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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 25.1900
- Erscheinungsdatum
- 1900
- Sprache
- German
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472149Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472149Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472149Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 24 (15. Dezember 1900)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Text eines Statuts für freie Innungen (Fortsetzung und Schluss aus Nr. 20)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 25.1900 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1900) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1900) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1900) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1900) -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1900) -
- AusgabeNr. 6 (15. März 1900) -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1900) -
- AusgabeNr. 8 (15. April 1900) -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1900) -
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1900) -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1900) -
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1900) -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1900) -
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1900) -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1900) -
- AusgabeNr. 16 (15. August 1900) -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1900) -
- AusgabeNr. 18 (15. September 1900) -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1900) -
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1900) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1900) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1900) -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1900) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1900) -
- ArtikelAnzeigen -
- BeilageGrosse Uhren-Ausstellung zu Leipzig: Die Sammlung von Otto ... -
- ArtikelCentral-Verband 245
- ArtikelTagesfragen 246
- ArtikelText eines Statuts für freie Innungen (Fortsetzung und Schluss ... 247
- ArtikelWiederholungsschlagwerk für Taschenuhren 249
- ArtikelTaschenuhrwerk mit herausnehmbarem Federhause 250
- ArtikelSchlagwerk für Stundenwiederholung vor jedem Viertelschlage 251
- ArtikelVerschiedenes 252
- ArtikelFirmen-Eintragungen 254
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 254
- ArtikelAnzeigen 254
- BandBand 25.1900 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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248 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 24. Innungsvorstandes und des Gehilfenausschusses eine Einigung darüber versucht werden. Gehilfen- und Herbergswesen, Arbeitsnachweis. § 48. Die Wahl der Gehilfenherberge wird von dem Aus schüsse für das Gehilfen- und Herbergswesen getroffen und unterliegt der Genehmigung der Innungsversammlung. § 48 a. Der Ausschuss für das Gehilfen- und Herbergswesen errichtet für die Gehilfen, die sich vorschriftsmässig ausweisen und bei einem Innungsmitglied in Arbeit treten wollen, eine Geschäftsstelle für Nachweisung von Gehilfenarbeit. In der Herberge ist durch Aushang bekannt zu machen, wo sich diese Stelle befindet. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Geschäfts stelle bleiben dem Ausschuss überlassen und bedürfen der Zu stimmung der Innungsversammlung. § 48 b. Gehilfen, die bei Innungsmitgliedern Beschäftigung suchen wollen, haben sich bei der Geschäftsstelle für Arbeits nachweis zu melden und erhalten, wenn sie sich vorschriftsmässig legitimieren, hierüber eine Bescheinigung ausgestellt und die für sie passenden Arbeitsstellen nachgewiesen. — Die zur Legiti mation eines Gehilfen erforderlichen Ausweise werden durch Innungsbeschluss festgestellt. § 49. Als Beitrag zu den Kosten des Herbergswesens hat jedes Innungsmitglied für jeden wenigstens vier Wochen lang von ihm beschäftigten Gehilfen einen alljährlich bei Feststellung des Haushaltplanes von der Innungsversammlung festzusetzenden Beitrag zu entrichten. Vermögensverwaltung, Kassen- und Rechnungsführung. § 50. Alljährlich hat der Innungsvorstand für die Ver waltung des Innungsvermögens und, soweit durch die Neben statuten nicht etwas anderes bestimmt ist, für die Verwaltung der Nebenkassen unter Beachtung der Vorschrift des § 88, Absatz 2 der Gewerbeordnung einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen. Derselbe ist der Innungsversammlung, und zwar in der Regel in der letzten ordentlichen Sitzung des Vorjahres, zur Beschlussnahme vorzulegen und vorher während einer Woche zur Einsicht der Innungsmitglieder auszulegen. Der Vorstand ist bei seiner Geschäftsführung an den von der Innungsversammlung festgestellten Haushaltsplan gebunden. Ausgaben, welche nicht in demselben vorgesehen sind, bedürfen der Genehmigung der Innungsversammlung. § 51. Die Genehmigung der Innungsversammlung ist erforderlich: Zum Erwerbe, zur Veräusserung oder dringlichen Belastung von Grundeigentum; zur Veräusserung von Gegenständen, welche einen