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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 20.10.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-10-20
- Sprache
- German
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-191610202
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-19161020
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-19161020
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1916
- Monat1916-10
- Tag1916-10-20
- Monat1916-10
- Jahr1916
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 20.10.1916
- Autor
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Früher Wochen- und Nachnchtsblatt Tageblatt sd Schäns, Mit, Smsvis, Mas, St. Ma, Ktdnichsnt Unia«, MW, Lrtomsiiif. Msm St. W«s, SlZ«ü. St MM Stazavis, Am, Mmäls«, nt TWHni Amtsblatt für das Kgl. Amtsgericht und den Stadttat zu Lichtenstein -7.- —------ Atteste Zeitung im Königlichen Amtsgerichtsbezirl — . -- - —- NT, - — - Nr. 245 LLLLÄM Freitag, den 20. Oktober 1916. Einladung M MMtil SWi -er Wei WWn AVM Freitag, -en 20 Oktober 1916 ate»dS 8 Uhr im Saale der «Saig Friedrich A«g«D Schalen Lichte»st«t», den 18. Oktober 1916. Der Barfitzeade. LageSor-n««g: L Richtigsprechnug städtischer Rechnungen: s) Feuerlöschkaffenrechnuag 1915, d) Stadtbad- und Stadtparkkastenrechnung IS 15, c) StadtbibliothekSkaffeurechnuvg 1915 2 Mitentschließuug wegen Berwilligung eines Betrage« an de« Sächsischen OffizirrShilfSbund. 3. Mitentschlteßung wegen Unterstützung des Deutschen LustflottenvereinS in Berlin durch Gewährung eine« laufende« Jahresbeitrags. 4. NachverwiMguug von Kosten beim Bou des BerazbrunnenS. 5. Kenntnisnahme von der Beantwortung deS Stadtbauamts über die Verwendung deS Betrags für Abbruch des Apelscheu HaufeS. 6. Dergleichen über die Beschaffung von Kochkessel«. 7. Mitentschließung Wege« Erweiterung deS GaSrohrvetzeS in der äußere« Zwickauer Straße. 8. Einrichtung einer Milchküche. 9. Umfrage. Bekanntmachung. Wege» vorznnehmrnder Reinigung bleiben die Geschäftsräume der Stadt- Venvaltnng am Montag, de« 83. Ottobrr 19!6 für nicht dringliche Aagelegea» He««» Uefchlaiie«. A «zeige« über Sterbesälle werden a« diesem Tage vormittags von 8 bis 9 Uhr entgegengenommrn. Die Auszahlung der am 82. Oktober fälligen Gemeindebeihilfe zur Kriegerfomilievnnlerstütznng erfolgt schon Freitag, dr» 2V. Oktober in der Mühen Reihenfolge. Callnberg, den 18. Oktober 1918. Der Bürgermeister. Margarineverkaus in Callnberg. Freitag, den 20. Ostober von vormittags 8 Uhr ab im »trifchastSdereia Callnberg. . Konfnmdrrei» Ltchtenstei« C. bei Frau verw Beer, , Haudelsman« Gustav Hercheri, Otto Staude, , Fräulein Schneider Callnberg, den 19. Oktober 1916. DerLrtSer»ähr»«gsaasfch«ff. Die Volksbücherei zu Callnberg im Bürgrrfchalgedäade ist geöffnet: MoniagS von 2—3 Uhr, Mittwochs und Sonnabends von 12—'/,! Uhr. Lebensmittelverkauf in Hohndorf. Margarine. Freitag, den 20. Ostober 1916 von vormittags 8 Uhr an gege« Vorle gung der Speffefettkarte in nochgeuaunten Geschäftsstelle». Aus die Person wird '/iv Pf««d abgegeben. Wochenabschnitt vom 16—22. Oktober (30 Gramm) kommt durch eine» Tinteuftrich zur Entwertung. Der Verkauf findet wie folgt patt: Albert Fettkarteu-Nr. 1--29-1534. Ftttale A«»s«m»erei» , 1535—1583 u. 1—102 Kchüppet , 1(3-230 IllMg , 231-362 M«»ifch , 363-490 Mehlhor» , 491— 636 O«»s«m Uer. Haaptg. „ 637— 950 Aelartch „ 951—1' 92 Kttwrh ,, 1093-1216 ASchermg»»F«ttto,tev-Rr. 1217—1323 und Frttkarten für Gastwirtschaften 1—7. Nährhefe, a Pfund 150 Pfg-, i» nochgeuaunten Verkaufistellln: JMttg, Kv«f«M»erei» — Hauptgeschäft and Filiale Gtet»b»tt-Frsch, L Pfund 125 M., bo« r-»»a»e»d »—Mittag 8-12 Utz« O»1 der Hiesige» Freiba»L Brotkarte ist vorznlego«- Dir Or1Str«SHL»Wg»0A»lch«H Die Ausgabe der neuen Zuckerkarten findet von Freitag, be» 28. Oktober im Gemeindeamt Zimmer 5 statt, und zwar in nachstehender Reihenfolge; gegen Vorlegung der Brotkarte: vo« Vorm. 8— 9 Uhr Nr- 1—1L0, nachm. 2—3 Uhr Nr. 801—1050. » . 