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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 11.1886
- Erscheinungsdatum
- 1886
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454431Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454431Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454431Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 11 (13. März 1886)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Beurtheilung der Feilen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Unsere Werkzeuge
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Allgemeinnütziges über Patentverletzungen und Vergehen gegen das Patentgesetz
- Autor
- Sack, Otto
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 11.1886 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (2. Januar 1886) 1
- AusgabeNr. 2 (9. Januar 1886) 9
- AusgabeNr. 3 (16. Januar 1886) 17
- AusgabeNr. 4 (23. Januar 1886) 25
- AusgabeNr. 5 (30. Januar 1886) 33
- AusgabeNr. 6 (6. Februar 1886) 41
- AusgabeNr. 7 (13. Februar 1886) 49
- AusgabeNr. 8 (20. Februar 1886) 57
- AusgabeNr. 9 (27. Februar 1886) 65
- AusgabeNr. 10 (6. März 1886) 73
- AusgabeNr. 11 (13. März 1886) 81
- ArtikelLokal-Veränderung 81
- ArtikelDie Deutsche Uhrmacherschule zu Glashütte i. S. (Fortsetzung) 81
- ArtikelDer Kampf um Bell´s Telephon-Patent 83
- ArtikelEinige geschichtliche Nachrichten über die Uhrglas-Fabrikation ... 84
- ArtikelDie Beurtheilung der Feilen 84
- ArtikelUnsere Werkzeuge 85
- ArtikelAllgemeinnütziges über Patentverletzungen und Vergehen gegen das ... 85
- ArtikelLiteratur 86
- ArtikelVerschiedenes 86
- ArtikelBriefkasten 86
- ArtikelAnzeigen 87
- AusgabeNr. 12 (20. März 1886) 89
- AusgabeNr. 13 (27. März 1886) 97
- AusgabeNr. 14 (3. April 1886) 105
- AusgabeNr. 15 (10. April 1886) 113
- AusgabeNr. 16 (17. April 1886) 121
- AusgabeNr. 17 (24. April 1886) 129
- AusgabeNr. 18 (1. Mai 1886) 137
- AusgabeNr. 19 (8. Mai 1886) 145
- AusgabeNr. 20 (15. Mai 1886) 153
- AusgabeNr. 21 (22. Mai 1886) 161
- AusgabeNr. 22 (29. Mai 1886) 169
- AusgabeNr. 23 (5. Juni 1886) 177
- AusgabeNr. 24 (12. Juni 1886) 185
- AusgabeNr. 25 (19. Juni 1886) 193
- AusgabeNr. 26 (26. Juni 1886) 201
- AusgabeNr. 27 (3. Juli 1886) 209
- AusgabeNr. 28 (10. Juli 1886) 217
- AusgabeNr. 29 (17. Juli 1886) 225
- AusgabeNr. 30 (24. Juli 1886) 233
- AusgabeNr. 31 (31. Juli 1886) 241
- AusgabeNr. 32 (7. August 1886) 249
- AusgabeNr. 33 (14. August 1886) 257
- AusgabeNr. 34 (21. August 1886) 265
- AusgabeNr. 35 (28. August 1886) 273
- AusgabeNr. 36 (4. September 1886) 281
- AusgabeNr. 37 (11. September 1886) 289
- AusgabeNr. 38 (18. September 1886) 297
- AusgabeNr. 39 (25. September 1886) 305
- AusgabeNr. 40 (2. Oktober 1886) 313
- AusgabeNr. 41 (9. Oktober 1886) 321
- AusgabeNr. 42 (16. Oktober 1886) 329
- AusgabeNr. 43 (23. Oktober 1886) 337
- AusgabeNr. 44 (30. Oktober 1886) 345
- AusgabeNr. 45 (6. November 1886) 353
- AusgabeNr. 46 (13. November 1886) 361
- AusgabeNr. 47 (20. November 1886) 369
- AusgabeNr. 48 (27. November 1886) 377
- AusgabeNr. 49 (4. Dezember 1886) 385
- AusgabeNr. 50 (11. Dezember 1886) 393
- AusgabeNr. 51 (18. Dezember 1886) 401
- AusgabeNr. 52 (25. Dezember 1886) 409
