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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-05-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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zugleich 2 Druckschriften, 1 Manuscript und noch 2 Bei lagen; Zu asserviren, bis die 1. Kammer einen Beschluß über dieselbe Eingabe gefaßt hat. 13. Mehrere Einwohner zu Kirchberg, Christian Gottlieb Dör fel und Genossen, reichen eine Petition ein für den Anschluß des Königreichs Sachsen an das Preußisch-deutsche Zoll system und bitten um baldmöglichste Aufhebung und Ablö sung der städtischen Braugerechtsame, des städtischen Bier zwanges und um eine das Salzwesen überhaupt ver bessernde, einen geringem Preis des Salzes bezweckende Ein richtung ; An die vereinigte 1. und 2. Deputation. 14. Petition mehrerer Handel- und Gewerbtreibenden zu Leis nig, Oschatz, Grimma, Döbeln, Mitweida und Colditz, ge gen die Emancipation der Juden im Königreiche Sachsen; Zu asserviren. 15. Das Gesammtministerium übersendet der 2. Kammer ein allerhöchstes Decret, die öffentlichen Tanzbelustigungen be treffend, sammt Gesetzentwurf und Motiven dazu; Wird vorgelesen und sodann der 1. Deputation übergeben. Als Regierungscommissar für dieses Gesetz ist v. Merbach ernannt. 16. Ebendesselben Recommunicat, die von der Kammer erbete nen Unterlagen zum Staatsbudget betreffend; An die 2. Deputation. 17. Die Geschwister Uhlmann zu Wehlstädtchen, Weintraube und Großnaundorf bitten um Verwendung bei der Staats regierung in Betreff ihrer Ansprüche an die von der Krone Frankreich für die dießseitigen Privatforderungen gezahlte Aversionalsumme und um Entschädigung für den Verlust von 6 Stück ihrem verstorbenen Vater und Großvater zu ständig gewesenen Elbkähnen; An die 4. Deputation. 18. Das Gesammtministerium eröffnet, daß der dem Staats minister v. .Lindenau bewilligte Urlaub allerhöchsten Orts verlängert worden sei; Zu den Acten. Auf der Tagesordnung stand ein Bericht der 1. Deputation über den Gesetzentwurf, das Verlesen der Gesetze und Gesetzaus züge, auch Bekanntmachung anderer, nicht kirchlicher Gegen stände von den Kanzeln, betreffend. Der Referent, Abgeord neter v. Friesen, verlas den Bericht, wie folgt: Der vorgedachte Gesetzentwurf ist zuerst der zweiten Kammer mittelst Decrets vom 27. Januar 1822 zur Erklärung, von dieser aber der ersten Deputation zur Begutachtung zugefertigt worden und es hat letztere nach erfolgter Bcrathung und Vernehmung mit den königl. Commissarien hierüber Folgendes anzuzeigen. — Die dem Gesetze beigefügten Motiven scheinen der Deputa tion völlig geeignet, um die auch schon von den vormaligen Stän den beantragte Aushebung der bisherigen Vorschrift, gewisse Ge setze und Gesetzauszüge von den Kanzeln zu verlesen, zu deren Le sen zu ermahnen, oder die Zeit, wenn solche verlesen werden sol len , anzukündigen, zu begründen, theils weil das Verlesen von Gesetzen eine dem Gottesdienste fremde Handlung ist, und daher von den Kanzeln nicht geschehen sollte, zumal da deren Inhalt zum schell zum öffentlichen Verlesen nicht wohl geeignet ist, theils weil der Zweck dieser Maßregel nicht einmal vollständig erreicht wird, da viele der vorzulesenden Gesetze sehr lang und für die we niger gebildeten Classen unverständlich sind, theils weil es außer den vorzulesenden Gesetzen noch viele giebt, deren Kenntniß und möglichst allgemeine Verbreitung eben so nöthig ist, theils endlich, weil mehrere der abzulesenden Gesetze aufgehoben, abgeändert, oder außer Gebrauch gekommen sind. — Daher ist die Deputation mit Erlassung dieses Gesetzes, welches, wie auch in den Motiven bemerkt worden ist, mit dem Gesetze über eine veränderte Art der Bekanntmachung der Gesetze und Verordnungen passend zusam men trifft, sowohl im Allgemeinen, als auch namentlich mit dem tz. 1 desselben vollkommen einverstanden. — Was aber den 2. §. anlangt, so scheint es zu der in demselben enthaltenen Disposition eines Gesetzes nicht zu bedürfen, vielmehr völlig in den Grenzen des Aufsichts- und Verwaltungsrechtes der Regierung zu liegen, das Abkündigen nicht kirchlicher Gegenstände von den Kanzeln durch eine bloße Verfügung des Ministern des Cultus und öffent lichen Unterrichts zu verbieten, weil schon der Zweck des Gottes dienstes verlangt, von demselben alles das zu entfernen, was ihm fremd ist, demnächst aber in den Kreislanden sogar ein ausdrück liches Gesetz, nämlich die Kirchen-Ordnung von 1580. art. III. tz. 9. den Kirchendienern zur Pflicht macht, in den Kirchengebäu den nicht weltliche Sachen zu verkündigen, und solches auch An deren nicht zu verstatten. — Endlich aber scheint es nöthig, daß gerade dieses Gesetz allgemein bekannt werde, weil nach demselben die Entschuldigung der Unbekanntfchaft mit den Gesetzen, deren Ablesen von den Kanzeln künftig wegfällt, für unstatthaft er klärt wird, und es dürfte daher am Schluffe desselben die ge wöhnliche Bekanntmachung nach den Vorschriften des Generalis vom 13. Juli 1796 und des Mandats vom 9. März 1818 anzu ordnen sein. Abg. Runde spricht sich für die Beibehaltung der bisheri gen Bekanntmachung in der Kirche aus; in andern Versannn- lungen würde sich' bei Gelegenheit einiger Gesetzesgegenstande Neckerei und Spott eher, als in der Kirche zeigen können. Auch würde das weibliche Geschlecht weniger zur Kenntniß der Gesetze gelangen. Wolle man dergleichen Bekanntmachungen von der Kanzel verweisen, so könnten sie doch nach beendigtem Gottes dienste, etwa vor dem Altar, oder sonst an einem passenden Orte vorgenommen, und der Inhalt der Gesetze selbst durch einige herzliche Worte des Geistlichen eindringlicher und für das Ge- müth wirksamer gemacht werden. Abg. Axt entgegnete, er finde unter den in den Motiven angeführten Gesetzen, die bisher von der Kanzel wörtlich zu ver lesen gewesen wären, nur zwei, woran das weibliche Geschlecht einen nähern Antheil habe, das unter Nr. 1. und Nr. 3. er wähnte. Allein das erstere, die Eheordnung, sei erstens nur po- liceilicher Natur, und der Geistliche habe Gelegenheit genug in seiner Predigt, auf die Pflichten der Eheleute hinzuweisen, so daß es nachher dieser Gesetze dazu nicht bedürfe. Wer aber auf die Predigten nicht höre, werde sich auch durch das Vorlesen der Gesetze nicht bessern lassen. Uebrigens dürfe man wohl anneh- rnen, daß jeder Familienvater, wenn er nach Hause komme, das wichtigste, was er von einem neuen Gesetze wisse, den Angehöri gen mittheile. Er fände daher keinen Grund gegen dm Gesetz entwurf, um so mehr, da factifch schon längst diese Vorschriften ffehr unvollkommen befolgt worden waren. Abg. Runde bemerkt, daß der ganze Erfolg der Gesetzge-
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