Erzgebirgischer Volksfreund : 22.08.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-08-22
- Sprache
- German
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1735709689-191708225
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1735709689-19170822
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-19170822
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1917
- Monat1917-08
- Tag1917-08-22
- Monat1917-08
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- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 22.08.1917
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>1 bloh auf allein auch rd deshalb '.scha.ftlich.it l anrechn a elbe zu !c^- mderes, öt- «r wird er terr. Schmier- n, seien sie d die drhv- so iuarsam ifehimg mll r des Kric^ Abfallm<n>- «erden. Zur m wertvoll ,en. Bc- > Gerste in Heu Ernäh- Tiere nicht wlkm Um- en, so das; el zur Vsr- bisherigen ist deshalb, oweit nlchr r durMoi> ie eriordo^ den Lieh- sschlaMuii» hon- e Bimder- 3rot, sowie. e werr die „ländischem September sländischeur Für ein ür Weiz-n- für Franz- ütäien statt isc über 11 itouate Ge» Nir An - um Ritter- m etwa 35 ;i einer hip? cklärte, datz k eingezahle der Fkma Miroesendv Nachprüfung M er einen id entfernte «d Bee - n. erfehlungen lemacht zu kar Dübler so grüheres itadtverord^- Molterei in en Auftrag. 0 Mark an t herausge- kihn spur- d man au» blichen Na- kurzer Zeit tigt. Zinlmerten, jm Abend» c Gerlinde t an ihrer i im Meer oder blei- eine Not« dem Dorfe tshof. von irlastisch: z erwartet Grafen in i i.'!> >rt der Gl» rt?" raf. Abed völlig mr- rsternhaub« erren nülft rützte rvirk- Zaron Sö» r? Wer iah, wie es Härte. „ich lffe Sicher» nmierr «in» zum ersten «'HolaLt, Unze>äe»-Nuaav«« tsr »u «mN-ufmi« Nunmkr !>i, vorn,Mag» II U-r In den t I 70. Iahrg Nr. 193 Mittwoch, den 22. August 1917. bi» . /t 8 10. V-rsorgimaSbsr-chtiffts Bevölkcrmtg. 1. Bonder übrigen — der sogen, versorg ungsbsrechttgten — Bevölkerung haben auf weiteres Anspruch: 3) Kind r unter 1 Jahre auf wöchent!. I Soudevniavko (1 Pfund Kartoffeln), b) alle übrigen Personen „ „ I Bolimark, die, Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln im G?bme des Bezirksverbandes Schwarzenberg» Für das Geb t des Bezirksverbandes Schwarzenberg einschließlich der Städte mit der revidierten Staatevrduung wird zur Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln folgendes bestimmt: !. Sartoffel-Bo chiagnahme. 8 1- Zur Sicherstellung der Lcrwrgung der Bevölkerung mit Kartoffeln werden die in! Gebiete des Bezirksvtrbmiors der Königlichen AmtShauptmannscha t Schwarzenberg ange- bauten Kartoff.ln ein. ließl, > de Frühkartvsfe'n mit der Trennung vom Boden für den Bezirksverband der Königlich « Amtsyauptmannschast Schwarzenberg beschlagnahmt. 8 2. 1. Die Km'toffelerz uge! sind verpflichtet, die Kartoffeln sachgemäß zu ernten sowie alle zue Erhaltung und Psle.. er rderlcchen Handlungen vorzunrhmen. 2. Die Verpflichtung zur s chgemäßsn Ernte erstreckt sich vor allem auch darauf, die Kartoffeln uur in reifem Zustande der Erde zu entnehmen. 