- BandBand 11.1886 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 8 , geschilderten Eigenschaften, wie sie von einer guten Feile gefordert werden müssen, sind: 1) Gehörige Härte und gute Schneidkraft, zunächst um der Abnutzung lange zu widerstehen, sodann um leicht und sicher arbeiten zu können. Die Feilen werden deshalb fast nur aus Stahl gefertigt, glashart gehärtet und nach dem Härten wieder angelassen. Beim kräftigen Bestreichen mit der Bruchecke einer guten gebrochenen Feile soll deshalb kein Umlegen, sondern ein Ausbrechen des Hiebes erfolgen. Ein federhartes Stahlstück soll ferner beim Bestreichen auf dem Hiebe keine sichtbare Spur (weissen Strich) zurücklassen und mit gleichbleibendem Widerstande über die Feile gleiten. 2) Richtige Form. Alle Feilen müssen vollständig die dem Zwecke ihres Gebrauches angemessene Form besitzen und frei sein von jeder nicht beabsichtigten Krümmung, welche durch Werfen oder Ziehen beim Härten entstanden ist. 3) Reinheit des Stahles. Es dürfen im Stahle keine Risse oder Sprünge, unganze oder blätterige Stellen Vorkommen. Solche geben sich übrigens leicht durch schwarze Flecken und Streifen oder Klanglosigkeit heim Anschlägen zu erkennen. 4) Gleichheit des Hiebes. Jeder zu tiefe Einschnitt ergibt gröbere und ungleichere Zähne, die in der Arbeit stärkere Risse verursachen. 5) Hellgraue Farbe. Ein zu dunkles Ansehen der Feile beweist, dass entweder Glühspan (Zunder) auf den Zähnen sitzt, der beim Gebrauche abspringt und der Feile somit einen Theil ihrer Schärfe benimmt, oder aber, dass eine zu geringe Stahl sorte verwendet worden ist, die keine gute Härte angenommen hat. Eine Feile gilt deshalb um so viel besser, je heller die Naturfarbe ist. Ein Anstrich mit hellgrauer Oelfarbe (was sehr häufig vor kommt) gehört zu jenen Kunstgriffen, womit man die Fehler einer Feile zu verdecken und den Käufer zu täuschen sucht. Zu den weiteren Erkennungszeichen einer guten Feile ge hört endlich auch das aufgeschlagene Fabrikzeichen. Jede Feile wird bekanntlich mit dem eigenen Zeichen der Fabrik, in welcher sie gefertigt ist, gestempelt. Da nun aber die Feilen nicht allein zu jenen Artikeln hören, bei denen ein grösser Unterschied in dem inneren Werthe stattfindet, den der Käufer aus dem An sehen nur sehr selten zu beurtheilen vermag, sondern auch eine Waare sind, welche nach fremden Ländern versandt wird, wo sich die Transportkosten hei ausgesucht guter Qualität dauernd lohnen können, so folgt daraus, dass das Fabrikzeichen hei den Feilen als der einzige dem Käufer verständliche Beweis einer erprobt guten Waare von grösser Wichtigkeit ist. Ein jeder reelle Fabrikant sieht daher mit der grössten Sorgfalt darauf, dass mit seinem Zeichen nur verlässlich gute Waare in den Handel kommt. Nachahmungen dieser Zeichen sind trotz Markenschutzgesetz nicht selten. Einige Fabrikanten haben es hierin sogar so weit gebracht, dass sie die verschiedenen Zeichen als einen Gegenstand der Bestellung vom Kaufmann betrachten und ohne Anstand jede gangbare Marke nachschlagen. Das wirksamste Mittel, den Betrug der Zeichenfälschung möglichst unschädlich zu machen, besteht einzig und allein darin, dass jeder Fabrikant mit besonderem Fleisse zu trachten sucht, jene Eigenschaften seiner Waare thunlichst hervortreten zu lassen, die von den betrüglichen Nachahmern nicht erreicht werden können. Eine Beurtheilung der Feile aus ihrem Angreifen des zu bearbeitenden Materials herzuleiten, ist irrig, da ersteres durch die Feinheit des Hiebes bedingt wird und letzterer wiederum von dem Zwecke, dem die Feile dienen soll, abhängt. Feilen mit grobem Hieb greifen das Werkstück natürlich stärker an, als feine. Will man die Feilen unter sich auf ihre Feinheit vergleichen, so darf man nur Feilen gleicher Gattung und gleicher Grösse neben einander stellen. Der Hieb derselben Feilengattung ist je nach der Grösse