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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 32/34.1908/10
- Erscheinungsdatum
- 1908 - 1910
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141342Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141342Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141342Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig: Jg. 1908: Inhaltsverz., S. 349-350; Jg. 1910: S. 315-322 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 32.1908
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 1 (1. Januar 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wider den unlauteren Wettbewerb
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bilder aus der Unendlichkeit
- Untertitel
- Astronomische Plauderei von Bruno H. Bürgel
- Autor
- Bürgel, Bruno H.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 32/34.1908/10 1
- ZeitschriftenteilJg. 32.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- ArtikelZum Jahreswechsel 1
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 1
- ArtikelZum neuen Jahre 3
- ArtikelWider den unlauteren Wettbewerb 4
- ArtikelBilder aus der Unendlichkeit 5
- ArtikelDas Schlagwerk der alten japanischen Zimmeruhren 9
- ArtikelNeue Spiralrolle 9
- ArtikelDer Triumph-Drehstuhl in der Praxis 10
- ArtikelAuszug aus dem Berichte über das neunundzwanzigste Schuljahr der ... 12
- ArtikelAus der Werkstatt 12
- ArtikelSchulsammlung 13
- ArtikelVermischtes 13
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 14
- ArtikelBriefkasten 15
- ArtikelPatent-Nachrichten 16
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 89
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 105
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 123
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 139
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 155
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 171
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 187
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 203
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 219
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 235
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 251
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 267
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 283
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 299
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 333
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 351
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) 367
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 383
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- ZeitschriftenteilJg. 33.1909 -
- ZeitschriftenteilJg. 34.1910 -
- ZeitschriftenteilJg. 32.1908 1
- BandBand 32/34.1908/10 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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DEUTSCHE UHRMACHER - ZEITUNG 8 lauteren Wettbewerb verfolgen, und auch dann ists eine langwierige Verfolgung, die oft erst nach Jahr und Tag zum Ziele kommt, während der Gegner inzwischen das seinige längst erreicht hat. Heute können wir nun endlich Näheres berichten über die Bestrebungen zur Verbesserung des Wettbewerbgesetzes. Solche Verbesserungsnachträge heißt man »Novellen«, und der Reichs anzeiger hat soeben die Novelle zum Gesetze über den unlauteren Wettbewerb veröffentlicht. Vom wörtlichen Abdruck des Ganzen sehen wir ab; das sei für den Zeitpunkt Vorbehalten, wenn die Novelle, die im Reichstage noch Abänderungen erleiden kann, Gesetz geworden ist. Die wichtigsten Bestimmungen sind die folgenden: Der Nachschub von Waren bei Ausverkäufen wird verboten. Wer einen Ausverkauf veranstaltet und nachträglich bezogene Waren mit zum Ausverkauf stellt, soll mit Geldstrafe bis zu 500 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. Das gleiche gilt, wenn Waren beim Ausverkauf feil geboten werden, auf die der beim Ausverkauf angegebene Grund nicht paßt. Wer einen Ausverkauf anzeigt, muß die Gründe angeben, die ihn zum Ausverkauf veranlassen. Natürlich müssen diese Gründe wahr sein. Um die Umgehung dieser Bestimmungen zu verhüten, wird bestimmt, daß der An kündigung eines Ausverkaufs auch jede sonstige Ankündigung gleichsteht, die den Verkauf von Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebes, wegen Aufgabe einer einzelnen Waren gattung, wegen Brandschadens usw. betrifft. Die bloße Be zeichnung »Weihnachts-Ausverkauf« wird in Zukunft zur Begründung eines Ausverkaufes nicht mehr ausreichen. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für bestimmte Arten von Ausverkäufen anordnen, daß vor dem Ausverkauf Anzeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Beginnes zu erstatten und ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen sei. Geld- oder Haftstrafen bedrohen den jenigen, der hierbei unrichtige Angaben machen sollte. Eine der neuen Bestimmungen lautet: »Eine Ankündigung, die den Anschein hervorruft, daß es sich um den Verkauf von Waren handelt, die den Bestandteil einer Konkursmasse bilden, gilt als unrichtige Angabe im Sinne der §§ 1 und 6, wenn der Verkauf nicht für Rechnung der Konkursmasse vor genommen wird.