8 3. Die Kartoffelerzeuger dürfen über die beschlagnahmten Vorräte nur mit Zustimmung des Bczir'Sverbandcs verfügen, soweit sich nicht aus den 88 49 und 10 etwas anderes ergibt. Hiernach ist ihnen jeseS unzulässige Verbrauchen und Beiseiteschaff u von Kartoffeln verbalen. Durch Rechtsgeschäft d nf über die beschlagnahmten Mengen nur zur Erfüllung der Verpflichiung zur Lieferung (8 4) verfügt werden. Rechtsgeschüftlich-n Verfügungen stehen gleich Verfügungen, die un W.ge der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollzi.'hung ersoigeu. ,r l>i, »«nilttaa» H U-r In d« ft-ll-«. c«»e Ü>«w1hr sül die AustiL-m am nüchlt-u oder am »«ra-lchkNoen«!, destlmm:^ Stell» wird nicht aegeben, «k.nnmx die RichüMt der durch Kern Decher mit-! Anz-Ioeir. — Für lülwaab« »»verlangt «In»« SchniUtüit- lann di« Schnftleitun- nicht verann gemacht werden. Oauptnelltiiittsiiclle» t» Schneedrrg, «m, a>tz»itz und Schwarzenberg. w c b reltS erwähnt, zum Bezüge der vom Bezirksverbaud jeweilig festgesetzte« Wochrnmeuge berechtigt c) die S hwerarbetter wöchentlich außer auf die Vollmarke auf S Gouder» marken (3 Pfund Kartoffel!,). De Vollmarks terechttgt zur Zeit zum Bezug« von 5 Pfund Kartoffeln. 2. Kartoffslerzeuger, die nicht Selbstversorger sind, haben beim Verbrauchs ihre- Vorrates zur Ernähr ng der Angehörigen ihres Haushaltes die aus der Vorschrift i« Absatz 1 unter A—c sich ergebenden Verbrau dssiitze einzuhalten. Sir haben, solange ihr Vorrat bet vorschriftsmäßige» Verbrauch zu reichen Hot,' keinen Anspruch auf di« Zutelung von Kartoielmarken. Sie haben auf Verlange»! der OrtSbehörds dieser wahrheitsgemäße Auskunft über ihre Kartoffelvoräte zu geben. V. ZttLetUuLt; d r arten. 8 i'- 1. Die NuSgaSe der Merken erfolgt durch die OrtSbehörden. 2. Jede versorgungSbe rchiig'.e Person, d e im Gebiete d-s BeztrkSverbandeS sich aufhält oder länger als eine Woche Aufenthalt nehmen will, erhält Marken nach Maß»' gäbe der Bestimmung in 8 W. 3. Beim Zuzug aus einem anderen Bezirk« hat die betreffende Person die noch giltize» Marken de» anderen Bezirks oder einen Abmeldeschein bei der OrtSbehörde abzugeben 4. H »sichtlich der Milttärrlouber be endet es bei der bisherigen Regelung. 5. Schecdet eine Person durch Lod, Wegzug aus dem Gebiete d:S BezirksverbandSi oder Einziehung zum Heeresdienste aus der hiesigen Versorgung rus, so sind die auf die betreffende Person entfallenden noch giftigen Marken beim Ausscheiden vom Verwahrern der Äiarken der OrtSbehörden zurückzugeben. 8 12. 1. Die in Krankenhäuser, Genesungsheim?, ErziehungSauitalten und dergl. ein», tretenden, von dem Bezirksvsrband Schwarzenberg mit Kartoffelmarken versehenen Personen haben die noch laufenden Marken der Anstaltsverwaltung znr Beschaffung von Kartoffelü zu übergeben. 2. So eic sie durch den Eintritt in eine der vorgenannten Anstalten erst in die Versorgung deS hiesigen Bezirk-verband s etntreten, haben sie die fremden Kartoffel- marken oder einen Abme beschein der Ansialtsverwallung zu über-eben, welche die Marken oder den Abme'deschsln Lei Stellung des Antrages auf Zuteilung hiesiger Marken bei de« Ortvbe.örde abzugeben hat. VI. BerfütiernttgSverbot. 8 13. Die Vsrsütterung von Kartoffeln, die sich zur menschlichen Nahrung eignen, ist ver boten. VII. Aus- mrv ELufnbr von Kartoffeln. 