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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 7.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882
- Signatur
- I.171.b
- Sprache
- German
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454429Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454429Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454429Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Bandzählung
- Nr. 17 (29. April 1882)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Uhrglasfabrikation (Fortsetzung und Schluss aus Nr. 13)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Ueber Reparaturmarken
- Autor
- Bruchmann, Paul
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 7.1882 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeAusgabe 1
- AusgabeAusgabe 9
- AusgabeAusgabe 17
- AusgabeAusgabe 25
- AusgabeAusgabe 33
- AusgabeAusgabe 41
- AusgabeAusgabe 49
- AusgabeAusgabe 57
- AusgabeAusgabe 65
- AusgabeAusgabe 73
- AusgabeAusgabe 81
- AusgabeAusgabe 89
- AusgabeAusgabe 97
- AusgabeAusgabe 105
- AusgabeAusgabe 113
- AusgabeAusgabe 121
- AusgabeAusgabe 129
- ArtikelAufruf an die Kollegen Deutschlands 129
- ArtikelUeber den bevorstehenden Verbandstag in Nürnberg 130
- ArtikelDie Uhrglasfabrikation (Fortsetzung und Schluss aus Nr. 13) 131
- ArtikelUeber Reparaturmarken 132
- ArtikelUnsere Werkzeuge 133
- ArtikelLiteratur 133
- ArtikelVereinsnachrichten 134
- ArtikelAnzeigen 134
- AusgabeAusgabe 137
- AusgabeAusgabe 145
- AusgabeAusgabe 153
- AusgabeAusgabe 161
- AusgabeAusgabe 169
- AusgabeAusgabe 177
- AusgabeAusgabe 185
- AusgabeAusgabe 193
- AusgabeAusgabe 201
- AusgabeAusgabe 209
- AusgabeAusgabe 217
- AusgabeAusgabe 225
- AusgabeAusgabe 233
- AusgabeAusgabe 241
- AusgabeAusgabe 249
- AusgabeAusgabe 257
- AusgabeAusgabe 265
- AusgabeAusgabe 273
- AusgabeAusgabe 281
- AusgabeAusgabe 289
- AusgabeAusgabe 297
- AusgabeAusgabe 303
- AusgabeAusgabe 311
- AusgabeAusgabe 319
- AusgabeAusgabe 327
- AusgabeAusgabe 335
- AusgabeAusgabe 343
- AusgabeAusgabe 351
- AusgabeAusgabe 359
- AusgabeAusgabe 367
- AusgabeAusgabe 375
- AusgabeAusgabe 383
- AusgabeAusgabe 391
- AusgabeAusgabe 399
- AusgabeAusgabe 407
- BandBand 7.1882 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 132 — Es geht auch aus neuen Nachweisen hervor, dass Roy er pere nach vielen Versuchen dahin gelangt war, dem Glas die gewünschte Form zu geben, indem er es auf eine Aushöhlung legte und so lange mit einem Reiber behandelte, bis es die Gestalt derselben angenommen hatte. Das Glas musste natür lich genügend erhitzt werden. Hier folgen die zwei Briefe: Herr Saunier! Mein Schreiben wird möglichst gedrängt sein, ich muss jedoch zur Deutlichkeit der Darlegung bitten, eine Geschichte des Cheveglases mittheilen zu dürfen. Mein Vater, Pierre Royer fertigte gewölbte Uhrgläser zu Paris im Jahre 1791. Abraham Breguet, dem er seit längerer Zeit die Gläser lieferte, und dessen Genie sich schon mit der Anfertigung von Uhren mit flachen Gläsern beschäftigte, sagte zu meinem Vater bei einer Begegnung: „Die Gläser, die sie mir liefern, und die sie aus Kugeln von grossem Umfange gewinnen, bieten mir für den Zweck, zu welchen ich sie brauche’, grosse Schwierigkeiten, denn sie sind in der Mitte noch zu hoch, am Rande jedoch zu niedrig; könnten sie mir nicht ein Glas fertigen, das am Rande, wenn auch noch so wenig gewölbt wäre?“ Beachten sie wol, Brdguet verlangte ein am Rande ge wölbtes Glas, und sie sehen, dass cheve gleichbedeutend mit wölben ist, denn mein Vater nannte diese gewünschten Gläser dann ganz natürlich Chevegläser, was, wie Sie bemerkt haben, der passendste Ausdruck dafür ist. Dieses Wort ist zu der Zeit, als mein Vater die jetzt üblichen Uhr gläser erfand, in den Gebrauch des Handels übergegangen. Mi r haben oft jüngere Uhrmacher gesagt: wenn ihr Vater 1791 das Cheveglas erfunden hat, warum hat er da dieser Erfindung nicht seinen Namen gegeben ? Wir gestehen, dass wir lange Zeit geglaubt haben, dass der Erfinder Cheve heisse.“ Nun meine Herren, der Erfinder des Cheveglases hat ebensowenig „Chevö“ geheissen, als der Erfinder der Cylinder- uhr „Cylinder.