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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 19. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-03-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Worte: „jedoch wider seinen Willen nicht von einer administra tiven zu einer richterlichen Behörde, noch umgekehrt, und nur" einzuschalten. Zur Unterstützung dieses Amendements bemerkte Secretair Hartz, man könne zwar nicht annehmcn, daß die Behörde je mals bei Versetzungen die Fähigkeiten des Dieners unberücksich tigt lassen, und dabei nur durch den Wunsch, sich seiner zu ent ledigen, geleitet werden werde; und dies sei auch nicht der Grund, der ihn zu diesem Vorschlag bewogen habe; sondern die Erfah rung, daß viele Justiz- und Administrationsbeamte eine entschie dene Abneigung gegen die entgegengesetzte Dienstverrichtung zeig ten, ja insbesondre die ersteren'die Verwaltun^sgeschäfte mit einer Art Geringschätzung betrachteten, was sich ohne Zweifel bei einer künftig eintretendcn, noch strengeren Scheidung beider Dienstarten nicht vermindern werde. Prinz Johann erklärte sich gegen dieses Amendement, weil bei sonstiger Brauchbarkeit eines Beamten in der einen oder an dern Branche auf seine größere Neigung zu der einen keine Rück- ü'cbt werden könne; es würde darin eine große Be ¬ schränkung für die Behörden liegen', die dem Staatsdienste selbst leicht nachtheilig werden könnte. Secretair Ha' tz erinnert an die Beispiele, die sich bei Ein führung der Stadteordnung gezeigt hätten, wo viele sehr brauch bare Manner sich nur deshalb vom Geschäftsleben zurückzuziehen genöthigt gesehen hätten, weil man sie von der Administration zur Justiz habe versetzen wollen. Staatsminister v. Könneritz halt ebenfalls eine solche Maßregel für bedenklich; wenigstens wahrend der ersten zwei Jahre müßten die Behörden ganz freie Hand haben, den Diener bei der Administration oder bei der Justiz anzustellen. Mit dieser letztem Beschränkung erklärte sich Seer. Hartz vollkommen einverstanden, weil der Diener während dieser Pro bezeit ganz entlassen, folglich auch beliebig versetzt werden könne. v. Po lenz erinnerte, daß bisher kern Beamter wider seinen Willen zu einer andern Branche habe übergehen müssen; daß mithin das neue Gesetz ohne diesen Vorbehalt eine große Be schränkung für die Staatsdiener einführen würde. v. Großmann: Der Eifer im Dienste bedinge das Ge lingen; der Staat müsse daher bei Anstellungen im Dienste auch die Bedingungen berücksichtigen, ohne welche Eifer unmöglich sei, nämlich die Neigung zu den übertragenen Amtsverrichtun gen. Der Staat würde sich selbst schaden, wenn er jemand wi der seinen Willen aus einer Branche, für die er ganz geschaffen ist, der er sich mit Eifer gewidmet hat, in eine andere versetzte, die ihm zuwider wäre. Viele würden sich schon verletzt fühlen, wenn sie ungesucht von einem Orte an den andern versetzt würden, geschweige denn, wenn wider ihren Willen auch noch zu einer anderen Branche. Prinz Johann: Er habe das gute Zutrauen zu den Be hörden, daß sie bei vorkommenden Versetzungen sich durch solche Grundsätze leiten lassen würden, die zu den vorgebrachtcn Be denken keinen Anlaß geben würden. Es müsse ihnen ja selbst daran gelegen sein, brauchbare und eifrige Staatsdiener zu ha ben. Nur müsse man die Staatsbehörden hierin nicht beschrän- ? ken; nicht den Dienern der Rechte zu viel, dem Staate zu wenig einräumen. Manches müsse hier mit Vertrauen in die Hände der Behörden gelegt werden. Der k. Commissi t). Merba ch: Es scheine hier derselbe Fall einzutreten, der bei vielen andern Gelegenheiten eintrete, daß sich etwas in der Theorie weit abschreckender zeige, als es sich in der Praxis darstelle. Es wäre doch kaum zu glauben, daß es einer Be hörde jemals beigehen werde, einen Mann, der sich entschieden für das eine Fach gebildet habe, und ein anderes mit dem größtenWi- dcrwillen u. selbst ohne die nöthigenKenntnisse übernehmen würde, H dennoch für dieses letztere anzustellen. Dies würde allerdings als ein großer Mißgriff anzusihcn sein; allein auf der andern S Seite gehe denn doch die Anforderung, daß es hierbei nur aus die oft nur eingebildete Abneigung ankommen solle, etwas zu weit. . Abgesehen davon, daß die Trennung zwischen Administration und Justiz noch nicht so streng durchgesührt sei, auch wohl in der nächsten Zeit nicht durchzuführen sein werde, mithin der Gegen satz zwischen beiden noch nicht so schroff da sei, als er gedacht werden könne; so zeige auch die bisherige Erfahrung, daß die bei vielen Juristen sich zeigende Abneigung gegen das Verwal- Lungsfach vielleicht nur in der bisherigen Vorbereitung zum Staatsdienste ihren Grund habe. Wir wurden, fuhr der Spre cher fort, auf der Akademie rein juristisch gebildet, und es hing nur vcmr Zufalle ab, ob der eine oder der andere später Gelegen heit fand, sich auch für das Verwaltungsfach durch die Praxis auszubilden. Das soll sich aber künftig ändern; die jungen Leute sollen auf der Akademie auch Staatswissenfchaften studiren, und es dürfte sich auf diese Weise für beides eine gleiche Neigung bilden. Allein cs darf auch dieser Neigung nicht zu viel nachge geben werden. Das Erfordernis; der Zeit ist universelle Bildung, daher sich der junge Staatsbürger für beides vorbereiten muß. Es ändert sich auch die Ansicht oft wesentlich, wenn der Diener einmal ein Amt der einen oder der andern Art angetreten hat. Uebrigens dürfte es bei der bevorstehenden Reorganisation des ganzen Justizwesens vielleicht gar nicht möglich sein, diese Nei gung überall zu berücksichtigen; und es würde wenigstens eine große Fessel für die Staatsverwaltung darin liegen, wenn man diese Bestimmung zum Gesetz erheben wollte. Secretair Hartz entgegnet, daß die Befähigung, zumal zu höheren Stellen, eine fortdauernde Verbindung mit der Lite ratur erfordere, daß es unmöglich sei, bei dem Umfange dieser Literatur und der Kenntnisse, die man heutzutage verlange, sich mehreren Fächern mit gleicher Liebe und gleichem Eifer zu widmen, UebrigenS würde bei den zunächst zu treffenden Einrichtungen in Hinsicht des Justizwesens die befürchtete Schwierigkeit sich da durch heben, daß bisher die meisten Justizbeamten genöthigt ge wesen seien, in beiden Fachern zu arbeiten. Reiche - Eisenstuck spricht sich gegen das Amendement aus, weil es eben wünschenswerth sek, daß von den Beamten der Administration und Justiz beide Fächer gleich sehr betrieben würden, damit der juristische Kastengeist verschwinden, und beide Branchen sich mehr die Hände bieten möchten. Der Präsident stellte nunmehr die Frage: ob die Kam-
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