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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 30. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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39. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Donnerstags, den 4. April 1833. Nachrichten vom Landtage. Dreißigste öffentliche Sitzung der ersten Kam mer, am 2. April 1833. Die Sitzung begann nach Zehn Uhr. Das Protocoll über die letzte Sitzung wurde vorgelefen, nach einigen Berichtigun gen genehmigt und durch die Mitglieder v. Einsiedel und v. Heynitz mit vollzogen. Auf der Registrande war nichts Neues eingegangen, und man ging sofort zur Tagesordnung über, um in der Berathung über den Gesetzentwurf, die Com- petenzverhältnisse zwischen den Justiz- und Verwaltungsbe hörden betreffend, fortzufahren. Prinz Johann, als Referent, verlas den tz. 3. *) nebst den dazu gegebenen Motiven, so wie die im tz. angegebenen Stellen der Städteordnung**). Von Seiten der Deputation war bei diesem tz. etwas nicht erinnert worden. Secretair v. Zedtwitz wünschte die Art und Weise genau bestimmt zu sehen, wie dergleichen Anträge künftig von der Ver waltung an die Justizbehörde gelangen sollten, und daß dies insbesondere unentgeltlich geschehen möchte, weil den Untertha- nen außerdem noch mehr Kosten verursacht werden würden. Es wurde hierauf erwiedert, daß dies allerdings sehr nothwendig sein würde, daß auch schon Verordnungen ähnlichen Inhalts er lassenworden waren, daß es aber nicht Gegenstand dieses Ge setzes, sondern allgemeiner organischer Verfügungen sein dürfte. Secretair Hartz sprach sich gegen die Aufhebung der in tztz. 190 und 262 der Städteordnung festgesetzten Bestimmun gen aus. Die Disposition des tz. 3. auf die Stadtrathe, ins besondre in kleinern Städten, auszudehnen, würde dem Ge schäftsgänge keineswegs nützlich sein, zumal da hier nicht blos von der Einbringung der Strafen sondern von der Hilfsvollstre ckung wegen aller Geldleistungen die Rede sei. Solle sich die Administrativbehörde wegen der letzteren stets an die städtische Justizbehörde wenden, so würde dies nicht allein den Geschäfts- Verwaltungsbehörden haben jedoch, wenn in den Fallen §.2. wegen Geld strafen oder andern Geldleistungen die Hülfsvollstrcckung in bewegliche oder unbewegliche Sachen, in Forderungen oder andere Rechte geschehen soll, sie Justizbehörden anzugehen. Was dem entgegen in der Städteordnung vom 2. Febr. 1832. §. 190. 262. festgesetzt ist, wird hiermit aufgehoben. **) ß. 190. Der Stadtrath kann, als vollziehende Behörde, nicht nur Geld- und Gefängnißstrafen androhen sondern auch diese Strafen zur Vollziehung bringen. Nur wenn es zu Hülfsvollstreckungen in Immobilien kommen sollte, muß er diese, und das weitere Verfahren der Gerichtsbehörde des Orts überlassen. §. 262. Die Stadt-Polizeibehörde läßt ihre Beschlüsse und Bescheide selbst zur Vollziehung bringen. Nur Hülfsvollstreckungen in Immobilien überläßt sie, wie in ähnlichen Fällen der Stadtrath, (tz. 190.) der Ge richtsbehörde des Orts. gang weitläufiger, langsamer machen, sondern es würden auch eine Menge Reste entstehen, und die Betheiligten selbst durch größere Weiterungen uud Kosten mehr gedrückt werden, wenn insbesondere die Stadtbehörde dadurch außer Stand gesetzt werde, hin und wieder auf die Einzelnen Rücksicht zu nehmen. Er trage daher darauf an, daß die beiden letzten Zeilen nicht nur aus dem tz. ganz gestrichen, sondern auch die Stadtbehörden von der Disposition des tz 3. ausdrücklich ausgenommen wür den. Wenn es der Administrativbehörde allein um ihre Be quemlichkeit zu thun wäre, so würde-sie für die Beifügung dieser beiden Zeilen nur sehr dankbar sein können, allein das Interesse der Verwaltung, zumal in kleinern Städten und der eigene Vortheil derer, die durch jene Disposition betheiligt wä- ren, erheische deren Wegfall. Nachdem das Amendement des Secretair Hartz die zu dessen weiterer Berathung erforderliche Unterstützung ge funden hatte, erhoben sich mehrere Stimmen gegen dasselbe. Insbesondere bemerkte der Staatsmmister von Könneritz, daß die Hülfsvollstrcckung bisher in Sachsen stets die Sache der Gerichtsbehörden gewesen sei. Vornämlich hätten die Steuer behörden stets deshalb die Justizbehörden requiriren müssen und die Verwaltungsbel-örden hätten nur das Recht gehabt, Execu- toren einzulegen. Als aber die Stadteordnung entworfen wor den sei, wäre allerdings der Zweifel entstanden, welchen Behör den das Recht der Hilfsvollstreckung zu lassen sei. Damals habe man geglaubt, den Stadträthen durch Einräumung dieses Rechts eine größere Autorität geben zu müssen, besonders in Rück sicht darauf, daß sie doch immer die Obrigkeit seien. Allein es träten doch dabei mancherlei Bedenklichkeiten ein, wie sie auch in den Motiven bereits ausgesprochen wären. An und für sich komme diese Gewalt offenbar den Gerichtsbehörden zu, und die Theilung derselben sei um so schwerer, weil daraus allerhand Con- flicte entstehen könnten, indem die Verwaltungsbehörde nicht wissen könne, ob in Hinsicht der Sachen, die abgefördert werden sollten, Zahlungsverbote bereits erlassen worden oder die Erklä rung des Schuldners abgegeben worden sek, daß er den Gläubi ger sein Vermögen abtreten wolle. Dies wären die Gründe, warum man die Bestimmungen der angezogenen tztz. der Städte ordnung aufzuheben, vorgeschlagen habe. v. Posern erinnert, daß diese Bestimmungen ohnehin auf die Vasallenstädte gar keine Anwendung leiden könnten, weil es daselbst dem Magistrate an eignen Mitteln Zur Vollstreckung sei ner Anordnungen gänzlich fehle. Prinz Johann meinte, daß durch die Annahme des Amen dements der Sache gar nicht abgeholfen wäre, indem der tz. IW.
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