“ In jener Zeit (1791) gab man noch nicht jeder Neuerung den Namen ihres Autors, wie es jetzt ge bräuchlich ist. Mein Vater war also der Erfinder des Cheveglases und ich habe nur sein Andenken ehren wollen, wenn ich dies ins Gedächtnis zurückrufe. Ich lege gleichfalls zur Benutzung einen Brief Breguets bei, welcher das von mir angeführte in allen Punkten be stätigt. Hochachtungsvoll Royer jeune. August 1861. Paris, Cour des Fontaines 4. Herrn Royer jeune, Cheveglasfabrikant! Paris, 22. Juni 1850. Mein lieber Herr Royer. — Zufolge der Nachforschungen, die wir in unseren Geschäftsbüchern angestellt haben, ersehen wir, dass die ersten Chevegläser, die ihr Vater für unser Haus lieferte aus dem Jahre 1791 datiren. Unsere Bücher waren damals nicht zu sorgfältig geführt, so dass wir nicht sagen können, ob ihr Vater vor dieser Zeit für unser Haus gearbeitet hat. Wir haben die innerste Ueberzeugung, dass Abraham Louis Breguet, der berühmte Begründer unseres Hauses, der erste gewesen ist, welcher, indem er auf die Herstellung flacher und zierlicher Uhren bedacht war, den Gedanken gehabt hat, ihren Vater zu veranlassen, die ersten Chevegläser zu fertigen, welche sodann die Schweiz, ebenso wie alle anderen Erfindun gen unseres Stifters nachgeahmt hat. Breguet neveu & Co. Ucber Eeparaturmarken. In Nummer 4 der „Deutschen Uhrmacherzeitung“ wird in längerer Auseinandersetzung die Zweckmässigkeit der Ausgabe von Reparaturmarken besprochen. Es werden aber dabei Rechtsgrundsätze aufgestellt, welche unser, bürgerliches Gesetz buch nicht enthält, und daher sehr leicht zu Irrungen etc. Anlass geben könnten. Ich will gleich an dieser Stelle be merken, dass diesem Gegenstände viel mehr Wichtigkeit in dem Artikel beigelegt wird, als derselbe in Wahrheit wirklich jesitzt und überhaupt beanspruchen kann. Die Reparaturmarke soll in der Hauptsache als ein einfaches aber sicheres Erkennungszeichen zur Berechtigung der Ab holung gelten. Es genügt daher vollkommen, wenn auf der selben neben der Nummer die kurze Bemerkung enthalten ist, dass nur an Ueberbringer dieser Marke die betreffende reparirte Uhr ausgehändigt wird. Die Reparaturmarke muss im Porte monnaie untergebracht werden können; sie trägt die Firma des Uhrmachers und nachfolgenden Wortlaut: r i M Reparatur-Marke von Paul Bruchmann, Uhrmacher, Lindenau-Leipzig, Ltitzener Strasse 28. Ueberbringer dieser Marke erhält die unter obiger Nummer eingetragene Uhr ausgehändigt. Die §§ 194, 198, 200, 215 und 293 des bürgerlichen Gesetzbuches geben uns hierüber vollkommene Beruhigung. — Will man ganz sicher gehen, so macht man den Empfänger der Marke auf die möglichen Fälle aufmerksam, welche den Verlust seines Eigenthums herbeiführen können und schützt sich dadurch, selbst für den Fall eines Betruges. Geht eine Marke verloren, so ist es durchaus nöthig, sich vom Eigenthümer, (denn in diesem Falle darf der Eigenthümer nur der Empfänger sein) eine Quittung über richtige Ablieferung der Uhr ausstellen zu lassen. Ebenso unrichtig ist die Behauptung, dass wir bei Einbruch oder Feuersgefahr, nicht verpflichtet wären Schadenersatz zu lei sten; wir sind nur dann von aller Anfechtung und von jedem Er satz entbunden, wenn wir nachzu weisen vermögen, dass wir zur Sicherheit der in Verwahrung gegebenen Sache alles was zur Sicherheit derselben uns möglich war, gethan haben und bei Feuersgefahr vorerst für die Rettung der verwahrten Gegen stände besorgt gewesen sind. Ein dritter nicht unwichtiger Fall ist ebenfalls in dem selben Artikel angegeben. Er betrifft die Einhaltung der Ab holungsfrist und gerade dieser Fall dürfte für uns der unan genehmste sein, wenn eine Uhr ungewöhnlich lange auf ihre Auslösung durch den Eigenthümer warten muss. Auch da ist direkte Hilfe des Gerichts nicht nöthig, es bleiben uns für derartige Fälle zwei andere Wege, welche noch den Vortheil schnellerer Erledigung der Sache für sich haben, übrig. 1. Der Vertrag und 2. die Aufforderung. Zu dem Vertrage könnte man nun allerdings auch die erwähnte Reparaturmarke benutzen, welche dann selbstver ständlich stets im Duplikat vorhanden sein müsste. Es würde dann folgender Passus der Marke anzufügen sein: „Erfolgt vom heutigen Datum an gerechnet, die Abholung der Uhr des Herrn NN., eingetragen unter Nr des Reparaturbuches nicht bis zum so begibt sich Unterzeichneter jedes Anrechtes auf die Uhr etc. und geht deren Besitz auf den derzeitigen Inhaber ohne sonstige besondere Ansprüche über. In, besonderen Fällen kann ja die Unterschrift auch nachträglich eingeholt werden. Wir müssen hier allerdings voraussetzen, dass eine werth volle Uhr aussergewöhnlich lange Zeit bis zu ihrer Abholung nicht hängen bleiben wird, sondern dass es in der Regel nur solche Uhren sind, deren eigentlicher Werth in einem auf lösenden Verhältnis zum Reparaturpreise steht.
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