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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 20 Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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auch wenn sie ihm Nebenbeschäftigungen gestattet habe, beson dere Geschäfte zu übertragen; denn diese Nebenbeschäftigungen seien immer nur für den Fall gestattet, daß er Zeit übrig habe. Allerdings würde es aber billig sein, einen Diener, dessen Ein kommen nach seiner Arbeit abgemessen sei, für die Besorgung besonderer Geschäfte zu belohnen, nur müsse immer der im tz. ausgesprochene Grundsatz beibehalten werden, daß ihm deshalb kein Anspruch zuftehe. Man könne daher vielleicht statt der Worte „ein Anspruch" sagen „ein rechtlicher Anspruch." Damit erklärte sich Secretair Hartz vollkommen einver standen und es ward der Zusatz des Worts „rechtlicher" einstim mig beschlossen. Ritter stadt wünschte statt: „besonderer Geschäfte" zu lesen: seinem Beruf und seinem Kräften angemessener Geschäfte." Dagegen bemerkte der Staatsminister v. Könneritz, daß dies eine noch größere Zweideutigkeit in das Gesetz legen würde, weil immer die Frage entstehen würde, ob das Geschäft dem Be rufe und den Kräften angemessen sei. Und wem sollte hierüber die Entscheidung zustehen? der Widerspruch des Beamten könne unmöglich den Ausschlag geben, mithin würde es doch dem Er messen der Behörde überlassen werden müssen. Der Antrag fand keine Unterstützung. v. Polenz erhob hier einen Zweifel über die Auslegung des ß. 82. der Landtagsordnung. Bisher sei man stets von der An sicht ausg^gangen, als sei zu jedem Amendement, welches nicht vor Beginn derBerathung schriftlich übergeben sei, es mögdnun eine Modisication zum Artikel selbst oder nur ein Unteramende ment enthalten, die Unterstützung der Mehrheit erforderlich sei. Nach den Worten des tz. 82. scheine ihm aber die Zustimmung der Mehrheit der Kammer nur bei Unteramendements nöthig, dage gen bei jedem zum Artikel selbst in Antrag gebrachten Amende ment, es möge vor der Berathung oder wahrend derselben vorge schlagen werden, nur die Unterstützung von einem Viertheil nö thig sei. Es erhob sich hierüber eine kurze Discussion, welche damit endigte, daß der Staatsminister v. Carlowitz die Erklärung gab, man habe allerdings unter dem Ausdruck „weitere Modisi cation" in tz. 82. der Landtagsordnung nichts anderes als ein SOUS »monllement verstanden wissen wollen. v. Crusius brachte zu Z. 14. den Zusatz in Vorschlag: „Nebenaufträge von Seiten des Staates dürfen jedoch nicht so weit ausgedehnt werden, daß sie störend und behindernd auf den Geschäftsgang der eigentlichen Dienstfunction cinwirken könnten." Der königl. Commissar Merb ach bemerkte, daß dieses Amendement eine sehr empfehlungswerthe Maxime für eine Dienstbehörde sei und deshalb jedermann's Zustimmung verdiene; aber eben weil es nur eine solche Maxime sei, dürfe es nicht in das Gesetz ausgenommen werden. In einer Präsidialinstruction würde sie ganz an ihrem Platze sein. Dies sei aber ein Gegenstand der Staatsdienerpolitik, nicht aber eines Staatsdienergesetzes. Staatsminister v. Lind en au. Wer einmal im Staats dienste stehe, müsse dem Staate auch seine ganze Zeit und Kraft widmen. Gerade jetzt sei dies doppelt nothwendig, wo sich der neuen Einrichtungen wegen die Menge der Geschäfte so sehr ge haust habe. Man bedürfe einer Menge von Commissionen zur Ausarbeitung neuer Gesetzentwürfe, die bald die Administration, bald die Justiz, bald Militairgegenstände beträfen. Deshalb brauche man auch zu den Commissionen Mitglieder aus allen Branchen. Wo sollte man nun diese Mitglieder hernehmen, wenn der Behörde durch das vorgeschlagene Amendement die Hande gebunden waren. Würden z. B. die Collegien, denen man einen Rath entzöge nicht immer sagen können, es wirke dies nachtheilig auf den Geschäftsgang ein. Man möchte also der Behörde hierin einen freien Spielraum lassen, und wenn man dadurch eine Art von Willkühr in ihre Hande legte, nicht immer den Mißbrauch dieser Willkühr zum Nachtheile des Staates vor aussetzen, da sich doch im Gegentheil immer annehmen ließe, daß eine Behörde die ihr übertragene Macht zum Vortheile des Staats ausüben werde. Bei der Abstimmung über das von v. Crusius vorge- schlagcne Amendement erklärten sich 34 Stimmen dagegen. Hierauf wurde der Z. 14. mit den beliebten geringen Abän derungen einstimmig angenommen. Der Referent v. Carlowitz las jetzt den tz. 15. *) nebst Mo tiven vor, zu diesem Z. hatte die Deputation einige Vorschläge ge macht. Ihr Gutachten ging dahin, daß hier zu mehrerer Deut lichkeit, sooft das Wort „Gehaltes" vorkommt, vor demselben das Wort „monatlichen- einzuschalten sein möchte; auch könne die Entziehung des ganzen Gehaltes wegen zu langen Urlaubs uur aufdie Dauer der Urlaubszeit Platz ergreifen; die Worte „auf die Dauer der Urlaubszeit" möchten daher da, wo das Wort „Ge halts,, zum zweitenmale vorkommt, an dasselbe anzureihen sein. Es wurde gegen diese Vorschläge nichts erinnert. Nur machte Ritterstä dt darauf aufmerksam, daß das Wort „mo natlichen" da, wo das Wort „Gehalts" zum zweitenmale vor komme , nicht eingeschaltet werden könne. Mit dieser Modisi cation wurden die Vorschläge einstimmig angenommen, und so auch der tz. 15. im Ganzen. Nachdem über die Annahme des §. schon abgestimmt worden war, bemerkte Wehner, daß die in demselben festgesetzten Ab züge vom Gehalte in Ansehung derer, die zum Landtage abgeord net wären, nicht stattsinden können, und daß dies im tz. zu be merken sei. Da aber der tz. schon angenommen war; so trug Secretair Hartz darauf an, einen besondern tz. zwischen den tz.15. und tz. 16. einzuschieben, desJnhalts: „wenn Staatsdiener zum Behufe ihrer Lheilnahme an der Standeversammlung Urlaub er halten , so findet der Z. 15. geordnete Abzug vom Gehalte nicht statt." Staatsminister v. Lindenau war der Ansicht, daß diese Be stimmung schon im tz. 19. des Wahlgesetzes deutlich enthalten sei. Die Kammer stimmte dem Vorschläge des Secretair Hartz allgemein bei. Der Staatsminister machte daraufaufmerksam, daß es fon- *) Derselbe lautet: „Beider auf längere Zeit als zwei Monate während ei nes Jahres nachgesuchten Dispensation von Dienstgeschäften , tritt für den dritten Monat ein Abzug der Hälfte des Gehaltes ein; für die wei tere Urlaubszeit kann nach dem Ermessen der Anstellungsbehörde dieEnt- ziehung des ganzen Gehalts verfügt werden. Ausgenommen hiervon ist der Fall, wenn der Urlaub zu Herstel lung der Gesundheit erweislich nothwendig war."
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