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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 7.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454429Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454429Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454429Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 6 (11. Februar 1882)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Statut der Uhrmacher-Innung zu N.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 7.1882 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1882) 1
- AusgabeNr. 2 (14. Januar 1882) 9
- AusgabeNr. 3 (21. Januar 1882) 17
- AusgabeNr. 4 (28. Januar 1882) 25
- AusgabeNr. 5 (4. Februar 1882) 33
- AusgabeNr. 6 (11. Februar 1882) 41
- ArtikelDeutsche Uhrmacherschule zu Glashütte 41
- ArtikelAus Frankreich II. 41
- ArtikelDie Uhrglasfabrikation 42
- ArtikelPraktische Erfahrungen über Härtungen von Gewindbohrern und ... 43
- ArtikelDas Einsetzen der Eisentheile 43
- ArtikelEine neue Ankergabel von Fr. Arzberger in Wien 44
- ArtikelUnsere Werkzeuge 44
- ArtikelStatut der Uhrmacher-Innung zu N. 44
- ArtikelVerschiedenes 46
- ArtikelVereinsnachrichten 47
- ArtikelAnzeigen 47
- AusgabeNr. 7 (18. Februar 1882) 49
- AusgabeNr. 8 (25. Februar 1882) 57
- AusgabeNr. 9 (4. März 1882) 65
- AusgabeNr. 10 (11. März 1882) 73
- AusgabeNr. 11 (18. März 1882) 81
- AusgabeNr. 12 (25. März 1882) 89
- AusgabeNr. 13 (1. April 1882) 97
- AusgabeNr. 14 (8. April 1882) 105
- AusgabeNr. 15 (15. April 1882) 113
- AusgabeNr. 16 (22. April 1882) 121
- AusgabeNr. 17 (29. April 1882) 129
- AusgabeNr. 18 (6. Mai 1882) 137
- AusgabeNr. 19 (13. Mai 1882) 145
- AusgabeNr. 20 (20. Mai 1882) 153
- AusgabeNr. 21 (27. Mai 1882) 161
- AusgabeNr. 22 (3. Juni 1882) 169
- AusgabeNr. 23 (10. Juni 1882) 177
- AusgabeNr. 24 (17. Juni 1882) 185
- AusgabeNr. 25 (24. Juni 1882) 193
- AusgabeNr. 26 (1. Juli 1882) 201
- AusgabeNr. 27 (8. Juli 1882) 209
- AusgabeNr. 28 (15. Juli 1882) 217
- AusgabeNr. 29 (22. Juli 1882) 225
- AusgabeNr. 30 (29. Juli 1882) 233
- AusgabeNr. 31 (5. August 1882) 241
- AusgabeNr. 32 (12. August 1882) 249
- AusgabeNr. 33 (19. August 1882) 257
- AusgabeNr. 34 (26. August 1882) 265
- AusgabeNr. 35 (2. September 1882) 273
- AusgabeNr. 36 (9. September 1882) 281
- AusgabeNr. 37 (16. September 1882) 289
- AusgabeNr. 38 (23. September 1882) 297
- AusgabeNr. 39 (30. September 1882) 303
- AusgabeNr. 40 (7. Oktober 1882) 311
- AusgabeNr. 41 (14. Oktober 1882) 319
- AusgabeNr. 42 (21. Oktober 1882) 327
- AusgabeNr. 43 (28. Oktober 1882) 335
- AusgabeNr. 44 (4. November 1882) 343
- AusgabeNr. 45 (11. November 1882) 351
- AusgabeNr. 46 (18. November 1882) 359
- AusgabeNr. 47 (25. November 1882) 367
- AusgabeNr. 48 (2. Dezember 1882) 375
- AusgabeNr. 49 (9. Dezember 1882) 383
- AusgabeNr. 50 (16. Dezember 1882) 391
- AusgabeNr. 51 (23. Dezember 1882) 399
- AusgabeNr. 52 (30. Dezember 1882) 407
- BandBand 7.1882 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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— 45 — Zu dem Ende wird sie in erster Linie die ihr nach §. 97 der Ge werbeordnung*) obliegenden Aufgaben zu erfüllen suchen und ausserdem folgende Zwecke verfolgen: 1. Die Vervollkommnung des Gewerbebetriebes der Innungsmeister und der Gehilfen derselben durch Veranstaltung von Vorträgen, Errichtung einer Modell- und Mustersammlung, einer Fachbibliothek, einer Fach schule (gewerbliche Zeichenschule). 2. Die Abhaltung von Meister- und Gehilfenprüfungen und Ausstellung von Zeugnissen darüber. 3. Die Errichtung eines gemeinsamen Rohstofflagers, die Beschaffung ver besserter Werkzeuge und Apparate, die Anschaffung von Hilfsmaschinen zur gemeinsamen Benutzung für die Innungsmeister. 4. Die Errichtung einer Vorschusskasse für die Innungsmeister. &. Die Errichtung einer Kranken- und Sterbekasse für die Innungsmeister und deren Angehörigen, für die Gehilfen und Lehrlinge der Innungs meister. 0. Die Errichtung eines Schiedsgerichts zur Entscheidung der in §. 