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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- German
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 14. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-02-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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von dem Abgeordneten v. Thielau beantragten Punct, daß es bereits im Werke sei, den Gemeinden eine Mitwirkung in Bezug aufdieCollatur der geistlichen und Schullehrer-Stellen auszuwir ken, und daß man daher die von Seiten des Cultministeriums, wahrscheinlich noch wahrend des Landtags, mitzutheilenden Vor schläge abwarten müsse. Der Abgeordnete Eisen stuck nimmt hiernächst das Wort und sagt: unter mehreren Gegenständen sei von dem Abgeordne ten v. Thielau zuvörderst die Aufhebung der Patrimonialgerichte beantragt worden. Wenn er zurückdenke an die Verhandlungen der letzten Ständeversammlung, so sei schon damals die Frage erhoben worden, ob es zulässig sei, in wohlerworbene Rechte einzugreifen? Es erscheine ihm ein Antrag der Kammer, daß je nes Recht ohne Weiteres aufgehoben werde, bedenklich , beson ders, ehe das Iustizwesen im Allgemeinen umgestaltet worden sei. Er wolle hier die Interessen der Gerichtsherrschaft gar nicht be rühren; es dürfte aber vor allgemeiner Verbesserung des Justiz wesens auch von Seiten der Gerichtsunterthanen die Aufhe bung der Patrimonialgerichte nicht wünschenswerth sein; denn nach allen Erfahrungen, die er in einer dreißigjährigen Geschäfts führung gemacht habe, stier zu dem Resultate gekommen, daß die Unterthanen unter den Patrimonialgerichten durchschnittlich eine bessere und schnellere Rechtspflege genössen, als unter den königlichen Aemtern. Es liege dieß hauptsächlich darin, daß bei den k. Aemtern die Stellen wegen der schlechten Besoldung zu wandelbar seien, weil die Actuarien eine Stelle von 250Thlr. nur mit der Hoffnung annehmen könnten, bald eine anderweite bessere Stelle zu erhalten. Nun bestehe aber in den Aemtern eine Mischung von Administration und Justizpflege noch fort, und der Beamte wäre genöthigt, die Besorgung der Erstem den Actuarien meistens allein zu überlassen, wodurch sich Uebelstände ergäben. Um nur einen Fall anzuführen, so würden z. B. die Verlassenschafts - und Vormundschaftssachen bei den Patrimo nialgerichten im Durchschnitt besser verwaltet, als in den Justiz ämtern, weil der häufige Wechsel der Actuarien bei den letzteren diese Sachen beständig aus einer Hand in die andere übergehen ließe. Geleugnet könne freilich nicht werden, daß die Aemter eine bessere Verfassung erhalten könnten; so lange aber die Justiz verfassung im Ganzen nicht besser geregelt wäre, so würden die Staatsbürger aus der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit wenig Gewinn erwarten dürfen, und er würde es nicht für rath- sam halten, für eine ungewisse Zukunft ein sicheres Gut aufzu gehn. — Gehe man lediglich von dem theoretischen Gesichts- puncte aus, so sei es allerdings nicht zu leugnen, daß in einem konstitutionellen Staate die Gerichtsbarkeit nicht in den Händen der Privaten zu lassen sei; allein der Uebertragung dieser Theorie in das practische Leben müsse nothwendig eine Umgestaltung der Justizpflege im Allgemeinen vorausgehen. Was zweitens den Antrag des Abgeordneten v. Thielau auf die Theilnahme der Landgemeinden an der Wahl ihrer Geistlichen und Schullehrer anlange, so halte er diesen für einseitig, weil ein gleiches Recht auch den städtischen Gemeinden zuzugestehen jein wütde, indem er wenigstens keinen Grund zur Beschrän kung dieses Rechts auf die Landgemeinden