9-10 , , 151-4V0, „ 3-4 , „ 1051-1300, , , 10—11 , , 4 1—600, . 4—5 , , 1301—1583 Ende, vo« Vorm. 11—12 Uhr Nr. 601—800, H ohndorf, den 19. Ostober 1916. Der ve«ei«»evorfta»d. Nachstehend wird eine Bekanntmachung deS Stellvertreters deS Herrn Reichs kanzlers vom 14. Ostober 1916 zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, dm 17. Ostober 19t6. Ministerium deS Inner» Beka«nl»nch»na über «artaffeln. Vom 14. Oktober 1916. Auf Grund der Bekanntmachung über KriegSmoßnahmen zur Sicherstellung der Volkkernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 401) wird verord net: g 1. Die Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffel« (Z 2 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916, ReichS- Gesetzbl. S. 590) hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß bis zum 15. August 1917 nicht mehr als I'/, Pfund Kartoffel« für de« Tag «nd Kopf der Bevölke rung durchschnittlich verwendet werden dürfe«. Dabei ist Vorzuschreibev, daß der Kvrtoffelerzeuger auf de« Tag und Kopf bis 1'/? Pfund Kartoffel« seiner Ernte für sich und für jeden Angehörige« seiner Wirtschaft verwenden darf, während im übrigen der TageSkopfsatz aus höchstens 1 Pfund Kartoffeln mit der Maßgabe fiftzusetzen ist, daß der Schwerarbeiter eine tägliche Zulage bis 1 Pfuvd Kar toffeln erhält. 8 2. Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Erzeugnisse der Kartoffel- trocknrrei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfüttert werden. Kartoffel«, die als Speis,kartoffeln oder als Fabrikkartoffeln nicht verwend bar find, dürfen an Schweine «nd an Federvieh und, soweit die Berfütteruug an Schweine «nd an Federvieh nicht möglich ist, auch an andere Tiere verfüttert werde«. 8 3 Es ist verboten, Kartoffel« einzusäuern «nd die an die Trockenkartoffeln- DerwertnngS-Gesellschaft w. d. H. in Berlin abzuliefernven Menge» zu vergälle» oder mit anderen Gegenstände» zu vermenge». 8 4. Der Handel und der Verkehr um Saatkartoffelu ist bis auf weiteres ver boten. Verträge über Lieferung von Saatkartoffeln gelten, soweit die Lieferung nicht biS znm 20. Oktober 1916 erfolgt ist, als aufgehoben 8 5. Als Kommnnalverband im Sinue dieser Anordnung gilt die vo« der Lan- drSzentralbehörde gemäß 8 11 der Bekanntmachung über dle Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 59V) bestimmte Behörde. 8 6. Wer den Vorschriften im 8 2 Abs. 1, 8 3. 8 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Nebe« der Strafe könne» die Vor räte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, ein gezogen werden. 8 7- Die Bekanntmachung über die Verfütterung von Kartoffeln vom 23. Sep tember 1916 (Reichs Gesetzblatt S. 1075) wird aufgehoben. 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kcast. Berlin, den 14. Oktober 1916 Der Stellvertreter d-s Reichs lavzlers. l)r. Helfferich. Bekanntmachung, das Verfüttern vo» Zuckerrüben betreffend. Auf Grund von § 2 Absatz 1 der BundeSratSverordnung über den Ver kehr mit Zucker im Betrieb? jahr 1916/17 tom 14. September 1916, Reich? ge- setzblatt Seite 1032, wird bestimmt: Bon dem Verbote deS Verfütterns von Zuckerrüben können die Ko«M» »alverdünde im Einzelfalle Ausnahmen znlaffeu. Die Bewilligung solcher Aus nahmen darf jedoch n«r da«« erfolgen, wenn nach sorgfältiger Prüfung die Verarbeitung der Rübea tu einer Zuckerfabrik ausgeschlossen ist oder für die öffentliche ErnöhrnngSwirischast offenbar von Nachteil wäre. Der Verfütterung gleichzustellen nnd somit untersagt ist Übermäßiges Käpft» der Rüben, daS heißt Köpfe« vnter der Blattnarbe. Die Erlaubnis zur Verfütterung darf nicht erteilt werden, falls Rüben ab sichtlich znrückgehalten find, um ihre Verarbeitung auf Zucker zu verhindern. Zuwiderhandlungen werden nach 8 33 Absatz l Nr. 1 der BundeSratS» Verordnung vom 14. September 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 1032) bestraft. Dresden, den 14. Oktober 1916. Mt»i»eri«» deS
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