in einer der Größe seines Betriebs entsprechenden Höhe Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicher heit ist von dem Kommunalverband festzusetzen und in dem Antrag anzugeben. Die zulassende Stelle kann gegebenenfalls eine Erhöhung der Sicherheit verlangen. Ueber die Zulassung entscheidet s) die Reichsgetreivesteüe, falls der Verkauf des Saatguts seitens des Hän- lerS in mehreren Bundesstaaten erfolgen soll; b) das Ministerium des Innern, /Landeslebensmittelamt, wenn der Ver kauf des Saatguts nur innerhalb des Königreichs Sachsen stattfinden soll; c) der Kommunalverband, wenn der Verkauf nur innerhalb de« Bezirks eines Kommunalverbands erfolgen soll. Der Antrag ist auch in den Fällen a) und b) beim Kommunalverband ein zureichen und von diesem zu prüfen. Für einen zugelassenen Händler ist der Einkauf des Saatguts im ganzen Deut schen Reiche, der Verkauf dagegen nur in den Gebieten zulässig, für die er zugelassen worden ist, Getreide darf zu Saatzwecken von zugelassenen Händlern sowohl unmittel bar an Landwirte als auch an andere zugelassene Händler, Genossenschaften, Konsum vereine und desgleichen nach Maßgabe der Zulassung und unter Beachtung der beste henden Vorschriften veräußert werden. Vermittler bedürfen der Zulassung in gleicher Weise wie Vtgenhändler. lieber die geschehene Zulassung erhält der Händler einen Zulassungsschein aus gehändigt. Die im vergangenen Jahre ausgestellten Zulassungsscheine haben mit dem 15» Juli 1917 ihre Gültigkeit verloren. Die zugelassenen Händler sind verpflichtet, über ihre Saatgutgeschäfte nach vorge schriebenem Muster Buch zu führen. Die erforderlichen Formulare sind beim Kommu nalverband zu erhalten. Durchschrift der Buchungen ist monatlich zweifach dem Kom munaloerband unter Beifügung der Saatkartenabschnitte 8 und 6 für die verkauften Poften vorzulegen. Dies gilt auch für Händler, die nur Taatgutgeschäfte vermitteln. Die Verordnung des Präsidenten des Krtegsernährungsamls über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwek- ken vom 12. Juli 1917 wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 6. August 1917. 1250uIl8lb Ministerium des Innern. ^6 Anordnung üver den Aerkevr mit Betreibe, Külsenfrüchten, Buchweizen und Kirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken. Vom 12. Juli 1917. Auf Grund des § 8 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1817 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: I. Allgemeine Bestimmungen. 8 1- Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Früchten (88 1. 2 der Reichs getreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917, Reichs-Gesetzbl. S. 507) zu Saatzwecken ist nur gegen Saatkarte erlaubt. Dies gilt nicht für den Verkehr zwischen Züchtern von Originalsaaten und ihren Vermehrungsstellen. Die Saatkarte wird auf Antrag dessen, der Saatgut zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem Kommunalverband, in dessen Bezirk der Händler seine Nie derlassung hat. Der Kommunalverband kann die Ausstellung der Saatkarten für Landwirte der Gemeinde übertragen. Die Gemeinde hat in diesem Falle eine Liste der von ihr aus gestellten Saatkarten zu bestimmten Zeiten dem Kommunalverbande vorzulegen. 8 2. Die Saatkarte muß Namen, Wohnort und Kommunalverband des zum Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werden soll, und, wenn die Früchte mit der Eisen bahn befördert werden sollen, die Empfangsstation, ferner die zu erwerbende Menge und Fruchtart angeben; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach untenstehenden Mustern auszustellen. Die Abschnitte -X, 8 und L der Saatkarte sind gleichlautend auszufüllen. 8 3. Die Veräußerung von Saatgut bedarf nach 8 3 der Reichsgetreidcordnung für die Ernte 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) der Zustimmung des Kommunalverbandes, für den die Früchte beschlagnahmt find. 8 4. Die Zustimmung ist nicht erforderlich für die Veräußerung anerkannten Saatguts durch anerkannte Saatgutwtrschaften sowie für die Veräußerung und Lieferung von Saatgut durch zugelaffene Händler (8 5). Als anerkannte Saatgutwirtschasten gelten nur solche Wirtschaften, die in einem im Deutschen Reichsanzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschasten aufge- fllhrt sind. 8 5. Wer mit nicht selbstgebauten Früchten zu Saatzwecken handeln will, bedarf der Zulassung. Dies gilt auch für Genossenschaften und andere Vereinigungen. Die Zulassung erfolgt durch die Reichsgetreidestelle; diese kann andere Stellen zur Zulassung ermächtigen. Soweit es sich um den Verkauf handelt, kann die Zulassung von der Reichsgetreidestelle für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs oder Teilgebiete, von den von ihr ermächtigten Stellen nur für deren Bezirk erteilt werden. Die Zulassung kann an Bedingungen geknüpft und jederzeit zurückgenomen werden. 8 6. Ter Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saatkarte dem Veräußerer bei Abschluß des Vertrags auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf jeden Abschnitt der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art des Saatguts, der versandten Mengen und des Ortes bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Ver sendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem Abschnitt der Saatkarte den Empfang durch den Erwerber bestätigen zu lassen. Der Veräußerer hat Abschnitt der Saatkarte abzutrennen und aufzubewahrcn sowie die Abschnitte 8 und L dem Kommunalverbande, für den das Saatgut beschlag nahmt ist, einzureichen. Der Kommunalverband hat, wenn das Saatgut in einen an deren Kommunalverband gebracht wird, Abschnitt O der Saatkarte an diesen Kommu nalverband weiterzusenden. 8 7. Die Ausstellung der Saatkarten durch die Kommunalverbände und die Gemeinden sowie der Geschäftsbetrieb der Saatgutwirtschaften und zugelassenen Händler unterliegt der Beaufsichtigung durch die Retchsgetreidestelle. Sie kann zu diesem Zwecke besondere Anordnungen erlassen. II. Saatgut von Getreide. 8 8- Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, kann der Kommunalver band die Zustimmung zur Veräußerung selbstgebauten Saatgetreides zu Saatzwecken allgemein erteilen. Die Zustimmung ist auf eine bestimmte Menge zu beschränken; bei i Festsetzung dieser Menge ist der Umsatz deS Betriebes in den Jahren 1913 und 1914 ! zu berücksichtigen.
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