8 1. Die Ausfuhr mm Kartoffeln aus dem Gebiete des Bezicksvcrbandes ist ohw Genehmigung des Vezirksverbandes untersagt. L Wer in das Gsvwt des Bezirksverbandes Kartoffeln eiuflihrt, hat dies der Orts» behöcde des Einfuhrortes unter Angabe des Lezugsvrtes und der Menge binnen 24 Stun den nach der Einfuhr anzuzeigen. Die betrefsinde Ortsbehörde hat die Anzeige an den Bezirksverband weiterzugeden. VIII. Schlnftbeftiunuungen. 8 'S. Die OrtSbehörden haben unter Zuziehung von Sachverständigen die sorgfältige Auf-- bewahrung und Pflege dec bei den Erzeugern vorhandenen und der bei den Gemeinden und den Verbrauchern lagernden Vorräte zu überwachen. 8 16. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden mit Gefäng nis bis zu e nein Jahre und mit Geldstrafe vis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich d e strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täler gehören oder nicht. 8 17- i Vorstehende Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tage verliert die Berkaunftnachung dcS B ^rksverbaudes üb.r die Rege lung des Verkehrs mit Kartoffeln im Gebiete des Bezirksverbandes Schwarzenberg vom IS. April 1917 an ihre Giltigkeit. Schwarzenberg, am 1S. August 1917. Der BezirtSverband der Königlichen Amtshanptmannschaft. Amtshauptmann vr. Wimmer. Auf Blatt 4 der GenossenschaftSregtsters für den Verein „Volkshnus für Aue i. Erzgeb. n»rd Umg geun", eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haft» Pflicht in Aue ist heute eingetragen worden: Die Genossenschaft ist aufgelöst wordeu. s) der Geschäftsführer Ernst Adolf Hirth-, b) der Kassierer Arthur Georgi, c) der Bürogch lfs Emil Richter, - sämtlich in Aue sind Liquidatoren. Willenserklärungen und Zeichnungen sind verbindlich, wenn sie durch zwei Liqui datoren erfolgen. Diese haben de« bisherigen, nunmehr als Liquidsttonsfirma zu be» zeichnenden Firma ihre Namensunterschrift brizufügen. Königliches Amtsgericht Aue, den 15. August 1917. äbtvlinn« cior Kvn in-v <1 rieb - äugu st - Ovzvarbv g okul«. ILoovbn«. t)i,vnk«to»d»u. Vielt»»». Lvgtnn <i«, In »RmtUeden liwssev L. sei ' V»»«»torrlobl«» 8. VKlob»» LVIV» l^wrplsn ck« ILdatgl. Srdulaa, ösiUmmuaK«» t. »H Da «IHel.it WgSch mit «U»n<chm< der Ta»« nach Son,, und veznaspreir; monatlich »o W»i«tg«ttvr,:i»: im An>t»Ua.chezkt der Raum der tw. HtMzrile > auswLrl! M Pfg.. Im amtlichrn r-il die 3«u« 60 Pfg., t»i RellamelcU dt, Zelle 7« Ps„. Vani-Knnw: Er«,«». Bank. L-Hneeberz NeuMlei. O-ftscheü'N-ato Leipzig Nr. irgrg. 8 4. 1. Die Kactoffelerzttlaer sind verpflichtet, die von ihnen geernteten Kartoffel» auf Vcrlangen des Bezirk-w- mser un den Bezirlsverband oder an die vom Bezirksoerband bestimmte Gemeinde abzulicj-tu. 2. ES werden jedoch dem startofftlerzenger belassen: u) basern ec S lbstcerforiier (8 9) ist, die vom Bezirksverband jeweilig festge setzten Mengen z- r Ecuährung seiner selbst, der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesuches, der Naturalberechtigte», insbesondere Altenteiler und Llcbener, soweit fi' kluft ticer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln oder daraus hsrgestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, b) daftrn seine Ernt: nicht zur Selbstversorgung auSreicht, die zur Ernährung feiner selbst und ö r Angehörigen seines Haushalts nötige Menge nach Maßgabe der für die vcrwcgungs ecechtigte Bevölkerung geltenden Ve drauchssätze (8 10), c) das Saac .ut -ür de KartoffelauSfaat 191L nach Maßgabe der noch zu bestimmenden Sätze. II Bezug und Abgabe von Kartoffeln. -- 8 5. 