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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 12. Juni 1833. Nachrichten vom Landtage. Sieben und fünfzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 5. Juni 1833. (Beschluß.) Auf die Bemerkung des Referenten, daß sich nunmehr, da die Aufnahme in die Hofrang-Ordnung nicht mehr ein exem tes ioruin gewahre, eine Bestimmung wegen der abgcgangenen und pensionirten Staatsdiener nothwendig machen werde, äu ßert Prinz Johann, daß bei den in Pension gesetzten Staats dienern kein Grund für Beibehaltung des Gerichtsstands, wel chen sie bei Ausübung ihrer Functionen genossen hätten, vor walte. Dieß sei wohl aber nicht auf diejenigen anzuwenden, welche in Wartegeld stünden, da diese nur interimistisch von der Verwaltung eines Amts enthoben würden; es sich aber treffen könnte, daß ihnen späterhin wiederum eines übertragen würde. Er schlage daher vor, am Schluffe des tz. hinzuzusctzen: „In Wartegeld stehende Diener behalten ihren frühem exemten Ge richtsstand vor den königlichen Gerichten." v. Großmann bittet, um jede Zweideutigkeit aus dem Gesetze zu entfernen, festzustellen, ob das vorher Erinnerte auch auf die Geistlichen, welchen ein Substitut zur Seite stehe, auszu dehnen sei. Einem Emeritus bleibe die Eigenschaft eines Geist lichen bis ans Ende seines Lebens, da, wenn er vielleicht wegen großer Abnahme der Kräfte in den Ruhestand versetzt worden sei, eine Reconvalescenz dennoch denkbar werde. v. Klien: Seinem Dafürhalten nach müßten diejenigen Geistlichen, welche einen Substituten hätten, ihren vorherigen Gerichtsstand behalten, die Removirten oder Nesignirten natür lich nicht. Blos hinsichtlich der Erneritirten halte er noch eine Bestimmung für nöthig. O. Schumann erinnert an den Unterschied zwischen protestantischen und katholischen Geistlichen, indem letztere nach dem Dogma, vermöge dessen sie stets Priester bleiben, wenn sie auch nicht mehr activ seien, ihren geistlichen Gerichtsstand bis zu ihrem Ende behielten. Staatsminister von Könneritz und die Bürgermeister Wehner und Reiche-Eisenstuck bemerken, daß die Geist lichen nach Analogie des §. 12. wie pensionirte Staatsdiener zu behandeln sein würden. Prinz Johann: Bestimmungen über die emeritirten Geistlichen ins Gesetz aufzunehmen, würde zu weit führen, da man nicht alle specielle Fälle berücksichtigen könne. Man möchte im Zweifelsfalle der Regierung die Entscheidung nach Analogie des Gesetzes überlassen. Das vorher vom Prinzen Johann in Hinsicht der in Warte geld gesetzten Staatsdiener gestellte Amendement wurde allge mein angenommen, und bis zur Annahme des tz. 11. der tz. 12. mit den Abänderungen eventuell angeno mm en. §. 13, lautet: „Der Gerichtsstand der Personen im §. 11. Nr. 1. 2. 3. 5. kommt auch zu, 1) ihren Gattinnen; 2) ihren Wittwcn und ge schiedenen Ehefrauen, auch wenn die Ehe für nichtig erklärt wor den ist; 3) ihren Kindern, bis diese eine eigene, einen andern Ge richtsstand begründende, Lebensart wählen, oder die Töchter sich verheirathen," v. Deutrich findet es nicht angemessen, daß die 8»d 2. und 3. verzeichneten Personen, den Gerichtsstand ihres verstor benen und resx. geschiedenen Gatten oder Vater, welcher demsel ben bloß wegen seiner besondern amtlichen Stellung zugestanden, behalten sollten, sondern vielmehr, daß sie ihrer Ortsobrigkeit unterworfen würden, er schlage deshalb vor, sowohl diese beiden Nummern wegzulassen, als auch den tz, 13. und 14. abzuän dern. Der Bürgermeister RitLerstädt stimmt dem bei, und schlägt vor, in tz. 13. einzuschalten: „so lange die Kinder in vä terlicher Gewalt stehen," wo dann §. 12. ganz wegfallen könne. Dieser Vorschlag fand auch die gehörige Unterstützung. v. Schumann bemerkt: Es sei Grundsatz des gemeinen Rechts, zu dessen Abänderung keine ausreichende Ursache vor liege, daß die Wittwen und Kinder dem koro ihres Gatten oder Vaters folgten; inbesondere müsse der Nachlaß vor dem Gerichte des Letztem regulirt werden, und es würden die größten Wei terungen entstehen, wenn die Bestätigung der Vormünder und die Vermögensverwaltung an verschiedene Behörden übergehe; die Minorennen könnten kein korum ckoottclkii begründen. Diesem glaubt v. Deutrich nicht beipflichttn zu können, die Regulirung des Nachlasses lasse sich von den übrigen Rechts sachen trennen; eine möglichste Vereinfachung des Gerichtsstan des sei nöthig, und diese werde dadurch nicht gehindert. Staatsminister v. Könneritz: Die Absicht des Gesetzes sei es, den Gerichtsstand unter einem Gerichtssprengel zu vereinigen. Was solle übrigens den Kindern für ein Gerichtsstand angewie sen werden, etwa das korum oi-igücks? Dieß sei aber nur ein subsidiarisches; es sei ja von einem Gerichtsstände die Rede, den die Kinder bisher noch nicht gehabt hätten, ein loruin ckoiniclltt hätten sie noch nicht. Wenn z. B. 6 Kinder da waren, könne sich der Fall ereignen, daß alle 6 bei verschiedenen Gerichten ver klagt werden müßten. v. Großmann: Wenn er sich den Fall 1». concreto und in Bezug auf den Geistlichen denke, so sei ihm das vom Herrn Staatsminister Erinnerte so klar, daß er für Beibehaltung des tz. stimme. Daß die Wittwen und Kinder der Amtsjurisdiction unterworfen blieben, sei nicht mehr als passend, da er einmal von
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