120 a. der Gewerbeordnung**) bezeichneten Streitigkeiten zwischen den Innungs meistern und ihren Gesellen. Ueber die unter Nr. 3—6 bezeichneten Einrichtungen werden die er forderlichen Bestimmungen durch Nebenstatute nach Maassgabe der §§. 98c., 100c., 100 d. der Gewerbeordnung getroffen werden. Mitgliedschaft. §. 3. Mitglieder der Innung sind die Mitglieder der bisherigen Uhr macher-Innung, sowie Diejenigen, welche nach Maassgabe der nachfolgen den Bestimmungen in die Innung aufgenommen werden. §. 4. Zum Eintritt in die Innung ist jeder Grossjährige berechtigt, welcher .a. das Uhrmacher-Gewerbe [eines der Gewerbe, für welche die Innung er richtet ist] innerhalb des Innungsbezirks selbständig betreibt, b. sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, c. nicht infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist, d. den an die Mitglieder der Innung inbezug auf ehrenhaften Lebenswandel und ordnungsmässigen Gewerbetrieb zu stellenden Anforderungen genügt, wenn er 1. entweder bei einer Innung nach ordnungsmässiger Lehrlings-Lehrzeit und abgelegter Gehilfenprüfung ausgeschrieben und mindestens 3 Jahre als Gehilfe im Uhrmacher-Gewerbe beschäftigt gewesen ist, 2. oder einer anderswo bestehenden Uhrmacher-Innung als Mitglied ange hört hat, 3. oder mindestens 2 Jahre lang das Uhrmacher - Gewerbe selbständig [mit Gehilfen] betrieben hat, 4. oder die Meisterprüfung vor der Innung ablegt. Für Diejenigen, welche das Gewerbe an einem Orte erlernt haben, wo bei Beginn ihrer Lehrzeit eine Uhrmacher-Innung nicht bestand, tritt an die Stelle des Erfordernisses unter Nr. 1 die Beibringung eines nach *) §. 97. Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben, können zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung zusammentreten. Aufgabe der neuen Innungen ist: 1) die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungs-Mitgliedern; 2) die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gehilfen, sowie die Fürsorge für das Herbergswesen der Gehilfen und für die Nachweisung von Gehilfen-Arbeit; 3) die nähere Regelung des Lehrlingswesens und der Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge; 4) Streitigkeiten der im §. 120a. bezeichneten Art zwischen den Innungs- Mitgliedern und ihren Lehrlingen an Stelle der Gemeinde-Behörde da selbst zu entscheiden. **) §. 120a. Streitigkeiten der selbständigen Gewerbtreibenden mit ihren Arbeitern, die auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits-Verhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen aus demselben, auf die Ertheilung oder den Inhalt der Arbeitsbücher oder Zeugnisse sich beziehen, sind, soweit für diese Angelegenheiten besondere Behörden be stehen, bei diesen zur Entscheidung zu bringen. Insoweit solche besondere Behörden nicht bestehen, erfolgt die Ent scheidung durch die Gemeinde-Behörde. Gegen diese Entscheidung steht die Berufung auf den Rechtsweg binnen 10 Tagen offen; die vorläufige Vollstreckung wird durch die Berufung nicht aufgehalten. Durch Ortsstatut (§. 142) können an Stelle der gegenwärtig hierfür bestimmten Behörden Schiedsgerichte mit der Entscheidung betraut werden. Dieselben sind durch die Gemeinde-Behörde unter gleichmässiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitern zu bilden. Maassgabe des §. 129 der Gewerbeordnung*) ausgestellten und beglaubigten Zeugnisses, durch welches die erfolgreiche Zurücklegung einer 4jährigen Lehrzeit nachgewiesen wird, und der Nachweis mindestens 3 jähriger Be schäftigung als Gehilfe im Uhrmacher-Gewerbe. Für Diejenigen, welche zur Zeit des Erlasses dieses Statuts das Uhrmacher-Gewerbe innerhalb des Innungsbezirks selbständig betreiben und sich binnen 2, 4, 6 Monaten zum Eintritt in die Innung melden, kommen die unter Nr. 1—4 aufgestellten Erfordernisse in Wegfall. §. 5. Die Meisterprüfung wird vom Innungsvorstande nach Maass gabe der folgenden Bestimmungen abgenommen. (Hier sind die Gegenstände, auf welche sich die Prüfung erstrecken soll, sowie Art und Umfang der zu fordernden Leistungen anzugeben, wobei zu beachten, dass nach §. 