geschicht lichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben: zu Miet- und Pachtverträgen; zur dauernden Belegung von Kapitalien und zur Kündigung von dauernd belegten Kapitalien; zur Aufnahme von Anleihen; zum Abschlüsse von Verträgen, durch welche der Innung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden; zur Anstellung von Prozessen und zum Abschlüsse von Ver gleichen. Diese Bestimmungen gelten auch für die durch Nebenstatuten begründeten Nebenkassen der Innung, soweit nicht durch das Nebenstatut etwas anderes bestimmt wird. § 52. Zur Besorgung der Kassen- und Rechnungsgeschäfte kann dem Kassenführer ein vom Innungsvorstand anzunehmender Rechnungsführer beigegeben werden, welcher nicht Mitglied der Innung zu sein braucht. § 53. Der Kassenführer hat alle Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse und, soweit die Nebenstatuten nicht etwas anderes bestimmen, auch der Nebenkassen zu bewirken. Für alle Vereinnahmungen und Zahlungen, für welche nicht durch Beschluss des Vorstandes oder durch die Nebenstatuten etwas anderes bestimmt ist, bedarf es einer schriftlichen An weisung des Vorstandes (Obermeisters). § 54. Der Kassenführer erhebt die Beiträge der Innungs- mitglieder nach einer von ihm aufzustellenden und vom Ober meister zu genehmigenden Hebungsliste. Ueber jede gegen ein Innungsmitglied erkannte Geldstrafe erteilt der Obermeister dem Kassenführer eine schriftliche An weisung unter Angabe der Zahlungsfrist. Vierteljährlich hat der Kassenführer ein Verzeichnis der rückständigen Beiträge, Gebühren und Geldstrafen dem Obermeister vorzulegen. Dasselbe wird der Gemeindebehörde mit dem Antrag auf Beitreibung vorgelegt. § 55. Die Einnahmen und Ausgaben der Innungskasse, sowie der Nebenkassen hat der Kassenführer gesondert von allen den Zwecken der betreffenden Kassen fremden Einnahmen und Ausgaben zu verrechnen. Die Bestände jeder Kasse sind gesondert aufzubewahren. Bestände, welche einen bestimmten vom Vor stande festzustellenden Betrag übersteigen, sind nach §§ 1807,1808 des Bürgerlichen Gesetzbuches mündelsicher zu belegen. Ueber die Aufbewahrung der Wertpapiere trifft die Aufsichts behörde Anordnung. § 56. Die Kasse ist durch den Obermeister jährlich min destens einmal unvermutet zu prüfen. Die Prüfung hat sich jedesmal auch auf die vorschriftsmässige Belegung des Innungs vermögens und auf die Aufbewahrung der Beläge über die Niederlegung der Wertpapiere zu erstrecken. § 57. Bis zum 10. Januar jeden Jahres hat der Kassen- lührer für die Innungskasse, sowie für jede von ihm verwaltete Nebenkasse eine gesonderte Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr zu legen. Dieselbe muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Kasse nachweisen und mit den erforderlichen Belägen versehen sein. Der Innungsvorstand hat die Rechnung zu prüfen und samt den Belägen mit den von ihm gestellten ■ und nicht erledigten Erinnerungen ■ 14 Tage vor der zur Abnahme der Rechnung bestimmten Sitzung der InnungsVersammlung zur Einsicht der Innungsmitglieder auszulegen. Die Abnahme der Rechnung erfolgt durch die Innungs versammlung. Dieselbe kann beschliessen, die Rechnung vorher durch einen von ihr zu wählenden Ausschuss von drei Mitgliedern einer nochmaligen Prüfung unterziehen zu lassen. Dieser Ausschuss, welchem vom Vorstand und dem Kassen führer jede von ihm gewünschte Auskunft zu erteilen ist, hat in der nächsten Sitzung der Innungsversammlung Bericht zu erstatten, worauf die letztere über die noch nicht erledigten Erinnerungen beschliesst und vorbehaltlich der aufrecht erhaltenen Erinnerungen die Abnahme der Rechnung vollzieht. Abänderung des Innungsstatutes und Auflösung der Innung. § 58. Anträge auf Abänderung des Innungsstatutes und der Nebenstatuten, sowie auf Auflösung der Innung sind beim Vorstande schriftlich einzubringen. Zur Verhandlung über dieselben ist eine Sitzung der Innungs versammlung zu berufen, zu welcher alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe des Zweckes, und, falls es sich um Abänderung des Statutes handelt, unter Mitteilung der gestellten Abänderungsanträge einzuladen sind. Gleichzeitig ist der Aufsichtsbehörde mit dem Antrag auf Entsendung eines Vertreters in die Versammlung Anzeige zu machen. Die Schliessung der Innung durch die höhere Verwaltungs behörde erfolgt unter den in §§97, 100 b, Absatz 4 der Gewerbe ordnung bezeichneten Voraussetzungen. § 59. Die Innungsversammlung kann über Anträge auf Abänderung der Statuten oder Auflösung der Innung nur im Beisein eines Vertreters der Aufsichtsbehörde und nur dann beschliessen, wenn 2 / 3 ihrer stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist bei Abänderungsanträgen diese Zahl in der ersten zu dem fraglichen Zwecke angesetzten Versammlung nicht erschienen, so hat der Innungsvorstand zur Abstimmung über den Antrag binnen vier Wochen eine zweite Versammlung zu berufen, in welcher die Beschlussfassung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden erfolgt. Hierauf ist bei der Anberaumung dieser zweiten Versammlung ausdrücklich hinzuweisen.
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