einsehe. Nun stehe aber zu erwarten, daß im Laufe des Landtags Eröffnungen von der Regierung über diese Gegenstände gemacht werden würden; bis dahin könne man also mit der Berathung darüber anstehen. — Auch bestimme der Antrag nicht, in welchem Grade die Ge meinde an der Besetzung der geistlichen und Schullehrer-Stellen Antheil nehmen solle. Er begreife nicht wohl, wie die Gemein den eine wirksame Thätigkeit dabei zeigen könnten, so lange ihnen das Collaturrecht nicht zustehe. Eine blos verneinende Stimme, die sie bisher gehabt hätten, habe wenig Erfolg dargeboten, in dem selbst aus Schonung gegen den berufenen Candidaten die Gemeinde sich zur Zurückhaltung dieser verneinenden Stimme habe bewogen finden müssen. Solle die Mitwirkung der letz tem eine größere sein, so müsse entweder dem Gutsherrn und der Gemeinde die Collatur gemeinschaftlich zustehen, oder die Ge meinde Vorschlägen, oder endlich der Gutsherr Vorschlägen. Nur auf einem dieser drei Wege sei eine wahrhafte Mitwirkung der Gemeinde denkbar. Der Abgeordnete v. Thielau habe drittens aufAufhebung der Staatsfrohnen angetragen und er sei ganz damit einverstan den, daß Staatsfrohnen in einem constitutionellen Staate nicht bestehen dürften. Nichts destoweniger scheine ihm der hierauf gerichtete Antrag zu allgemein gestellt, er hätte specieller ge faßt sein und die einzelnen Frohnen näher bezeichnen müssen, da mit man beurtheilen könne, wie dieselben auf eine dem Staate unschädliche, oft auch nützliche Weise abgeschafft werden könn ten. — Im ganzen sei er der Meinung, die fraglichen Anträge vor der Hand auf sich beruhen zu lassen. Abgeordneter v. Thielau: Als Antragsteller erlaube er sich, einige Gründe, die er beim Anträge selbst nicht geglaubt habe entwickeln zu müssen, dennoch nunmehr auszufprechen, da ihm von Seiten des Ministeriums und eines Abgeordneten Einwürfe dagegen gemacht worden waren. — Von Seiten des Ministeri ums habe man die Befürchtung geäußert, daß eine vorläufige Berathung über diese Puncte vor der Erscheinung der betreffen den Gesetzentwürfe nur nachtheilig auf den Geschäftsgang ein wirken dürfte. Ihm scheine gerade im Gegentheil durch eine vor läufige Berathung hierüber die Zeit genützt statt verschwendet zu werden. Wenn die Ansichten der Stände nicht mir denen der Regierung übereinstimmten, und die Regierung von dieser ab weichenden Meinung vor der Abfassung der Gesetze unterrichtet wäre, so würde sie dann wissen, worauf ein solcher Gesetzent wurf zu richten sein würde, und so spätere Discussionen über die Gesetzentwürfe vermieden werden. Jndeß bescheide er sich gern, daß der Antrag vielleicht unzeitig sei, obgleich er mit den Be dürfnissen des Landes übereinstimme. Der Abgeordnete Eisen stuck habe geäußert, daß bereits ge gen die Aufhebung von Privatrechten gesprochen worden sei; es sei aber in seinem Anträge gar nicht die Rede davon, die Pa- trimonalgerichts-Herrn unentgeltich oder durch Zwang oder auf irgend eine andere ungesetzliche Weise zur Aufhebung ihrer Rechte zu vermögen, sondern er habe die Kammer nur um Jntercesston bei der Regierung gebeten, damit diese die verfassungsmäßigen Mittel dazu biete. Dieß sei doch ein bedeutender Unterschied. Keinem Besitzer eines Privatrechtes als solchem solle eine Beein trächtigung widerfahren. — Ferner habe derselbe Abgeordnete eine Erörterung der beantragten Puncte, ehe nicht die Justizver fassung im Allgemeinen geregelt sei^ für bedenklich erklärt; allein er sei der Ueberzeugung, daß im Gegentheile, ehe diese Punkte nicht bestimmt wären, von einer verbesserten Justizverfassung
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