100, Abs. 2 der Gewerbeordnung nur der Nachweis der Befähigung zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes gefordert werden darf.) §. 6. Diejenigen, welche als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung bei einem innerhalb des Innungsbezirks bestehenden Grossbetriebe für Uhrmacher-Arbeiten beschäftigt sind, können in die Innung aufgenommen werden, wenn sie den Erfordernissen des §. 4 mit Ausnahme desjenigen unter a. entsprechen. (Ein Recht auf Aufnahme steht ihnen nicht zu.) §. 7. Ueber die beim Vorsitzenden des Innungsvorstandes (Obermeister) einzubringenden Aufnahmegesucbe entscheidet der Vorstand, sofern er nicht die Ablehnung auf Grund der Bestimmung unter d. des §. 4 für erforder lich hält. In diesem Falle hat er die Entscheidung der Innungsversammlung in ihrer nächsten Sitzung herbeizuführen. Ebenso ist über die Aufnahme der in §. 6. bezeichneten Personen der Beschluss der Innungsversammlung herbeizuführen. §. 8. Der Beschluss des Vorstandes oder der Innungsversammlung über die Aufnahme ist dem Angemeldeten vom Vorsitzenden — und zwar im Falle der Ablehnung schriftlich — mitzutheilen. Wird gegen einen ablehnenden Beschluss Beschwerde bei der Auf sichts-Behörde erhoben (§. 104 Abs. 4 der Gewerbeordnung), so sind auf Aufforderung der letzteren die Gründe der Ablehnung anzugeben, sofern dies nicht schon bei Mittheilung des Beschlusses geschehen ist. Der Neuaufgenommene, welchem bei Mittheilung der Aufnahme ein Exemplar des Innungstatuts einzuhändigen ist, tritt damit in alle Rechte und Pflichten der Innungsmitglieder ein. Derselbe wird der Innungsver sammlung durch den Obermeister vorgestellt, hat seinen Namen in die Rolle der Innungsmeister einzutragen und sich durch Handschlag zur Er füllung aller Obliegenheiten eines Innungsmitgliedes zu verpflichten. §. 9. Jedes neu eintretende Mitglied hat ein Eintrittsgeld von .... &U. in die Innungskasse zu zahlen. Eine Erhöhung oder Herabsetzung des Eintrittsgeldes kann von der Innungsversammlung beschlossen werden. Ein solcher Beschluss hat nur für Diejenigen Wirkung, welche sich erst nach demselben zur Aufnahme gemeldet haben. §. 10. Wird nach dem Tode eines Innungsmeisters der Gewerbebetrieb desselben für Rechnung der Wittwe fortgesetzt, so gehen die Befugnisse und Obliegenheiten des Verstorbenen mit Ausnahme des Stimmrechts und der Ehrenrechte auf die Wittwe über, wenn dieselbe einen Werkführer annimmt, welcher den Anforderungen des §. 4 mit Ausnahme derjenigen unter a. daselbst entspricht. Auf Antrag der Wittwe hat der Innungsvorstand seine Vermittelung zur Erlangung eines geeigneten Werkführers eintreten zu lassen. §. 11. Durch Beschluss der Innungsversammlung können Personen, welche dem Uhrmacher-Gewerbe nicht angehören oder dasselbe nicht mehr betreiben, zu Ehrenmitgliedern der Innung ernannt werden. Dieselben sind berechtigt, an den Innungsversammlungen und auf an sie ergehende Einladung an den Verhandlungen des Vorstandes und der Innungsausschüsse mit berathender Stimme theilzunehmen. Allgemeine Rechte und Pflichten der Innungsmitglieder. §. 12. Jedem Innungsmitgliede steht das Recht auf Theilnahme an dem Vermögen und den Einrichtungen der Innung, sowie auf Benutzung ihrer gemeinsamen Anstalten nach Maassgabe dieses Statuts, deren Neben statute und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu. *) §. 129. Bei Beendigung des Lehr-Verhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unter wiesen ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben er worbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeug nis auszustellen, welches von der Gemeinde-Behörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist. An Stelle dieser Zeugnisse können, wo Innungen oder andere Ver tretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe treten.
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