Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 32/34.1908/10
- Erscheinungsdatum
- 1908 - 1910
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141342Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141342Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141342Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: Jg. 1908: Inhaltsverz., S. 349-350; Jg. 1910: S. 315-322 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 32.1908
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Uhrmacher und Goldarbeiter in Deutschland und Österreich
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 32/34.1908/10 1
- ZeitschriftenteilJg. 32.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 89
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 105
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 123
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 139
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 139
- ArtikelUhrmacher und Goldarbeiter in Deutschland und Österreich 141
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben 142
- ArtikelSekundenpendel mit Selen-Kontakt 144
- ArtikelDie Grundbegriffe der Mechanik (I) 145
- ArtikelÜber Uhrenöle und ihre Prüfung 147
- ArtikelAus der Werkstatt 148
- ArtikelEine tragbare Sonnenuhr zur Angabe der bürgerlichen Zeit 149
- ArtikelSprechsaal 150
- ArtikelVermischtes 150
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 152
- ArtikelBriefkasten 153
- ArtikelPatent-Nachrichten 154
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 155
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 171
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 187
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 203
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 219
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 235
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 251
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 267
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 283
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 299
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 351
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) 367
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 383
- ZeitschriftenteilJg. 33.1909 -
- ZeitschriftenteilJg. 34.1910 -
- ZeitschriftenteilJg. 32.1908 1
- BandBand 32/34.1908/10 1
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- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
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Nr. 9 DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 141 Uhrmacher und Goldarbeiter in Deutschland und Österreich Kollegen zu, die für unsere deutsdien Leser um so mehr Interesse haben dürften, als in Österreich die Trennung der einzelnen Handwerke (in ähnlicher Art, wie sie jetzt in Deutschland durch den »kleinen Befähigungsnachweis« angestrebt wird) schon seit längerer Zeit streng durchgeführt ist. Wir lassen nun dem auf diesem Gebiete wohl erfahrenen Herrn Verfasser das Wort; er schreibt folgendes: Mit großem Interesse habe ich die bisher in der Deutschen Uhrmacher-Zeitung erschienenen Artikel gelesen, die das Thema »Uhrmacher und Goldarbeiter« behandeln. Ich kann es nicht unterlassen, auch meine Ansicht über diese Angelegenheit bekannt zu geben. Freilich liegt mein jetziger Wohnsitz in einer Sommerfrische des Salzkammerguts, also in Oberösterreidi, wo ganz andere Gesetze Geltung haben. Auch will ich gleich bemerken, daß ich weder Goldwaren auf Lager habe, noch den Titel »Goldarbeiter« führe, weil ohnehin ein Goldarbeiter hier am Platze ist und ich dem Grundsätze huldige: »Was du nicht willst, das man dir tu, das füg’ auch keinem ändern zu.« Ich bin hierin sogar so weit gegangen, daß ich den Verkauf von Silberketten, wozu ich als Uhrmacher berechtigt wäre, auch diesem Goldarbeiter überlassen habe; der Bedarf hierin ist kein gar so großer, so konnte ich den Entgang am Gewinn leichter verschmerzen. Unsere Sommerfrische bezieht ihre Sommergäste zum großen Teil aus der Kaiserstadt an der Donau, aus Wien. Die ver flossene Saison war die erste meines Hierseins. Ich kannte also die Verhältnisse noch nicht, als die Fremden nach und nach ankamen und bei diesem oder jenem (meist waren es Damen, da diese ja erfahrungsgemäß das meiste zerbrechen) an der Uhr eine Reparatur nötig wurde. Es kam aber auch öfter vor, daß die holde Schöne mit einem zerbrochenen Ring oder Ohrgehänge herausrückte. In meiner Unschuld machte ich die Herrschaften auf die Anwesenheit eines Goldarbeiters aufmerksam, in dessen Amt diese Reparaturen einschlägig seien. Da hieß es dann immer: »Na, diese Sachen muß doch ein Uhrmacher auch machen können, wenn er sein Fach richtig gelernt hat.