1. Der Bezug und die Abgaoe von Kactoffeln ist nur gegen Aushändigung der zur Zeit der Abgabe giftigen Kn. tone!marken iVollmarke, Sondermarke) oder von Teilmarken der Vollmarks an die Kuru ffeweneilnugSstelle der Gemeinde oder an de» von der G - meinde mit dem Kartvf ft 'rianf ocaaftragteu Händler oder au die Gastwirte, Schank- und Speisewirte und dergl. oder an die Kriegs- bezw. Werksknchen zuläss g. 2. Diese Bestimmung gil! auch für de» Bezug und die Abgabe von znbereitetn» Kartoffeln z. B. in den Gasin ntfchnften und decgl. und rn den Kriegs- und Werksküchen. 8 6. Zur Bermeidrnr kc: Schleichhandels ist dem Kartoffelerzeuger die Abgabe von Kartoffeln an den Verbraucher und dem Verbraucher der Bezug vom Kartoffelrrzenger verboten. 8 7. Du Kartoffelverteilungsstchlen der Gemeinden, die Kartoffelhändler, die Gastwirte usw., ferner die Kriegs- bezw. Wcrksküchsn haben die vereinnahmten Kartoffe marken vsort beim Empfang durch Ausbringen eines Querstrichs (mir Tinte oder Tintenstift) zu entwerten und die im Laufe einer Woche erhaltenen Kartoffelmarken am Montag der folgenden Woche an die Ortsbehöcden abzuliefern; die Ortsbeho.den haben für alsbaldige Ver nichtung dec Marken, z. B. durch Eiustampfen, zu sorgen. III. Llartoffelmarkcu. 8 «- 1. Es werden wie seither zweierlei Arcen Kartoffelmarken ausgegeben und zwar eine Wollmarks und eine Soudcrmarks, die die Aufschrift trägt: „Kindermarke und Schwerarbeiter, uschlag", 2. Die Vollmarke berechtigt zum Bezüge dec vom Bezirksverband jeweilig fest gesetzten Woch.»menge. Die Vollmacke ist in 10 Teilmarken eiaaeteift, jede '/,» Marke berechtigt zum Bezüge eines Zehntels der jeweilig festgesetzten Wvch umcnge. Die Teil marken sind hauptsächlich für den Verkehr mit Kriegs- und Wertsküchen, sowie mit Gast-, Schank- und Speisewirtschaften und dergleichen bestimmt. 3. Die Gonvermarke berechtigt zum Bezüge von wöchentlich 1 Psund Kartoffeln, rsre gilt für Kinder und als Zuschlagsmarke sür Schwerarbeiter. IV. Selbstversorger und versorgftttgsberechtigte Bevölkerung. 8 d Selbstversorger. 1. Als Selbstversorger gilt derjen ge Kartoffelerzcuger, dessen Kartoffelvorrat au-reicht I. zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des G sindeS sowie der Naturalberechtigten, insbesondere Altenteile! und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln oder daraus hergesteUte Erzeugnisse zu beanspruchen haben, bis zum 1. August 1918, H. zur Aussaat nach Maßgabe der »och zn erlassenden »älcren Bestimmungen. 2 Der Selbstversorger hat keinen Anspruch auf Versorgung durch den Bezirkßverbaad vnd deshalb auch keinen Anspruch auf Zuteilung von Kartoffelmarken. 3. Bis auf weiteres darf der Selbstversorger auf de» Kops der von ihn, z» »er- Personen sMiatz 1) nnd d'e H Mnnd Kart«mefn npfHra"ch!-. Tageblatt - Amtsblatt Königlichen und Städtischen Behörden in Aue, Grünhain, Hartenstern, Johann georgenstadt, Lößnitz, Neustädtel, Schneeberg, Schwarzenberg bzw. Wildenfels. Verlag von C. M. Gärtner, Schneeberg. Lrahtnachr.: Volks freund Schneeberg-N. Fernspr.: Schneeberg 10, Au« 81, Löbnitz Amt Au« 440, Schwarzenberg 1k
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