« Dieser Paragraph wendet sich gegen die zahllosen Schwindeleien mit der Bezeichnung »Konkurs-Aus verkauf«. Der § 4 des bisherigen Gesetzes, der nur schwindelhafte Angaben bestimmter Art, z. B. über die Beschaffenheit, die Her stellungsart oder die Preisbemessung usw. unter Strafe stellte, soll nunmehr eine Fassung erhalten, die es ermöglicht, unwahre Angaben tatsächlicher Art über geschäftliche Verhältnisse jeder Art zu verfolgen. Auch die Strafbestimmung bei diesem Paragraphen ist erheblich verschärft worden. Während sie früher Geldstrafe bis zu 1500 Mk. und erst im Wiederholungsfälle Frei heitsstrafe bis zu sechs Monaten androhte, wird in der neuen Fassung von vornherein, also schon im ersten Falle des Ver gehens gegen den § 4, eine Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder Gefängnis bis zu einem Jahre in Aussicht gestellt. Neu aufgenommen ist die ausdrückliche Bezugnahme auf den § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der da lautet: »Wer in einer gegen die Sitten verstoßenden Weise einem Anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem Anderen zum Ersätze des Schadens verpflichtet.« Man soll auf Grund dieses Para graphen den Anspruch auf Unterlassung von Handlungen geltend machen und einstweilige Verfügungen in diesem Sinne bean tragen können. Damit wird z. B. dem böswilligen Taxieren und ähnlichen Auswüchsen antikollegialen Verhaltens erfolgreicher als bisher begegnet werden können. Besonders bei den Klagen wegen unlauteren Wettbewerbs gegen Warenhäuser und andere größere Firmen hat es sich als ein Mangel des Gesetzes herausgestellt, daß der Firmeninhaber die Verantwortung für Äußerungen und Handlungen seiner An gestellten ablehnte und auf diese Weise straffrei zu bleiben suchte, was oft genug gelungen sein mag. Diesem Zustande wird die neue Bestimmung ein Ende machen, derzufolge die im Absatz 1 des § 1 des alten Gesetzes bezeichneten »unrichtigen Angaben« auch dann gefaßt werden, wenn sie von einem Angestellten zugunsten des Geschäftsherrn gemacht werden. — Nimmt man alles in allem, so wird man gern zugeben, daß die neuen Zusätze erhebliche Verbesserungen bringen, das strikte Verbot des Warennachschubs und die erhebliche Ver schärfung und Erweiterung des § 4 in erster Linie. Dennoch bleibt zu wünschen, daß die Novelle, ehe sie Gesetz wird, noch weitere Verbesserungen erhält. Die Kläger werden, wenn sie den Staatsanwalt anrufen, damit er im öffentlichen Interesse gegen den »unlauteren Wettbewerber« einschreite, in den meisten Fällen noch immer abgewiesen und ihnen der Weg der Privat klage anheimgegeben. Es ist nun fast immer der Schwächere, der sich gegen Übergriffe eines Stärkeren zu wehren hat und der selten vermögend genug ist, das Risiko einer Klage auf sich zu nehmen. Hier sollte der Gesetzgeber eintreten. Will er nicht, daß der Staatsanwalt bei jeder Klage von Amtswegen einschreite, so möge wenigstens bestimmt werden, daß dies in all den Fällen zu geschehen habe, in denen ein Verein, eine Innung, eine Handwerkskammer oder sonst eine Interessenvertretung den Antrag stellt, und auch dann, wenn -der Antrag von wenigstens zwei oder drei selbständigen Gewerbetreibenden des gleichen Ortes und des gleichen Gewerbes unterzeichnet ist. In diesen Fällen mag der Gesetzgeber ruhig annehmen, daß das »öffent liche Interesse« erheblich genug sei. Der Mißerfolg des bis herigen Gesetzes hängt in erster Linie mit dem Fehlen dieser Bestimmungen zusammen. Weite Kreise sehen erwartungsvoll auf die Verbesserung des Wettbewerbgesetzes; möge sie so ausfallen, daß wir am Schlüsse des nächsten Jahres eine bedeutende Wendung zum Besseren feststellen können I L. Bilder aus der Unendlichkeit Astronomische Plauderei von Bruno H. Bürgel Über die braune Heide huschen die Schatten der Dämmerung. Der Wald hebt sich als Silhouette vom Feuermeer im Westen ab, wo die Sonne verglüht ist, und goldene Wölkchen schwimmen-wie Schiffchen darüber hin. Noch ein verspätetes Bienlein summt vorüber, eine Grille zirpt in der weiten Einsamkeit ihr Abendlied, und ganz in der Ferne, jenseits des Moores, das wie ein schwarzes Leichentuch aus gebreitet liegt, blinzelt ein Lichtchen zitternd durch das zu nehmende Dunkel. (Nachdruck verboten) Das ist die Stunde, in der die Sternlein erwachen. Langsam kommen sie gezogen, brechen durch die Dämmerung, eins nach dem ändern, und gruppieren sich zu jenen wohlbekannten Bildern, die das Kind sah, die der Mann, der Greis noch immer in gleicher Gestalt findet, als gäbe es kein damals, kein Fließen der Zeit. — Und du stehst und starrst fragend zu ihnen empor, und siehst den Wagen, wie ihn die Wikinger sahen vor Jahr tausenden, und siehst den Gürtel des Orion und den hellen Sirius blitzen, wie ihn die Ägypter sahen, wenn sie herab-
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