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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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Nachrichten vom Landtage wenigstens zwanzig setzen müsse, und es bedenklich sei, wenn er einmal ausbliebe. Dieß Amendement wurde zwar unterstützt, jedoch von der Kammer nicht angenommen. O. Haase stimmt für den Wegfall des ganzen §., da er überflüssig sei; Abg. Axt ist derselben Meinung, und bemerkt noch hinzu, daß dieses Gesetz ohnedieß voluminös genug werde; die Abgeordneten Meisel und Roux erklären sich jedoch auf das Bestimmteste gegen diesen Antrag, und die Frage: ob die Kammer dem Zusatz zu tz.41. beitreten wolle, wurde v erneint. tz. 42. heißt: „Das Gesinde ist ohne Erlaubniß der Herrschaft nicht be rechtigt, sich in den ihm aufgetragenen Geschäften von andern vertreten zu lassen." Die Fassung der Deputation beschränkte sich nur, um den tz. gemeinverständlicher zu machen, auf die Umänderung der Worte „vertreten zu lassen" in: „die ihm aufgetragenen Ge schäfte durch andre verrichten zu lassen. Diese Fassung wurde auch sofort angenommen. §. 43. lautet folgendermaßen: „Ein Dienstbote ist verbunden, für seine Herrschaft den gan zen Tag zu arbeiten, und nach der bestehenden häuslichen Ord nung sich zur Ruhe zu begeben und früh aufzustehen. Er darf unter dem Vorgeben zu verrichtender Arbeit, ohne Bewilligung der Dienstherrschaft, nicht über die Zeit, wo sich die Familie des Dienstherrn zur Ruhe begiebt, aufbleiben." Die Deputation hatte nichts bemerkt. Dagegen hatten der Abg. Sachße und Puttrich Amendements vorgeschlagen, welche jedoch keine Unterstützung fanden.—Der Abg. v. Mayer beantragt statt der Worte „ohne Erlaubniß" zu sagen: „wider den Willen." DerAbg. Eisenstuck bittet um das Wort, und bemerkt, daß er nicht finden könne, worin der wesentliche Unterschied be stehen soll, wenn es heiße: „wider Willen," oder: „ohne Er laubniß." Daß der Dienstbote nicht an eine Bewilligung der Stände denke, sei er überzeugt, und wenn man wählen wolle, welche Worte besser seien, so würde man noch eine Menge anderer Ausdrücke finden. Der Abg. v. Mayer entgegnet ihm, es fei ihm nicht einge fallen, daß der Dienstbote an eine Bewilligung der Stände denke. Wenn der Redner nicht begreifen wolle, daß ein wesentlicher Un terschied zwischen diesen beiden Ausdrücken liege, so möchte er sich dadurch überzeugen, daß Bewilligung ein vorausgegangenes Verlangen andeute, ganz etwas anderes sei es, wenn er sage, wi der Willen; damit sei der Fall bezeichnet, wenn man nicht wolle, daß das Gesinde aufbleibe, und dasselbe dennoch aufbleibe. Er sehe nicht ein, warum man dieses Amendement so kritische; fände Sieben und fünfzigste öffentliche Sitzung deri zweiten Kammer, am 7. Juni 1833. (Beschluß.) Der §. 40. lautet: „Eben so ist bei außerordentlichen Vorfällen in der Familie des Dienstherrn, z.B. bei eintretenden Krankheiten, wodurch die gewöhnliche Ordnung des Hauses gestört wird, jedes im Hause befindliche Gesinde, wenn es auch für gewöhnlich dazu nicht an gestellt ist, bei den nothwcndigcn Dienstverrichtungen und Arbei ten mit Hand anzulegen und z.B. abwechselnd der Krankenpflege bei Tag oder Nacht sich mit zu unterziehen schuldig. Auf gleiche Weise sst in der Erndte nöthigenfalls/z.B. bei bedenklicher Witte rung, das sammtliche Haus- und Wirlhfchaftsgesinde beim Bin den, Aufladen, Einfahren und Einspeichern des Getreides oder Heues zu helfen verbunden." Die Deputation schlägt folgende Fassung für diesen §. vor: „Eben so ist bei außerordentlichen Vorfällen, wodurch die gewöhnliche Ordnung im Hauswesen des Dienstherrn gestört wird, ingleichen bei unaufschieblich dringenden Arbeiten in der Wirth- schafr, namentlich in der Heu- und Getreideerndte das sammtliche Haus- und Wirthschaftsgesinde die nöthigcn Dienstoerrichtungen zu übernehmen, und auch bei solchen Handarbeiten mit Hand an zulegen schuldig, für welche es eigentlich nicht angestellt ist." Das vom Abg. v. Thielau beantragte Amendement: „Eben so ist bei außerordentlichen Vorfällen, wodurch die ge wöhnliche Ordnung im Hauswesen des Dienstherrn gestört wird, ingleichen bei unaufschiebbaren dringenden Arbeiten in der Wirthschaft jeder Dienstbote ohne Unterschied die nöthige Dienst verrichtung zu übernehmen, und auch bei solchen Arbeiten Hand anzulegen schuldig, für die er eigentlich nicht angestellt ist," wurde nicht hinlänglich unterstützt. Der Abg. v. Könne ritz bemerkt in Beziehung auf die. Nedaction, daß man statt „Dienstherren" „Dienstherr schaft " setze, womit sich die Kammer einverstanden erklärt. Noch hatte der Abg. Lattermann eine bestimmte Fassung in Beziehung auf die Krankenpflege Seiten der Dienst boten gewünscht, um das Gesinde nicht zu hart zu drücken, und der Abg. v. Haase will daher auf tz. 77. Bezug genommen haben wissen. Beide Anträge erhielten jedoch keine Folge, und es wurde das Deputationsgutachten mit der vom Abgeordneten v. Könneritz vorgeschlagenen Redaction angenommen. Sonach schritt man zur Berathung über h. 43. „Wenn unter dem Gesinde darüber Streit entsteht, welches von ihnen diese oder jene Arbeit zu übernehmen schuldig sei, so entscheidet das Gebot der Herrschaft." Die Deputation hatte dabei nichts zu erinnern. Der Abg. Puttrich beantragt nach dem Worte: „der Herrschaft" hinzuzusetzen: „und die von ihr beauftragte Person," wogegen sich der Abg. Eisen stuck erklärt, indem man ihn bei Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung Dresden, Freitags, den 14. Juni 1833.
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