der einzelnen Feilen voneinander ver schieden , so zeigt z. B. eine Schlichtfeile von 200 mm Länge 740 Hiebe auf dem Quadratcentimeter, während eine Feile der selben Gattung von 100 mm 1792 Hiebe pro Quadratcentimeter besitzt. (Metallarbeiter.) Unsere Werkzeuge. Schlüssel zum Drehen der Spiralrolle. Das nachfolgend abgebildete kleine Instrument zum Drehen der Spiralrolle auf der Unruhe empfiehlt sich durch seine Ein fachheit und Leichtigkeit der Handhabung. Eine Stahlwelle mit kleinem Heft daran endigt nach unten in einem hohlen Konus, der mit einem flügelartigen Ansatz ver sehen, welcher nach unten scharf zugefeilt ist. Die Unruhe wird auf eine Unterlage (Nietbänkchen etc.) aufgesetzt und mit der rechten Hand das kleine Instrument so darauf gebracht, dass der Unruhzapfen in der Höhlung geborgen ist, das kleine Messerchen wird in den Einschnitt der Spiralrolle gesetzt, so dass man dieselbe nach jeder Richtung mit Leichtigkeit drehen kann, bis das Spiralklötzchen genau an seiner Stelle steht. Allgemeinnütziges über Patent Verletzungen und Vergehen gegen das Patentgesetz. Von Patentanwalt Otto Sack, Leipzig. II. Die bei Patentverletzungen in Betracht kommenden Be stimmungen des Patentgesetzes sind hauptsächlich folgende: § 4. Das Patent hat die Wirkung, dass niemand befugt ist, ohne Erlaubnis des Patentinhabers den Gegenstand der Erfindung gewerbsmässig herzustellen, in Verkehr zu bringen, oder feilzuhalten. Bildet ein Verfahren, eine Maschine oder sonstige Betriebs vorrichtung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeitsgeräth den Gegenstand der Erfindung, so hat das Patent ausserdem die Wirkung, dass niemand befugt ist, ohne Erlaubnis des Patentinhabers das Verfahren anzuwenden, oder den Gegenstand der Erfindung zu gebrauchen. § 5. Die Wirkung des Patentes tritt gegen denjenigen nicht ein, welcher bereits zur Zeit der Anmeldung des Patent inhabers im Inlande die Erfindung in Benutzung genommen, oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen ge troffen hatte. § 34. Wer wissentlich den Bestimmungen der §§ 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, und ist dem Verletzten zur Ent schädigung verpflichtet. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Durch den Wortlaut des § 4 wird dem Patentinhaber das unumschränkte Recht der Alleinbenutzung einer Erfindung zu gesprochen, während durch § 5 dieses Recht für gewisse Fälle aufgehoben ist. Vielfach wird der Inhalt des § 4 dahin ausgelegt, dass durch ein Patent nur die gewerbliche Ausnutzung eines patentirten Gegenstandes oder die Verwendung von patentirten Werkzeugen und Vorrichtungen verboten sei, nicht aber die Herstellung von Gebrauchsgegenständen für persönliche Zwecke. Eine solche Auffassung ist nicht zutreffend, sondern die Wirkung des Ge setzes erstreckt sich auf Benutzung des durch eine Erfindung ins Leben gebrachten Vortheiles, welcher in irgend welcher Gestalt durch den Gegenstand des Patentes verkörpert ist. Diese Be nutzung eines derartigen Vortheiles, sei dieselbe persönlicher oder geschäftlicher Natur, hat nur der Patentinhaber zu gestatten. Wäre eine solche Auslegung nicht richtig, so könnte z. B. ein Villenbesitzer, der gleichzeitig Fabrikant ist, sich für seine persön lichen Zwecke einen Springbrunnen, dessen Konstruktion durch ein nicht ihm gehöriges Patent geschützt ist, hersteilen. Es liegt in diesem Falle ein rein persönlicher Zweck der Benutzung vor, jedoch auch gleichzeitig die Thatsache, dass durch diese
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