« Nun wußte ich zwar schon lange, daß der Uhrmacher auf dem Lande oder in kleineren Städten sein eigener Gehäusemacher sein muß, wenigstens im Bereiche der am häufigsten vorkommenden, ein facheren Arbeiten bis zum Scharnier-Anlöten, und daß man gut tut, sich mit diesen Arbeiten, falls man nicht Gelegenheit hatte, sie praktisch in einer Werkstätte zu erlernen, an der Hand eines guten Buches, wie z. B. desjenigen von Schwanatus, vertraut zu machen. Aber das wußte ich nicht, daß der Uhrmacher förmlicher Goldarbeiter sein muß, wenn er ein »richtiger« Uhrmacher sein will. Glücklicherweise bin ich mit Reparaturen auch in diesem Fache vertraut, denn auf dem Lande soll der Uhrmacher über haupt Tausendkünstler sein. Zudem ist es für den Uhrmacher, der ein Scharnier so an ein Gehäuse löten kann, daß von der geschehenen Arbeit fast nichts zu merken ist, nicht sonderlich schwer, auch einen goldenen Ring zusammen- oder eine Brisur auf ein Ohrgehänge aufzulöten. Besteht denn nicht auch die größte Kunst des heutigen Durchschnitts-Goldarbeiters darin, Löt arbeiten sauber auszuführen und etwas gravieren zu können? Wie viele Goldarbeiter gibt es heutzutage wohl noch, namentlich im gewerbefreien Deutschen Reich, die sich mit Neuanfertigung von Schmucksachen beschäftigen? Können solche wohl mit Pforzheim, das ungleich schönere und, was die Hauptsache ist, billigere Ware liefert, noch konkurrieren? Ich glaube wohl kaum! Gerade so, wie es keinen Uhrmacher mehr gibt (natürlich die Chronometermacher ausgenommen), der für den Verkauf Uhren baut, wie es in der guten alten Zeit der Brauch war. Durch jene Redensarten der Sommerfrischler klug geworden, nahm ich nun derlei Arbeiten immer an, lieferte sie aber, getreu meinem Grundsätze, behufs Ausführung an unseren Goldarbeiter ab. Zudem habe ich, aufrichtig eingestanden, selbst herzlich wenig Freude am Reparieren von Schmucksachen; diese Arbeit verträgt sich nicht gut mit dem Reparieren von Uhren, selbst wenn man dafür einen besonderen Werktisch zur Verfügung hat, schon wegen des unvermeidlichen Umgangs mit Säuren. Wenn man dann noch gerade genug mit Uhren zu tun hat, so verzichtet man gern auf so etwas. Zu meinem Bedauern ging es aber so nicht weiter, da mir die gar zu nachlässig ausgeführten Arbeiten oft mehr Nacharbeit verursachten, als ich zu tun gehabt hätte, wenn ich sie gleich selbst gemacht hätte. So lötete mir der Goldarbeiter u. a. einmal einen goldenen Zwicker, trug unvorsichtigerweise zu viel Lot auf und deckte die Nut nicht mit Polierrot oder Kreide ab. Infolge dessen verbreitete sich das Lot in der Nut und füllte sie ein Stück weit aus. Was für Nacharbeit ein derartiges Versehen verursacht, weiß jeder, der mit solchen Dingen zu tun hat. Um für die Zukunft solche Unannehmlichkeiten zu ver hindern, mußte ich mich wohl oder übel entschließen, diese Arbeiten, die ich so gern einem anderen überlassen hätte, selbst in die Hand zu nehmen, nur um meine Kunden zufriedenzustellen, und zwar — das ist noch das Schönste dabei — ohne gesetz liche Berechtigung. Denn ich habe das Reparieren von Goldwaren nicht »ordnungs mäßig«, d. h. nicht in einer regelrechten Lehre bei einem Gold arbeiter erlernt, sondern nur durch Selbststudium der einschlägigen Fachliteratur mit fleißiger Übung. Ich nehme es zwar in diesen Arbeiten mit jedem gelernten Goldarbeiter auf, aber^deshalb darf ich sie doch nicht ausführen. Wenn mich heute ein Gold arbeiter wegen der Ausführung solcher Arbeiten verklagen würde, so könnte ich mich rein nur damit herausreden, daß ich sie nur ausführte, um meinen Kunden eine Gefälligkeit zu erweisen, und so ist es auch tatsächlich. Nun gibt es in Wien (sowie in ändern Städten und Orten) Uhrmacher, die nebenbei die Bezeichnung »Goldarbeiter« oder »Juwelier« im Schilde führen. Nach den soeben erwähnten Be stimmungen sollte man logischerweise glauben, ein solcher Geschäftsinhaber hat mindestens sechs Lehrjahre und vier Jahre Gehilfenzeit auf dem Buckel; aber da könnte man sich arg täuschen. Wenn es gut geht, hat ein solcher »Uhrmacher und Goldarbeiter« für alle zwei Gewerbe nur die Zeit durchgemacht, die das Gesetz für jedes einzeln vorschreibt. Die älteren Uhr macher und Goldarbeiter in einer Person stammen atfö der Zeit der glorreichen Gewerbefreiheit, in der jedermann irgend ein Gewerbe ausführen konnte, zu dem er gerade Last und Liebe hatte, wenn er nur seinen Obolus in Form von Steuern an die damals sehr arme Staatskasse entrichtete. Diese Zwei-Gewerbe-Treibenden nahmen Lehrlinge auf, unterwiesen sie in beiden Fächern so gut oder schlecht es eben ging, und es wurden wieder Geschäftsleute daraus. Als man später daran ging, nachdem die Kühe alle heraus waren, die Stalltür zuzu machen, d. h. die Gewerbefreiheit wiederum einzuschränken, konnte man es nicht mehr verhindern, daß ein solcher Uhr macher sich auch als Goldarbeiter bezeichnete. Gewiß ist diesem oder jenem Herrn Kollegen schon das Arbeitsbuch eines reisenden Gehilfen zu Gesicht gekommen, in welchem der Inhaber als Uhrmacher und Goldarbeiter bezeichnet ist. Er hat eben beide Fächer in einem der oben bezeichnten Geschäfte gelernt und hierzu nicht mehr Zeit benötigt als ein anderer mit einem Fache. Wenn er die gesetzliche Gehilfenzeit durchgemacht hat, so kann ihm der Gewerbeschein für beide Gewerbe, sofern er sonst den Bedingungen Genüge leistet, nicht verweigert werden. b
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